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preparatory:AB 99326

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-06-10

Wortprotokoll

Ich möchte Sie bitten, den Antrag Büttiker zu unterstützen.

Es kommt oft vor, dass Aktiendarlehen ein erheblicher Einkommensbestandteil für die geschäftsführenden Aktionäre sind. Diese Aktiendarlehen wären aber von der Bestimmung ausgenommen, da ja nur Darlehen der Unternehmen, nicht aber der umgekehrte Fall, nämlich solche der Aktionäre, erfasst sind. Vergleiche mit den Kollegen anderer Branchen, eventuell überhöhte Bezüge usw. werden damit für den Aktionär nicht klarer ersichtlich. Ich denke, es geht hier wirklich um eine Scheintransparenz.

Die individuelle Transparenz für Mitglieder der Geschäftsleitung, wo es in einer KMU überhaupt solche gibt, ist bei den nichtkotierten Gesellschaften auch in der Sache selber ein Fehler. Denken Sie an den Fall eines Unternehmens, in dem es eine Schlüsselperson gibt, die sehr gut verdient, viel mehr als die Kollegen, weil sie eben etwas kann, was die anderen schlicht nicht können. Das kann ein Erfinder oder, in unserer Branche, ein Künstler oder ein Verkaufsgenie sein. Der einzelne Kleinaktionär ist nicht in der Lage, dies zu beurteilen. Meist wissen auch die Angestellten in den Familienunternehmen, die eine Geschäftsleitungsfunktion innehaben, nicht, wie viel die Arbeitskollegen verdienen. Und das ist meines Erachtens auch gut so. Denn der Lohn alleine zeigt, wie eben gesagt, nicht die volle Wahrheit und führt zu falschen Schlüssen, vor allem, wenn die Hauptaktionäre noch Mitarbeitende mit einer völlig anderen Interessenlage sind, als sie der von Herrn Büttiker erwähnte entfernte Verwandte hat.

Im Übrigen ist jeder Aktionär berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über die Durchführung und das Ergebnis der Prüfung zu verlangen. Weiter kann auch ein Aktionär in die Geschäftsbücher und die Korrespondenz Einsicht nehmen, sofern die Voraussetzungen gemäss Artikel 697bis des Entwurfes erfüllt sind.

Die Ablehnung eines Einsichtnahmegesuchs ist vom Verwaltungsrat schriftlich zu begründen. Wird eine Auskunft oder Einsichtnahme verweigert, kann jeder Aktionär sodann gemäss Artikel 697ter des Entwurfs vom Gericht die Anordnung der Einsicht oder Auskunft verlangen. Von daher bin ich der Überzeugung, dass der Aktionär bis dato wirklich genügend Rechte hat. Ich denke nicht, dass es notwendig ist, diese hier noch zu erweitern.

Ich bitte Sie aus all diesen Gründen, dem Antrag Büttiker zuzustimmen.