Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-03-05
Wortprotokoll
Das Geschäft, das wir heute beraten, ist allgemein unter dem Titel "Cassis de Dijon" bekannt. Das Cassis-de-Dijon-Prinzip wird in der EU seit 1979 angewendet und geht auf einen Entscheid des Europäischen Gerichtshofs zurück. Der Entscheid besagt, dass der französische Likör Cassis de Dijon, nachdem er in Frankreich rechtmässig in Verkehr gebracht worden ist, auch in Deutschland in Verkehr gebracht werden darf, obwohl er den Mindestalkoholgehalt, der in Deutschland vorgeschrieben ist, nicht erreicht. Der Europäische Gerichtshof berief sich bei diesem Urteil auf das in der EU verankerte Prinzip der gegenseitigen Anerkennung und des erleichterten Marktzugangs. Das war die Geburt des Cassis-de-Dijon-Prinzips.
Wenn die Schweiz nun das Cassis-de-Dijon-Prinzip übernehmen will, kann sie das nur einseitig tun. Das bedeutet Folgendes: Die Schweiz entscheidet, dass sämtliche Produkte, die in einem EU-Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind, in die Schweiz importiert werden dürfen, und zwar auch dann, wenn ein Produkt nicht den schweizerischen technischen Vorschriften entspricht. Dies gilt sowohl für Produkte, deren Vorschriften innerhalb der EU-Mitgliedstaaten harmonisiert sind, wie auch für nichtharmonisierte Produkte. Umgekehrt - und das ist das Unschöne an diesem Geschäft - erhalten Schweizer Produzenten nicht automatisch das Recht, ihre Produkte in die EU-Mitgliedstaaten zu exportieren, wenn sie in der Schweiz rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind. Seit der Ablehnung des EWR-Vertrags hat die Schweiz ihre Produktegesetzgebung laufend an die EG-Vorschriften angepasst, um technische Handelshemmnisse möglichst zu vermeiden.
Dieser Prozess macht in erster Linie für jene Produkte Sinn, deren Vorschriften innerhalb der EU harmonisiert sind. Diese Anstrengungen gehen übrigens auch nach Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips in der Schweiz weiter. Der Bundesrat hat angekündigt, dass er die Harmonisierung des schweizerischen Rechts mit dem EG-Recht auch weiterhin konsequent vorantreiben will. Gleichzeitig hat die Schweiz im Rahmen der Bilateralen I ebenfalls technische Handelshemmnisse abgebaut. Schliesslich will der Bundesrat für jene Produkte - z. B. die Arzneimittel -, die vom Cassis-de-Dijon-Prinzip und damit vom automatischen Zutritt zum Markt in der Schweiz nicht erfasst werden, die Zulassungsverfahren wenigstens vereinfachen. Vorgesehen sind Änderungen der Arzneimittelverordnung und des Heilmittelgesetzes. Ausserdem hat der Bundesrat eine Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den schweizerischen und den europäischen Arzneizulassungsbehörden vorgesehen; eine solche hat er allerdings schon im Jahr 2005 versprochen.
Im Zusammenhang mit diesem Geschäft wurde verschiedentlich verlangt, die Schweiz solle auf eine einseitige Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips verzichten und stattdessen eine staatsvertragliche Regelung mit der EU anstreben. In der Tat ist die Schweiz in der einseitigen Anerkennung von europäischem Recht wohl noch nie so weit gegangen wie in dieser Vorlage, und zwar, ohne dass sie mit der EU irgendein Gegenrecht aushandeln konnte. Wenn wir das Cassis-de-Dijon-Prinzip jetzt aber vorerst einseitig einführen, schliesst das eine staatsvertragliche Regelung nicht aus. Mit dem Mandat für Verhandlungen für ein Agrarfreihandelsabkommen mit der EU vom März 2008 wird ja unter anderem auch gerade das Ziel verfolgt, die Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips mit der EU vertraglich zu regeln.
Der Abschluss eines solchen Abkommens steht allerdings nicht unmittelbar an. Ihre Kommission geht aber davon aus, dass eine einseitige Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips zwar rechtlich und autonomiepolitisch vielleicht unbefriedigend ist, dass die volkswirtschaftlichen Vorteile für die Schweiz aber eindeutig überwiegen, auch wenn die Kommission das vom Bundesrat geschätzte Einsparpotenzial von jährlich deutlich über 2 Milliarden Franken als doch sehr grosszügige Schätzung einstuft. Immerhin machen die Produkte, über die wir hier reden, aber über 80 Prozent der gesamten Importe aus der EU aus, und die Preisunterschiede sind beträchtlich. Im Baugewerbe beispielsweise bezahlen wir in der Schweiz im Vergleich zum Durchschnitt in den Nachbarländern für importierte Produkte bis zu 35 Prozent höhere Preise. Im Bereich der Gesundheitspflege sind die Preise ebenfalls bis zu 30 Prozent höher. Natürlich gibt es verschiedene Ursachen für diese Preisunterschiede, die mit unterschiedlichen Massnahmen angegangen werden müssen. Mit dem kürzlich verabschiedeten Patentgesetz hat das Parlament vorerst die preistreibenden Faktoren im Immaterialgüterrecht ausgeräumt. Heute geht es um die preistreibenden Faktoren durch technische Vorschriften. Die anstehende Evaluation des Kartellrechts wird den wettbewerbspolitischen Handlungsbedarf aufzeigen, und mit dem Agrarfreihandelsabkommen würden schliesslich staatliche Abgaben beseitigt.
Die einseitige Marktöffnung ist trotz ihres Einsparpotenzials nicht unproblematisch und unumstritten. Die Konsumenten möchten zwar mehr Auswahl, mehr Wettbewerb und günstigere Preise, gleichzeitig wollen sie aber nicht auf Sicherheit, Qualität und Transparenz verzichten. Die Unternehmen in der Schweiz wiederum können dank günstigeren Importen ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern. Gleichzeitig fühlen sie sich aber durch die zusätzlichen Importmöglichkeiten einem verstärkten Wettbewerbsdruck ausgesetzt und unter Umständen sogar diskriminiert. All diesen Bedenken gilt es bei dieser Vorlage Rechnung zu tragen.
Die Vorlage, die Ihre Kommission Ihnen heute unterbreitet, versucht diesen unterschiedlichen und zum Teil eben auch widersprüchlichen Bedürfnissen möglichst gerecht zu [PAGE 66] werden. Deshalb enthält sie auch Massnahmen zur Vermeidung der Diskriminierung von Schweizer Herstellern sowie Ausnahmebestimmungen, mit denen auf die Befindlichkeiten und spezifischen Bedürfnisse unserer Bevölkerung eingegangen wird. Die einseitige Marktöffnung gegenüber der EU soll schliesslich auch durch die Übernahme der entsprechenden Sicherheitsbestimmungen in der EG ergänzt werden. Das Produktesicherheitsgesetz, welches wir gleich im Anschluss an diese Vorlage beraten werden, ist nämlich komplementär zur Revision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse zu verstehen. Die beiden Vorlagen bilden zwar nicht juristisch, aber politisch eine Einheit.
Für die Erarbeitung dieser ziemlich komplexen und zum Teil sehr technischen Vorlage hat Ihre Kommission ein recht umfangreiches Hearing durchgeführt. Angehört wurden Economiesuisse, der Schweizerische Gewerbeverband, der Schweizerische Bauernverband, die Konsumentenorganisationen, die Nahrungsmittelindustrie, vertreten durch die Fial, Coop, Migros, sowie der Schweizerische Markenartikelverband. Die Konferenz der kantonalen Volkswirtschaftsdirektoren sowie der Verband der Kantonschemiker der Schweiz waren ebenfalls eingeladen. Sie haben uns ihre schriftliche Stellungnahme zukommen lassen.
Ihre Kommission beantragt Ihnen einstimmig, auf die Vorlage einzutreten. Auf die Einzelheiten werde ich in der Detailberatung zu sprechen kommen.