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AB 99932

Simoneschi-Cortesi Chiara · Nationalrat · Tessin · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-09-09

Wortprotokoll

Art. 52a

Antrag der Kommission

Abs. 2

Bei gleicher Eignung für die Patienten und Patientinnen sind preisgünstige Arzneimittel zu verordnen und abzugeben.

Abs. 3

Wird ein Arzneimittel unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet, ist ein für die Patienten und Patientinnen geeignetes preisgünstiges Arzneimittel abzugeben.

[VS]

Antrag Carobbio Guscetti

Abs. 2

Für Arzneimittel mit identischer Wirkstoffzusammensetzung vergütet die Krankenversicherung höchstens den um zehn Prozent höheren Preis des in der Spezialitätenliste aufgeführten günstigsten Arzneimittels, wenn vom Arzt oder von der Ärztin, vom Chiropraktor oder von der Chiropraktorin bzw. vom Apotheker oder von der Apothekerin kein besonderer therapeutischer Grund vorgelegt wird. [PAGE 1396]

Schriftliche Begründung

Der Vorschlag der SGK-NR entspricht dem Status quo und bringt keine zusätzlichen Einsparungen. Mit dem Einzelantrag wird hingegen eine Lösung vorgeschlagen, die tatsächlich zu tieferen Kosten führt und gleichzeitig die Interessen der Patientinnen und Patienten an einer möglichst hohen therapeutischen Qualität wahrt. Entscheidend ist, dass die Wirkstoffzusammensetzung massgebend ist. Gleichzeitig muss klar festgehalten sein, dass Ausnahmen möglich sind, wenn therapeutische Gründe diese rechtfertigen. Zu den therapeutischen Gründen gehören nebst der therapeutischen Qualität auch die Compliance oder die Patientensicherheit.

[VS]

Antrag Steiert

Abs. 4

Die Preise werden halbjährlich überprüft.

Schriftliche Begründung

Mit der halbjährlichen Preisüberprüfung soll vermieden werden, dass die Medikamente dauernd gewechselt werden müssen. Der Ständerat wird gebeten, diese Lösung noch vertieft zu diskutieren und kohärent in das bisherige KVG einzufügen.

[VS]

Art. 52a

Proposition de la commission

Al. 2

A propriétés égales pour le patient, un médicament avantageux lui sera prescrit et remis.

Al. 3

Lorsqu'un médicament est prescrit sous son principe actif, une préparation adéquate avantageuse est remise au patient.

[VS]

Proposition Carobbio Guscetti

Al. 2

S'il existe d'autres médicaments contenant le même principe actif que le médicament prescrit et qu'aucune raison médicale particulière n'a été invoquée par le médecin, le chiropraticien ou le pharmacien qui l'a prescrit, l'assurance-maladie rembourse jusqu'à 10 pour cent de plus que le prix du médicament le plus avantageux figurant sur la liste des spécialités.

[VS]

Proposition Steiert

Al. 4

Les prix sont rééxaminés chaque six mois.