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Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-12-13

Wortprotokoll

Bekanntlich ist das geltende Sexualstrafrecht im Jahr 1991 einer Gesamtrevision unterzogen worden, deren Ziel es war, die Gesetzesbestimmungen im Sinne einer Liberalisierung den veränderten gesellschaftlichen Anschauungen anzupassen. Schon kurze Zeit nach dem Inkrafttreten dieses neuen Sexualstrafrechtes aber haben Aufsehen erregende Fälle von Kindsmissbrauch im In- und Ausland wie die Fälle Marc Dutroux in Belgien oder René Osterwalder in der Schweiz dazu geführt, dass die Problematik der Sexualdelikte an Kindern und der Kinderpornographie an Bedeutung stark zugenommen hat und in einer Reihe von parlamentarischen Vorstössen thematisiert wurde. Der zunehmend als problematisch empfundene Sextourismus und die rasante Entwicklung des Internets haben die Problematik noch akzentuiert. Das Internet gewährt einerseits ein erhöhtes Mass an Anonymität und macht andererseits auch die Welt zum Dorf. Das heisst: Unser Strafrecht kann von überall her in der Welt verletzt werden.

Diese Änderung der rechtspolitischen Einstellung zum Sexualstrafrecht hat 1997 erstmals ihren Niederschlag in einer Gesetzesänderung gefunden. Damals stimmten die eidgenössischen Räte einer Parlamentarischen Initiative zu, mit welcher die frühere, verkürzte Verjährungsfrist von fünf Jahren für sexuelle Handlungen mit Kindern durch die für Verbrechen geltende ordentliche Verjährungsfrist von zehn Jahren ersetzt wurde.

Bereits vor Inkrafttreten dieser neuen, zehnjährigen Verjährungsfrist hatte die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates eine Motion eingereicht, mit welcher der Bundesrat beauftragt wurde, eine Revision der "Delikte gegen die sexuelle Integrität" vorzubereiten mit dem Ziel, die Verjährung bei sexuellen Delikten an Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruhen zu lassen. Der Nationalrat stimmte der Motion zu; der Ständerat demgegenüber beschloss, die Motion als Postulat zu überweisen. Mit dem in der Botschaft nun vorgelegten ersten Entwurf hat der Bundesrat dieses Postulat erfüllt.

Ihre Kommission hat sich für ein anderes, neues Verjährungsmodell entschieden, ein anderes Modell, als der Bundesrat es vorgeschlagen hat. Der Bundesrat kann sich diesem neuen Konzept aber grundsätzlich anschliessen.

Der zweite Entwurf will sicherstellen, dass auch bestraft wird, wer sich harte Pornographie beschafft bzw. über solche verfügt. Nach wie vor straflos bleiben soll der Konsum pornographischer Darstellungen. Wer sich zum Beispiel ein Pornoheft von dessen Besitzer zeigen lässt, bleibt ebenso straflos wie ein Internetsurfer, der auf Bilder mit harter Pornographie stösst und diese betrachtet. Die Schwelle der Strafbarkeit wird vom Internetbenutzer aber überschritten, wenn er die fraglichen Bilder herunterlädt. Der Bundesrat ist sich allerdings bewusst, dass in der Praxis, gerade im Bereich der elektronischen Medien, die Grenze zwischen strafbarem Besitz und straflosem Konsum nicht immer einfach zu ziehen ist.

Der Bundesrat hatte zuerst erwogen, den Besitz aller Formen der harten Pornographie unter Strafe zu stellen. Gestützt auf die Ergebnisse der Vernehmlassung hat er dann darauf verzichtet, auch den Besitz von Darstellungen sexueller Handlungen mit Tieren und mit menschlichen Ausscheidungen als strafbar zu erklären. Denn anders als bei Kinder- und Gewaltpornographie ist es wenig wahrscheinlich, dass bei der Produktion solcher Darstellungen schwerste Straftaten, wie zum Beispiel bei der Kinderpornographie, begangen werden. Ihre Kommission hat hingegen beschlossen, auch den Besitz sexueller Darstellungen mit Tieren unter Strafe zu stellen.

Zusammenfassend lässt sich festhalten: Die vorliegende Revision bildet eine wichtige Massnahme zur Verbesserung des Schutzes von Kindern vor sexueller Ausbeutung, und sie will dazu beitragen, dass schwere seelische Störungen bei den Heranwachsenden verhindert werden können.

Ich möchte noch kurz auf die Frage von Herrn Stadler betreffend den Stand der Dinge beim Internet Monitoring eingehen: Es ist so, dass die Kompetenz ganz klar bei den Kantonen liegt. Der Bund hat keine Kompetenz dazu, hat aber bereits 1998 eine Stelle eingerichtet, die auch als Unterstützung der Kantone gedacht war, aber aus personellen Gründen wieder geschlossen werden musste. Wir haben dann eine Arbeitsgruppe eingesetzt, und diese Arbeitsgruppe kommt zum Schluss, dass man im Bundesamt für Polizei ein starkes Kompetenzzentrum unter der Leitung eines ausgewiesenen Fachmannes einrichten soll. Dieses Kompetenzzentrum soll auch Know-how und Software zur Verfügung stellen und insbesondere auch internationale Kontakte herstellen können. Der Bund macht damit einen grossen Schritt vorwärts.[PAGE 909]

Ich möchte hier aber auch in Erinnerung rufen, dass solche Schritte, die wir im Bundesamt für Polizei machen, nicht ohne entsprechende Ressourcen gemacht werden können. Auch wenn wir es für richtig erachten, dass gewisse Kompetenzen oder auch gewisse Koordinationsaufgaben beim Bund anzusiedeln sind, möchte ich gerade hier im Ständerat sagen, dass es nicht geht, immer mehr Aufgaben einfach gratis zu übernehmen, ohne auf entsprechende zusätzliche Ressourcen zugreifen zu können. Unsere Möglichkeiten sind diesbezüglich sehr begrenzt. Die Ressourcenfrage ist für uns auch dann eine entscheidende Frage, wenn wir solche wichtige Aufgaben übernehmen wollen und die entsprechende gesetzliche Grundlage uns nicht direkt die Kompetenz zuweist. Wir werden hier auf Ihre Unterstützung angewiesen sein, wenn wir entsprechende zusätzliche Mittel dafür benötigen sollten.

Zusammenfassend bitte ich Sie, auf diese Vorlage einzutreten.