Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2009-06-09
Wortprotokoll
Die noch einmal aufgekommene Frage um die Angabe des Produktions- und Herkunftslandes ist eine wichtige, und sie hat denn auch zu Recht nochmals eine Diskussion ausgelöst, indem der Ständerat jetzt neu in den Artikeln 4 und 16f Verstärkungen vorgenommen hat. Artikel 3, um den es hier geht, ist aber keine materiellrechtliche Grundlage. Zu Artikel 3, und das sage ich vor allem an die Adresse von Herrn Schelbert - Herr Schelbert, ich möchte eigentlich mit Ihnen sprechen: Hallo, hier! Sie haben fälschlicherweise erneut gesagt, dass die Version des Ständerates implizieren würde, dass eine Deklaration nur bei Lebensmitteln vorgenommen würde. Noch einmal, und das in aller Deutlichkeit auch zuhanden der Materialien: Artikel 3 Buchstabe q ist kein Artikel, der materiellrechtlich definiert, was anzugeben ist, sondern in Artikel 3 Buchstabe q definieren wir, was alles unter den Begriff "Produktinformation" fällt. Es geht also um Fragen wie die Etikettierung usw. [PAGE 1122] Aber Sie definieren hier nicht den Inhalt einer Produktangabe. Sie definieren nicht, was alles zum Inhalt gehört. Das ist gerade Artikel 16f vorbehalten respektive in Artikel 4 festgeschrieben. Insofern ist Ihr Anliegen richtig, aber bei Artikel 3 Buchstabe q am falschen Ort.
Hier haben der Ständerat und Ihre Minderheit tatsächlich die korrekte Version gefunden. Wenn Sie Wert darauf legen, dass auch das Produktionsland angegeben wird, so wird das neu in Artikel 16f installiert. Wir haben bisher immer gesagt: Das ist, was die schweizerische Herkunftsangabe betrifft, an sich eine Sache vor allem der Swissness-Vorlage einerseits und generell Sache des Lebensmittelgesetzes respektive der heutigen Verordnung andererseits. Ich habe Verständnis dafür, dass Sie sagen: Die Verordnung reicht uns nicht, wir wollen auf Gesetzesstufe eine klare Angabe verankert haben. Damit sind wir einverstanden. Aber hier in Artikel 3 Buchstabe q geht es effektiv nur um den Begriff Produktinformation, um die nicht einmal abschliessende Aufzählung dessen, was alles zu den Informationsträgern gehört.
Ich bitte Sie daher, dem Ständerat und der Minderheit Ihrer Kommission zu folgen.