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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2009-06-11

Wortprotokoll

Die aktienrechtlichen Vorschriften über die Offenlegung der Entschädigungen des Managements sollen sinngemäss auch bei Genossenschaften gelten, und zwar bei Genossenschaften mit mehr als 2000 Mitgliedern. Dort soll die Bekanntgabe wie bei Aktiengesellschaften mit börsenkotierten Aktien im Anhang der Jahresrechnung erfolgen. Es geht hier also um Genossenschaften mit mehr als 2000 Mitgliedern. Eine ländliche Viehgenossenschaft wird kaum mehr als 2000 Mitglieder haben - mindestens nicht diejenigen, die ich kenne.

Wir haben gestern im Aktienrecht das Auskunftsrecht nach Artikel 697quinquies liquidiert, auf das wir für die Genossenschaften auch verwiesen hätten. Der diesbezügliche Verweis wäre also hinfällig.

In der Vernehmlassung wurde in einzelnen Stellungnahmen die Ansicht vertreten, insbesondere auch von den Raiffeisenbanken und von Swissbanking, dass bei der Genossenschaft nicht dieselben Bedürfnisse hinsichtlich der Transparenz bestünden wie bei den Aktiengesellschaften. Dieser Einwand scheint mir nicht überzeugend zu sein. Wieso bei der Genossenschaft keine Transparenz bezüglich der bezogenen Entschädigungen bestehen soll, gerade auch im Bankensektor, lässt sich sachlich kaum oder nur schwer begründen.

Um den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Unternehmensformen - eine Aktiengesellschaft und eine Genossenschaft sind in gewissen Bereichen vergleichbare Unternehmensformen - nicht zu verfälschen, ist eine rechtsformneutrale Regelung angebracht.

Darum beantrage ich Ihnen, den Antrag Bürgi abzulehnen.