Luginbühl Werner · Ständerat · Bern · Fraktion BD · 2009-06-10
Wortprotokoll
Das Aktienrecht regelt die Rechte und Pflichten der Organe der Aktiengesellschaft, also der Generalversammlung, des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und der Revisionsstelle. Regelungen im Aktienrecht über Löhne von Angestellten, die nicht zu diesen Organen gehören, sind schon von der Systematik her falsch. In der Sache würde der Antrag der Mehrheit für global tätige Unternehmen erhebliche Administrativaufwendungen verursachen. Der Aussagegehalt der ermittelten Daten wäre ohne detaillierte Erläuterungen zum Warum und Wieso, der länderspezifischen Gegebenheiten beispielsweise, vernachlässigbar klein. Für die Mitglieder der Organe hingegen würden solche Vergleiche mit Spitzenverdienern unter den Nichtorganen unter Umständen genau das Gegenteil der anvisierten Wirkung bewirken, indem zusätzliche Salärbegehrlichkeiten entstehen könnten. Die Forderung der Mehrheit könnte damit durchaus auch kontraproduktiv sein.
Nebenbei erwähnt würde gemäss Fassung des Bundesrates von Artikel 697quinquies die Vorschrift für nichtbörsenkotierte Aktiengesellschaften gelten. Fazit: Die Regelung verursacht beträchtliche Aufwendungen und führt kaum zu einem zusätzlichen Nutzen.
Ich bitte Sie daher, dem Antrag der Minderheit beziehungsweise der Fassung des Bundesrates zuzustimmen.