Büttiker Rolf · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-06-05
Wortprotokoll
Auf meinem Arbeitsweg sehe ich jeden Tag das neugebaute Minarett von Wangen bei Olten. Ich kann Ihnen sagen, es gibt im Leben schönere, ästhetischere Dinge anzuschauen als Minarette. Die politischen Turbulenzen im Vorfeld des Minarett-Baubewilligungsverfahrens waren allerdings wesentlich grösser als die reale Dimension dieses Minaretts; es wird übrigens von der nur zwanzig Meter entfernten Mobilfunkantenne weit überragt und damit in seiner "bösen" Ausstrahlung doch stark relativiert. Wenn man dieses religiöse Bauwerk täglich vor Augen hat, kommt wohl niemandem - nicht einmal den Initianten, Herr Reimann - allen Ernstes in den Sinn, dass ein Bauverbot für Minarette die radikal-fundamentalistisch muslimischen Kreise daran hindern würde, fanatische Predigten und religiöse Hasstiraden zu verbreiten, die mit unserer Rechtsordnung nicht vereinbar wären. Die Angst machende Islamisierung der Schweiz kann mit einem Bauverbot für Minarette nicht aufgehalten werden.
Die Schweiz geht aber wegen der unterschiedlichen religiösen Bauwerke auch ganz bestimmt nicht unter. Weit mehr Schaden könnte religiöser politischer Aktivismus unserem Land zufügen. Genau solchem religiösen Übereifer entspringt die Minarett-Initiative. Es geht dabei natürlich nicht einfach um eine Vorschrift im Baugesetz, sondern es geht um einen Rückfall in jene dunklen Epochen unserer Landesgeschichte, als die Bundesverfassung noch dazu missbraucht wurde, religiöse Minderheiten zu schikanieren. In über 150 Jahren helvetischer Verfassungsgeschichte haben wir es endlich fertiggebracht, alle - ich betone: alle - politisch-religiösen "Überbeine" aus der Verfassung zu entfernen. Ich möchte Sie kurz daran erinnern.
1. Die politischen Rechte auf Bundesebene: Artikel 64 Absatz 1 der Bundesverfassung von 1848 gewährte die Fähigkeit zur Wahl in den Nationalrat und damit indirekt auch in den Bundesrat nur stimmberechtigten Schweizer Bürgern weltlichen Standes. Die Beschränkung der Wählbarkeit auf Personen weltlichen Standes blieb bis zur Totalrevision von 1999, also über 150 Jahre, in der Bundesverfassung.
2. Jesuitenverbot: Konsequenterweise wurde das Jesuitenverbot nach dem Sieg der liberal-radikalen Stände als Artikel 58 in die Bundesverfassung von 1848 aufgenommen. Auf dem Höhepunkt des Kulturkampfes wurde diese Bestimmung auch in die Bundesverfassung von 1874 übernommen. Dort hielt sie sich 99 Jahre lang. Erst mit der Partialrevision vom 20. Mai 1973 wurde der Artikel aufgehoben, nachdem sich die zwei grossen christlichen Konfessionen gegenseitig längst nicht mehr als Bedrohung empfanden.
3. Klosterverbot: Auf dem Höhepunkt des Kulturkampfes fand eine solche Bestimmung Eingang in die Bundesverfassung von 1874. Auch diese Bestimmung hatte nicht ganz 100 Jahre Bestand, bis zum 20. Mai 1973, als eine Teilrevision zur Aufhebung angenommen wurde.
4. Genehmigungsvorbehalt des Bundes für die Errichtung neuer Bistümer: Der Bistumsartikel überlebte auch die Reform der Bundesverfassung von 1999 und wurde als Artikel 72 Absatz 3 in den neuen Verfassungstext übernommen. Die Aufhebung der Bestimmung erfolgte erst am 10. Juni 2001, mittels einer Teilrevision. Pikanterweise wollen die Initiantinnen und Initianten der Minarettverbots-Initiative das von ihnen vorgeschlagene Verbot genau an jene Stelle der Bundesverfassung setzen, die bis im Juni 2001 die letzte verbliebene konfessionelle Ausnahmebestimmung, der Bistumsartikel, einnahm.
Ich möchte Sie fragen: Wollen wir jetzt im 21. Jahrhundert wieder anfangen, neue religiös motivierte Verfassungsartikel zu schaffen? Ich meine, aus einer modernen Sicht kann das nicht angehen. Zudem teile ich die Ansicht, die soeben von Frau Professor Regina Kiener im "Schweizerischen Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht" geäussert wurde - und damit nehme ich auch Stellung zum Antrag Maissen -: Ich teile ihre Ansicht, dass Bundesrat und Parlament bei Initiativen, die wie die Minarettverbots-Initiative nicht gegen zwingendes Völkerrecht, aber gegen die EMRK verstossen, wie es hier ja der Tatbestand ist, den Stimmberechtigten klarmachen müssen - das wird unsere Aufgabe sein -, dass sich die Initiative auch bei Annahme nicht oder fast nicht verwirklichen lässt, weil die Verweigerung einer Baubewilligung für ein Minarett beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angefochten werden könnte und dort wohl aufgehoben würde. Mich würde interessieren, Frau Bundesrätin, ob Sie diese Ansicht von Frau Professor Kiener teilen. Ich teile sie. Das wird dann im Abstimmungskampf von Bedeutung sein.
Im 21. Jahrhundert hat sich die Willensnation Schweiz mit ihren vielen Kulturen endlich auch eine moderne, laizistische Verfassung gegeben. Die Wiedereinführung eines Religionsartikels wäre ein Rückfall und Rückschritt in längst vergangene Zeiten. Religionen haben in der Weltgeschichte schon genug Schaden angerichtet, und in Gegenwart und Zukunft ist keine Besserung in Sicht - leider. Einen Glaubenskrieg um Minarette und Kirchtürme kann unser Land gegenwärtig sicher nicht gebrauchen, weil damit über die Landesgrenzen hinaus auch noch aussenpolitischer und aussenwirtschaftspolitischer Flurschaden verbunden wäre.
Bevor wir die verhängnisvolle Auseinandersetzung um die Minarettverbots-Initiative beginnen, wäre es wohl sinnvoll - ich möchte dabei nicht schulmeisterlich sein -, wenn für alle in unserem Land, zumindest aber für die Initianten, Lessings Aufklärungsklassiker "Nathan der Weise" mit der Parabel zur Religionstoleranz der Aufklärung zur Pflichtlektüre erklärt würde. Das würde dem Abstimmungskampf sicher guttun. Wenn man nicht das ganze Buch lesen will, wäre mindestens die Stelle, wo die Religionstoleranz wirklich plastisch dargestellt und erklärt wird, wieder einmal nachzulesen. Es ist jetzt über zweihundert Jahre her, dass Lessing das geschrieben hat, aber in diesem Abstimmungskampf können wir diesen Geist, dem das entsprungen ist, gut gebrauchen.