Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2009-06-09
Wortprotokoll
Ich glaube, es ist richtig, dass sich das Parlament mit dem Problem der gefährlichen Hunde befasst, weil dieser Unfall und weitere Unfälle sicher eine vertiefte Prüfung folgender Frage verdienen: Wie können wir unsere Bevölkerung vor Gefahren, vor Verletzungen jeglicher Natur und damit auch vor Gefahren, die notabene von Tieren, von Hunden, ausgehen, bestmöglich schützen? Die Dauer der Behandlung dieser Frage und der Gespräche in der WBK zeigt aber auch, wie komplex diese Fragestellung war und wie schwierig es eben ist, auf Bundesebene eine befriedigende Antwort darauf zu finden. Die Beratung hat auch gezeigt, dass Sie mit einer Regelung auf Bundesstufe in die Kompetenz der Kantone eingreifen würden und somit eine Verfassungsänderung nötig ist. Und hier ist wohl heute auch die zentrale Frage zu beantworten, ob Sie das wollen oder nicht.
Seit dem Unfall ist aber auch viel passiert: Wir haben viele Kantone, die legiferiert haben, und auf Bundesebene haben wir mit dem Tierschutzgesetz und der dazugehörigen Tierschutzverordnung gerade im Bereiche der Hundehalter verschärfte Vorschriften aufgestellt, notabene gerade bei der Ausbildung, die auch von den meisten von Ihnen als zentrales Element im Umgang mit Hunden erachtet wurde.
Der Bundesrat hat sich an seiner Sitzung vom 22. April dieses Jahres mit dem Bericht Ihrer WBK zu dieser parlamentarischen Initiative befasst und seine Stellungnahme verabschiedet. Sie haben festgestellt, dass es der Bundesrat an sich nach wie vor vorgezogen hätte, wenn die Kantone die erforderlichen Massnahmen selbst treffen und dabei auch auf die Harmonisierung der Vorschriften achten würden. Der Bundesrat hat aber auch Kenntnis genommen von der Vernehmlassung, welche Ihre WBK 2007 durchgeführt hat. In dieser Vernehmlassung ist eben die Änderung der Kompetenzen der Bundesverfassung und damit der Grundsatz einer Bundesregelung für Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden auf eine breite Zustimmung gestossen, notabene auch bei den Kantonen, die wie erwähnt nach geltendem Verfassungsrecht in diesem Bereich alleine zuständig sind. Unter diesen Umständen stellt sich deshalb auch der Bundesrat nicht mehr gegen eine Kompetenzordnung in der Verfassung.
Zum Gesetzentwurf, wie er heute vorliegt, wurde hingegen keine Vernehmlassung durchgeführt. Das vorliegende Hundegesetz unterscheidet sich wesentlich vom ursprünglichen Gesetzentwurf und beschränkt sich, wie von einigen gesagt wurde, auf den kleinsten gemeinsamen Nenner.
Eine wesentliche Neuerung stellen die Haftungsbestimmungen dar. Sie entsprechen dem Ergebnis der Vernehmlassung zur Teilrevision des Obligationenrechts, die der Bundesrat im Jahr 2007 durchgeführt hat. Die Mehrheit der Vernehmlasser sprach sich damals für eine Gefährdungshaftung für alle Hunde und ein Versicherungsobligatorium aus. Der Bundesrat hat deshalb im Jahre 2007 nach der Vernehmlassung das EJPD beauftragt, eine Botschaft für eine entsprechende Änderung des OR auszuarbeiten. Mit einer Integration dieser haftpflicht- und versicherungsrechtlichen Bestimmungen in ein allfälliges Hundesgesetz kann sich der Bundesrat einverstanden erklären. Damit erübrigt sich die Revision des Obligationenrechts.
Gleiche oder ähnliche Regelungen, wie sie der nun vorliegende Entwurf enthält, kennen zurzeit sechs Kantone. In mehr als zehn Kantonen bestehen bereits heute Vorschriften, die klar weiter gehen als das, was Ihnen vorliegt. Lediglich für acht Kantone würde dieses Gesetz neue, weiter gehende Vorschriften bringen. Für den Bundesrat bleibt es deshalb fraglich, wieweit mit diesem Gesetzesentwurf tatsächlich zu einer Vereinheitlichung und zu Transparenz beigetragen werden kann. Das hängt vor allem vom weiteren Vorgehen der Kantone ab.
Zu den einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwurfes, die mithilfe der zuständigen Bundesämter ausgearbeitet wurden, hat der Bundesrat - mit Ausnahme der von Ihrer Kommission gutgeheissenen Änderung von Artikel 8 - keine Bemerkungen.
Abschliessend bleibt festzuhalten, dass der Mehrwert der bundesrechtlichen Regelung im Vergleich zur heutigen Situation zweifelsfrei gering ist. Er liegt vor allem in der Zukunft, das heisst, der Bund wird strengere Vorschriften erlassen können, falls weiterer Handlungsbedarf besteht. Die Beurteilung der Frage, ob dieser geringe Mehrwert den Aufwand für eine Verfassungsänderung und ein neues Gesetz rechtfertigt, ist Ihnen überlassen. Der Bundesrat hat entsprechend darauf verzichtet, in seiner Stellungnahme einen Antrag auf Eintreten oder Nichteintreten zu stellen.