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Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2009-06-05

Wortprotokoll

Ich habe zwei Anträge eingereicht, mit denen ich mithelfen möchte, dass diese in der Bevölkerung umstrittene Gesetzesrevision auch in einer Referendumsabstimmung bestehen könnte. Ich muss Ihnen jedoch zumuten, dass wir auf zwei Bestimmungen zurückkommen, bei denen eigentlich keine Differenzen mehr bestehen. Dies ist nötig, weil wir an anderen Orten, wo noch Differenzen bestehen, diese jetzt eliminieren. Um zum Ziel zu kommen, müssen wir die gewünschte Bestimmung an einem anderen Ort platzieren. Deshalb ist formell gerade bei meinem ersten Antrag Rückkommen zu beschliessen.

Ich will in diesem Zusammenhang auch offenlegen, dass ich im Vorfeld vom Schweizerischen Bauernverband angegangen wurde, weil bei seinen Mitgliedern grösste Bedenken vorhanden sind, dass durch dieses Cassis-de-Dijon-Prinzip ein zentrales Qualitätssicherungselement der schweizerischen Produktion verlorengehen könnte, wenn nicht ausreichend gesichert ist, dass die einheimische Produktion gegenüber dem Konsumenten und der Konsumentin in genügender Form zum Ausdruck gebracht werden kann. Dies betrifft insbesondere Lebensmittel.

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Wir befinden uns beim 2. Abschnitt, "Lebensmittel", und regeln in Artikel 16d die Voraussetzungen und die Form der Bewilligung. Mein erster Antrag lautet, dass wir - es geht hier vor allem um den Konsumentenschutz - beim Vorbehalt der überwiegenden öffentlichen Interessen nebst den anderen Kriterien, die unter Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a bis d erwähnt sind, auch Buchstabe e aufnehmen. Es betrifft dies den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten sowie die Lauterkeit des Handelsverkehrs. Ich glaube, es gibt keinen Grund, diese Voraussetzung zu einer Bewilligung nicht auch neben die übrigen Bestimmungen wie etwa den Gesundheitsschutz, den Umweltschutz oder die Sicherheit am Arbeitsplatz zu stellen. Der Schutz des Konsumenten und der Konsumentin sowie die Lauterkeit des Handelsverkehrs sind durchaus auch Aspekte, deretwegen ein Lebensmittel bewilligt oder nicht bewilligt werden soll. Mit der Nichterwähnung von Buchstabe e wird geradezu die Vermutung geweckt, dass man dieses öffentliche Interesse bei der Bewilligung nicht berücksichtigen werde. Zur Verbesserung der Akzeptanz dieses Gesetzes ist deshalb der Konsumentenschutz durch eine Aufnahme von Buchstabe e mitzuberücksichtigen.

Konsumenten und Produzenten ziehen hier am selben Strick. Deshalb tun Sie gut daran, diesen Antrag zu unterstützen.