Segmüller Pius · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-06-02
Wortprotokoll
Bei Artikel 41 Absatz 3 geht es um die Ausbildungsdienste im Ausland. Der Ständerat hat sich gemäss Entwurf des Bundesrates für die Möglichkeit ausgesprochen, dass Ausbildungsdienste ganz oder teilweise im Ausland durchgeführt werden können, wenn das Ausbildungsziel im Inland nicht erreicht werden kann; es geht hier um Verbandsausbildung.
Die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrates hat an ihrer Sitzung vom 12. Mai mit sehr knapper Mehrheit - 12 zu 12 Stimmen mit Stichentscheid des Kommissionspräsidenten - an der Fassung des geltenden Rechts festgehalten. Diese knappe Mehrheit hegt einerseits Bedenken, weil die Auslandausbildungen verpflichtend wären und nicht freiwillig, wie es die Auslandeinsätze sind, andererseits wurde kritisiert, dass Artikel 41 Absatz 3 zu wenig klar einschränkt, dass dann nicht beliebige Ausbildungsdienste im Ausland durchgeführt werden.
Die Minderheit II hingegen bekräftigt, dass Übungen im Verbund in unserem Land nicht mehr durchgeführt werden können. Für sie ist es unverständlich, dass man sich einerseits für eine starke Armee einsetzt, andererseits aber die Möglichkeit von Verbandsübungen von Panzer- und Artillerietruppen nicht gewähren will. Denn nur solche Übungen vermögen, einen Verband im Verbund für den Verteidigungsauftrag kampfeinsatzfähig zu machen.