AB 96380
Teuscher Franziska · Nationalrat · Bern · Grüne Fraktion · 2009-04-28
Wortprotokoll
Bei Artikel 32 handelt es sich um einen Kernartikel im Gegenvorschlag und um eine wesentliche, aber auch unnötige Verschlechterung des Gewässerschutzes gegenüber heute. Gemäss Beschluss des Ständerates sollen für Wasserfassungen oberhalb von 1500 Metern weitreichende Ausnahmen von der Restwasserpflicht ermöglicht werden. Mit der Minderheit II beantrage ich Ihnen, bei der bestehenden Gesetzesbestimmung zu bleiben und die heutige Höhenbegrenzung von 1700 Metern zu belassen. Auch viele Kantone haben sich in der Vernehmlassung zum Gegenvorschlag gegen die tiefere Höhenlimite von 1500 Metern ausgesprochen. Für diese Kantone ist es wie für die Kommissionsminderheit nicht zulässig, dass neu nun auch Gewässer zwischen 1500 und 1700 Metern trockengelegt werden können. Unsere Gewässer werden bereits heute vielerorts überbeansprucht. Die festgelegten Mindestrestwassermengen sind aus ökologischer Sicht Alarmwerte und dürfen auf gar keinen Fall unterschritten werden. Das bei Artikel 32 gemachte Zugeständnis des Ständerates an die Wasserkraftnutzung ist eindeutig zu gross und nicht zu verantworten.
Es geht hier um einen Gegenvorschlag zur Volksinitiative "Lebendiges Wasser"; das hat Bundesrat Leuenberger in der Eintretensdebatte erwähnt, und das möchte ich hier auch noch einmal festhalten. Es geht um eine zwischen den Interessen der Energiewirtschaft und des Gewässerschutzes ausgewogene Vorlage. Mit der Senkung auf 1500 Meter geht der Gegenvorschlag hier eindeutig zu weit. Wir reden bei diesem Gesetz über Gewässerschutz und nicht über den Schutz der Energienutzung. Anstatt den Gewässerschutz zu unterlaufen, ist es gescheiter, dafür zu sorgen, dass die Wasserkraftanlagen effizienter produzieren.
Die 200 Meter Höhenunterschied, von denen hier die Rede ist, mögen einigen von Ihnen vielleicht unscheinbar vorkommen. In der Wirklichkeit hat diese Aufweichung der Restwassermengen fatale Auswirkungen. Schweizweit würden viele kleine Fliessgewässer plötzlich trockenfallen und gingen als Lebensraum für Tiere und Pflanzen verloren. Als Biologin kann ich Ihnen versichern, dass es nicht stimmt, dass hochgelegene, kleine Gewässer ein geringes ökologisches Potenzial aufweisen, wie dies im Gegenvorschlag angedeutet wird.
Aber stellen Sie sich auch das traurige Bild vor, das Sie sähen, wenn Sie durch eine Hochebene auf 1500 Meter wandern! Statt rauschende Bächlein mit verzweigtem Gewässerlauf würden tote Rinnsale Sie begleiten. Die bisherigen Erfahrungen mit den Höhenbegrenzungen zeigen zudem, dass diese Bestimmung sehr schematisch angewandt wurde. So wurden die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen für viele Kleingewässer oberhalb von 1700 Metern zur Regel. Diese Handhabung widerspricht eindeutig dem Willen des Gesetzgebers und vor allem auch dem Willen der Stimmbevölkerung, die 1992 Ja zum Gewässerschutzgesetz gesagt hat.
Mit dem Antrag der Mehrheit werden in der Schweiz weiter Bäche degradiert und der Gewässerschutz oberhalb von 1500 Metern zur Farce.
Ich bitte Sie daher wie viele Kantone in der Vernehmlassung, mit der Minderheit II bei der heute geltenden Gesetzesbestimmung zu bleiben.