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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2009-04-28

Wortprotokoll

Gemäss dem EU-Rahmenbeschluss, Artikel 10 Absatz 2, kann der Austausch verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf eine Straftat bezieht, die mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder weniger bedroht ist. Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b SIAG sieht für diesen Fall vor, dass die schweizerischen Behörden den Austausch verweigern müssen. Damit wird der Informationsaustausch auf gewichtige Fälle beschränkt, gleichzeitig wird dadurch auch der Abgabehinterziehungssachverhalt im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht wirksam ausgeschlossen. Dieser ist ja [PAGE 688] bekanntermassen mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bedroht. Der Ausschluss ist rechtslogisch auch wirksam für alle nur mit Busse bedrohten Rechtsverletzungen. Mit der von der Minderheit vorgeschlagenen Formulierung würde die einfache und klare Schwellenwertregelung von einem Jahr unnötig kompliziert.

Ich möchte Sie daher bitten, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.