Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2009-05-26
Wortprotokoll
Diese beiden Vorlagen, nämlich einerseits der Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI über die Vereinfachung des Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungsbehörden und anderseits das damit verbundene Schengen-Informationsaustausch-Gesetz, basieren auf dem Schengen-Assoziierungsabkommen. Diesem bilateralen Abkommen haben die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger am 5. Juni 2005 zugestimmt. Mit diesem Abkommen hat sich die Schweiz unter anderem auch zur Übernahme der Regelungen zum erleichterten polizeilichen Informationsaustausch verpflichtet.
Es hat sich nun herausgestellt, dass die für den polizeilichen Informationsaustausch massgeblichen Artikel 39 und 46 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen den gewünschten Erfolg nicht gebracht haben. Diese Lücken sind nun durch den Rat der Europäischen Union mit dem erwähnten Rahmenbeschluss über die Vereinfachung des Austausches von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union geschlossen worden. Was die Schweiz betrifft, handelt es sich somit um eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens über die Assoziierung an Schengen, weshalb dieser Rahmenbeschluss genehmigt, übernommen und umgesetzt werden muss. Diesem Zweck dienen nun der Bundesbeschluss und das Bundesgesetz. Der Kerngehalt des zu übernehmenden Rahmenbeschlusses besteht darin, dass Strafverfolgungsbehörden der Schengen-Staaten Informationen und Erkenntnisse über schwerwiegende Straftaten und terroristische Handlungen in einem raschen und unbürokratischen Verfahren austauschen können.
In formaler Hinsicht ist im Zusammenhang mit dieser Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes darauf hinzuweisen, dass hier ein Anwendungsfall von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Schengen-Assoziierungsabkommens vorliegt. Weil die Bundesversammlung für den Abschluss des Notenaustausches zuständig ist und zudem die Umsetzung die Vornahme einer Gesetzesanpassung erheischt, war seitens der Schweiz dem EU-Rat und der EG-Kommission mitzuteilen, dass die rechtsverbindliche Übernahme der Weiterentwicklung erst nach Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfolgen kann, wofür der Schweiz eine Frist von maximal zwei Jahren zur Verfügung steht. Die von der Schweiz zu beachtende Frist für diese Weiterentwicklung dauert bis zum 28. Februar 2010.
Gleichzeitig mit dem Genehmigungsbeschluss soll ein neues Gesetz erlassen werden. Der Zweck des Bundesgesetzes über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten besteht darin, auf Bundesebene eine umfassende und allgemeine Gesetzesnorm für den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden zu schaffen. Wesentlich ist die Tatsache, dass dieses Gesetz keine materiellen Bestimmungen enthält; es regelt lediglich die Modalitäten für den Informationsaustausch. Das Gesetz stellt sicher, dass die Bedingungen, unter denen ein Informationsaustausch mit Strafverfolgungsbehörden der Schengen-Staaten erfolgt, denjenigen beim innerstaatlichen Informationsaustausch entsprechen.
In diesem Zusammenhang ist die Bestimmung bezüglich Informations- und Datenschutz zu erwähnen. Artikel 2 hält unmissverständlich fest, dass einzig und allein das schweizerische Recht massgebend dafür ist, welche Informationen unter welchen Voraussetzungen ausgetauscht werden. Im Klartext bedeutet dies, dass die Schweiz nur Informationen zur Verfügung stellt, die in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht eingeholt, gespeichert und übermittelt werden. Ich habe das unterstrichen aufgrund der Diskussionen über Datenaustausch in einem anderen Zusammenhang. Mit Blick auf den sogenannten spontanen Informationsaustausch ist ebenfalls hervorzuheben, dass ein solcher nur bei Straftaten nach nationalem Recht stattfindet, welche denjenigen des Europäischen Haftbefehls entsprechen oder gleichwertig sind. Um welche Straftaten es sich konkret handelt, wird im Einzelnen in Anhang 1 zum Gesetz aufgeführt.
Namens der Kommission, die diesbezüglich einstimmig entschieden hat, ersuche ich Sie, auf diese beiden Vorlagen einzutreten und dem Bundesbeschluss sowie dem Bundesgesetz zuzustimmen.
Herr Präsident, im Rahmen der Detailberatung habe ich keine Bemerkungen.