Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2009-04-28
Wortprotokoll
Ich bitte Sie, diesen Minderheitsantrag abzulehnen. Ich habe Ihnen vorhin ein Beispiel genannt: Die Flughafenpolizei Zürich hat aufgrund der Schreibweise Zweifel, ob es sich bei einem aus einem Drittstaat eingereisten Polen um einen hochgefährlichen Verbrecher oder um einen harmlosen Touristen handelt. Es erfolgt eine dringliche Anfrage an Polen; diese muss innert 8 Stunden beantwortet werden. Es muss geklärt werden, ob der Mann weiterziehen kann oder nicht. Man muss ihn also nicht 24 Stunden festhalten. Das Beispiel zeigt, weshalb die achtstündige Dringlichkeitsfrist durchaus auch im Interesse der Schweiz liegen kann.
Die Dringlichkeitsregelung ist im EU-Recht flexibel ausgestaltet, das heisst, ist eine sofortige Antwort unmöglich, ist eine Erstreckung möglich. Bei unbegründeter Dringlichkeit kann es die ersuchte Behörde auch ablehnen, die Achtstundenfrist einzuhalten. Es besteht hier also eine gewisse Flexibilität.
Im Übrigen stellen die Fristen zwingende Vorgaben des Rahmenbeschlusses dar, an welche die Schweiz gebunden ist.