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Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-06-09

Wortprotokoll

Herr Kollege Schweiger hat die Diskussion zur Dispo-Aktie eigentlich bereits lanciert. Ich möchte mich deshalb auch zu dieser Dispo-Aktie eingehend äussern. Vorab erlaube ich mir aber eine Bemerkung zur Volksinitiative. Die Volksinitiative "gegen die Abzockerei" liegt nun auf dem Tisch des Parlamentes. Am 17. Oktober 2006 - ich betone: 2006 - wurde diese Volksinitiative vorgeprüft, und sie wurde bereits am 26. Februar 2008 eingereicht. Herr Minder hat zu einem Zeitpunkt den Finger auf durchaus wunde Stellen gelegt, wo einige Punkte öffentlich noch nicht so breit diskutiert wurden. Gestehen wir nun dem Initianten zu, dass er den Puls der Bevölkerung gut gespürt hat.

Die Initiative haben wir grundsätzlich ernst zu nehmen. Wir haben sie bei den Überlegungen zur Revision des Aktienrechtes einzubeziehen. Ob unser Entwurf schon der taugliche indirekte Gegenvorschlag ist, kann heute noch nicht abschliessend beantwortet werden. Der vorliegende Vorschlag unserer Kommission enthält diesbezüglich aber gute Elemente.

Herr Kollege Maissen hat bei der Minarett-Initiative vor einer Woche für die Ungültigerklärung gewisser Initiativen plädiert und dabei auch auf andere Volksinitiativen hingewiesen, die Volk und Stände angenommen haben. Wir haben aber richtigerweise vor einer Woche anders entschieden.

Eine Lehre sollten wir aber schon ziehen. Alle diese Volksinitiativen waren auch einmal auf dem Tisch des Parlamentes. Deshalb müssen wir die Volksinitiativen grundsätzlich immer ernst nehmen. Es nützt dann nichts, wenn sich das Parlament am Abend des Abstimmungssonntags - wie bei der Verwahrungs-Initiative oder bei jener betreffend Unverjährbarkeit von Sexualdelikten - die Augen reibt. Es steht denn auch nicht dem Parlament zu, Qualifikationen auszusprechen und nachträglich zu kritisieren, dass eine Initiative nicht umsetzbar sei. Nach der Annahme einer Volksinitiative durch Volk und Stände ist diese dann vorab ein Auftrag an Bundesrat und Parlament.

Gerade bei der Volksinitiative "für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern" spürte ich dann auch, dass ich bei wechselnder Grosswetterlage bei der Bekämpfung der Volksinitiative plötzlich auch einsam war, obwohl das Parlament diese Initiative damals breit abgelehnt hatte. Merken wir uns somit auch, dass es nicht nur darum geht, allenfalls eine Volksinitiative zur Abstimmung zu empfehlen, sondern dann auch allenfalls in einer ungemütlichen Wetterlage dagegen anzutreten.

Die Volksinitiative "gegen die Abzockerei" schiesst aber über das Ziel hinaus. Was mir auch nicht passt, ist die grosse Verbissenheit der Initianten; das sage ich auch ganz offen. Wir haben uns in der Kommission für Rechtsfragen bemüht, mit den Initianten auch Berührungspunkte auszuloten. Unser Vorschlag hat auch Anliegen der Initianten aufgenommen. Das Recht einer Volksinitiative beinhaltet meines Erachtens doch auch die Verantwortung der Initianten, auch das zum Teil substanzielle Entgegenkommen einer Kommission in die Würdigung einzubeziehen, und das vermisse ich bis heute.

Ich komme nun zur ganzen Angelegenheit der Dispo-Aktie. Ich sage es ganz offen: Ich ging in die Kommissionsberatungen mit der Absicht, dass wir eine Regelung für die Dispo-Aktie ernsthaft prüfen sollten. Denn auch ich hatte natürlich verschiedene Stellungnahmen und Zuschriften gelesen, die dies von uns gefordert hatten. Sie schienen mir auch gut nachvollziehbar. Ich betone deshalb, dass das Nominee-Modell durchaus interessante Aspekte aufweist, denn bei [PAGE 610] hohen Beständen an Dispo-Aktien können bestimmte Probleme entstehen. Aber auch das Nominee-Modell beinhaltet meines Erachtens gewichtige Mängel. Deshalb kam ich nach Abwägung der verschiedenen Argumente wie der Bundesrat zu einer Ablehnung dieses Modells. Warum?

Erstens ist die Stärkung der Aktionärsrechte für mich eines der Hauptziele der Revision. Für mich ist deshalb ganz zentral, dass anlässlich einer Generalversammlung der wirkliche Wille der Aktionäre zum Ausdruck kommt. Die unverfälschte Willenskundgebung des Aktionärs anlässlich der Generalversammlung ist auch der Schlüssel für alle weiteren wichtigen Aktionärsrechte. Alle stürzen sich heute vorab auf aktuelle Themen wie die Festlegung der Entschädigung des Verwaltungsrates; aber für mich ist ebenso entscheidend, wie Aktionäre gerade bei diesen Entscheiden ihren wirklichen Willen unverfälscht kundtun können und wer bei ihrem Verhindertsein allenfalls an ihrer Stelle und mit welchen Weisungen anlässlich der Generalversammlung die Stimme abgibt. Für mich spielen deshalb die Abschaffung der Organ- und Depotvertreter und auch die klare Ausgestaltung bezüglich der unabhängigen Stimmrechtsvertreter gemäss Artikel 689c eine wichtige Rolle.

Wir schaffen nun den Organ- und Depotvertreter ab, aber gleichzeitig führt die Kommissionsmehrheit mit dem Nominee-Modell eine neue institutionelle Stimmrechtsvertretung ein. Damit wird die Abschaffung der Organ- und Depotvertreter eigentlich zum Teil wieder unterlaufen.

Die Verwahrungsstelle braucht nach dem vorgeschlagenen Konzept nicht unabhängig zu sein. Die Unabhängigkeit ist aber für das Vertrauen der Aktionärinnen und Aktionäre wesentlich. Deshalb ist auch die Erteilung von Dauervollmachten zugunsten der unabhängigen Stimmrechtsvertreter durch die Aktionäre nicht zulässig. Hat die unabhängige Stimmrechtsvertretung keine Weisungen zu den angekündigten Anträgen erhalten, so enthält sie sich der Stimme. Bisher war es doch häufig die Regel, dass die institutionellen Stimmrechtsvertreter bei Fehlen spezieller Weisungen gemäss den Anträgen des Verwaltungsrates abgestimmt haben. Nur bei nicht angekündigten Anträgen anlässlich der Generalversammlung übt der Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht gemäss den Empfehlungen des Verwaltungsrates aus, sofern der Aktionär für diesen Fall nicht eine andere Weisung erteilt hat.

Die Verwahrungsstelle hat natürlich auch nach den Weisungen der Aktionäre zu handeln. Gemäss dem Vorschlag der Mehrheit sind zwar - und das wurde von Kollege Schweiger bereits betont - Dauervollmachten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen. Machen wir uns aber nichts vor: Beim Ausbleiben von Weisungen kann man auch allgemeine Weisungen ausserhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln, so zum Beispiel in separaten Schreiben.

Ich komme zu einem zweiten Punkt: Ein weiterer Mangel des Nominee-Modells ist die fehlende Transparenz. Mit dem Nominee-Modell können zwar Dispo-Aktien, das möchte ich betonen, zum Verschwinden gebracht werden, doch würden die Unternehmen effektiv die Identität der Aktionärinnen und Aktionäre nach wie vor nicht kennen. Gerade bei drohenden feindlichen Übernahmen wäre es anders besser, gibt es doch hier das legitime Interesse der Gesellschaft, zu wissen, wer nun wirklich Aktionär ist. Ja, die Zahl der unbekannten Beteiligten an einer Gesellschaft würde nach dem Konzept der Mehrheit noch ansteigen, denn dieses Modell schafft eigentlich einen Anreiz, dass sich noch weniger Namenaktionäre ins Aktienregister eintragen lassen. Bezüglich der Transparenz, welche wir mit der vorliegenden Aktienrechtsreform eigentlich stärken wollen, bringt das Nominee-Modell somit überhaupt keine Verbesserung.

Jetzt kann natürlich der Standpunkt vertreten werden - Kollege Schweiger hat dies als Beispiel herausgegriffen -, dass es auch ein Recht eines Aktionärs sei, die Aktie nur als Mittel der Vermögensanlage zu besitzen. Das ist richtig. Wenn ein Aktionär Aktien nur als Mittel der Vermögensanlage hält, kann man sich natürlich sofort fragen, ob ihm über ein Nominee-Modell auch noch ein Stimmrecht eingeräumt werden soll.

Es wurde auch bereits darauf hingewiesen, dass das Nominee-Modell nun zum Teil als Abwehrmassnahme gegen feindliche Übernahmen dargestellt wird. Wirksamer kann sich aber meines Erachtens heute ein Unternehmen vor allem mit entsprechenden Vinkulierungsbestimmungen gegen feindliche Übernahmen wehren. Darüber hinaus müssen wir uns auch ernsthaft fragen, ob sich denn die eingetragenen Aktionäre gegenüber dem Verwaltungsrat immer loyaler verhalten als die nichteingetragenen Aktionäre. Ich denke, das ist bis heute eigentlich nicht bewiesen.

Es wurde darauf hingewiesen, dass die Kommunikation mit den Aktionärinnen und Aktionären mit diesem Dazwischenschalten, mit diesem Nominee-Modell, verbessert werde. Kollege Schweiger erwähnte dabei, dass der Aktionär ein legitimes Interesse daran habe, dass er Mitteilungen der Gesellschaft erhalte. Ja, das Interesse billige ich ihm zu, dieses Interesse hat er. Aber wie kommunizieren die börsenkotierten Unternehmen heute? Meistens tun sie es über ihre Internetplattform. Dem Internet könnten wir die meisten relevanten Informationen der grossen Unternehmen entnehmen. Überdies haben wir ein Kotierungsreglement, wo kursrelevante Tatsachen so oder so veröffentlicht werden müssen.

Schliesslich, denke ich, kann man hier durchaus auch den Bezug zur Volksinitiative herstellen: Es ist zu sagen, dass diese Initiative gefordert hat, die Organ- und Depotstimmrechtsvertreter seien abzuschaffen. Das ist richtig so. Sie spricht sich nicht über ein Nominee-Modell aus, aber das Dazwischenschalten der Verwahrungsstelle zwischen Aktionär und Gesellschaft ist doch auch im Hinblick auf diese Initiative zu würdigen.

Ich ersuche Sie deshalb, bei allen Artikeln, die das Nominee-Modell betreffen, den Anträgen der Minderheit, das heisst dem bundesrätlichen Entwurf, zuzustimmen.