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Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-06-04

Wortprotokoll

Zu Artikel 13a Absatz 7: Es geht um die Buchstaben a, b und c, die ich zusammennehmen möchte. Es ist den Vorsorgeeinrichtungen ausdrücklich freigestellt, in ihren Reglementen andere Modalitäten des Vorbezugs vorzusehen, insbesondere den Vorbezug der Altersleistung schon vor dem 62. Altersjahr bzw. vor dem 60. Altersjahr für die halbe Altersleistung. Sie können Vorbezug und Aufschub aber auch feiner oder besser abstufen, als dies in den Mindestbestimmungen der Absätze 1 und 3 vorgesehen ist.

Was den Buchstaben c anbelangt, gilt es auszuführen, dass die Einrichtungen bereits nach dem geltenden Gesetz das Recht haben, Vorbezugsmöglichkeiten an die Reduktion des letzten Jahreslohnes oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu knüpfen. Diese Möglichkeiten sollen sie auch weiterhin haben; andernfalls wären sie verpflichtet, im gleichen Vorsorgeverhältnis gleichzeitig eine Altersleistung auszurichten und den Lohn weiter zu versichern, was nicht zuletzt bei Einrichtungen mit Leistungsprimat zu grossen Komplikationen führen würde. Für den Vorbezug der ganzen Altersleistung kann das Reglement jedoch nur die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen, nicht das endgültige Aufgeben der Erwerbstätigkeit. Ein solches Arbeitsverbot wäre nicht zulässig. Für den Vorbezug der halben Altersleistung sollen sie eine Reduktion des Jahreslohnes so definieren können, dass gemäss ihrem Plan zwischen der vorbezogenen Leistung und der Weiterversicherung bis zum ordentlichen Rentenalter insgesamt eine angemessene Leistung resultiert.

Zu Artikel 13a Absatz 8 nur ein paar Sätze: Nicht jede kleine Modifikation des Arbeitspensums oder des Anforderungsprofils kann als Teilaltersrücktritt gewertet werden. Auch sollte die Weiterführung einer auf einen kleinen Prozentsatz reduzierten Erwerbstätigkeit nicht zu einem Anspruch auf einen Aufschub der Altersleistung führen. Analog zu den Prinzipien der beruflichen Vorsorge, die der Bundesrat definieren musste, geht es um die Frage, was als Vorsorgefall und als Vorsorgeleistung betrachtet werden kann. Solche Regelungen sind vor allem im Hinblick auf Kapitalleistungen notwendig, da sich bei den Leistungen in Rentenform in dieser Hinsicht kaum Probleme stellen.