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Bundesratsbeschluss betreffend den Übergang von Rechten an Grundstücken auf die Schweizerischen Bundesbahnen SBB und die AlpTransit Gotthard AG

Bundesratsbeschluss betreffend den Übergang von Rechten an Grundstücken auf die Schweizerischen Bundesbahnen SBB und die AlpTransit Gotthard AG

vom 7. Juni 1999

Der Schweizerische Bundesrat gestützt auf die Artikel 24 und 26 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 1 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG) beschliesst:

1 Inhalt

1.1 Durch diesen Bundesratsbeschluss werden in einer zweiten Tranche dieje-

nigen Grundstücke bezeichnet und diejenigen Rechte an Grundstücken be- nannt, die bis 31. Dezember 1998 der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugehört haben, der unselbstständigen Anstalt SBB dienten und die im Rahmen der Neuorganisation nach SBBG von Gesetzes wegen auf die Schweizerischen Bundesbahnen SBB (AG) übergegangen sind.

1.2 Unter SBB wird nachfolgend die unselbstständige Anstalt SBB verstanden,

welche bisher die Aufgaben im öffentlichen Verkehr gemäss altem SBBG, namentlich den Bahnbetrieb, besorgt hat, ungeachtet der verwendeten Be- zeichnung (wie namentlich Generaldirektion SBB, SBB Kreisdirektion, Schweizerische Eidgenossenschaft SBB, Schweizerische Eidgenossen- schaft SBB Betriebe usw.). Unter SBB (AG) wird die neue spezialgesetzli- che Aktiengesellschaft, mit der Firma «Schweizerische Bundesbahnen SBB (Chemins de fer fédéraux suisses CFF, Ferrovie federali svizzere FFS, Swiss federal railways SFR, Viafers federalas svizras VFF)» verstan- den.

1.3 Für die Übertragung von ausserhalb der Schweiz gelegenen Rechten an

Grundstücken sowie von Rechten und Pflichten aus Vereinbarungen, wel- che sich auf Grundstücke beziehen, bleibt das ausländische Recht vorbe- halten. Soweit das ausländische Recht dazu auf das Schweizerische Recht abstellt, gilt gemäss Artikel 26 Absatz 1 SBBG die Aktiengesellschaft «Schweizerische Bundesbahnen SBB (AG)» als legitime Rechtsnachfolge- rin der bisherigen unselbstständigen Anstalt SBB. Soweit nach ausländischem Recht besondere Rechtshandlungen wie eine besondere Anmeldung, öffentliche Beurkundung oder Ähnliches verlangt

1 SR 742.31

1999-4338 7301

wird, wird das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ermächtigt, diese Rechtshandlungen vorzunehmen.

1.4 Bisherige Abmachungen mit anderen selbstständigen und unselbstständi-

gen Verwaltungseinheiten des Bundes sowie mit Kantonen und Gemein- den, die ihrem Charakter nach Rechte gemäss Artikel 24 Absatz 2 Buch- stabe b SBBG zum Gegenstand haben, gelten weiter.

1.5 Grundstücke, die noch nicht im Grundbuch aufgenommen sind, müssen im

Zusammenhang mit der Anmeldung des Eigentumsübergangs auf die neu- en Rechtsträgerinnen neu ins Grundbuch aufgenommen werden. Die Neu- aufnahme dieser Grundstücke erfolgt gestützt auf Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b SBBG unter der Voraussetzung, dass genügende Vermes- sungsunterlagen im Sinne von Artikel 46 der Verordnung vom 18. No- vember 19922 über die amtliche Vermessung vorliegen.

2 Übergang auf die Schweizerische Bundesbahnen SBB (AG)

2.1 Bezeichnung der Grundstücke im Einzelnen,

die auf die SBB (AG) übergehen Das Eigentum an den Grundstücken der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (SBB) (Anhang 1 [weiss]) geht auf die SBB (AG) über.

2.2 Das Eigentum an den Grundstücken der Schweizerischen Eidgenossen-

schaft (SBB), die noch nicht im Grundbuch aufgenommen sind und die durch die amtlichen Vermessungsunterlagen identifiziert werden (Anhang

2 [gelb]), geht auf die SBB (AG) über.

3 Übergang auf die AlpTransit Gotthard AG

Das Eigentum an den Grundstücken der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (SBB), nach Anhang 3 [grau], geht auf die AlpTransit Gotthard AG über.

2 SR 211.432.2

4 Übertragung der Pfandrechte der bisherigen Pensions-

und Hilfskasse der SBB Der Bundesrat ermächtigt die Stiftung Pensionskasse SBB, in seinem Na- men die Übertragung der Pfandrechte, die zur Sicherung von Darlehen der ehemaligen Pensions- und Hilfskasse SBB (unselbstständige Anstalt des Bundes) dienten, auf die neuen Gläubigerinnen vorzunehmen und die ent- sprechenden Gläubigerwechsel in den Grundbuchämtern anzumelden.

5 Weitere Bestimmungen

5.1 Wirkung und Zeitpunkt des Übergangs

Die Rechtsübergänge gemäss Ziffer 2 und 3 erfolgen ausserbuchlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des SBBG und dieses Beschlusses per 1. Januar 1999.

5.2 Pfandrechte

Die Schuldpflicht für allfällige, auf den übergegangenen Grundstücken la- stende Pfandrechte wird durch die SBB (AG) bzw. AlpTransit Gotthard AG übernommen. Diese Pfandtitel gehen auf die neue Eigentümerin SBB (AG) bzw. AlpTransit Gotthard AG über.

5.3 Anmeldung bei den Grundbuchämtern

5.3.1 Eigentum an Grundstücken

Dieser Beschluss stellt den Rechtsgrundausweis zur Eintragung der neuen Rechtsträgerinnen im Grundbuch nach den Artikeln 656 Absatz 2 und 731 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches3 (ZGB) dar. Die neuen Rechtsträgerinnen werden beauftragt und ermächtigt: a. die Eigentumsübergänge an den Grundstücken, die im Grundbuch aufgenommen sind, bei den zuständigen Grundbuchämtern anzu- melden; b. Grundstücke, die noch nicht im Grundbuch aufgenommen sind, für die jedoch die amtlichen Vermessungsunterlagen vorliegen, unver- züglich bei den zuständigen Grundbuchämtern, unter Beilage der Vermessungsunterlagen, zur Aufnahme ins Grundbuch anzumel- den, mit dem Begehren, die Erwerberinnen als Eigentümerinnen einzutragen.

3 SR 210

5.3.2 Weisungsrecht des Eidgenössischen Amtes

für Grundbuch- und Bodenrecht Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht kann für den Vollzug der Rechtsübergänge verbindliche Weisungen erlassen.

5.3.3 Steuer- und Gebührenfreiheit

Die Eintragungen auf den Namen der Erwerberinnen und die Neuaufnah- me von bisher nicht ins Grundbuch aufgenommenen Grundstücken nach der Ziffer 2.2 erfolgen gestützt auf Artikel 26 SBBG steuer- und gebüh- renfrei. Die Erwerberinnen haben dem Grundbuchamt die bei der Aufnahme von Grundstücken ins Grundbuch entstehenden Auslagen, die das Grundbuch- amt Dritten schuldet, zu ersetzen.

5.4 Publikation

Die Publikation dieses Bundesratsbeschlusses im Bundesblatt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt gilt, soweit nötig, als Publikation im

5.5 Anhänge und Einsichtsrecht

Die Anhänge 1–3 bilden integrierenden Bestandteil des Bundesratsbe- schlusses und werden im Original bei der Bundeskanzlei aufbewahrt. Diese Anhänge können im Rahmen von Artikel 970 ZGB 5, nach erfolgtem Grundbucheintrag, bei den zuständigen Grundbuchämtern für alle Rechte an Grundstücken im betreffenden Grundbuchkreis eingesehen werden.

5.6 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1999 in Kraft.

7. Juni 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

10446 Der Bundeskanzler: François Couchepin

4 SR 210 5 SR 210

Anhänge

1 Liste (weiss) der Rechte an Grundstücken, die am 1. Januar 1999 ins Eigen-

tum der SBB (AG) übergegangen sind.

2 Liste (gelb) der Grundstücke, die am 1. Januar 1999 ins Eigentum der SBB

(AG) übergegangen sind und die neu ins Grundbuch aufzunehmen sind (inkl. amtliche Vermessungsunterlagen).

3 Liste (grau) der Grundstücke, die am 1. Januar 1999 auf die AlpTransit

Gotthard AG übergegangen sind. Die Anhänge können nach Ziffer 5.5 eingesehen werden.

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