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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2009-06-02

Wortprotokoll

Zum Einzelfall darf ich aus Datenschutzgründen keine Auskunft geben. Ich möchte aber zu den Rahmenbedingungen Folgendes festhalten: Pflegekindern können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn die zivilrechtlichen Voraussetzungen gemäss ZGB für die Aufnahme von Pflegekindern erfüllt sind. Bei ihren Entscheidungen haben die Migrationsbehörden die Interessen des Landes zu berücksichtigen und auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der schweizerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung zu achten. Die Verwaltungsbehörden wenden somit eigene Kriterien an und sind nicht an die Entscheide der Ziviljustiz gebunden. So kann die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter Umständen gewährt werden, wenn es darum geht, einem Kind mit einem schwierigen Lebenslauf und ohne familiäre Ressourcen in seinem Heimatland ein stabiles Umfeld zu bieten.

Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung ist zum Beispiel dann gerechtfertigt, wenn die Pflegeeltern nicht von allem Anfang an alles unternehmen, um die aufenthaltsrechtliche Situation des Kindes zu regeln, sondern erst dann tätig werden, wenn die Behörden die illegale Anwesenheit des Kindes festgestellt haben.