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Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-03-19

Wortprotokoll

Ich möchte zunächst der Kommission und dem Kommissionspräsidenten danken, dass sie bereit waren, meine Motion auf eine neue Schiene zu verlegen, nämlich auf die einer parlamentarischen Initiative. Ich danke der Kommission auch, dass sie im Grundsatz bereit ist, diesem Entwurf zuzustimmen. Ich möchte aber auch dem Bundesrat für seine grundsätzliche Befürwortung danken.

"Wasser ist ein ganz besonderer Saft", könnte man in Anlehnung an ein berühmtes Goethe-Wort sagen. Der Wasserzins ist die jährlich wiederkehrende Leistung des Wasserrechtskonzessionärs für die Überlassung der Nutzung der dem verfügenden Gemeinwesen zustehenden Wasserkraft. Der Wasserzins ist keine Steuer; er ist also nicht voraussetzungslos geschuldet, sondern ist rechtlich gesehen eine Kausalabgabe. Er ist materiell gesehen somit eine Entschädigung für die Ressource Wasser. Die Wasserkraft steht gemäss Artikel 76 Absatz 4 der Bundesverfassung den Kantonen zu. Diese Bestimmung - darauf hinzuweisen ist immer wieder von Bedeutung - ist lediglich deklaratorischer Natur. Sie hält mit anderen Worten etwas fest, was ohnehin schon gilt. Allerdings hält die genannte Bestimmung auch fest, dass die Kantone nur "in den Schranken der Bundesgesetzgebung Abgaben erheben" können. Angesprochen ist damit das Wasserrechtsgesetz, konkret Artikel 49.

Der Zweck des Wasserzinsmaximums - darüber herrscht seit Langem sowohl in der Rechtslehre als auch in der Rechtsprechung und vor allem auch in der Politik Einigkeit - besteht darin, einen Ausgleich zwischen der Förderung der Nutzung der einheimischen Wasserkräfte und der preisgünstigen Erzeugung von Elektrizität auf der einen Seite und den fiskalischen Interessen der zuständigen Gemeinwesen auf der anderen Seite zu schaffen.

Es geht also mit anderen Worten um einen Ausgleich ausschliesslich zwischen öffentlichen Interessen, wobei zum einen die Interessen allgemein schweizerisch gelten und zum anderen - Stichwort: fiskalische Interessen - die öffentlichen Interessen der Wasserkantone, insbesondere der Gebirgskantone, betroffen sind.

Betrachten wir die Interessen, die sich gegenüberstehen und die es abzuwägen gilt, etwas näher:

Zunächst zur Förderung der Nutzung der einheimischen Wasserkräfte: Es ist noch nicht so lange her, da fürchtete man, die Wasserkraft werde im Zuge der Liberalisierung des Strommarkts gewaltig unter Druck kommen. Einige von uns können sich noch gut daran erinnern, dass bei den Beratungen des an der Urne schliesslich gescheiterten Vorgängererlasses des Stromversorgungsgesetzes, nämlich des Elektrizitätsmarktgesetzes, von nichtamortisierbaren Investitionen die Rede war. Wie schnell sich doch die Verhältnisse geändert haben! Heute geht es meines Erachtens nicht mehr darum, die Wasserkraft mit fiskalischen Mitteln fördern zu müssen, sondern das Problem besteht im Gegenteil darin, dass das Ausbaupotenzial, vor allem für grössere Anlagen, nur noch relativ gering ist. Das Problem besteht auch darin, dass man der Ausschöpfung dieses insgesamt noch geringen Potenzials nicht durch anderweitige Massnahmen übermässig hohe Hindernisse in den Weg stellt.

Zur preisgünstigen Energie, insbesondere zum günstigen Strom: Das ist ohne Zweifel ein wichtiges Postulat; es ist auch im Energieartikel der Bundesverfassung enthalten. Natürlich ist davon auszugehen, dass die Gebirgskantone - so denn diese Wasserzinserhöhung beschlossen würde - von diesen Maximalwasserzinsen Gebrauch machen werden. Ob die Elektrizitätsunternehmen sie dann auch weitergeben, wird zu beobachten sein. Zwingend jedenfalls ist dies nicht, zumal die Gebirgskantone ja auf ein Petitum, nämlich den Speicherzuschlag, verzichtet haben und es allgemein bekannt ist, dass die Elektrizitätsunternehmen mit der Speicherenergie ja gute Gewinne machen.

Wenn man die verschiedenen Debatten über die Erhöhung der Wasserzinsen verfolgt, stellt man fest, dass immer die Rede davon war, der Zeitpunkt, um die Wasserzinsen zu erhöhen, sei jetzt nicht günstig. Ja, das ist so, der Zeitpunkt ist natürlich nie günstig, und es ist klar zuzugeben, dass die Umstände, wie wir sie heute erleben, zumindest psychologisch sicher nicht günstig sind. Daher könnte man, glaube ich, obwohl ich in der Minderheit bin, durchaus geneigt sein, beim zeitlichen Faktor dem Mehrheitsantrag oder dem Antrag Freitag zuzustimmen, wonach die Erhöhung der ersten Phase um ein Jahr verschoben wird.

Jetzt aber schliesslich und vor allem zu den fiskalischen Interessen der zuständigen Gemeinwesen. Die Kantone, welche über substanzielle Wasserkräfte verfügen, gehören bekanntlich nicht zu den begüterten. Ihre geografischen und topografischen Voraussetzungen prädestinieren sie nicht dazu, blühende Wirtschaftsstandorte zu sein. Diese Kantone wollen aber ihre Selbstverantwortung wahrnehmen. Damit sie diese Selbstverantwortung auch wahrnehmen können, muss man ihnen unter anderem ihre natürlichen Ressourcen belassen. Insofern greift der Begriff "fiskalische Interessen" zu kurz. Natürlich geht es unmittelbar um Fiskaleinnahmen, und der Herr Kommissionspräsident hat ja auf die entsprechenden Erträge der einzelnen Kantone hingewiesen. Ich bin ihm dankbar, dass er insbesondere auch auf die spezielle Situation meines Kantons hingewiesen hat, wo die Wasserzinseinnahmen - er hat es gesagt - etwa einem Fünftel der gesamten Steuereinnahmen entsprechen. Sie ersehen daraus den Stellenwert dieser Wasserzinserträge.

Diese Einnahmen dienen mittelbar aber einem wichtigen staatspolitischen Zweck, nämlich - ich habe es bereits gesagt - der Wahrnehmung der Eigenverantwortung der betreffenden Kantone. Zu Recht wurden die Wasserkräfte seinerzeit beim NFA auch nicht in die Berechnung der Potenziale mit einbezogen. Die Belassung der Wasserkräfte liegt auch im Interesse einer richtig verstandenen Regionalpolitik. Die beste Regionalpolitik besteht darin, den Kantonen ihre natürlichen Stärken und Ressourcen zu belassen.

Gestatten Sie mir zudem, abschliessend auf den Zusammenhang zwischen dieser Vorlage und einer anderen Vorlage hinzuweisen - zwar nicht auf einen rechtlichen Zusammenhang, aber doch einen materiellen: Wir haben, wenn ich mich nicht irre, in der letzten Session den indirekten Gegenvorschlag zur Renaturierungs-Initiative behandelt; sehr eindrücklich, ohne Gegenstimme und ohne Enthaltungen, hat die Vorlage unseren Rat passiert. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch die Gebirgskantone diesem Anliegen grundsätzlich positiv gegenüberstanden.

Ich bitte Sie daher, auf die Vorlage einzutreten.