Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-06-05
Wortprotokoll
Artikel 1 Absatz 2 zeigt auf, für wen dieses Gesetz gilt respektive wer sich an die hier formulierten Leistungspflichten zu halten hat. Der Bundesrat erwähnt in seiner Fassung die Hersteller, Importeure, Händler und Erbringer von Dienstleistungen. Der Nationalrat wollte hier eine Priorisierung vornehmen, indem er den Hersteller nennt und die übrigen Marktteilnehmer nur subsidiär in die Pflicht nehmen will.
Ihre Kommission unterstützt diese Absicht, möchte das Anliegen aber klarer formulieren, indem in Artikel 1 nur festgehalten wird, dass es sich um das gewerbliche oder berufliche Inverkehrbringen von Produkten handelt.
In einem anderen Artikel, nämlich in Artikel 3 Absatz 6, nimmt Ihre Kommission dann die Priorisierung vor, indem sie erwähnt: "Die Pflichten nach diesem Abschnitt müssen erfüllt werden: a. vom Hersteller; b. subsidiär vom Importeur, Händler oder Erbringer von Dienstleistungen." Damit ist die Priorisierung im Sinne, wie das der Nationalrat vorschlägt, gewährleistet.
Die Kommission unterstützt diese Änderung einstimmig.