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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2009-04-27

Wortprotokoll

Wenn der Eigentümer den Wert einer Pfandsache vermindert, kann der Gläubiger zweckdienliche Vorkehrungen zur Abwendung der Wertverminderung treffen und vom Eigentümer den Ersatz der entstandenen Kosten verlangen. Der Gläubiger hat hierfür ein Pfandrecht am Grundstück, das jeder eingetragenen Belastung vorgeht und auch ohne Eintragung in das Grundbuch entsteht.

Neu ist Absatz 4: Übersteigt ein Pfandrecht für Ersatzansprüche den Betrag von 1000 Franken, kann es einem gutgläubigen Dritten nach Ablauf von sechs Monaten seit Abschluss der Vorkehrungen nur noch entgegengehalten werden, wenn es innert dieser Frist in das Grundbuch eingetragen wurde. Dadurch wird die Publizitätswirkung des Grundbuchs verbessert. Im Bestreben, die Ungewissheit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Pfandrechts nicht länger als unbedingt nötig andauern zu lassen, hat der Ständerat diese Frist auf vier Monate verkürzt, eine Minderheit Ihrer Kommission will die Frist gar auf die für die Praxis sicherlich sehr kurze Frist von drei Monaten reduzieren; die Mehrheit Ihrer Kommission befürwortet die vom Ständerat vorgeschlagene Frist von vier Monaten. Eine gleichlautende Regelung mit gleichen Beschlüssen des Ständerates und gleichen Anträgen Ihrer Kommission betreffend die Fristen ist neu auch in den Artikeln 810 und 819 vorgesehen.

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