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Botschaft über das Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere

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Botschaft über das Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere

vom 24. Februar 1999

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen mit Antrag auf Zustimmung die Botschaft und den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über das Protokoll vom 22. Juni 1998 zur Änderung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissen- schaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

24. Februar 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin

1999-4380 4895

Botschaft

1 Ausgangslage

11 Einleitung

Das Europäische Übereinkommen vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (SR 0.457) ist sei- nerzeit geschaffen worden, um gesamteuropäisch zu regeln, aus welchen wissen- schaftlichen Gründen und unter welchen praktischen Bedingungen Versuche mit le- benden Tieren zugelassen werden. Es enthält zwei Anhänge, einen mit Bestimmun- gen für die Haltung und die Pflege von Tieren (Anhang A) und einen betreffend die Tierversuchsstatistik (Anhang B). Beide Anhänge haben empfehlenden und nicht zwingenden Charakter. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Haltung und die Pflege von Tieren haben sich in der Zwischenzeit gewandelt.

12 Entstehung

Das Übereinkommen sieht die Durchführung von multilateralen Konsultationen vor, an denen auch die Schweiz teilnimmt (Art. 30). Diese multilateralen Konsultationen haben zum Ziel, die Anwendung des Übereinkommens sowie die Zweckmässigkeit einer Revision des Übereinkommens oder einer Erweiterung einzelner Bestimmun- gen zu prüfen. In den letzten Jahren zeigte sich, dass die in Anhang A zum Übereinkommen auf- geführten Anforderungen nicht mehr den heutigen Vorstellungen entsprechen. Das vom Übereinkommen vorgesehene Verfahren zur Änderung desselben erwies sich zudem als schwerfällig. In der Folge erarbeitete die multilaterale Konsultation den Text für eine Änderung des Übereinkommens mit dem Ziel einer Vereinfachung des Anpassungsverfahrens. Den Text genehmigte sie im Mai 1997. Am 12. Februar 1998 wurde diese Änderung vom Ministerkomitee genehmigt. Das Protokoll zur Änderung wurde am 22. Juni 1998 den Vertragsparteien zur Unter- zeichnung und Ratifikation unterbreitet. Bisher ist das Protokoll von sieben Staaten unterzeichnet worden (Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Niederlande, Schweden und Grossbritannien). Einzig Schweden hat es bisher ratifiziert. Das Protokoll tritt erst in Kraft, nachdem es alle elf Vertragsparteien, darunter die EU, ratifiziert haben.

13 Die Haltung der Schweiz zum Übereinkommen

Das Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 (TSchG; SR 455) und die Tierschutzver- ordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV; SR 455.1) enthalten detaillierte Vorschriften über den Bereich Tierversuche. Eine umfangreiche Erweiterung der Vorschriften auf Gesetzes- und Verordnungsstufe in diesem Bereich ist 1991 erfolgt. Die Schweiz hat 1993 das Europäische Übereinkommen zum Schutz der für Versu- che und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (SR 0.457) vor-

behaltlos genehmigt. Das Übereinkommen ist für die Schweiz am 1. Juni 1994 in Kraft getreten. Mit der Revision vom 14. Mai 1997 der Tierschutzverordnung (AS 1997 1121) hat der Bundesrat die Bestimmung des Übereinkommens im Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung des Tierversuche durchführenden Personals in nationales Recht umgesetzt (Art. 59d–59f TSchV). Darauf gestützt hat das Bundesamt für Ve- terinärwesen (BVET) am 12. Oktober 1998 die Verordnung über die Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals für Tierversuche (SR 455.171.2) erlassen. Sie re- gelt die Ausbildung der Versuchsleiter und des Personals, das Tierversuche durch- führt, insbesondere den Inhalt und den Umfang des Unterrichtsstoffs sowie die Dau- er des Unterrichts, einschliesslich der Praktika, sowie die Weiterbildung. Die Änderung des Übereinkommens wird keine Auswirkungen auf das Tierschutz- gesetz haben, da die Voraussetzungen für seine Anwendung bereits früher geschaf- fen worden sind. Die durch die Vertragsparteien vorgenommenen Modifikationen in Anhang A des Übereinkommens können später zu einer Revision der Tierschutzver- ordnung führen, auch wenn die Bestimmungen von Anhang A des Übereinkommens nur empfehlenden Charakter haben. Auch wenn dem Geschäft keine grosse Bedeutung zukommt, soll das Protokoll ge- nehmigt werden, damit sich das Inkrafttreten nicht verzögert, da hiefür die Zustim- mung aller Vertragsparteien notwendig ist. Die Genehmigung des Protokolls ist in erster Linie ein Ausdruck der Bereitschaft, europaweit, koordiniert mit anderen Staaten und der EU eine Verbesserung der Haltungsbedingungen für die Versuchs- tiere zu erreichen.

2 Inhalt des Protokolls

21 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1 des Protokolls bringt eine neue, erweiterte Fassung von Artikel 30 des Übereinkommens, der die multilateralen Konsultationen betrifft. Danach werden die Vertragsparteien verpflichtet, für die Konsultationen eine gemeinsame Geschäfts- ordnung aufzustellen. Artikel 2 fügt einen neuen Titel «Änderungen» und einen neuen Artikel 31 ins Über- einkommen ein. Der neue Artikel sieht ein vereinfachtes Vorgehen für die Änderung der Anhänge A und B zum Übereinkommen vor. Änderungen treten in Zukunft zwölf Monate nach ihrer Annahme im Rahmen einer multilateralen Konsultation in Kraft, sofern nicht ein Drittel der Parteien Einwände notifiziert hat. Die Änderungen müssen nicht mehr vom Ministerkomitee angenommen und von den einzelnen Staaten ratifiziert werden. Anhang A enthält Richtlinien mit empfehlendem Charakter für die Unterbringung und Pflege von Tieren und Anhang B enthält die statistischen Tabellen für die Übermittlung der Tierversuchsstatistikdaten sowie Erläuterungen über die Art und Weise, wie diese Tabellen ausgefüllt werden müssen. Nach Artikel 3 des Protokolls werden die bisherigen Artikel 31–37 des Überein- kommens zu den Artikeln 32–38. Die Artikel 4–6 des Protokolls regeln Modalitäten der Unterzeichnung, der Geneh- migung und der Ratifikation sowie des Inkrafttretens.

Die Änderung des Übereinkommens tritt für die Vertragsparteien einen Monat, nachdem alle elf Vertragsparteien diese Änderung genehmigt haben, in Kraft.

22 Auswirkungen auf das Landesrecht

Die schweizerische Tierschutzgesetzgebung, wie sie seit 1. Juli 1997 in Kraft ist, entspricht den Anforderungen des Übereinkommens, abgesehen von den Vorschrif- ten über die Zucht von abnormen Tieren für wissenschaftliche Zwecke. Die Rege- lung dieses Bereichs wird im Zusammenhang mit der Behandlung der Gen-Lex- Vorlage durch die eidgenössischen Räte erfolgen. Vor einer allfälligen Änderung der Vorschriften der Tierschutzverordnung, nament- lich der Mindestanforderungen für das Halten der Labornagetiere (Anhang 3 TSchV), würde allen interessierten Kreisen Gelegenheit geboten, sich im Rahmen der Vernehmlassung dazu zu äussern. Das für die Veröffentlichung der Tierversuchsstatistik verantwortliche BVET hat sich bereits in der Vergangenheit an die Vorgaben des Übereinkommens gehalten. Bei einer Änderung der diesbezüglichen Bestimmungen in Anhang B des Überein- kommens wird es die neuen Bestimmungen berücksichtigen; hiefür ist eine Ände- rung der Tierschutzverordnung nicht notwendig.

3 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf Bund

und Kantone Für den Bund bringt der Vollzug des geänderten Übereinkommens keine neuen fi- nanziellen und personellen Lasten. Das BVET wird insbesondere die Statistik wei- terhin entsprechend dem Übereinkommen erstellen. Die Kantone werden nicht zusätzlich belastet. Sie üben bereits heute den Vollzug im Bereich Tierschutz aus.

4 Verhältnis zum europäischen Recht

Für die EU ist die Richtlinie des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versu- che und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (86/609/EWG) mass- gebend. Sie deckt sich inhaltlich im Wesentlichen mit dem vorliegenden Überein- kommen. Die EU hat das Übereinkommen am 30. April 1998 ebenfalls ratifiziert; es ist für sie am 1. November 1998 in Kraft getreten. Hingegen hat die EU das zur Dis- kussion stehende Protokoll zur Änderung des Übereinkommens noch nicht unter- zeichnet. Sieben Mitgliedstaaten haben es unterzeichnet, Schweden hat es ratifiziert. Mit einer Genehmigung des Protokolls würden für die Schweiz bei einer Annähe- rung an die EU oder bei einer allfälligen Wiederaufnahme der Verhandlungen be- treffend den EWR keine Schwierigkeiten entstehen.

5 Verfassungsmässigkeit

Die Verfassungsmässigkeit des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Pro- tokolls zur Änderung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Ver- suche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere beruht auf Artikel 8 der Bundesverfassung, der den Bund ermächtigt, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Genehmi- gung ergibt sich aus Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung. Das Protokoll wird nach seinem Inkrafttreten zum Bestandteil des Übereinkommens. Das Übereinkommen ist jederzeit kündbar, sieht keinen Beitritt zu einer internatio- nalen Organisation vor und führt keine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbei. Der Bundesbeschluss untersteht deshalb nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Ziffer 3 der Bundesverfassung.

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