David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-06-10
Wortprotokoll
Auch hier stehen wir wieder vor einer Interessenabwägung. Es wird hier immer das Hohelied des Minderheitsaktionärs gesungen; aber man erlaubt einem Minderheitsaktionär in einer privaten Aktiengesellschaft, die ja einem Erwerbszweck dient - mit einem Kapitaleinsatz, den die anderen 99,5 Prozent der Aktienbesitzer leisten oder auf jeden Fall die Mehrheit -, das ganze Getriebe zu beeinträchtigen. Wo sind die Gründe dafür? Das muss man mir erklären.
Wenn man mit einer rechten Minderheit ein Risiko mitträgt und Lasten hat, dann soll man, in einem vernünftigen Mass, auch entsprechende Rechte haben. Aber hier werden Rechte eingeräumt, die in keinem Verhältnis zu den Pflichten stehen, die Minderheitsaktionäre mit ihrer Kapitalbeteiligung haben. Wir haben es ja gehört: Die einzige Pflicht des Aktionärs besteht darin, das Kapital einzuzahlen, eine andere Pflicht hat er nicht. Der Schaden, der auf der Seite der Gesellschaft entstehen kann, ist unendlich viel grösser. Der Schaden entsteht dann zulasten aller anderen: zulasten der [PAGE 661] anderen Aktionäre, zulasten des Unternehmens, zulasten der Mitarbeiter usw.
Solche Instrumente muss man mit Augenmass einsetzen. Was vom Bundesrat hier vorgeschlagen wird - 0,5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen -, ist nach meiner Überzeugung ohne Augenmass. Vorhin wurde jeweils Herr Böckli zitiert; diesmal ist er nicht zitiert worden. Herr Böckli, Herr Dessemontet und Frau Huguenin, die Experten, haben ja 5 Prozent vorgeschlagen. Der Bundesrat hat einen Zehntel davon genommen.
Wir sollten hier, wie es Kollege Gutzwiller beantragt, mindestens auf 3 Prozent gehen.