Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-06-09
Wortprotokoll
In Artikel 35 Absatz 4 haben wir die Regelung, dass die Richter nicht Dritte vor Gericht berufsmässig vertreten dürfen. Dass generell die Vertretung Dritter nicht möglich ist, führt zu gewissen Einschränkungen bei der Rekrutierung nebenamtlicher Richter; aber immerhin kommen für diese Tätigkeit z. B. Richter oder Staatsanwälte aus den Kantonen infrage.