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Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-06-03

Wortprotokoll

Hier brauche ich jetzt zwei, drei Minuten. Ich verweise Sie zunächst einmal auf Seite 82 der Fahne. Wir haben hier Artikel 89bis Absatz 7 ZGB. Das war ein Antrag, der während der Debatte im Nationalrat eingebracht wurde, eigentlich ohne Begründung. Dieser Antrag kam durch, gleichzeitig wurde unsere Kommission gebeten, die notwendigen Abklärungen zu machen. Worum geht es? Gemäss diesem Absatz 7 gehören Leistungen, Beiträge und Zuwendungen von Personalfürsorgestiftungen, welche die Voraussetzung der Steuerbefreiung gemäss DBG erfüllen, nicht zum massgebenden Lohn gemäss Artikel 5 Absatz 2 AHVG, sofern sie vom zuständigen Organ der Personalfürsorgestiftung beschlossen wurden und statutenkonform sind. Das ist die Ausgangslage.

Im Nachgang zu dieser Diskussion bzw. zum Beschluss des Nationalrates erging ausserdem ein Entscheid des Bundesgerichtes. Wir haben die Frage diskutiert und auch einen ergänzenden Bericht der Verwaltung eingeholt. Wir kommen zum Schluss, den wir Ihnen in Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz nun vorschlagen. Ich glaube, es ist wichtig, auch für die Materialien, dass hierzu zwei, drei Ausführungen gemacht werden. Sie haben es begriffen: Die Tatsache, dass in der Vergangenheit vielfach diskutiert wurde, wie Leistungen von patronalen Wohlfahrtseinrichtungen beitragsrechtlich behandelt werden sollen, zeigt bereits auf, dass hier verschiedenste Auffassungen bestehen und auch eine gewisse Unklarheit herrscht. Das ist der Grund, weshalb wir bei Artikel 5 diese Ergänzung beantragen.

Zur Begründung: Zum beitragspflichtigen Lohn gehören nach dieser Formulierung alle gegenwärtigen oder früheren Arbeitnehmern oder deren Angehörigen gewährten Leistungen aus einer patronalen Personalfürsorgestiftung, soweit das entsprechende Vorsorgeverhältnis nicht dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) untersteht. Patronal finanzierte Personalfürsorgestiftungen im Sinne dieser Bestimmungen sind Personalfürsorgestiftungen, an deren Finanzierung die Arbeitnehmer nicht beteiligt sind. Dem FZG unterstehen nach Artikel 1 Absatz 2 FZG alle Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung aufgrund ihres Reglements bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder bei Invalidität einen Anspruch auf Leistungen gewährt. Das bedeutet, dass sämtliche Leistungen, auf die das Reglement keinen durchsetzbaren Anspruch vermittelt, sowie Leistungen ohne Vorsorgecharakter, die von patronalen Wohlfahrtsfonds gewährt werden, unter Vorbehalt eben einer Ausnahme nach Artikel 5 Absatz 4 der Beitragspflicht unterstehen. Der Begriff "Personalfürsorgestiftung" stimmt mit der im ZGB verwendeten Formulierung überein.

Der Änderungsantrag, den wir hier einbringen, orientiert sich an folgenden drei Zielen:

1. Leistungen aus Mitteln, die der Arbeitgeber in eine Personalfürsorgestiftung einbringt und damit unwiderruflich der Vorsorge seines Personals widmet, sollen weiterhin nicht zum beitragspflichtigen Lohn gehören, wenn sie im Stiftungsreglement normiert und für den Begünstigten einklagbar sind. Es handelt sich dabei um planmässig normierte Leistungen, welche die Destinatäre gegen die wirtschaftlichen Folgen eines versicherbaren Risikos schützen.

2. Die Ausnahme vom massgebenden Lohn soll allerdings auf jene Leistungen beschränkt sein, die nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung geschuldet sind. Nicht planmässig erbrachte und nicht zum Voraus bestimmbare Leistungen, die ihren Grund in einem gegenwärtigen oder einem früheren Arbeitsverhältnis haben, gehören nach den Grundsätzen der AHV zum massgebenden Lohn.

3. Arbeitgeber beziehungsweise Arbeitnehmer sollen in Bezug auf Leistungen, die nicht nach versicherungsmässigen Grundsätzen erfolgen, gleich behandelt werden, unabhängig davon, ob die Leistungen vom Arbeitgeber direkt oder über eine von ihm errichtete Wohlfahrtsstiftung ausbezahlt werden.

Leistungen aus patronal finanzierten Personalfürsorgestiftungen, auf die im Reglement kein Anspruch vorgesehen ist, also nichtreglementarische Leistungen, würden nach dem neu formulierten Artikel 5 Absatz 2 des AHV-Gesetzes [PAGE 462] ausdrücklich zum massgebenden Lohn gehören, allerdings nur, soweit es sich dabei nicht um Sozialleistungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 AHVG handelt. Beitragspflichtig wären so beispielsweise diejenigen Leistungen aus patronalen Wohlfahrtsfonds, die aufgrund eines Stiftungsratsbeschlusses an die freiwillig in den Vorruhestand tretenden Kadermitarbeiter ausgerichtet wurden.

Noch ein letzter Punkt - das scheint mir wichtig zu sein, weil das wahrscheinlich in der Praxis dann wieder Anlass zu Diskussionen gibt -: Es sei darauf hingewiesen, dass auch nach der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 5 Absatz 2 AHVG verschiedene, nicht abschliessend aufzählbare Sozialleistungen aus patronalen Wohlfahrtsfonds weiterhin beitragsfrei wären. Wir haben hier als Beispiel - ich bringe nur das noch kurz - Leistungen aus rein patronal finanzierten Personalfürsorgestiftungen, auf die nach dem Reglement ein Anspruch besteht, zum Beispiel Beiträge an die berufliche Vorsorge, Zusatz- oder Überbrückungsrenten wie auch Austrittsleistungen. Ebenfalls gehören dazu nichtreglementarische Leistungen aus Personalfürsorgeeinrichtungen im Umfang, in dem sich die Arbeitnehmer an der Finanzierung beteiligen. Ebenfalls gehören dazu Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer der Arbeitnehmer, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden. Und als letzte drei Beispiele: Zuwendungen des Arbeitgebers an Hinterlassene des Arbeitnehmers, Leistungen an Arzt-, Spitalkosten, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden, und schliesslich, unter bestimmten Voraussetzungen, Leistungen bei Entlassungen infolge Umstrukturierung bis zur Höhe des doppelten Betrags der maximalen jährlichen Altersrente.

Dies die Erklärungen. Uns schien es wichtig, dass man diese später im Amtlichen Bulletin dann auch nachvollziehen kann.