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Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-06-09

Wortprotokoll

Wir sind hier immer noch bei Artikel 627, in dem es um die Verpflichtung geht, in den Statuten bestimmte Dinge zu regeln. Die Bestimmung in Ziffer 14 ist im Zusammenhang mit Artikel 716b zu sehen. Es sind Situationen denkbar, in denen es im Interesse der Eigentümerin oder des Eigentümers des Unternehmens sein kann, zu Entscheidungen des Verwaltungsrates Stellung zu nehmen. Daher können nach Artikel 627 Ziffer 14 in Verbindung mit Artikel 716b des Entwurfes die Statuten "vorsehen, dass der Verwaltungsrat der Generalversammlung bestimmte Entscheide zur Genehmigung vorlegen muss" - ich habe Ihnen aus der Zusatzbotschaft zitiert. Allerdings sind Entscheide, die naturgemäss durch den Verwaltungsrat als Geschäftsführungsorgan wahrgenommen werden müssen, vom Genehmigungsvorbehalt ausgeschlossen - Sie können das in Artikel 716b lesen. Das ist der neue Antrag des Bundesrates.

Die Mehrheit der Kommission will allerdings nicht, dass die Möglichkeit bestehe, solche Entscheide des Verwaltungsrates durch die Generalversammlung genehmigen zu lassen. Die Begründung für den Vorschlag des Bundesrates habe ich vorhin erwähnt.

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