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Büttiker Rolf · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-12-04

Wortprotokoll

Ich bitte Sie im Namen einer starken Minderheit, Artikel 25bis Absatz 1bis zu streichen und damit dem Nationalrat nicht zu folgen. Ich möchte Ihnen das kurz begründen.

Es ist klar und eindeutig: Dieser Artikel nimmt die Zielsetzungen des vom Schweizervolk am 24. September 2000 deutlich abgelehnten Förderabgabegesetzes wieder auf. Mit dem Förderabgabegesetz hätten Erträge aus der Förderabgabe die zukünftige Erneuerung bestehender Wasserkraftwerke unterstützen sollen. Gemäss diesen Artikeln sollen es Gelder bzw. - so, wie es hier steht - Darlehen aus der Bundeskasse sein. Aus der Sicht des Steuerzahlers hat sich die Situation verschärft, und Sie wissen, dass der Begriff "neue Steuern" im Abstimmungskampf ein zentrales Argument ausgelöst und bei der Entscheidungsfindung mitgespielt hat. Der Steuerzahler wird an diesem Artikel nicht Freude haben. Ich möchte klar unterstreichen, dass die Darlehen des Bundes für Wasserkraftwerke mit nichtamortisierbaren Investitionen in Absatz 1 - dazu haben wir Hand geboten - dazu dienen sollen, die von den neuen Rahmenbedingungen, von den neuen Spielregeln des Elektrizitätsmarktgesetzes, hart betroffenen Wasserkraftwerke überlebensfähig zu machen.

Bei den Darlehen geht es aber darum, mit Subventionen die ökologisch ausgerichtete Sanierung bestehender Wasserkraftwerke zu finanzieren. Dieser vom Nationalrat eingefügte Artikel hat nach meiner Meinung vor dem Hintergrund der erwähnten negativen Abstimmungsergebnisse vom 24. September 2000 über die Energieabgaben keine Rechtfertigung und ist - nach dieser Abstimmung - staatspolitisch nicht vertretbar.

Der Ständerat hat in seiner Beratung des Elektrizitätsmarktgesetzes anlässlich der Herbstsession 2000 die richtige Lösung bereits vorgeschlagen, nämlich die Abfederung von Härtefällen bei nichtamortisierbaren Investitionen bei Wasserkraftwerken. Damit soll die Vergangenheit bewältigt [PAGE 810] werden: Alle Wasserkraftwerke sollen beim Eintritt in den Wettbewerb - bei der Marktöffnung - etwa die gleichen Bedingungen, die gleichen Chancen, die gleich langen Spiesse haben. Eine generelle Unterstützung der Wasserkraft für zukünftige Investitionen und Sanierungen, auch wenn diese an ökologische Bedingungen gebunden sind, entbehrt aber jeglicher Grundlage. Mit solchen Subventionen würden Strukturerhaltung und Heimatschutz betrieben, was mit den Zielsetzungen eines Elektrizitätsmarktgesetzes nicht zu vereinbaren ist. Es ist eine Illusion, zu glauben, dass die schweizerischen Wasserkraftwerke mit Subventionen gegen die zukünftigen Auswirkungen des Marktes geschützt werden können. Wir wollen mit dem Elektrizitätsmarktgesetz aber Wettbewerb in der Stromproduktion und Stromversorgung einführen. Deshalb soll der Bund nicht voreilig allfällige Unternehmerrisiken subventionieren. Auch aus ordnungspolitischen Gründen muss dieser neue Artikel abgelehnt werden.

Im Übrigen kann gesagt werden, dass die Elektrizitätsbranche daran ist, in eigener Initiative Massnahmen zu ergreifen. Das ist im Hinblick auf die Marktöffnung lobenswert. Die Elektrizitätsunternehmen haben erkannt, dass ein Markt für Ökostrom besteht. Viele bemühen sich, ihre Kraftwerke nach ökologischen Kriterien zu zertifizieren und Ökostrommarken aufzubauen. Das ist unter Marktbedingungen der richtige Weg. Sinn und Ziel des Marktes ist es eben, dass der Konsument entscheiden kann, welche Produkte in welcher Qualität und Preislage er konsumieren will. Darüber hinaus ist auch keineswegs abzusehen, welche finanziellen Folgen eine solche Subventionsnorm haben könnte. Das ist ein weiterer Schwachpunkt dieses Artikels. Im Extremfall könnten hier über die Jahre Darlehensforderungen von mehreren Milliarden Franken zusammenkommen.

Herr Bundesrat Leuenberger, ich wäre Ihnen dankbar - sehr wahrscheinlich auch der ganze Ständerat -, wenn Sie zu den Kostenfolgen dieses Artikels etwas sagen würden. Heute Morgen hat man uns in der Kommission gesagt, dass mit dieser "Gesetzeskonstruktion" - mit der Inkraftsetzung irgendwann und ausserhalb des Elektrizitätsmarktgesetzes - die Kostenfolgen nicht abzuschätzen seien. Auch wenn das dann im Budget irgendwann bewilligt werden muss, dürfen wir ohne absehbare Kostenfolgen nicht legiferieren. Fazit:

1. Wir schaffen einen neuen Subventionstatbestand auf Darlehensbasis, der vor allem aus der Sicht der Steuerzahler am 24. September 2000 klar abgelehnt wurde.

2. Nach dem Abstimmungsresultat vom 24. September 2000 muss dieser Subventionsartikel auf Darlehensbasis heute aus staatspolitischen Überlegungen folgerichtig abgelehnt werden.

3. Ordnungspolitisch steht dieser Artikel in einem Elektrizitätsmarktgesetz völlig schief in der Landschaft.

4. Wir machen mit diesem eigenartigen Vorgehen unnötig Gesetzgebung auf Vorrat.

Ich möchte Herrn Bundesrat Leuenberger fragen, ob wir in der Annahme richtig liegen, dass die Inkraftsetzung dieses Artikels ausserhalb des Elektrizitätsmarktgesetzes irgendwo in der Zukunft noch nicht feststeht, so, wie er formuliert ist.

5. Demzufolge sind eben die finanziellen Auswirkungen nicht absehbar.

Schliesslich muss man auch sagen: Die rechtliche Grundlage für den vorliegenden Artikel konnte nur mit künstlichen Umwegen über den Umweltschutz erreicht werden und ist - vor allem nach dem Legalitätsprinzip - auf recht dünnem Eis aufgebaut.

Ich bitte Sie deshalb, einer solchen Entwicklung, die rechtlich und demokratisch fragwürdig ist und dem Zweck dieses Gesetzes widerspricht, rechtzeitig den Riegel vorzuschieben.

Wir haben jetzt die Möglichkeit, zu solchen Folgerungen Nein zu sagen. Ich bitte Sie darum.