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Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-06-08

Wortprotokoll

Im geltenden Recht lautet Absatz 4: "Anspruch auf höchstens 260 Taggelder haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind." Neu lautet er: "Anspruch auf höchstens 90 Taggelder haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind." Wer das sagt, stellt auch die Frage, wie es mit den Wartezeiten steht. Wir haben ja Wartefristen bis 120 Tage. Ich habe mich da noch kundig gemacht und von Herrn Gaillard letzten Samstag einige Angaben erhalten. Es scheint mir wichtig, zuhanden des Amtlichen Bulletins und des Zweitrates Folgendes zu sagen:

Alle Jugendlichen, die von der Beitragspflicht befreit sind, weil sie in einer Ausbildung waren, haben 120 Wartetage zu bestehen, sofern sie weniger als 25 Jahre alt sind und keine Unterhaltspflichten haben. Diese Wartefrist wird mit dem revidierten Gesetz auf alle von der Beitragspflicht befreiten Abgänger von Ausbildungen ausgedehnt. Lehrlinge - das war meine Frage - haben Beiträge entrichtet, deshalb gelten sie als nichtbeitragsbefreit. Dabei spielt es keine Rolle, dass sie erst ab dem 17. Altersjahr Beiträge entrichtet haben. Sie haben also nach der Lehre einen Anspruch von heute noch 400 Taggeldern innerhalb von zwei Jahren. Sie erhalten allerdings ein tiefes Taggeld, sodass sich die Erwerbsaufnahme auf alle Fälle lohnt. Das monatliche Taggeld beträgt für unter 20-jährige Lehrabgänger 434 Franken bzw. 868 Franken, wenn Unterhaltspflichten bestehen. 1107 bzw. 2213 Franken beträgt es, wenn sie zwischen 20 und 25 Jahre alt sind, und 2213 Franken, wenn sie über 25 Jahre alt sind. Jugendliche ohne abgeschlossene Ausbildung haben, sofern sie nicht Beitragszeit durch Erwerbstätigkeit erworben haben, eine Wartezeit von 120 Tagen zu bestehen. Während dieser Zeit können sie aber an Motivationssemestern teilnehmen, in denen sie auf die Berufswelt vorbereitet werden. Ziel ist es, dass sie eine Lehrstelle finden; gemäss der erhaltenen Auskunft liegt die Erfolgsquote bei 60 Prozent.

Zu Absatz 5: Dieser Absatz scheint mir wichtig zu sein, gerade auch nach dem, was von Herrn Jenny eingangs gesagt worden ist. Wir fügen nichts hinzu, sondern nehmen im Gegenteil etwas weg, indem wir nämlich Absatz 5 aufheben. Dieser Absatz 5 wurde genutzt, und zwar von den Kantonen Genf und Waadt. Ich sage das, weil wir anschliessend ja noch eine Standesinitiative Waadt zu behandeln haben werden. Diese Massnahme kann nicht nur flächendeckend für den Kanton, sondern auch nur für bestimmte Regionen gewährt werden. Diese Bestimmung hat sich überhaupt nicht bewährt, da sich die Leute, als die Krise vorbei war und man die Sondermassnahmen aufheben wollte, daran gewöhnt hatten; es war schwer, noch etwas zu machen. Im Kanton Genf war es für den Bund und den Kanton fast nicht möglich, die Umsetzung der Bestimmung wieder aufzuheben. Es gelang dies erst nach langen Gesprächen. Wenn ein Kanton ein strukturelles Problem hat, weist er ein erhöhtes Risiko auf. Es ist aber nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, solche Probleme zu lösen und solchen Härtefällen entgegenzuwirken. Dafür sind die Regionalpolitik oder andere Massnahmen da. An die Adresse von Herrn Jenny möchte ich aber sagen: Wir heben diese Bestimmung auf und haben sie nicht hinzugefügt. Wir sind da nach Ihrer Lesart auf der richtigen Linie.