Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2009-04-27
Wortprotokoll
Es geht hier auch um den Zusammenhang mit anderen Fristen, die wir bereits in der Revisionsvorlage behandelt haben, zum Beispiel um die Frist in Artikel 836.
Unmittelbare gesetzliche Pfandrechte müssen neu ins Grundbuch eingetragen werden. Allerdings sind die in Artikel 836 vorgesehenen Eintragungsfristen derart lang, dass gutgläubige Dritte nicht wirksam geschützt werden. Mit dem neuen Absatz 3 von Artikel 44 soll diese Eintragungsfrist zusätzlich verlängert werden. Damit die Eintragungsfrist tatsächlich die erforderliche Rechtssicherheit herstellt, ist sie auf ein vernünftiges Mass zu reduzieren. Mit dem Minderheitsantrag machen wir Ihnen daher beliebt, die Frist von zehn Jahren auf drei Jahre zu reduzieren. Es geht ja hier vor allem auch um nichteingetragene öffentlich-rechtliche Grundlasten; es geht hier vor allem auch um gesetzliche Pfandrechte des kantonalen Rechts. Diese sollen nach dem bundesrätlichen Entwurf eben zehn Jahre lang einem gutgläubigen Dritten entgegengehalten werden können. Ich denke, dass diese absolute Frist tatsächlich zu lang ist.
Ich bitte Sie mit Blick auf die erforderliche Rechtssicherheit, diese Frist auf drei Jahre zu verkürzen und meinem Minderheitsantrag zuzustimmen.