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Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-12-14

Wortprotokoll

In Artikel 12 Buchstabe a erfolgt die Streichung der bereits erwähnten Fabrikationsbewilligung. Diese ist zur Sicherstellung der Kriegsmaterialkontrolle nicht mehr nötig. Neu wird in Artikel 12 hingegen der Begriff der Handelsbewilligung eingeführt. Der Hauptunterschied zwischen Vermittlung und Handel liegt darin, dass der Vermittler nicht Eigentümer der gehandelten Ware ist. Im Gegensatz dazu hat der Händler die Ware in seinem Vorrat und verkauft sie an einen Interessierten.

Die Vermittlung ist in Artikel 6 Absatz 3 definiert. Dort werden die beiden Sachverhalte, die unter die Vermittlung fallen, umschrieben. Der Handel - der Weiterverkauf von Waffen, die jemand besitzt - ist dort nicht enthalten. Dieser Umstand wurde benutzt, um die Vermittlungsbewilligung zu umgehen. Deshalb ist es notwendig, dass man neu den Begriff der Handelsbewilligung aufnimmt. In Analogie zur bereits bestehenden Vermittlungsbewilligung soll neu eine Bewilligung für den Handel im Ausland eingeführt werden. Wenn ein Schweizer im Ausland Waffen kauft, diese dort lagert und an verschiedene Empfänger weiterverkauft, ist dies ein Handel, jedoch keine Vermittlung. Deshalb muss bei der Revision dieses Gesetzes nun diese Lücke geschlossen werden.

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