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Büttiker Rolf · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-06-11

Wortprotokoll

Wir von der Schweizer Fleischwirtschaft - damit habe ich meine Interessenbindung offengelegt; Sie alle haben einen Brief von Gastrosuisse mit einer [PAGE 666] entsprechenden Empfehlung erhalten - wenden uns nicht gegen die Motion, ich betone das. Ich akzeptiere eine solche neue Deklarationspflicht. Auch unserer Auffassung nach sollen sich die Konsumenten darüber informieren können, ob Kaninchenfleisch aus Käfighaltung stammt, die in der Schweiz nicht zugelassen ist. Die Erwartungen der Konsumenten bezüglich des Kaninchenfleisches sind mittlerweile klar, das wird anerkannt. Die Gründe für eine Annahme der Motion werden vom Bundesrat und von der Kommission aufgezählt. Wir widersprechen ihnen nicht. Aber eine stillschweigende Einführung einer solchen neuen Kennzeichnung würde der Sache nicht gerecht. Man könnte meinen, sie sei völlig unproblematisch. Das ist sie jedoch nicht, weshalb auf drei Punkte aufmerksam gemacht werden muss.

1. Die Motion steht unter dem Zeichen des Tierschutzes, sie ist Teil einer Kampagne, die Bilder von - ich betone dies - inakzeptablen Verhältnissen im Ausland verbreitet hat. Der Import in die kleine Schweiz ist völlig zusammengebrochen. Damit haben wir zwar etwas für unser Gewissen getan, das ist richtig, aber den Kaninchen in Brasilien geht es deswegen wohl nicht besser. Im Inland wird effizienter Tierschutz vom Bauern bis zum Metzger betrieben, in vielen kleineren und grösseren Schritten wird der Umgang mit den Nutztieren verbessert. Zurzeit, Frau Bundesrätin, müssen von der Branche beispielsweise 20 Millionen Franken für Narkosegeräte für eine schmerzfreie Ferkelkastration bereitgestellt werden. Das ist jetzt die Tatsache. Wir haben da die unschönen Sitzungen zur Frage, wer das bezahlt. Der Handel, die Bauern und die Metzger müssen das berappen - 20 Millionen Franken! Da sieht man dann von den Tierschützern nichts mehr, das wird einfach uns überlassen, und wir hören dann noch die Vorwürfe des Preises bzw. der Preisinsel usw. Den Tieren dienen weniger die publikumswirksamen Kampagnen als vielmehr solche konkreten Massnahmen, auch wenn sie sich in unserer Medienlandschaft nicht so gut vermarkten lassen.

2. Damit ist die Frage der Verhältnismässigkeit unseres Erachtens nicht mehr ganz so eindeutig, wie sie auf den ersten Blick erscheinen mag. Die neue Deklaration gilt nicht nur für Packungen, sondern auch für den Offenverkauf. Vor allem ist sie ja nicht die einzige Kennzeichnungsvorschrift, sondern ein zusätzliches Element von unzähligen, teils komplizierten Deklarationsvorschriften. Wir müssen jetzt bald die Verpackungen wieder grösser machen, damit wir alles draufschreiben können, was draufzuschreiben ist. Die Deklaration ist ein Problem, speziell für die kleineren Anbieter. Wer auf die neue Deklaration verzichten will, muss nachweisen können, dass das Importfleisch unter gleichwertigen Bedingungen, wie sie in der Schweiz gelten, produziert worden ist. Es geht also nicht nur um die Anschrift der Produkte selbst, sondern auch um komplexe Dokumentationen der Rückverfolgbarkeit, die nur von Grossbetrieben zu bewältigen sind und das Gewerbe benachteiligen.

3. Der Bundesrat und die Sprecherin der Kommission, Frau Sommaruga, haben es gesagt: Es steht im Widerspruch zum Cassis-de-Dijon-Prinzip. Wir haben uns für eine Ausnahmeregelung für Lebensmittel entschieden und sind jetzt im Begriff, innerhalb der Lebensmittel eine weitere Ausnahme zu beschliessen. Man wird mit Leichtigkeit viele zusätzliche Abweichungen des schweizerischen Rechts von ausländischen Standards finden, also Beispiele für schweizerische Sololäufe. Das bereits erwähnte Verbot der Ferkelkastration ohne Schmerzausschaltung ist ein Beispiel dafür. Artikel 18 des Landwirtschaftsgesetzes bietet an sich die Grundlage für sehr viele solche zusätzliche Deklarationen. Wir würden dann nicht nur das Cassis-de-Dijon-Prinzip durchlöchern, sondern auch die Kennzeichnungsvorschriften unzulässigerweise komplizieren. Sie sind schon heute sehr schwer zu handhaben.

Wir wollen deshalb diese Motion nicht einfach kommentarlos durchwinken. Unser Beschluss darf nicht als Freipass für weitere Vorstösse in diese Richtung missverstanden werden. Die Deklarationen nach Artikel 18 des Landwirtschaftsgesetzes müssen die absolute Ausnahme bleiben. Deshalb habe ich einen Appell an Frau Bundesrätin Leuthard: Ich hätte gerne die Zusicherung, dass der Bundesrat seine Kompetenz, die es in Artikel 18 des Landwirtschaftsgesetzes gibt, mit äusserster Zurückhaltung ausübt.