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Kunz Josef · Nationalrat · Luzern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2009-06-09

Wortprotokoll

Die Volksinitiative "gegen Tierquälerei und für einen besseren Rechtsschutz der Tiere", die am 26. Juli 2007 eingereicht wurde, verlangt, die Bundesverfassung wie folgt zu ändern: Artikel 80 der Bundesverfassung soll mit einem Absatz 4 und einem Absatz 5 ergänzt werden. Absatz 4 soll lauten: "Der Bund regelt den Rechtsschutz von Tieren als empfindungsfähigen Lebewesen." Absatz 5 soll lauten: "In Strafverfahren wegen Tierquälerei oder anderen Verstössen gegen das Tierschutzgesetz vertritt eine Tierschutzanwältin oder ein Tierschutzanwalt die Interessen der misshandelten Tiere. Mehrere Kantone können eine gemeinsame Tierschutzanwältin oder einen gemeinsamen Tierschutzanwalt bestimmen."

Die WBK des Nationalrates hat nach der Anhörung der Vertreter des Initiativekomitees vom Schweizer Tierschutz am 20. November 2008 die Volksinitiative, auch Tierschutzanwalt-Initiative genannt, beraten. Die Initiative verlangt - wie gesagt - eine Ergänzung von Artikel 80 der Bundesverfassung und will damit eine Verbesserung der Stellung des Tieres in der schweizerischen Rechtsordnung bewirken. So soll der Bund den Rechtsschutz von Tieren als empfindungsfähigen Lebewesen regeln. Die Interessen von misshandelten Tieren sollen in Strafverfahren wegen Tierquälerei durch einen Tierschutzanwalt vertreten werden.

Die WBK beschloss einstimmig, die Möglichkeit einer Regelung der Anliegen der Tierschutzanwalt-Initiative auf Gesetzesstufe zu prüfen, bevor sie sich zur Volksinitiative äusserte. Sie beauftragte die Verwaltung, entsprechende Möglichkeiten auszuarbeiten. An ihrer Sitzung vom 20. Januar 2009 nahm die WBK Kenntnis von zwei von der Verwaltung ausgearbeiteten Vorschlägen, die Anliegen der Initiative nicht auf Verfassungs-, sondern auf Gesetzesstufe zu regeln. Die WBK des Nationalrates beschloss mit 16 zu 8 Stimmen unter dem Vorbehalt der Zustimmung der WBK des Ständerates, in Form der Kommissionsinitiative 09.401, "Wahrung der Interessen von geschädigten Tieren in Strafverfahren", einen indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative zu machen; dies ohne bereits einen Beschluss bezüglich der Varianten zu treffen.

Dies hätte bedeutet, der Bundesversammlung eine Vorlage zu unterbreiten, welche dem Bund ermöglicht hätte, die Kantone zur Einsetzung einer Behörde zu verpflichten, welche im Strafverfahren die Interessen der geschädigten Tiere wahrt. Dieser Entscheid setzte aber, wie gesagt, die Zustimmung der WBK-SR voraus. Mit 6 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung entschloss sich die WBK-SR aber, dem Beschluss ihrer Schwesterkommission nicht zu folgen.

Die Mehrheit der Schwesterkommission ist der Ansicht, dass die heutigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere die neue Strafprozessordnung, den Kantonen bereits die Möglichkeit biete, eine Behörde oder einen Tieranwalt vorzusehen. Eine Minderheit anerkennt aber die Rechtsstellung und die Mängel im Tierschutzgesetz.

Die WBK-NR schliesst sich bei dieser Ausgangslage der Haltung des Bundesrates an, nämlich, die Volksinitiative sei abzulehnen. Hauptgrund hierfür ist, nicht in die Kompetenzen der Kantone zusätzlich eingreifen zu wollen. Die Kantone haben ja die Möglichkeit, Vorkehrungen im Sinn der Volksinitiative zu treffen. Diese Möglichkeit wird noch grösser mit dem Inkrafttreten der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung im Jahre 2011.

Auch der Bundesrat hat bei seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass seit September 2008 das Tierschutzgesetz in Kraft ist, welches Verbesserungen beim Vollzug des Tierschutzrechtes bringt. Deren Umsetzung bringt dem Tier weit mehr als die Einsetzung von Tieranwälten. So müssen beispielsweise seit September 2008 die kantonalen Vollzugsbehörden Strafanzeige erstatten, wenn sie einen vorsätzlichen Verstoss gegen das Tierschutzgesetz feststellen.

Die WBK empfiehlt Ihnen aus all diesen Gründen, die Volksinitiative zur Ablehnung zu empfehlen; und zwar mit 9 zu 6 Stimmen bei 7 Enthaltungen. Ich bitte Sie also, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen und den Antrag der Minderheit abzulehnen.