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Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · 2009-06-09

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-06-09

Wortprotokoll

Die Minderheit ersucht Sie, bei Artikel 3 Litera q dem Ständerat zu folgen. Warum?

Ich wurde jetzt verschiedentlich gefragt: Warum wollen wir nicht, dass das Herkunftsland angegeben wird? Das sei doch richtig! Aber selbst, wenn man das wollte, wäre die Bestimmung in diesem Artikel am falschen Ort. Wenn Sie die Fahne lesen, sehen Sie, dass Artikel 3 Litera q definiert, was als Produktinformation gilt. Es wird festgehalten, welches die Informationsträger sind. Wenn Sie also das Herkunftsland hinzufügen, wie wir das im Nationalrat gemacht haben, ist das sachlich unrichtig und am falschen Ort. Deswegen ist die Lösung, die der Ständerat gewählt hat, logischer, nämlich dass wir es in Litera q bei der Definition der Produktinformation belassen und dann, materiellrechtlich, in Artikel 16f Litera b festhalten, was auf Verordnungsebene bereits gilt, dass für Lebensmittel das Herkunftsland angegeben werden muss. All jenen, die denken, wir könnten mit dem Aufführen des Herkunftslandes in Artikel 3 Litera q materiellrechtlich generell eine Deklaration des Herkunftslandes verankern, muss man sagen: Wenn Sie das wollen, müssen Sie es rechtlich an einem ganz anderen Ort festhalten, zum Beispiel im Konsumenteninformationsgesetz. Aber das steht heute nicht zur Debatte, und die Idee stünde meines Erachtens auch völlig schräg zu den Zielsetzungen des Cassis-de-Dijon-Prinzips. Aber das ist eine andere Frage.

Ich bitte Sie deshalb, wählen Sie die formal klare Lösung des Ständerates, belassen Sie es in Artikel 3 Litera q bei der Definition der Produktinformation und der Informationsträger, wie sie der Ständerat gewählt hat. Unsere Lösung, wonach auch noch das Herkunftsland beigefügt wird, führt nur zu neuen Interpretationen und rechtlichen Unklarheiten. Das müssen wir hier vermeiden.

Ich danke Ihnen, wenn Sie der Minderheit folgen.