Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-06-04
Wortprotokoll
Wir wollen uns selbstverständlich der Diskussion nicht verschliessen. Offenbar ist gestern untergegangen, was hier der Auslöser war. Ich bin gerne bereit zu wiederholen, was ich gestern gesagt habe. Diese Bestimmung wurde vom Nationalrat eigentlich ohne grosse Begründung aufgenommen. Man hat die Kommission des Ständerates nachher ersucht, die vom Nationalrat beschlossene Bestimmung nachzuprüfen und auch die Grundlagen zu überprüfen. Wir haben diese Fragen einlässlich diskutiert. Wir haben dann auch einen ergänzenden Bericht verlangt. Dieser ergänzende Bericht kam dann zum Schluss, dass der Artikel in dieser Form erstens einmal falsch platziert sei und zweitens anders zu formulieren sei. Wir haben die Bestimmung nachher hier aufgenommen, gestützt auf den Bericht der Verwaltung, der gerade auch dem Bundesgerichtsurteil Rechnung trägt, welches Sie ansprechen, Herr Büttiker.
Ich wiederhole während zwei, drei Minuten, was ich gestern gesagt habe: Wir haben uns Rechenschaft darüber gegeben, dass die Frage im Gesetz zu regeln ist, weil in der Vergangenheit sehr oft Unklarheiten bestanden haben. Wir haben nachher den Vorschlag gemacht, im zweiten Satz von Artikel 5 Absatz 2 den Zusatz einzufügen: "... Leistungen aus patronal finanzierten Personalfürsorgestiftungen, soweit sie nicht aus einem Vorsorgeverhältnis nach Artikel 1 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 fliessen ..." Zum beitragspflichtigen Lohn gehören nach dieser Formulierung alle den gegenwärtigen oder früheren Arbeitnehmern oder deren Angehörigen gewährten Leistungen aus einer patronalen Personalfürsorgestiftung, soweit das entsprechende Vorsorgeverhältnis nicht dem Freizügigkeitsgesetz untersteht.
Patronal finanzierte Personalfürsorgestiftungen im Sinne dieser Bestimmungen sind Personalfürsorgestiftungen, an deren Finanzierung die Arbeitnehmer nicht beteiligt sind. Dem Freizügigkeitsgesetz unterstehen nach Artikel 1 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes alle Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung aufgrund ihres Reglements bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder bei Invalidität einen Anspruch auf Leistungen gewährt.
Das bedeutet, dass sämtliche Leistungen, auf die das Reglement keinen durchsetzbaren Anspruch vermittelt, sowie Leistungen ohne Vorsorgecharakter, die von patronalen Fonds gewährt werden, unter Vorbehalt einer Ausnahme nach Artikel 5 Absatz 4 der Beitragspflicht unterstehen. Ich habe gestern verschiedene Beispiele aufgeführt, die weiterhin beitragsfrei wären. Ich habe genannt:
1. Leistungen aus rein patronal finanzierten Personalfürsorgestiftungen, auf die nach dem Reglement ein Anspruch besteht; das sind reglementarische Leistungen wie zum Beispiel Beiträge an die berufliche Vorsorge, Zusatz- oder Überbrückungsrenten oder Austrittsleistungen;
2. nicht reglementarische Leistungen aus Personalfürsorgeeinrichtungen im Umfang, in dem sich die Arbeitnehmer an der Finanzierung beteiligen; anzumerken ist, dass in einem Fall, in dem sich Arbeitnehmer an der Finanzierung beteiligen, wohl ausschliesslich reglementarische Leistungen vorgesehen sind;
3. Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherung der Arbeitnehmer, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden;
4. Zuwendungen des Arbeitgebers an Hinterlassene des Arbeitnehmers;
5. Leistungen an Arzt- und Spitalkosten, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden;
6. unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen bei Entlassungen infolge Umstrukturierung bis zur Höhe des doppelten Betrages der maximalen jährlichen Altersrente.
Entscheidend ist damit, ob ein Anspruch auf diese Leistungen besteht oder nicht; und dann wird unterschieden, ob diese Leistungen der Beitragspflicht unterstehen oder nicht. Wir haben das ausführlich abklären lassen, auch weil es eine sehr technische Materie ist, und vor allem gebeten, Erklärungen gerade im Lichte dieser Auslegung des Bundesgerichtes zu geben, das den Fächer noch weiter geöffnet hat. Das kann ich hiezu anmerken. Wir haben uns das in der Kommission eingehend erklären lassen; und wir waren eigentlich überzeugt, dass das die Stossrichtung sein müsse, gerade um zu vermeiden, dass auf diesem Umweg unbeschränkt Mittel der Beitragspflicht entzogen werden. Wir sind auf der Linie des Beschlusses des Nationalrates geblieben, haben ihn aber präzisiert, sodass er auch für die Anwender klar ist.