Lexipedia

AB 98679

Gutzwiller Felix · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-06-04

Wortprotokoll

Im Namen Ihrer einstimmigen WBK darf ich kurz zu diesem Geschäft referieren. Sie kennen vermutlich den Hintergrund: Der Bundesrat hat am 10. September 2008 die Botschaft über die Genehmigung des Zusatzprotokolls über die Transplantation menschlicher Organe und Gewebe - darum geht es - zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin verabschiedet. Der Nationalrat hat diese Vorlage im März 2009 mit 156 zu 7 Stimmen angenommen, und wir sollten uns heute nun auf dieses Thema einlassen.

Es geht um ein Vertiefungsprotokoll, um ein Zusatzprotokoll zum genannten Übereinkommen, das zum Ziele hat, die Themen der Transplantationsmedizin etwas vertiefter darzustellen. Dieses Zusatzprotokoll ist also eine Ergänzung des Biomedizin-Übereinkommens. Dieses Übereinkommen, das wir im vergangenen Jahr ratifiziert haben, ist ja der erste rechtsverbindliche internationale Text, der die Würde und die Rechte des Menschen bei der Anwendung von Biologie und Medizin schützt. Mit der Ratifizierung des Übereinkommens ging die Genehmigung eines ersten Zusatzprotokolls durch die Räte einher. Dieses erste Zusatzprotokoll betraf das Verbot des Klonens menschlicher Lebewesen. Es liegt nun ein zweites Zusatzprotokoll vor, das ganz der Transplantationsmedizin gewidmet ist. Es will international einen minimalen Schutzstandard festlegen. Zudem hilft es auch bei der internationalen Bekämpfung des Organhandels. Bisher ist es von acht Staaten ratifiziert worden.

Ich darf kurz etwas zum Inhalt des Zusatzprotokolls sagen: Zum einen enthält es Bestimmungen zur Regelung der Spende von Organen und Geweben durch lebende Personen, zum anderen auch Bestimmungen zur Regelung der Spende von Organen und Geweben von verstorbenen Personen. Wichtig scheint, auch bezüglich der Diskussionen im Lande, dass ganz klar festgelegt ist, dass der Tod durch unabhängige Ärzte oder Ärztinnen bestätigt werden muss, die in keiner Art und Weise an der Transplantation beteiligt sind. Die Festlegung des Todeskriteriums - für die Schweiz ebenfalls wichtig - wird weiterhin dem nationalen Recht der Staaten überlassen. Das ist also in Übereinstimmung mit unserem Transplantationsgesetz und den entsprechenden Verordnungen. Zudem verbietet dieses Zusatzprotokoll explizit den Handel mit Organen und Geweben.

Mit diesen Regelungen stimmt dieses Zusatzprotokoll weitestgehend mit unserem Transplantationsgesetz überein, das ja am 1. Juli 2007 in Kraft getreten ist. Es gibt aber drei Vorbehalte, die ich zum Schluss noch kurz charakterisieren möchte. Zwei davon betreffen Regelungen des Zusatzprotokolls, wie sie auch schon im Biomedizinübereinkommen enthalten sind; sie machen also keine Probleme. Der dritte ist dann eher materieller Natur.

Der erste Vorbehalt, den wir machen, betrifft den in Artikel 9 des Zusatzprotokolls enthaltenen Grundsatz der [PAGE 481] Subsidiarität der Lebendspende gegenüber der Spende von verstorbenen Personen. Unser Transplantationsgesetz verlangt keine solche Subsidiarität. Wir verlangen nicht, dass eine Lebendspende nur dann vorgenommen werden darf, wenn keine geeigneten Organe und Gewebe von verstorbenen Personen zur Verfügung stehen. Offensichtlich machen wir das in der Schweiz so und verzichten auf dieses Subsidiaritätsprinzip, weil die Lebendspende in der Regel zu besseren Ergebnissen führt und deshalb durchaus als sogenannte primäre Therapieform zur Verfügung stehen sollte.

Dann ist ein zweiter Vorbehalt darin zu sehen, dass das Zusatzprotokoll des Übereinkommens den Empfängerkreis einer Spende einer urteilsunfähigen Person - eine spezielle Konstellation - auf deren Schwester oder Bruder einengt. Das Transplantationsgesetz der Schweiz ermöglicht hingegen eine Lebendspende einer urteilsunfähigen Person auch zugunsten von deren Eltern oder Kindern. Es geht also etwas weiter, ist aber zu Recht noch immer restriktiv.

Der einzige materielle Vorbehalt und damit der dritte Vorbehalt, den wir anbringen, steht im Zusammenhang mit Artikel 10. Nach diesem Artikel des Zusatzprotokolls bedarf es für eine Lebendspende einer engen persönlichen Beziehung zwischen der empfangenden und der spendenden Person oder, wenn eine solche Beziehung nicht vorhanden ist, der Zustimmung einer unabhängigen Instanz; in Deutschland beispielsweise heisst diese Instanz Lebendspendekommission. Wir kennen das in der Schweiz nicht, es ist im Transplantationsgesetz auch nicht verankert. Es ist für die Kommission nicht ersichtlich, weshalb die Gefahr des Organhandels oder von Druckversuchen auf die spendende Person ausserhalb der Familie grösser sein soll als innerhalb. Deshalb verzichtet unser Transplantationsgesetz auf dieses Erfordernis, und deshalb wird dieser dritte Vorbehalt angebracht.

Insgesamt also stimmt dieses Zusatzprotokoll weitestgehend mit dem schweizerischen Transplantationsgesetz überein. Die drei Vorbehalte habe ich erwähnt.

Ich bitte Sie im Namen der einstimmigen Kommission, auf die Vorlage einzutreten und sie zu genehmigen.