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Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-06-03

Wortprotokoll

Zwei Vorbemerkungen, zuerst einmal zu den Absätzen 1 und 2: Sie legen das Prinzip der periodischen Anpassung der ordentlichen Renten fest, welche entsprechend der Lohn- und Preisentwicklung gemäss Mischindex vorgenommen wird. Absatz 2 ist formell an die geänderte Zuständigkeit anzupassen. Sowohl der Landesindex der Konsumentenpreise als auch der Nominallohnindex werden vom Bundesamt für Statistik ermittelt. Dies die erste Vorbemerkung, nun die zweite: Die Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung setzt natürlich voraus, dass die Bezahlung der Renten auf mittlere und lange Sicht garantiert ist.

Bundesrat und Nationalrat haben nun je eigene Regeln geschaffen für den Fall, dass der Fondsbestand auf unter 70 bzw. 45 Prozent einer Jahresausgabe sinkt. Zu sagen ist: Die beiden Lösungen, jene vom Bundesrat und jene vom Nationalrat, sind sich recht ähnlich. Der Bundesrat sagt aber, dass dann, wenn der Fondsbestand unter 45 Prozent sinkt, die Rentenanpassung zwingend auszusetzen sei. Der Nationalrat ist in seinen Überlegungen davon ausgegangen, dass dies verfassungswidrig sei. Gemäss Verfassung müsse es mindestens den Teuerungsausgleich geben. Der Nationalrat geht darum davon aus, dass diese Stufe gar nie erreicht werde, weil der Bundesrat innerhalb von drei Jahren alle Sanierungsmassnahmen zu treffen habe, um das zu vermeiden.

Die Mehrheit unserer Kommission will nun Folgendes: Wir schwenken hier ganz klar auf die Linie des Bundesrates ein, sind also der Auffassung, dass ein Ausgleich unter gewissen Bedingungen möglich ist, nämlich wenn der Fondsbestand unter 70 Prozent sinkt, aber immer noch 45 Prozent beträgt. Wenn er aber unter 45 Prozent sinkt, so übernehmen wir die Regelung, dass die Rentenanpassung zwingend auszusetzen ist. Wir sind hier ganz klar einschränkender als der Nationalrat.

Ich kann direkt auch noch zu Absatz 6 sprechen. Bei Absatz 6 gemäss Entwurf des Bundesrates heisst es: "Bei der Berechnung des Standes des Ausgleichsfonds werden Beträge, die aus einmaligen, ausserordentlichen Zuwendungen stammen, nicht berücksichtigt." Im Hinterkopf sind da natürlich die 7 Milliarden Franken. Wir beantragen, das zu streichen, im Übrigen tat dies auch der Nationalrat. Denn mit dieser Bestimmung würden Aktiven aufgeteilt in zwei Kategorien, einerseits in Aktiven, die mitzuberücksichtigen sind, andererseits in Sonderzuwendungen, die dann keine Aktiven mehr wären. Darum schlagen wir vor, das zu streichen. Im Übrigen aber sind wir klar auf der Linie des Bundesrates. Ich glaube, das ist der Unterschied: Sinkt der Fondsbestand unter 45 Prozent, dann ist keine Rentenanpassung vorzunehmen.

Das wären meine Ausführungen. Ich kann Sie noch darauf hinweisen, dass wir damit auch mehr oder weniger die Frage auf Seite 44 der Fahne, es geht dort um Artikel 107, diskutiert hätten. Aber ich kann das dann dort noch einmal sagen.