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Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-06-05

Wortprotokoll

Grundsätzlich kann man sich ja ohnehin darüber streiten, ob die ausdrückliche und von den übrigen neuen Regeln dieser Revision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse weit abweichende Bewilligungspflicht für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln überhaupt zu einer sogenannten Cassis-de-Dijon-Vorlage passt. Jetzt ist es formell unbestritten: Dem ist so. Jedenfalls bedeutet diese Bewilligungspflicht wiederum eine Erschwerung des freien Handelsverkehrs. Es mutet doch etwas merkwürdig an, dass diese Vorlage nun die Hürden für den grenzüberschreitenden Warenverkehr beseitigen will, mit dieser Bewilligungspflicht für Lebensmittel aber gleichzeitig wiederum Hürden, wenn auch an anderer Stelle, administrativ, neu aufbaut.

Ausserhalb des Lebensmittelbereichs ist nach Meinung des Bundesrates ein Bewilligungssystem unverhältnismässig. Wie rechtfertigt sich die Ausnahme bei den Lebensmitteln? Offenbar durch ein etwas grösseres Gefährdungspotenzial, und dafür können wir ja auch ein gewisses Verständnis haben. Tatsächlich ist deshalb in unserem Lande auf Stufe Bund und beim Vollzug auch auf Stufe Kanton die Lebensmittelpolizei sehr gut ausgebaut. Daran soll nun [PAGE 548] grundsätzlich nicht gerüttelt werden. Aber es darf doch auch festgehalten werden, dass Lebensmittel aus der EU bzw. dem EWR-Raum einen mit unserem qualitativ durchaus vergleichbaren Standard aufweisen. Sie sind ebenso sicher wie unsere Lebensmittel, was wir alle bei Auslandaufenthalten immer wieder positiv erleben dürfen. Der Import von europäischen Lebensmitteln steht so in aller Regel mit unseren öffentlichen Interessen nicht in Konflikt. Es wird deshalb wohl nur wenige Ausnahmen geben, die vom Bundesamt für Gesundheit näher zu kontrollieren sind. In der grossen Mehrzahl der Fälle sollte die Bewilligung ohne grosse Untersuchungen und gewissermassen routinemässig erteilt werden können. Für unsere Sicherheit und Gesundheit heikle Bereiche sind dem Bundesamt für Gesundheit oder auch dem Bundesamt für Veterinärwesen ja durchaus schon vorweg bekannt.

Unter diesen Aspekten ist dafür zu sorgen, dass die Schwelle der Bewilligungspflicht für Lebensmittel wenigstens möglichst tief gehalten wird. Das Gesetz soll dafür sorgen, dass die Bewilligungen innert kurzer, erträglicher Frist erteilt werden und kein bürokratischer Overkill entsteht. Die Lebensmittelbranche ist ja bekanntlich sehr lebhaft, und neue Produkte sind an der Tagesordnung. Unsere administrativen Abläufe sollen dem Rechnung tragen. Dies wollen sowohl der Antrag der Mehrheit wie auch jener der Minderheit I.

Die Mehrheitsfassung enthält allerdings keinerlei Folgen, wenn die Ordnungsfrist von zwei Monaten für die Bewilligungserteilung nicht eingehalten wird. Sie könnte also auch frommer Wunsch bleiben, wie wir das beispielsweise auch von der Erledigungsfrist des KVG her kennen, wo sinnigerweise ebenfalls das Bundesamt für Gesundheit am Verfahren beteiligt ist. Demgegenüber führt die Minderheit I eine Lösung ein, wonach die Bewilligung dem Gesuchsteller gegenüber als erteilt gilt, wenn die Zwei-Monate-Frist abgelaufen ist. Einsprachen, welche diesem Verfahren allenfalls in die Quere kommen könnten, gibt es im Lebensmittelbereich nicht. Die Allgemeinverfügung hat demzufolge nachträglich zu erfolgen - das schafft auch Rechtssicherheit -, aber der Gesuchsteller wird in seinen Dispositionen nicht behindert oder aufgehalten. Die vorgeschlagene Rechtsfigur ist bei uns nicht weit verbreitet, hat sich aber in anderen Staaten durchaus bewährt. Sie sorgt für eine rasche Abwicklung und ist praxisgerecht. Nach Auskunft des Bundesamtes für Gesundheit sollten die zwei Monate im Übrigen durchaus eingehalten werden können.

Ich bitte Sie namens der Minderheit I um Zustimmung zu deren Antrag.