Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2009-04-27
Wortprotokoll
Die vorliegende Motion Ihrer Kommission für Rechtsfragen wurde im Rahmen der Beratung der parlamentarischen Initiative Fässler beschlossen. Motion und Initiative weisen den gleichen Inhalt auf. Beide wollen den Schutz von Bauherren und Baufrauen verbessern, namentlich bei Baumängeln, und verlangen zu diesem Zweck die Schaffung eines neuen Titels im Obligationenrecht. Dieser soll die Bestimmungen über Architektur- und Baudienstleistungen zusammenfassen und auch ergänzen, insbesondere für Vertragsformen wie den Generalunternehmervertrag. Im Jahr 2002, wir haben es gehört, reichte Frau Fässler die inhaltlich weitgehend identische Motion 02.3532 ein. Der Bundesrat erklärte sich mit einigen Vorbehalten mit der Überweisung als Postulat einverstanden, verneinte dann aber den Handlungsbedarf, wenn man einmal von den Anpassungen im Zusammenhang mit dem Bauhandwerker-Pfandrecht in der Revision des Immobiliarsachenrechts absieht, die Sie ja gerade behandelt haben.
Die Mehrheit Ihrer Kommission ist anderer Meinung und sieht nach wie vor Handlungsbedarf. Der Bundesrat räumt ein, dass bei dieser Thematik eine vertiefte Überprüfung angezeigt ist. Das geltende Recht sieht nämlich etwa bei Baumängeln zwar klare, aber strenge Rügeobliegenheiten des Bauherrn oder der Baufrau vor. Für Privatpersonen, die in der Regel nur einmal in ihrem Leben ein Haus bauen, können diese strengen Vorschriften in der Praxis durchaus zum Stolperstein werden. Angesichts der starken Stellung der Generalunternehmer erscheint die Berechtigung dieser Regelung durchaus prüfenswert. Das Gleiche gilt für die Tatsache, dass Generalunternehmer ihre Haftung oftmals vertraglich beschränken und ihre Ansprüche gegen Subunternehmer an den Bauherrn oder die Baufrau abtreten, der oder die dann mit der Geltendmachung dieser Ansprüche überfordert ist.
Andererseits ist es nun aber beispielsweise fraglich, ob es notwendig ist, einen besonderen Bau- und Architekturvertrag zu schaffen oder gleich alle Architekturleistungen einer Kausalhaftung zu unterstellen. Letzteres könnte sich bei näherer Betrachtung je nach konkreter Tätigkeit des Architekten sachlich und im Vergleich zu anderen Dienstleistungsberufen unter Umständen als nicht gerechtfertigt erweisen. Aus diesem Grunde scheint es dem Bundesrat nicht sachgerecht zu sein, wenn ihm mit einem verbindlichen Auftrag zur Ausarbeitung bestimmter Gesetzesbestimmungen allzu enge Grenzen gesetzt werden.
Der Bundesrat lehnt die vorliegende Motion daher ab, ist aber bereit, vom Zweitrat einen Prüfungsauftrag mit entsprechendem Inhalt entgegenzunehmen und diesen Auftrag dann auch beförderlich zu behandeln.
[VS]