Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-06-05
Wortprotokoll
Nachdem ein entsprechender Antrag, wie er nun von Herrn Kollege Maissen gestellt wird, in der Kommission nicht gestellt wurde, gestatten Sie, dass ich jetzt spezifisch zur damit verbundenen Frage noch einige kurze Ausführungen mache.
Wir haben gestern in anderem Zusammenhang ein flammendes Plädoyer von Herrn Bundesrat Couchepin für die Einhaltung der Bundesverfassung gehört. Es ist nun in Gottes Namen so, dass Sie die Rechtsgrundlage für die Frage, welche Schranken bei Volksinitiativen beachtet werden müssen, in Artikel 139 Absatz 2 der Bundesverfassung finden. Dort finden Sie auch den Begriff "zwingende Bestimmungen des Völkerrechts". Es ist so, Herr Kollege David, dass es vereinzelt Auffassungen gibt, dass der Begriff des zwingenden Völkerrechts ein autonomer Verfassungsbegriff sei. Es ist aber auch eine Tatsache, dass das nicht der herrschenden Lehrmeinung entspricht. Sie als anerkannter Jurist und auch andere Kolleginnen und Kollegen wissen ja sehr wohl mit Mehrheiten und Minderheiten zu argumentieren.
Es ergibt sich schon aus dem Begriff des zwingenden Völkerrechts selber - es ist klar, ich sage es nochmals: dieser Begriff ist zunächst ein Begriff unserer Verfassung -, dass sich dieser am Völkerrecht orientiert. Es wurde zu Recht darauf hingewiesen - ich habe ja selber in meinem einführenden Votum Artikel 53 des Wiener Übereinkommens zitiert -: Eine zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts ist "eine Norm, die von der internationalen Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit angenommen und anerkannt wird [PAGE 543] als eine Norm, von der nicht abgewichen werden darf und die nur durch eine spätere Norm des allgemeinen Völkerrechts derselben Rechtsnatur geändert werden darf". Es ist richtig - ich habe das auch gesagt, Herr Kollege Maissen -, dass dies gleichsam nur eine formale Definition ist. Aber immerhin, aus dieser Umschreibung ergeben sich doch klare Vorgaben für das, was mit zwingendem Völkerrecht gemeint ist.
Es ist richtig - auch das habe ich gesagt -, dass es regionales zwingendes Völkerrecht geben kann; da ist sich die Lehre eigentlich einig. Es ist aber auch so, Herr Recordon, dass Professor Hangartner mit seiner Meinung, die EMRK sei als Ganzes Bestandteil des zwingenden Völkerrechts, ziemlich alleine dasteht - ich schätze ihn sehr, aber es ist so. Das ist auch einleuchtend, weil die EMRK ja insgesamt nicht nur zwingendes Recht beinhaltet; es gibt ja die Möglichkeit, gegenüber der EMRK Vorbehalte zu machen. Es kann auch festgestellt werden, dass die übrigen völkerrechtlichen Bestimmungen - die Religionsfreiheit, das Diskriminierungsverbot usw. - durch die entsprechenden Grundrechte in der Verfassung abgedeckt sind.
Nun habe ich eine Bemerkung an Kollege Maissen und alle, die seinen Antrag unterstützen wollen: Wenn Sie diese These vertreten, dann müssen Sie inskünftig jede Volksinitiative, die gegen irgendein Grundrecht unserer Verfassung verstösst, folgerichtig als ungültig erklären. Sie wissen ja alle, dass auch Grundrechte nicht schrankenlos gelten, sondern eingeschränkt werden können, wenn gewisse Voraussetzungen bestehen. Zu diesen Voraussetzungen gehört insbesondere das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage. Wenn diese Grundlage in einer Verfassungsbestimmung besteht, dann können Sie mit dieser Absolutheit schon nicht argumentieren. Wir kommen in den sehr unsicheren Bereich der Frage, ob es materielle Schranken der Verfassungsrevision gibt. Diese Frage stellt sich zu Recht, diese Frage wird auch diskutiert, aber die Juristinnen und Juristen in diesem Saal wissen genau, wie kontrovers diese Frage eben diskutiert wird.
Eine letzte Bemerkung: Ich finde es richtig, dass diese Fragen diskutiert werden, und ich habe Ihnen auch gesagt, dass wir das in der SPK nach Vorliegen des Berichtes des Bundesrates tun wollen. Aber ich finde es höchst bedenklich - ich muss das so sagen -, gleichermassen während des Spiels die Spielregeln zu ändern. Tun Sie das nicht.