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Wehrli Reto · Nationalrat · Schwyz · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-05-27

Wortprotokoll

Das, was die Motion verlangt, ist prima vista etwas Simples und durchaus Einleuchtendes, nämlich dass Grenzgänger mit einer Krankenversicherung in der Schweiz bei der Zuteilung von Organen gleich behandelt werden sollen wie Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Grenzgänger, so, wie wir den Terminus kennen, sind jene Ausländer, die ihren Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone haben und innerhalb der benachbarten Schweizer Grenzzone erwerbstätig sind. Sie müssen wöchentlich mindestens einmal an ihren ausländischen Wohnsitz zurückkehren. So einfach, wie es aussieht, ist es aber nicht.

Mit dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU gibt es die Grenzgänger immer noch, aber die Grenzzonen wurden aufgehoben. Für Bürger der alten EU-Staaten, Zyperns, Maltas und der Efta-Staaten, gelten seit dem 1. Juni 2007 keine Grenzzonen mehr. Sie können demnach überall in der EU und im Efta-Raum wohnen und überall in der Schweiz arbeiten. Auch ein Niederländer, der in der Schweiz arbeitet, aber seinen Wohnsitz in den Niederlanden behält, ist in diesem neuen und nun eben massgebenden Sinne ein Grenzgänger. Merke: Wir haben zwar noch Grenzgänger, aber keine Grenzzonen mehr, und damit gilt: Kein unser Land umgebender Landstreifen, sondern bald ganz Europa ist unsere Grenzzone. Das für sich genommen mag noch kein Problem sein. Sicher aber wird es dann eines, wenn, wie in der Motion gefordert, Grenzgänger den in der Schweiz wohnhaften Personen gleichgestellt werden. Denn damit würden wir unseren ohnehin vergleichsweise limitierten Organmarkt für ganz Europa öffnen.

Das im Transplantationsgesetz verankerte Wohnsitzprinzip als Kriterium für die Zuteilung der Organe ist deshalb nach Meinung der Kommissionsmehrheit nach wie vor richtig. Wird es gelockert, so besteht die Gefahr, dass Anreize geschaffen werden, die zu so etwas Unschönem wie Transplantationstourismus führen können. Die Aufgabe des Wohnsitzprinzips als unilateraler Schritt könnte für unser Land bei der erwähnten bekannten Organknappheit verheerende Folgen haben. Das Transplantationsgesetz ist seit dem 1. Juli 2007 in Kraft. Es datiert vom 8. Oktober 2004. Die Überlegungen betreffend Wohnsitzprinzip sind schon bei der damaligen Legiferierung, also erst vor gut fünf Jahren, angestellt worden. Sie waren und bleiben richtig. Jedenfalls sind in der Zwischenzeit keine signifikanten neuen Erkenntnisse zu verzeichnen.

Hinzu kommt Folgendes: Würde das Motionsanliegen umgesetzt, so entstünden Ungerechtigkeiten, indem zwischen Grenzgängern und anderen Ausländern zu unterscheiden wäre. Dabei ist gerade die Versorgung der in der Schweiz versicherten Grenzgänger in ihren Wohnsitzländern als ausreichend, wenn nicht gar als besser als in der Schweiz zu beurteilen.

Schliesslich - wir sind Zweitrat - ein letztes Wort zum Entscheid der Kleinen Kammer in der vorliegenden Sache: Der Ständerat hat der Motion zwar zugestimmt, aber, wie die dortige Diskussion gezeigt hat, nicht - oder jedenfalls nicht alleine - der Motion wegen. Massgebend war vielmehr der allgemein gehaltene Wunsch, die Sache insgesamt neu zu überdenken und dabei die Frage der Organknappheit in unserem Lande in den Mittelpunkt zu stellen. Dazu aber ist die vorliegende Motion mit ihrem sehr spezifischen Anliegen weder ausreichend noch nötig.

Deshalb beantrage ich Ihnen namens der Kommissionsmehrheit, die Motion abzulehnen. Dem Bundesrat bleibt es unbenommen, seine Aktivitäten zur Beseitigung der Organknappheit zu intensivieren und uns nötigenfalls eine Vorlage zu unterbreiten.