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Botschaft zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile sowie zum Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile

03.061

Botschaft zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile sowie zum Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile

vom 19. September 2003

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen mit dem Antrag auf Zustimmung den Entwurf für einen Bundesbeschluss zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile sowie zum Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

19. September 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2003-1426 7113

Übersicht

Die EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) haben am 26. Juni

2003 mit Chile ein umfassendes Freihandelsabkommen unterzeichnet, welches

vorbehaltlich Ratifikation durch die Vertragstaaten am 1. Februar 2004 in Kraft treten soll. Das Freihandelsabkommen mit Chile umfasst den Handel mit Industrie- produkten (einschliesslich verarbeitete Landwirtschaftsprodukte sowie Fisch und andere Meeresprodukte), den Handel mit Dienstleistungen, die Auslandinvestitio- nen, das Geistige Eigentum, das Öffentliche Beschaffungswesen und den Wettbe- werb. Um den Besonderheiten der Landwirtschaftsmärkte und -politiken der einzel- nen EFTA-Staaten Rechnung zu tragen, wird der Handel mit unverarbeiteten Landwirtschaftsprodukten in bilateralen Zusatzabkommen der verschiedenen EFTA-Staaten mit Chile geregelt. Dank dem Freihandelsabkommen werden die EFTA-Staaten den diskriminierungs- freien Marktzugang für Industrieprodukte auf dem chilenischen Markt erhalten (insbesondere Nichtdiskriminierung gegenüber unseren Hauptkonkurrenten aus der EU und den USA, welche kürzlich mit Chile ebenfalls je ein Präferenzabkommen abgeschlossen haben). Weiter vereinbaren die EFTA-Staaten mit Chile im Öffent- lichen Beschaffungswesen ein dem plurilateralen WTO-Abkommen über das Öffent- liche Beschaffungswesen vergleichbares Verpflichtungsniveau (Chile ist im Unter- schied zur Schweiz und zu den übrigen EFTA-Staaten nicht Mitglied dieses WTO-Abkommens), bezüglich Geistigem Eigentum über den WTO/TRIPS-Standard hinausgehende Schutzverpflichtungen sowie Öffnungen und Rechtsgarantien für Investitionen (niederlassungsrechtliche Garantien für Unternehmen) und Dienstleis- tungen (mit einer Entwicklungsklausel für Finanzdienstleistungen). Der Schutz der im Rahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik sensiblen Produkte bleibt auch gegenüber Chile aufrechterhalten. Chile ist nach Mexiko und Singapur der dritte Partner in Übersee, mit welchem die EFTA-Staaten ein (umfassendes) Freihandelsabkommen abgeschlossen haben. Chile ist der fünftgrösste Handelspartner der Schweiz in Südamerika. Die chileni- sche Wirtschaft verfügt über ein erhebliches Wachstumspotenzial, welches die Schweizer Wirtschaftsakteure dank dem vorliegenden Abkommen vermehrt werden nutzen können. Auf Grund seiner stabilen politischen und wirtschaftlichen Verhält- nisse dient Chile Schweizer Unternehmen auch als regionaler Standort für die Bearbeitung der umliegenden Märkte. Die Schweizer Warenexporte nach Chile

betrugen im Jahr 2002 rund 150 Mio. Franken, die Importe rund 60 Mio. Franken. Die Schweizer Direktinvestitionen in Chile erreichten Ende 2001 einen Bestand von über 800 Mio. Franken.

Botschaft

1 Ausgangslage und Würdigung der Abkommen

Das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) und Chile umfasst den Handel mit Industrieprodukten (ein- schliesslich verarbeitete Landwirtschaftsprodukte sowie Fisch und andere Meeres- produkte), den Handel mit Dienstleistungen, die Auslandinvestitionen, das Öffent- liche Beschaffungswesen, das Geistige Eigentum und den Wettbewerb (Ziff. 4). Der Handel mit unverarbeiteten Landwirtschaftsprodukten wird mit Blick auf die Beson- derheiten der Landwirtschaftsmärkte und -politiken der verschiedenen EFTA- Staaten wie bei den bisherigen EFTA-Freihandelsabkommen in bilateralen Zusatz- abkommen der einzelnen EFTA-Staaten mit Chile geregelt (Ziff. 5). Das Abkommen verbessert die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft auf dem chilenischen Markt und stärkt die Rechtssicherheit und die Vorhersehbarkeit der Rahmenbedingungen für unsere Wirtschaftsbeziehungen mit Chile. Mit dem Abkommen werden ins Gewicht fallende Diskriminierungen unserer Exportindustrie abgewendet (insbesondere gegenüber den anderen aktuellen und künftigen Frei- handelspartnern Chiles, darunter die EU und die USA). Darüber hinaus werden die Rahmenbedingungen des zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehrs in verschiedenen weiteren Bereichen verbessert (Investitionen, Dienstleistungen, Öffentliches Beschaffungswesen, Schutz des Geistigen Eigentums, Wettbewerb). Das Landwirt- schaftsabkommen Schweiz–Chile stellt die schweizerische Agrarpolitik nicht in Frage. Für Industrieprodukte verwirklicht das Abkommen den Freihandel. Weiter garantiert es ein dem WTO/GPA-Standard weitgehend entsprechendes Verpflichtungsniveau für öffentliche Beschaffungen (GPA: Agreement on Government Procurement, plurilaterales Abkommen der WTO über das Öffentliche Beschaffungswesen, bei dem Chile im Unterschied zu den EFTA-Staaten nicht Mitglied ist). Dazu kommt ein über das TRIPS-Abkommen (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectu- al Property Rights, WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an Geistigem Eigentum) hinausgehender Schutz des Geistigen Eigentums sowie Öff- nungen und Rechtsgarantien für Investitionen (niederlassungsrechtliche Garantien für Unternehmen) und Dienstleistungen (mit einer Entwicklungsklausel für Finanz- dienstleistungen). Freihandelsabkommen stellen neben der europäischen Integration und der Mitglied-

schaft in multilateralen Wirtschaftsorganisationen (insbesondere WTO und OECD) einen der drei Hauptpfeiler der schweizerischen Politik zur Marktöffnung und zur Verbesserung der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit der aussenwirtschaftlichen Rahmenbedingungen dar. Die Schweiz ist als stark exportabhängiges und gleichzei- tig keiner grösseren Einheit wie der EU angehörendes Land in besonderem Mass auf weltweiten, möglichst hindernisfreien Marktzugang angewiesen. Gleichzeitig ist die zunehmende reale oder potenzielle Diskriminierung auf Drittmärkten, die sich aus der weltweit wachsenden Zahl von präferenziellen Abkommen zwischen anderen Ländern und Ländergruppen ergibt, für ein Land mit kleinem Heimmarkt besonders gravierend. Die Schweiz nimmt deshalb bei den Anstrengungen zum weiteren Aus- bau des Netzes von Freihandelsabkommen der EFTA-Staaten eine aktive Rolle ein.

Bilaterale und plurilaterale Präferenzabkommen stehen zu den Bemühungen für die schrittweise Liberalisierung im Rahmen der WTO und anderer multilateraler Orga- nisationen nicht in Widerspruch. Ihnen kann vielmehr eine Vorreiterrolle für die Weiterentwicklung der Spielregeln und für weitere Liberalisierungsschritte auf multilateraler Ebene zukommen. Gleichzeitig bleibt richtig, dass den aussenwirt- schaftspolitischen Interessen kleiner und mittelgrosser Volkswirtschaften grundsätz- lich am besten mit einer multilateralen Liberalisierung und Verbesserung der multi- lateralen Rahmenbedingungen gedient ist, weshalb die Schweiz die entsprechenden Anstrengungen der einschlägigen Organisationen in unvermindertem Mass weiter unterstützt. Das Abkommen mit Chile ist für die EFTA-Staaten nach den Abkommen mit Mexi- ko (in Kraft seit 1. Juli 2001, BBl 2001 1850) und Singapur (in Kraft seit 1. Jan. 2003, BBl 2002 6701) das dritte Freihandelsabkommen mit einem Partner ausser- halb des euro-mediterranen Raums und zugleich das dritte mit umfassendem Gel- tungsbereich. Es ist das 20. Freihandelsabkommen, das die EFTA-Staaten seit Beginn der 1990er Jahre mit einem Drittland abgeschlossen haben. Das Abkommen mit Chile ist Teil der von den EFTA-Staaten verfolgten geografi- schen und inhaltlichen Ausweitung der EFTA-Freihandelspolitik. In den 1990er Jahren waren die EFTA-Staaten vor allem darum bemüht, mit den nach dem Fall der Berliner Mauer und dem Zerfall der Sowjetunion neu entstandenen bzw. unabhängig gewordenen Staaten Mittel- und Osteuropas sowie mit Ländern des Mittelmeer- raums Freihandelsabkommen für den Warenverkehr abzuschliessen. In neuerer Zeit haben die EFTA-Staaten begonnen, ihr Netz von Freihandelsabkommen auch auf Partner in Übersee auszudehnen und zusätzlich zum Warenhandel und zum Geisti- gen Eigentum die Bereiche Dienstleistungen, Investitionen und Öffentliches Beschaffungswesen in ihre Freihandelsabkommen einzubeziehen. Mit dieser Politik wirken die EFTA-Staaten der drohenden Erosion der Wettbewerbsfähigkeit ihrer Wirtschaftsstandorte entgegen, welche sich aus der erhöhten Diskriminierungsgefahr auf Grund der weltweit zunehmenden Tendenz zum Abschluss von regionalen und überregionalen Präferenzabkommen ergibt. Chile ist in dieser Beziehung besonders aktiv, betreibt dieses Land doch eine intensive Freihandelspolitik (vgl. Ziff. 2). So

hat Chile kürzlich u.a. auch mit den USA und mit der EU, den zwei Hauptkonkur- renten der Schweiz auf dem chilenischen Markt, Abkommen zur Errichtung von Freihandelsbeziehungen abgeschlossen.

2 Wirtschaftslage und Aussenwirtschaftspolitik Chiles,

Wirtschaftsbeziehungen der Schweiz mit Chile Chile ist eines der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Länder Lateinamerikas. Die chilenische Wirtschaft ist stark exportorientiert und durch einen relativ grossen Dienstleistungssektor geprägt (54 % des Bruttoinlandprodukts, BIP). Im Bereich der Industrie und des Bergbaus (38 % des BIP) dominiert die Produktion von Kupfer und anderen Bergbauprodukten, Stahl und Stahlprodukten, Zellulose und Papier, Textilien sowie Nahrungsmitteln. Die Landwirtschaft ist mit einem Anteil von 8 % am BIP ebenfalls bedeutend. Die Warenexporte Chiles entsprachen 2002 mit rund

18 Milliarden US-Dollar 34 % des BIP. Die wichtigsten Abnehmer waren die EU

mit 23 %, die USA mit 21 % und Japan mit 11 %. 48 % der Exporte entfielen auf

die Industrie, 42 % auf den Bergbau und 10 % auf die Land-, Forst- und Fischwirt- schaft. Die Importe betrugen 2002 rund 16 Milliarden US-Dollar. Die wichtigsten Lieferanten waren die EU und Argentinien mit je 17 % und die USA mit 15 %. Eine längere Periode mit jährlichen Wachstumsraten des BIP von 5–6 % wurde

1999 durch eine Rezession unterbrochen. Das Wachstum erholte sich jedoch rasch,

obwohl es insbesondere wegen externer Faktoren (mangelnde Dynamik des nord- amerikanischen Markts, anhaltende Schwäche bzw. Krise in Japan und Argentinien) auch im Jahr 2002 mit 3 % immer noch hinter dem Potenzial zurückliegt. Die Infla- tionsrate ist mit 3,3 % niedrig und sinkt tendenziell weiter. Das Haushaltsdefizit belief sich 2002 auf 0,8 % des BIP, bei einer Gesamtverschuldung der Zentralregie- rung von nur 14 % gemessen am BIP. Die Arbeitslosenrate verharrt auf 8,5 %. Chile verfolgt eine stark auf Öffnung ausgerichtete Wirtschaftspolitik und ist von allen Ländern Südamerikas am stärksten mit den internationalen Märkten vernetzt. Da Chile über einen beschränkten Heimmarkt verfügt, betreibt es eine aktive Aus- senwirtschaftspolitik, welche neben der WTO-Mitgliedschaft durch den Abschluss zahlreicher Präferenzabkommen geprägt ist. So hat Chile im November 2002 ein Assoziationsabkommen mit der EU unterzeichnet, dessen handelspolitischer Teil (namentlich Zollpräferenzen) seit dem 1. Februar 2003 angewendet wird. Auch mit den USA, einem weiteren wichtigen Konkurrenten der Schweizer Wirtschaft auf dem chilenischen Markt, sowie mit Südkorea hat Chile vor einigen Monaten Ver- handlungen über Freihandelsabkommen mit sektoriell umfassendem Geltungs- bereich abgeschlossen. Chile weitet damit sein bereits dichtes Netz von Freihandels- abkommen (u.a. Kanada, Mittelamerika, Mexiko, assoziiertes Mitglied des MERCOSUR1) weiter aus. Das Land nimmt auch an den Verhandlungen zur Errichtung der panamerikanischen Freihandelszone (Free Trade Area of the Ameri- cas, FTAA) und an der asiatisch-pazifischen wirtschaftlichen Zusammenarbeit (APEC, Asia-Pacific Economic Cooperation) teil. Chile ist der fünftgrösste Handelspartner der Schweiz in Südamerika und weist ein erhebliches Wachstumspotenzial auf, welches die Schweizer Wirtschaft dank dem vorliegenden Abkommen vermehrt wird nutzen können. Auf Grund seiner ver- gleichsweise stabilen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse dient Chile Schweizer Unternehmen auch als regionaler Standort für die Bearbeitung der umlie- genden Märkte. Die Schweizer Warenexporte nach Chile betrugen im Jahr 2002 wertmässig rund 150 Millionen Franken (v.a. Maschinen, Chemikalien, Pharmazeu- tika, Uhren und Instrumente). Bei den Importen (2002 rund 60 Mio. CHF) überwie-

gen die Landwirtschaftsprodukte mit einem Anteil von über 60 % (davon entfallen

40 % oder ein Viertel der Gesamtimporte auf Wein), gefolgt von Papier und Pa-

pierwaren sowie Metall und Metallwaren. Auch verschiedene Schweizer Dienstleis- tungsfirmen sind in Chile tätig. Die Schweizer Direktinvestitionen in Chile erreich- ten Ende 2001 einen Bestand von rund 830 Millionen Franken. Bisher beruhten die bilateral vertraglich geregelten Wirtschaftsbeziehungen zwi- schen der Schweiz und Chile namentlich auf einem Handelsvertrag von 1897 (SR 0.946.292.451) und einem Investitionsschutzabkommen von 1999, welches seit dem 2. Mai 2002 in Kraft ist (SR 0.975.224.5). Die Verhandlungen über ein Luft- verkehrsabkommen konnten kürzlich abgeschlossen werden, diejenigen über ein Doppelbesteuerungsabkommen sind noch in Gang.

1 Vollmitglieder: Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay.

3 Verhandlungsverlauf

Die Minister der EFTA-Staaten beschlossen am 1. Juni 1999 in Lillehammer (Nor- wegen) auf Vorschlag der Schweiz, die Errichtung von Freihandelsbeziehungen mit lateinamerikanischen Partnern zu prüfen, insbesondere auch mit Chile. Noch im selben Jahr fanden exploratorische Gespräche mit den chilenischen Behörden statt, welche Interesse an einem Freihandelsabkommen mit den EFTA-Staaten bekunde- ten. Am 19. Juni 2000 beschlossen die EFTA-Minister in Zürich, mit Chile Freihan- delsverhandlungen aufzunehmen. In der Folge konnten die Verhandlungen in sechs Runden (am 4. Dez. 2000 in Genf, vom 7. bis 11. Mai 2001 in Santiago, vom 3. bis 7. Sept. 2001 in Genf, vom 24. bis 26. Okt. 2001 in Santiago, vom 2. bis 6. Sept. 2002 und vom 16. bis 23. März 2003 in Genf) abgeschlossen werden. Das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA- Staaten und Chile sowie die bilateralen Landwirtschaftsabkommen der einzelnen EFTA-Staaten mit Chile wurden am 23. März 2003 in Genf paraphiert und am 26. Juni 2003 am EFTA-Ministertreffen in Kristiansand (Norwegen) unterzeichnet. Die grössten Herausforderungen bei diesen Verhandlungen ergaben sich bezüglich des Handels mit Landwirtschaftsprodukten und der Finanzdienstleistungen. Das Freihandelsabkommen mit Chile ist das erste Abkommen, welches die EFTA-Staa- ten mit einem so genannten Cairns-Land abgeschlossen haben. Die Cairns-Gruppe verlangt in der WTO eine radikale Liberalisierung des Agrarsektors und lehnt grundsätzlich auch Exportsubventionen, z.B. für verarbeitete Landwirtschaftspro- dukte, ab. Dazu kommt, dass Agrarerzeugnisse, für welche die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten auf Grund ihrer Landwirtschaftspolitiken nur über einen beschränkten Verhandlungsspielraum verfügen, für den chilenischen Handel mit den EFTA-Staaten eine überragende Bedeutung haben (über 60 % Anteil an den Expor- ten in die Schweiz). Die chilenischen Behörden ihrerseits legten bei den Finanz- dienstleistungen ab Verhandlungsbeginn grösste Zurückhaltung an den Tag, da sie den Finanzsektor bzw. die damit verbundenen Kapitaltransfers als ein für die chile- nische Wirtschaft besonders sensibles Thema erachten. Trotz dieser schwierigen Ausgangslage konnte ein Verhandlungsergebnis erreicht werden, welches ins Gewicht fallende Diskriminierungen unserer Exportindustrie auf dem chilenischen Markt abwendet und in verschiedenen weiteren Bereichen

(Investitionen, zahlreiche Dienstleistungssektoren, Öffentliches Beschaffungswesen, Schutz des Geistigen Eigentums, Wettbewerb) die Rahmenbedingungen des zwi- schenstaatlichen Wirtschaftsverkehrs bezüglich Marktzugang, Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit wesentlich verbessert, ohne dass die Schweiz Landwirtschaftskon- zessionen eingegangen ist, welche unsere Agrarpolitik in Frage stellen würden. Bezüglich Finanzdienstleistungen einigten sich die EFTA-Staaten und Chile auf eine Entwicklungsklausel, wonach über den Einbezug besonderer Verpflichtungen für Finanzdienstleistungen zwei Jahre nach Inkraftsetzung des Abkommens zu verhandeln ist.

4 Inhalt des Freihandelsabkommens

Das Freihandelsverhältnis zwischen der Schweiz und Chile wird durch das Freihan- delsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile (Präambel und Art. 1–108) mit zugehörigen Anhängen (I–XVII) sowie durch das Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Schweiz und Chile begründet. Das Freihandelsabkommen (Beilage 1 zu dieser Botschaft, vgl. auch Ziff. 12). besteht aus zwölf Kapiteln (Eingangsbestimmungen, Warenverkehr, Dienstleis- tungshandel und Niederlassung, Schutz des Geistigen Eigentums, Öffentliches Beschaffungswesen, Wettbewerbspolitik, Subventionen, Transparenz, Verwaltung des Abkommens, Streitbeilegung, Allgemeine Ausnahmen, Schlussbestimmungen). Das Kapitel Dienstleistungshandel und Niederlassung ist in die Abschnitte Dienst- leistungshandel, Niederlassung, Zahlungs- und Kapitalverkehr sowie Gemeinsame Bestimmungen unterteilt. Die 17 Anhänge sind integraler Bestandteil des Abkom- mens (Art. 102). Den Handel mit unverarbeiteten Landwirtschaftsprodukten haben die einzelnen EFTA-Staaten mit Chile – wie im Falle der bisherigen Freihandelsabkommen mit Drittländern – in separaten bilateralen Abkommen geregelt (Ziff. 5).

4.1 Warenverkehr

Der Geltungsbereich von Kapitel II (Warenverkehr) des Freihandelsabkommens umfasst die Industrieprodukte der Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems gemäss dem Internationalen Übereinkommen vom 14. Juni 1983 über das Harmo- nisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (SR 0.632.11), die Warengruppe Fisch und andere Meeresprodukte sowie die landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukte (Art. 7). Ausgeschlossen sind wie in den bisherigen EFTA- Freihandelsabkommen gewisse als Futtermittel verwendete Industrieprodukte.

4.1.1 Zollabbau und Handelsdisziplinen

Für Industrieprodukte und Fisch mit Ursprung in einem Vertragsstaat sieht das Abkommen die vollständige Beseitigung der Zölle und anderer Abgaben auf Ein- und Ausfuhren vor (Art. 9–12). Bezüglich Ausfuhrzöllen gilt dies auch für Nicht- Ursprungswaren (Art. 9 Abs. 2). Das unterschiedliche wirtschaftliche Entwicklungs- niveau der EFTA-Staaten und Chiles wird wie in anderen EFTA-Freihandels- abkommen durch einen asymmetrischen Zollabbau berücksichtigt. Während die EFTA-Staaten die Zollfreiheit ab Inkrafttreten des Abkommens gewähren, steht Chile für bestimmte Tariflinien eine Übergangsperiode von vier oder sechs Jahren für einen schrittweisen vollständigen Zollabbau zur Verfügung. Für gewisse für Chile besonders sensible Produkte (u.a. gewisse Erdöl-, Keramik- und Glasprodukte und Automobilkomponenten, die ca. 1,5 % der schweizerischen Exporte nach Chile entsprechen) wird der chilenische Zollabbaukalender anlässlich einer Nachver- handlung spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Freihandelsabkommens festgelegt. Er wird sich über höchstens neun Jahre erstrecken. Mit den im Freihan- delsabkommen vorgesehenen Abbaufristen ist sichergestellt, dass die sich aus dem

seit 1. Februar 2003 angewendeten EU–Chile-Abkommen ergebende Zolldiskrimi- nierung der Exporte der EFTA-Staaten auf dem chilenischen Markt weitgehend vermieden werden kann, sofern das Abkommen zum vorgesehenen Termin in Kraft tritt (1. Febr. 2004, s. Ziff. 6). Für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte verzichtet die Schweiz auf die Erhe- bung des Industrieschutzelementes, kann aber weiterhin Exporterstattungen zum Ausgleich der höheren inländischen Rohstoffpreise gewähren. Die Zölle werden somit denjenigen entsprechen, die gegenüber allen anderen Freihandelspartnern angewendet werden. Chile seinerseits baut die Einfuhrzölle auf entsprechenden Ursprungswaren aus EFTA-Staaten proportional zu den Konzessionen der EFTA- Staaten ab oder konsolidiert die heute angewendeten Zollansätze (6 % ad valorem, verglichen mit WTO-gebundenen Ansätzen von bis zu 25 %). Die schweizerischen Zollkonzessionen kommen weitgehend einer Konsolidierung der bisher Chile auf autonomer Basis im Rahmen des Zollpräferenzschemas der Schweiz zugunsten der Entwicklungsländer einseitig gewährten Zollpräferenzen gleich (Allgemeines Präferenzsystem APS; Zollpräferenzenbeschluss, SR 632.91), dies nun auf Basis der Gegenseitigkeit. Das Freihandelsabkommen wird das APS- Präferenzregime der Schweiz gegenüber Chile ablösen. Mengenmässige Beschränkungen im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Chile und andere Massnahmen mit gleicher Wirkung müssen eliminiert werden (Art. 13). Für eine Reihe weiterer handelsrelevanter Massnahmen verweist das Freihandelsab- kommen auf die einschlägigen Rechte und Pflichten im Rahmen der WTO, die nicht nur für Ursprungserzeugnisse, sondern für alle Waren im bilateralen Handel anwendbar sind. Dies ist der Fall für die Zollwertbestimmung (Art. 14), die Inlän- derbehandlung (Art. 15 und Art. 100 Abs. 1 Bst. a), sanitäre und phytosanitäre Massnahmen (Art. 16), technische Vorschriften (Art. 17), Subventionen und Aus- gleichsmassnahmen (Art. 18 Abs. 3 und Art. 81 Abs. 1) und für Massnahmen bei Zahlungsbilanzschwierigkeiten (Art. 98). Darüber hinaus verpflichten sich die Vertragsparteien im Bereich der sanitären und phytosanitären Massnahmen sowie der technischen Vorschriften zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch. In Bezug auf Anti-Dumping haben die EFTA-Staaten und Chile vereinbart, gegen-

seitig keine solchen Massnahmen anzuwenden (Art. 18 Abs. 1 und 2). Eine bilate- rale Schutzklausel ermöglicht hingegen, im Fall von Marktstörungen zeitlich limi- tierte Schutzmassnahmen zu ergreifen (Art. 19). Auch die Schutzklausel der WTO bleibt anwendbar (Art. 20). Schliesslich enthält das Abkommen – analog zur WTO – die üblichen Ausnahmebestimmungen, namentlich zum Schutz der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit und der inneren und äusseren Sicherheit des Landes (Art. 21 und 99).

4.1.2 Ursprungsbestimmungen

Die Ursprungsregeln (Art. 8 und Anhang I), deren Erfüllung Voraussetzung dafür ist, dass eine Ware unter die präferenziellen Regeln des Abkommens bezüglich Zölle und Schutzmassnahmen fällt, entsprechen weitgehend dem europäischen Modell. Allerdings sind sie, ähnlich wie im Abkommen der EFTA-Staaten mit Mexiko, im Industriesektor inhaltlich etwas liberaler ausgestaltet. Dies entspricht den Interessen der EFTA-Staaten und Chiles, da ihre Unternehmen wegen der relativ

kleinen Heimmärkte einen grösseren Anteil von Vorprodukten von ausserhalb der Freihandelszone (für die Schweiz v.a. aus der EU) beziehen müssen. Nicht vorgese- hen ist hingegen die in den europäischen Abkommen enthaltene allgemeine Tole- ranz von 10 % für Verarbeitungen in Drittstaaten. Nach einer Übergangszeit von fünf Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens gilt das Verbot von Zollrückerstattun- gen auf importierten Vorprodukten (sog. «Drawback-Verbot»). Es gelten dieselben Ursprungsnachweise wie in den europäischen Abkommen, d.h. das Formular «Warenverkehrsbescheinigung EUR.1» und die Ursprungserklärung auf der Rech- nung. Anhang I des Freihandelsabkommens setzt einen Unterausschuss des Gemischten Ausschusses (Ziff. 4.7.1) für Zoll- und Ursprungsfragen ein, welcher sich mit Ursprungsregeln, Zollverfahren, Verwaltungszusammenarbeit und weiteren techni- schen Fragen im Bereich des Warenverkehrs befasst.

4.2 Dienstleistungen

Das Abkommen der EFTA-Staaten mit Chile ist nach denjenigen mit Mexiko und Singapur das dritte präferenzielle Abkommen der Schweiz, welches materielle Bestimmungen über den Handel mit Dienstleistungen enthält. Die Bestimmungen, welche den Handel mit Dienstleistungen betreffen, sind in den Abschnitten I (Dienstleistungshandel), III (Zahlungs- und Kapitalverkehr) und IV (Allgemeine Bestimmungen) von Kapitel III (Dienstleistungshandel und Niederlassung) enthal- ten. Ein Sektoranhang präzisiert die Regeln für den Telekommunikationssektor (Anhang IX). Ein weiterer Anhang enthält die nationalen Listen der spezifischen Verpflichtungen, in welchen die Sektoren festgehalten sind, wo den Dienstleistungs- anbietern der anderen Parteien das Recht auf Marktzugang und Inländerbehandlung eingeräumt wird, sowie allfällige diesbezügliche Vorbehalte. Das Abkommen ent- hält vorläufig keine besonderen Verpflichtungen hinsichtlich Finanzdienstleistungen (Ziff. 3). Eine Revisionsklausel sieht vor, dass der Einbezug der Finanzdienstleis- tungen zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens Gegenstand von Verhandlun- gen sein wird (Art. 45). Die Finanzdienstleistungen im Verhältnis Schweiz-Chile unterstehen somit weiterhin dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen der WTO (GATS, SR 0.632.20, Anhang II.1B) und dem bilateralen Abkommen über den Schutz von Investitionen zwischen der Schweiz und Chile (SR 0.975.224.5), welches die von Schweizer Banken und Versicherungen errichte- ten Gesellschaften, Tochtergesellschaften und Zweigstellen vor Diskriminierung und anderen Benachteiligungen schützt (Ziff. 4.3).

4.2.1 Horizontale Bestimmungen

Das Abkommen übernimmt mit einigen Änderungen den Geltungsbereich, die Definitionen und die wichtigsten Disziplinen des GATS. So gilt das Abkommen für alle Massnahmen, welche den Handel mit Dienstleistungen beeinflussen, und in allen Dienstleistungssektoren mit Ausnahme der Flugrechte im Luftverkehr (Art. 22). Das Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien auf allen Ebenen (Zen- tralstaat, Gliedstaaten und Gemeinden). Nicht unter das Abkommen fallen Dienst- leistungen, welche in Ausübung der öffentlichen Staatsgewalt erbracht werden, d. h.

staatliche Dienstleistungen, welche nicht auf kommerzieller Basis oder in Konkur- renz zu einem oder mehreren Anbietern geleistet werden. Weiter übernimmt das Abkommen die vier Erbringungsarten des GATS (grenzüberschreitende Dienstleis- tungserbringung, Konsum im Ausland, Erbringung von Dienstleistungen über eine geschäftliche Niederlassung und durch vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen in einem anderen Vertragsstaat, Art. 23). Die Meistbegünstigungspflicht (MFN, Art. 24) richtet sich nach den entsprechenden Regeln des GATS. Dies bedeutet, dass die nationalen Befreiungen von der Meistbe- günstigungspflicht, welche die Parteien im Rahmen des GATS ausgehandelt haben, sowie die Ausnahme für Wirtschaftsintegrationsabkommen anwendbar sind. Vor- teile, welche Drittstaaten im Rahmen anderer präferenzieller Abkommen der Ver- tragsparteien gewährt werden, unterliegen somit nicht der Meistbegünstigungs- pflicht, sie müssen aber auf Verlangen einer Vertragspartei Gegenstand neuer Verhandlungen sein. Die substanziellen Bestimmungen über die innerstaatliche Regulierung (Art. 28) und über die Anerkennung von Qualifikationen und anderen nationalen Vorschriften zur Erteilung von Bewilligungen, Lizenzen und Zertifikaten an Dienstleistungserbringer (Art. 29) entsprechen denjenigen des GATS. Ferner sieht das Abkommen vor, dass die Parteien die Ergebnisse der Verhandlungen über detailliertere Disziplinen für die innerstaatliche Regulierung, welche zur Zeit im Rahmen des GATS stattfinden, nach deren Abschluss im Hinblick auf ihre Übernahme in das Freihandelsabkommen prüfen. Weiter hält das Abkommen die Vertragsparteien dazu an, ihre zuständigen Stellen zu ermuntern, Empfehlungen über die gegenseitige Anerkennung von Quali- fikationen und anderen von Dienstleistungsanbietern zu erfüllenden Bedingungen zu erlassen, insbesondere für die freiberuflichen Dienstleistungen. Die Regeln in den Bereichen Marktzugang (Art. 25), Inländerbehandlung (Art. 26) und Zusätzliche Verpflichtungen (Art. 27 Abs. 3) sind mit denjenigen des GATS identisch. Allerdings unterstellen die Parteien diesen Disziplinen eine grössere Zahl von Sektoren (Ziff. 4.2.3.), was in Bezug auf den Handel mit Dienstleistungen den eigentlichen präferenziellen, über das GATS und damit die WTO hinausgehenden Gehalt des Freihandelsabkommens ausmacht.

Die Grenzüberschreitung natürlicher Personen (Art. 30) und die Ausnahmen für den Schutz der nationalen Sicherheit (Art. 99) sind gleich wie im GATS geregelt. Für die allgemeinen Ausnahmen (unter anderem für den Schutz der öffentlichen Ord- nung und der Gesundheit sowie zur Gewährleistung einer gerechten und effektiven direkten Besteuerung, Art. 44 und Art. 100 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2), für die Sub- ventionen (Art. 81 Abs. 2) und für die Monopole und Exklusivanbieter von Dienst- leistungen (Art. 77 Abs. 2) enthält das Abkommen Verweise auf die Regeln des GATS. Die Disziplinen bezüglich Transfers des Abschnittes III (Zahlungs- und Kapitalverkehr) von Kapitel III sind auf den Handel mit Dienstleistungen ebenso anwendbar wie auf die Investitionstätigkeit (Ziff. 4.3).

4.2.2 Telekommunikationsdienstleistungen

Anhang IX des Freihandelsabkommens enthält ergänzend zu den horizontalen Bestimmungen für den Dienstleistungshandel (Ziff. 4.2.1) besondere zusätzlich anwendbare Bestimmungen für den Telekommunikationssektor. Diese Regeln stützen sich auf das einschlägige Referenzpapier, das im Rahmen des GATS erar- beitet worden ist und das an die Listen der spezifischen Verpflichtungen im GATS gebunden ist. Der Anhang verpflichtet die Parteien namentlich zur Unabhängigkeit der Regulie- rungsbehörden von Basistelekommunikationsanbietern und sieht unparteiische, transparente und nichtdiskriminierende Verfahren für die Erteilung von Fernmelde- bewilligungen vor. Weiter enthält der Anhang gewisse Wettbewerbsgrundsätze sowie Minimalstandards für die Interkonnektion mit marktbeherrschenden Anbie- tern. Diese müssen die Interkonnektion in nichtdiskriminierender Weise und auf der Basis von kostenorientierten Preisen gewähren. Falls sich die Betreiber nicht einigen können, sind die Regulierungsbehörden gehalten, den Streit zu schlichten und nötigenfalls angemessene Interkonnektionsbedingungen und -preise festzulegen. Schliesslich übernimmt der Anhang die im GATS enthaltene Anerkennung des Universaldienstes.

4.2.3 Spezifische Verpflichtungen

Ähnlich wie beim GATS sind die Sektoren, für welche die Parteien Marktzugangs- und Inländerbehandlungsverpflichtungen übernehmen, sowie allfällige diesbezüg- liche Einschränkungen in nationalen Listen der spezifischen Verpflichtungen auf- geführt (Art. 27 Abs. 1 und 2). Gemäss der Methode der positiven Listen (sog. «bottom up»-Methode) bedeutet das Nicht-Aufführen eines Sektors, dass die ent- sprechende Partei dort keine Marktzugangs- und Inländerbehandlungsverpflichtun- gen eingeht. Im vorliegenden Abkommen hat Chile seine spezifischen Verpflichtungen im Ver- gleich zum GATS in Bezug auf zahlreiche Sektoren erheblich ausgebaut. Die Ver- pflichtungen Chiles konsolidieren die aktuelle Gesetzgebung über die Niederlassung (Abschaffung des einschränkenden Spezialstatuts für ausländische Investitionen) sowie bezüglich einer Reihe von im Vergleich zum GATS zusätzlichen Sektoren (namentlich Informatik, Forschung und Entwicklung, Unterhalt und Reparatur, technische und andere für Unternehmen erbrachte Dienstleistungen, Vertrieb, Bau- wirtschaft, Umweltdienstleistungen, Hochseeschifffahrt, Speditions- und Logistik- dienstleistungen). Diesbezüglich kommen die Dienstleistungsanbieter aus den EFTA-Staaten in den Genuss derselben Rechtssicherheit wie diejenigen aus der EU. Da das Niveau der spezifischen Verpflichtungen der Schweiz im GATS bereits relativ hoch ist, konnte sie sich darauf beschränken, zwei Sektoren (die Immobilien- dienstleistungen und den Strassengüterverkehr durch in der Schweiz immatrikulierte Fahrzeuge) zu denjenigen hinzuzufügen, welche in der entsprechenden GATS-Liste aufgeführt sind. Diese zusätzlichen Verpflichtungen erfordern keine Änderung der schweizerischen Rechtsordnung. Die anderen in der Liste der Schweiz zum Freihan- delsabkommen aufgeführten Sektoren sind bereits in der Schweizer GATS-Liste enthalten, deren horizontale Vorbehalte (namentlich in Bezug auf das Gesellschafts-

recht, den Erwerb von Immobilien und den Personenverkehr) ebenfalls übernommen werden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Ausweitung der von den Parteien eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen ihrer bestehenden Gesetz- gebung bewegt. In dem Mass, in dem diese im vorliegenden Freihandelsabkommen (im Vergleich zum GATS) zusätzlich gebunden wird, verbessert sich die Rechtssi- cherheit für die Dienstleistungsanbieter aus den Vertragsstaaten. Neben der Evolutivklausel über die Finanzdienstleistungen (Ziff. 4.2) enthält das Abkommen eine Revisionsklausel für die Dienstleistungen im Allgemeinen (Art. 27 Abs. 4), gemäss welcher die Listen der spezifischen Verpflichtungen regelmässig von den Parteien zu überprüfen sind. Ziel dieser Überprüfung ist es, ein höheres Liberalisierungsniveau (Beseitigung so gut wie aller Diskriminierungen, gemäss Art. V GATS) zu erreichen.

4.3 Investitionen

Die Investitionsbestimmungen des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA- Staaten und Chile beziehen sich auf die Niederlassung von Unternehmen bzw. den Marktzutritt für Direktinvestitionen (Phase des sog. «pre-establishment»). Sie ergän- zen die zwischen einzelnen EFTA-Staaten und Chile bestehenden bilateralen Inves- titionsschutzabkommen, welche die sog. «post-establishment»-Phase regeln. Gemeinsam decken das Freihandelsabkommen und die bilateralen Investitions- schutzabkommen den ganzen Investitionszyklus ab, vom Marktzutritt über den Betrieb bis zur Liquidation eines Unternehmens. Auf dem gleichen Grundkonzept beruhen auch die Investitionsregeln des Assoziationsabkommens zwischen Chile und der EU. Das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen ist seit dem 2. Mai 2002 in Kraft (SR 0.975.224.5). Es sieht für einmal zugelassene Investitionen insbesondere eine diskriminierungsfreie Behandlung, völkerrechtliche Garantien bei Enteignung sowie den freien Transfer des Kapitals und damit zusammenhängender Zahlungen vor. Nach dem Freihandelsabkommen erhalten Investoren aus den Vertragsparteien unter dem Titel «Niederlassung» (Abschnitt II von Kapitel III, Dienstleistungshandel und Niederlassung) zusätzlich das Recht, in einem anderen Vertragsstaat grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen wie Inländer ein Unternehmen zu gründen oder zu übernehmen (Art. 34). Abschnitt II bezieht sich auf alle Sektoren ausser Dienstleis- tungen (Art. 32), welche den Regeln von Abschnitt I (Dienstleistungshandel) von Kapitel III unterliegen, die auch die geschäftliche Niederlassung abdecken (Ziff. 4.2). Der Grundsatz der Inländerbehandlung des Freihandelsabkommens erfasst die Gründung, den Erwerb und den Unterhalt von Unternehmen mit eigener Rechtsper- sönlichkeit sowie von Zweigniederlassungen oder Vertretungen. Als berechtigte Investoren gelten natürliche und juristische Personen aus einer anderen Vertrags- partei. Die Parteien behalten das Recht, Investitionen nichtdiskriminierend zu regu- lieren (Art. 36). Ausdrücklich vorbehalten bleiben die einzelstaatlichen Gesetzge- bungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt (Art. 33). Hinzuweisen ist ferner auf die Möglichkeit, sich als Vertragspartei auf dieselben Ausnahmegründe wie im Dienst- leistungshandel zu berufen (Art. 44 und 99, Ziff. 4.2.1).

In Anhang X des Abkommens sind die landesrechtlichen Bestimmungen der Par- teien festgehalten, welche – vom Grundsatz der Inländerbehandlung des Freihan- delsabkommens abweichend – ungleiche Bedingungen für in- und ausländische Investoren vorsehen oder zulassen. Um zu vermeiden, dass dem Abkommen ganze Sektoren entzogen werden können, sind die Abweichungen von der Grundregel der Nichtdiskriminierung – im Unterschied zum Assoziationsabkommen zwischen Chile und der EU – als Vorbehalte bzw. Ausnahmen aufgelistet (Negativliste). Die schweizerischen Vorbehalte beziehen sich auf den Erwerb von Grundstücken sowie auf gewisse Bestimmungen des Gesellschaftsrechts, namentlich das Erforder- nis der schweizerischen Nationalität von Verwaltungsratsmitgliedern einer Aktien- gesellschaft, ausserdem auf einzelne Erlasse im Energiesektor. Die chilenischen Vorbehalte betreffen vor allem die Fischerei, die Exploration und den Abbau von Bodenschätzen sowie das Eigentum und die Nutzung von Grundstücken entlang der Landesgrenze und der Meeresküste. Das Einbringen späterer Vorbehalte bleibt möglich, sofern das Verpflichtungsniveau der betreffenden Vertragspartei insgesamt nicht vermindert wird und die anderen Parteien konsultiert werden (Art. 35). Spätes- tens drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens sollen die EFTA-Staaten und Chile die herrschenden Investitionsbedingungen überprüfen (Art. 37). Die Transferregeln sind in Abschnitt III (Zahlungs- und Kapitalverkehr) von Kapitel III enthalten, welcher auch auf Dienstleistungen anwendbar ist. Auf Grund von Erfahrungen insbesondere auf dem Hintergrund von Ereignissen der jüngeren Ver- gangenheit in Lateinamerika war für Chile eine relativ detaillierte Regelung dieser Thematik besonders wichtig. Die vereinbarten Bestimmungen entsprechen im Wesentlichen denjenigen des Assoziationsabkommens zwischen Chile und der EU. Laufende Zahlungen dürfen grundsätzlich nicht beschränkt werden (Art. 39). Das- selbe gilt bezüglich des Transfers von Kapital im Zusammenhang mit Direktinvesti- tionen sowie anderen Investitionen, die im Einklang mit den Bestimmungen von Kapitel III getätigt werden, einschliesslich der Repatriierung von Gewinnen und Liquidationserlösen (Art. 40). Wenn der Zahlungs- und Kapitalverkehr zu Zah- lungsbilanzschwierigkeiten führt (Art. 98) oder in ausserordentlichen Situationen

ernsthafte Schwierigkeiten für die Geld- oder die Währungspolitik verursacht (Art. 41), kann er unter Einhaltung gewisser Bedingungen eingeschränkt werden. Solche Massnahmen müssen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren und den anderen Vertragsparteien unverzüglich mitgeteilt werden. Ein Anhang (Art. 38 Abs. 2) führt Massnahmen und Regelungen Chiles auf (für die Investoren freiwillige Investitionsförderungsregimes und Instrumente der Zentralbank zur Stabilisierung der Währung), welche mit nichtdiskriminierenden Transferbeschränkungen verbun- den sein können.

4.4 Geistiges Eigentum

Kapitel IV (Schutz des Geistigen Eigentums) verpflichtet die Parteien, einen effek- tiven Immaterialgüterrechtsschutz gemäss den spezifischen Bestimmungen des Freihandelsabkommens zu gewährleisten (Art. 46). Die Durchsetzung der Rechte an Geistigem Eigentum ist zu gewährleisten. Insbesondere sind geeignete Massnahmen gegen Fälschung und Piraterie vorzusehen. Die Prinzipien der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung gelten gemäss den relevanten Bestimmungen des

TRIPS-Abkommens der WTO (Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an Geistigem Eigentum, SR 0.632.20, Anhang II.1C). Artikel 46 hält auch fest, dass die Parteien auf Verlangen einer Partei Konsultatio- nen zur Überprüfung der Abkommensbestimmungen über das Geistige Eigentum abhalten, mit dem Ziel, das Schutzniveau zu verbessern und Handelsverzerrungen, die ihre Ursache im aktuellen Schutzregime für Geistiges Eigentum haben, zu ver- meiden oder zu beseitigen. Damit verfügt die Schweiz nebst dem Konsultationsme- chanismus des multilateralen Streitbeilegungsverfahrens der WTO über ein zusätz- liches Forum, um Probleme im Bereich des Geistigen Eigentums in direktem Kon- takt mit Chile zu diskutieren und nach adäquaten Lösungen zu suchen. Die durch das Freihandelsabkommen geschützten Rechte an Geistigem Eigentum werden in einem Anhang präzisiert. Die Parteien bestätigen ihre Pflichten unter denjenigen internationalen Abkommen, welche die Grundpfeiler des heute interna- tional geltenden Immaterialgüterrechtsschutzes darstellen (TRIPS-Abkommen; Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert am 14. Juli 1967, SR 0.232.04; Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, revidiert am 24. Juli 1971, SR 0.231.15; Internationales Ab- kommen vom 26. Okt. 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Herstel- ler von Tonträgern und der Sendeunternehmen [Rom-Abkommen], SR 0.231.171). Weiter verpflichten sich die Parteien, bis zum 1. Januar 2007 weiteren internationa- len Schutz- und Harmonisierungsabkommen beizutreten (dem «WIPO Copyright Treaty» (Genf 1996), dem «WIPO Performances and Phonograms Treaty» (Genf 1996), dem Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (SR 0.232.141.1), dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistun- gen für Fabrik- oder Handelsmarken (SR 0.232.112.7), sowie dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961 (revidiert am 23. Okt. 1978, bzw. 19. März 1991, SR 0.232.162). Dem Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (SR 0.232.145.1) werden die Parteien bis zum 1. Januar 2009 beitreten. Weiter verpflichten sich die Parteien,

so bald als möglich der Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens über die inter- nationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (BBl 2000 2799) und dem Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (SR 0.232.112.4) beizutreten. Die Parteien erklären sich auf Verlangen einer Partei bereit, auf Expertenebene Konsultationen über ihre internationalen Aktivitäten, Beziehungen und Entwicklungen im Bereich des Geisti- gen Eigentums abzuhalten. Weiter sind im Anhang materielle Schutzstandards bezüglich bestimmter Immate- rialgüterrechtsbereiche festgelegt. In den Bereichen Design- und Patentschutz sowie Schutz vertraulicher Informationen konnten über das Schutzniveau des TRIPS- Abkommens hinausgehende Standards vereinbart werden. So ist für Erfindungen im Bereich der Arznei- und Pflanzenschutzmittel ein ergänzendes Schutzzertifikat nach Ablauf des ordentlichen Patentschutzes vorgesehen, welches die Rechtsinhaber für die auf Grund der Dauer des amtlichen Marktzulassungsverfahrens verkürzten Verwertungsmöglichkeiten des Patents kompensiert. Ausserdem konnte erstmals in einem EFTA-Freihandelsabkommen eine Bestimmung über den Schutz von vertrau- lichen Testergebnissen aufgenommen werden, welche in amtlichen Marktzulas-

sungsverfahren für pharmazeutische und agrochemische Produkte einzureichen sind. Diese Regelung stellt eine wichtige Präzisierung zur entsprechenden Verpflichtung im TRIPS-Abkommen der WTO dar. Schliesslich wird sich Chile bemühen, den Designschutz von 10 auf 15 Jahre zu erhöhen. Die im Anhang enthaltenen Bestimmungen bezüglich der Verfahren zum Erwerb und zur Aufrechterhaltung der Rechte an Geistigem Eigentum sowie zu deren Durchsetzung orientieren sich grundsätzlich am TRIPS-Abkommen. Indem die Bestimmungen über den Schutz des Geistigen Eigentums im Freihandels- abkommen EFTA–Chile in verschiedenen Punkten über den Schutzstandard des TRIPS-Abkommens und damit der WTO hinausgehen, beinhaltet das Abkommen auch in diesem Bereich ein gegenüber dem multilateralen Regime erhöhtes Schutz- niveau. Die Schweiz verfügt im internationalen Vergleich über ein sehr gut ausge- bautes Schutzsystem für das Geistige Eigentum. Die entsprechenden Bestimmungen des EFTA-Freihandelsabkommens mit Chile verursachen deshalb keinen Anpas- sungsbedarf. Lediglich die bereits in anderen EFTA-Freihandelsabkommen enthal- tene Verpflichtung, dem «WIPO Copyright Treaty» (Genf 1996) sowie dem «WIPO Performances and Phonograms Treaty» (Genf 1996) beizutreten, muss noch umge- setzt werden.

4.5 Öffentliches Beschaffungswesen

Kapitel V (Öffentliches Beschaffungswesen) verpflichtet die Parteien zur gegensei- tigen Öffnung der Märkte des Öffentlichen Beschaffungswesens (Art. 47). Es über- nimmt die Grundbestimmungen des einschlägigen plurilateralen WTO-Abkommens («Government Procurement Agreement», GPA; SR 0.632.231.422). Dies gilt namentlich für das Prinzip der Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung, welches garantiert, dass Waren, Dienstleistungen und deren Anbieter aus einer anderen Vertragspartei gleich behandelt werden wie inländische (Art. 50), die Tran- sparenz (Art. 53), das Ausschreibe-, (Art. 52 und 54–62), Vergabe- (Art. 51 und 63– 65) und Beschwerdeverfahren (Art. 66) sowie für die Ausnahmebestimmungen (Art. 48 Abs. 2 und Art. 70). Marktzugang wird grundsätzlich für dieselben Güter, Dienstleistungen und Bauauf- träge wie im GPA gewährt, mit Ausnahme gewisser der Privatisierung unterworfener Sektoren und der beiderseits ausgenommenen Finanzdienstleistungen. Dabei hat die Schweiz (wie schon im GPA gegenüber der EU, den EFTA-Staaten und Hong- kong/China) auch gegenüber Chile auf Gegenseitigkeit die Gemeindeebene den relevanten Bestimmungen unterstellt. Für beide Seiten gelten die Schwellenwerte der Schweiz im GPA (Art. 52). Die Schwellenwerte bestimmen, ab welchem Betrag eine Beschaffung dem Abkommen untersteht und grundsätzlich ausgeschrieben werden muss. Weitere Bestimmungen betreffen die Verwendung von elektronischen Kommunika- tionsmitteln und die technische Zusammenarbeit vor allem im Hinblick auf die Teilnahme von Klein- und Mittelbetrieben (Art. 67), die Änderung der Listen der Beschaffungsstellen (Art. 68) und die Möglichkeit der Vertragsparteien, über eine Ausdehnung der Zugeständnisse zu verhandeln, welche nach Inkrafttreten des Abkommens durch eine Partei gegenüber Drittstaaten gemacht werden (Art. 69).

Mit dieser Regelung erreichen die EFTA-Staaten und Chile im Rahmen des vorlie- genden Freihandelsabkommens ein Liberalisierungsniveau, welches weitgehend demjenigen des plurilateralen WTO-Übereinkommens über das Öffentliche Beschaffungswesen entspricht. Dies ist deshalb bedeutsam, weil Chile – im Unter- schied zu den EFTA-Staaten – weder Mitglied des GPA ist noch den Beitritt zu diesem Abkommen in Betracht zieht.

4.6 Wettbewerb

Die Liberalisierung des grenzüberschreitenden Verkehrs von Waren und Dienstleis- tungen und der Auslandinvestitionen kann durch wettbewerbsbehindernde Praktiken von Unternehmen (u.a. wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen oder andere abgestimmte Verhaltensweisen, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen, wett- bewerbsschädigende Fusionen) beeinträchtigt werden. Die Parteien verpflichten sich, ihre nationalen Wettbewerbsgesetze so anzuwenden, dass eine Minderung der Vorteile dieses Abkommens durch solche Praktiken vermieden wird (Art. 72). Kapitel VI (Wettbewerbspolitik) enthält darüber hinaus eine Reihe von Verfahrens- bestimmungen. Dazu gehören die gegenseitige Notifizierung von wettbewerbsrecht- lichen Verfahren, welche Interessen einer anderen Partei berühren (Art. 73), die Möglichkeit, Verfahren im gegenseitigen Einverständnis zu koordinieren (Art. 74) und zu Massnahmen einer Partei Stellung zu nehmen bzw. zu verlangen, dass diese gegen wettbewerbsschädigendes Verhalten vorgeht, welches die Interessen einer anderen Partei verletzt (Art. 75). Bei Informationsaustausch und Konsultationen bleiben die nationalen Vorschriften bezüglich Vertraulichkeit von Informationen vorbehalten (Art. 76). Streitigkeiten über die Anwendung der Regeln von Kapitel VI sind vom Schiedsverfahren nach Kapitel X (Ziff. 4.7.2) ausgenommen (Art. 78). Die Wettbewerbsdisziplinen des Abkommens gelten für alle vom Abkommen erfassten Wirtschaftsaktivitäten und beziehen sich auf das Verhalten sowohl privater als auch öffentlicher Unternehmen (Art. 77). Das Verhalten öffentlicher Unterneh- men und Monopole unterliegt zusätzlich den einschlägigen Bestimmungen des GATT und des GATS.

4.7 Weitere Bestimmungen

4.7.1 Institutionelle Bestimmungen

Das Abkommen gründet auf klassischen Mechanismen der Zusammenarbeit. In Kapitel IX (Verwaltung des Abkommens) wird ein Gemischter Ausschuss als Organ eingesetzt, welches die ordnungsgemässe Anwendung der Abkommensregeln sicherzustellen hat (Art. 85). Nebst den Fällen, in denen das Abkommen dem Aus- schuss ausdrückliche Entscheidungsbefugnis erteilt, hat dieser die Aufgabe, die Einhaltung der Verpflichtungen durch die Vertragsparteien zu überwachen und die Möglichkeit von Erweiterungen und Vertiefungen der Verpflichtungen zu prüfen. Das EFTA-Sekretariat und das Amt für Aussenwirtschaft des chilenischen Aussen- ministeriums werden als Geschäftsstelle für dieses Abkommen eingesetzt (Art. 86).

Als paritätisches Organ fasst der Gemischte Ausschuss seine Beschlüsse im Kon- sensverfahren. Das Einverständnis aller Parteien ist somit nötig, damit bindende Beschlüsse gefasst werden können. Weiter kann der Gemischte Ausschuss Empfeh- lungen zuhanden der Vertragsparteien abgeben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn er Änderungen des Abkommens diskutiert, bevor diese den Vertragsparteien zur Genehmigung und Ratifizierung nach ihren jeweiligen internen Verfahren vorgelegt werden (Art. 103). Änderungen der Anhänge des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss selbst- ständig vornehmen (Art. 85 Abs. 5). Für die Schweiz folgt daraus, dass der Bundes- rat zur Genehmigung von Änderungen der Anhänge befugt ist. Die Annahme dieses Abkommens durch die eidgenössischen Räte bewirkt die Einräumung einer entspre- chenden Kompetenz an den Bundesrat (VPB 51/IV, S. 395ff.). Für den Fall, dass es den Vertragsparteien nicht möglich ist, Beschlüsse des Gemischten Ausschusses unmittelbar in Kraft zu setzen, gilt ein besonderes Verfahren. Dies ist namentlich für Chile der Fall, da es kein vereinfachtes Verfahren kennt. Die EFTA-Staaten können die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses gegebenenfalls vorläufig anwenden. Das Abkommen gibt dem Ausschuss die Kompetenz, zusätzlich zum bereits durch das Abkommen eingesetzten Zoll-Unterausschuss (Ziff. 4.1.2) weitere Unteraus- schüsse oder Arbeitsgruppen zu bilden. Die Unterausschüsse handeln auf Grund eines Mandats des Gemischten Ausschusses (bzw. auf Grund des im Abkommen festgehaltenen Mandats für den erwähnten Zoll-Unterausschuss).

4.7.2 Streitbeilegung

Kapitel X (Streitbeilegung) sieht ein detailliertes Streitbeilegungsverfahren vor (Art. 87–97), das ausgelöst werden kann, wenn eine Vertragspartei der Meinung ist, dass eine von einer anderen Partei ergriffene Massnahme die Verpflichtungen des Abkommens verletzt oder Vorteile beeinträchtigt, welche ihr aus der korrekten Umsetzung der Abkommensbestimmungen erwachsen würden. Artikel 90 regelt die formellen Konsultationen, welche die Parteien abhalten müs- sen, bevor sie die Einsetzung eines Schiedsgerichts verlangen können. Die Partei, welche die Konsultationen verlangt, informiert auch die am Streit nicht beteiligten Vertragsparteien über ihr Begehren. Diese Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, ausser wenn eine Streitpartei damit nicht einverstanden ist. Die an den Konsultationen nicht teilnehmenden Vertragsparteien werden über die Ergeb- nisse der Konsultationen informiert (Art. 90 Abs. 5). Eine Partei kann die Einsetzung eines Schiedsgerichts verlangen, wenn sie der Meinung ist, dass der Streit durch die Konsultationen nicht gelöst wurde (Art. 91). Wie im Abkommen der EFTA-Staaten mit Mexiko (und im Unterschied zum Abkommen mit Singapur) können die Vertragsparteien, die nicht am Streit beteiligt sind, als interessierte Parteien teilnehmen (Art. 91 Abs. 4). Sie haben zudem die Möglichkeit, sich einer Streitpartei anzuschliessen und dadurch vollberechtigt am Verfahren teilzunehmen (Art. 91 Abs. 1). Eine Meinungsverschiedenheit über eine im Abkommen geregelte Sache, die auch unter die Bestimmungen der im Rahmen der WTO abgeschlossenen Verträge fällt, darf nicht sowohl dem Schiedsgerichts- verfahren des Freihandelsabkommens als auch demjenigen der WTO unterbreitet werden (Art. 88 Abs. 2).

Wie in den Abkommen der EFTA-Staaten mit Mexiko und Singapur wird die Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichts dem Generaldirektor der WTO übertragen, wenn sich die Streitparteien untereinander nicht einigen können (Art. 92 Abs. 5). Das Schiedsgericht legt spätestens 90 Tage nach seiner Einsetzung sein Urteil vor (Art. 94 Abs. 1). Das Urteil ist für die Streitparteien bindend und endgültig. Hält sich eine Partei nicht an das Urteil des Schiedsgerichts, so können ihr gegenüber im Abkommen eingeräumte Vorteile in angemessenem Umfang suspendiert werden (Art. 96). Die Beratungen des Schiedsgerichts finden unter Ausschluss der Öffent- lichkeit statt, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren (Art. 97 Abs. 2). Das Urteil wird veröffentlicht, sofern dies keine der Streitparteien ablehnt (Art. 94 Abs. 3).

4.7.3 Präambel, Eingangs-, Transparenz- und

Schlussbestimmungen Die Präambel hält die allgemeinen Ziele der Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Rahmen des Freihandelsabkommens fest, indem diese in den grösseren Zusam- menhang ihrer Beziehungen gestellt werden. Die Parteien unterstreichen und bestätigen die Bedeutung, welche sie der Respektierung der Grundrechte und der Prinzipien der Demokratie, der Menschenrechte und den Verpflichtungen des inter- nationalen Rechts, insbesondere der Charta der Vereinten Nationen und der Univer- sellen Erklärung der Menschenrechte, sowie dem Schutz der Umwelt und der nach- haltigen Entwicklung beimessen. Die Präambel übernimmt auch die in Artikel 2 (Zielsetzung) festgehaltenen Ziele, d. h. die WTO-konforme Liberalisierung des Handels mit Waren und Dienstleistungen, die Liberalisierung des Öffentlichen Beschaffungswesens, die Förderung des Wettbewerbs und der Investitionstätigkeit und den Schutz des Geistigen Eigentums. Artikel 1 von Kapitel I (Eingangsbestimmungen) hält fest, dass die EFTA-Staaten und Chile durch den Abschluss des Freihandelsabkommens und der Zusatzabkom- men über den Handel mit Landwirtschaftsprodukten eine Freihandelszone errichten. Das Abkommen gilt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien sowie ausserhalb der Hoheitsgewässer, sofern eine Vertragspartei dort ihre Staatsgewalt oder Rechtspre- chung im Einklang mit dem internationalen Recht ausüben kann (Art. 3). Das Abkommen hat für die Rechte und Pflichten zwischen den EFTA-Staaten keine Wirkung (Art. 5). Kapitel VIII (Transparenz, Art. 82–84) regelt die Informationspflichten der Parteien. Einerseits müssen diese ihre Gesetze, Vorschriften und allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheide veröffentlichen oder zugänglich machen, ebenso internatio- nale Abkommen, welche einen Einfluss auf die Umsetzung des Freihandelsabkom- mens haben können. Zu dieser allgemeinen Verpflichtung kommt die Pflicht hinzu, im Rahmen des in der nationalen Gesetzgebung Zulässigen Informationen zur Ver- fügung zu stellen und spezifische Fragen im Zusammenhang mit Massnahmen zu beantworten, welche die Anwendung des Abkommens berühren können. Um den Informationsaustausch zu erleichtern, werden die Parteien Kontaktstellen bezeich- nen. Kapitel XII (Schlussbestimmungen) regelt die Änderung des Abkommens (Ziff. 4.7.1), das Inkrafttreten (Ziff. 6) und die Kündigung des Abkommens

(Ziff. 13) sowie die Aufnahme neuer Parteien. Das Abkommen ermöglicht – auf Einladung des Gemischten Ausschusses und zu Bedingungen, die mit den Parteien ausgehandelt werden müssen – den Beitritt neuer Parteien (Art. 104). Die Regierung Norwegens ist Depositar dieses Abkommens (Art. 108).

5 Inhalt des bilateralen Landwirtschaftsabkommens

Schweiz–Chile Angesichts der Tatsache, dass die schweizerischen Importe aus Chile zu einem nicht geringen Teil aus Agrargütern bestehen (Ziff. 2), gestalteten sich die bilateralen Agrarverhandlungen mit Chile schwierig. Die hohen Erwartungen Chiles bezüglich Agrarhandelskonzessionen der Schweiz konnten bei weitem nicht erfüllt werden (Ziff. 3). Die bilateralen Agrarabkommen der einzelnen EFTA-Staaten mit Chile decken den gegenseitigen Handel mit Agrarprodukten ab, die vom Freihandelsabkommen nicht erfasst werden (Art. 2). Die bilateralen Abkommen sind rechtlich mit dem Freihan- delsabkommen verbunden und können keine eigenständige Rechtswirkung erlangen. Das «Zusatzabkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile» (Bei- lage 2 zu dieser Botschaft) ist auch auf das Fürstentum Liechtenstein anwendbar (Art. 1 Abs. 2). Im nichttarifären Bereich wird auf die relevanten Regeln der WTO bzw. auf diejeni- gen des Freihandelsabkommens verwiesen. Dies gilt auch für die Schutzmassnah- men bei Marktstörungen (Art. 6). Bei Streitfällen kann entweder das Streitbeile- gungsverfahren der WTO oder dasjenige des Freihandelsabkommens (Ziff. 4.7.2) angerufen werden, welches dann rein bilateral anzuwenden ist (Art. 11). Zur Ver- waltung und Weiterentwicklung des Agrarabkommens wird ein bilateraler Landwirt- schaftsausschuss eingesetzt (Art. 10), der voraussichtlich gleichzeitig mit den Sit- zungen des Gemischten Ausschusses des Freihandelsabkommens tagen wird. Im tarifären Bereich gewähren sich die Parteien Zollkonzessionen für ausgewählte Produkte. Chile räumt der Schweiz Zollfreiheit u.a. für Trockenfleisch, Zuchttiere (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen), Rindersamen, Pektinstoffe und vitaminisierte Tierfutterzusätze ein (Anhang 1). Die Schweizer Konzessionen in Form von Null- zöllen oder Zollreduktionen (Anhang 2) betreffen u.a. gewisse Fleischprodukte, verschiedene Früchte und Gemüse sowie bestimmte Fruchtsäfte. So gewährt die Schweiz auch ein auf die Monate Januar bis Juni beschränktes Zollfreikontingent von 1000 Tonnen für Tafeltrauben sowie eine Tarifkonzession auf Olivenöl. Hinge- gen konnte die Schweiz mit Rücksicht auf ihre Landwirtschaftspolitik die chileni- schen Forderungen für Zugeständnisse namentlich auf Milchprodukten, anderen

Ölen und Fetten, Futtermitteln, Getreide und Müllereierzeugnissen sowie auf Wein und Apfelsaft nicht erfüllen. Trotz auch chilenischen Interesses an Käseexporten konnte Chile einer beidseitigen Verbesserung des Marktzutritts für Käse nicht zustimmen, da die Schweiz ihre diesbezügliche Offerte vom gegenseitigen Schutz der entsprechenden Herkunftsbezeichnungen abhängig machte. Die Situation im Bereich des Agrarhandels soll zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens über- prüft werden.

Das bilaterale Landwirtschaftsabkommen enthält ferner Ursprungsregeln (Anhang 3) sowie formelle Implementierungsbestimmungen für Chile (Anhang 4). Das Agrarabkommen Schweiz–Chile stellt die schweizerische Agrarpolitik nicht in Frage. Es schränkt die Autonomie unserer Agrarpolitik nicht über die geltenden multilateralen Verpflichtungen hinaus ein.

6 Inkrafttreten

Nach Artikel 106 des Freihandelsabkommens tritt dieses am 1. Februar 2004 für diejenigen Parteien in Kraft, welche die Ratifikationsinstrumente bis 30 Tage vorher hinterlegt haben. Voraussetzung dafür ist die Annahme des Abkommens bis zu diesem Datum durch Chile. Ansonsten tritt das Abkommen am ersten Tag des drit- ten Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der Ratifikationsinstrumente folgt. Soweit dies die nationalen Vorschriften zulassen, können die Abkommen vorläufig angewendet werden. Das Landwirtschaftsabkommen wird nach Artikel

107 des Freihandelsabkommens sowie Artikel 13 des Landwirtschaftsabkommens

gleichzeitig mit dem Freihandelsabkommen in Kraft treten.

Damit die Abkommen für die Schweiz am 1. Februar 2004 in Kraft treten können (Ziff. 4.1.1), unterbreitet der Bundesrat die im Juni 2003 unterzeichneten Abkom- men den eidgenössischen Räten zur Genehmigung noch im selben Jahr.

7 Finanzielle und personelle Auswirkungen

auf den Bund, die Kantone und die Gemeinden Bei den finanziellen Auswirkungen der Abkommen gilt es zu beachten, dass die Schweiz Chile bereits bisher im Rahmen des APS auf autonomer Basis einseitige Zollzugeständnisse in weitgehend gleichem Umfang gewährt (Ziff. 4.1.1). Die Zollausfälle werden sich deshalb in der gleichen Grössenordnung bewegen (weniger als 1 Mio. CHF pro Jahr). Die finanziellen Auswirkungen halten sich somit in engen Grenzen und sind in Beziehung zu den positiven volkswirtschaftlichen Auswirkun- gen zu setzen (Ziff. 8). Die Abkommen mit Chile haben für die Kantone und die Gemeinden keine finan- ziellen Auswirkungen. Personelle Auswirkungen und Auswirkungen auf die Infor- matik sind weder beim Bund noch bei den Kantonen und Gemeinden zu erwarten.

8 Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Dank dem Freihandelsabkommen werden die EFTA-Staaten den diskriminierungs- freien Marktzugang für Industrieprodukte auf dem chilenischen Markt erhalten (insbesondere Nichtdiskriminierung gegenüber unseren Hauptkonkurrenten aus der EU und den USA, welche mit Chile ebenfalls je ein Präferenzabkommen abge- schlossen haben). Weiter erreichen die EFTA-Staaten und Chile im Öffentlichen Beschaffungswesen ein dem einschlägigen plurilateralen WTO-Abkommen weitge- hend entsprechendes Verpflichtungsniveau, bezüglich Geistiges Eigentum über den WTO/TRIPS-Standard hinausgehende Schutzverpflichtungen sowie Öffnungen und

Rechtsgarantien für Investitionen und zahlreiche Dienstleistungssektoren (u. a. niederlassungsrechtliche Garantien für Unternehmen).

Durch den Abbau der Zölle sowie durch die Garantie des diskriminierungsfreien Marktzugangs für Investitionen, in zahlreichen Dienstleistungssektoren und zum Öffentlichen Beschaffungswesen wirken sich die Abkommen mit Chile auf Unternehmen und Konsumenten in der Schweiz und in Chile positiv aus. Der Wegfall chilenischer Einfuhrzölle wird die schweizerischen Exporte nach Chile um jährlich bis zu 8 Millionen Franken entlasten. Auch wenn sich die Zollentlastung der Importe aus Chile angesichts des schon heute tiefen schweizerischen Zollniveaus in Grenzen hält (Ziff. 7) werden die Konsumenten in der Schweiz sowie die Unternehmen unseres Landes, welche Vorprodukte aus Chile einführen, ebenfalls entsprechend entlastet. Aus all diesen Elementen resultiert eine Stärkung des Wirtschaftsstandorts Schweiz. Da die Zugeständnisse der Schweiz im Agrarsektor entweder schon anderen Freihandelspartnern oder im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems den Ent- wicklungsländern zugestanden worden sind und durchwegs im Rahmen der WTO- Zollkontingente (soweit vorhanden) gewährt werden, sind keine nennenswerten Auswirkungen auf die schweizerische Landwirtschaft zu erwarten (Ziff. 5).

9 Legislaturplanung

Die Abkommen mit Chile entsprechen dem Inhalt von Ziel 3 «Einsatz zu Gunsten einer offenen und nachhaltigen Weltwirtschaftsordnung» des Berichtes über die Legislaturplanung 1999–2003 (BBl 2000 2276). Die Vorlagen konnten in der Legislaturplanung 1999–2003 nicht explizit angekündigt werden, weil die Minister der EFTA-Staaten erst nach Beginn der laufenden Legislatur beschlossen, Freihan- delsverhandlungen mit Chile ins Auge zu fassen (Ziff. 3).

10 Bezug zur WTO und Verhältnis zum

europäischen Recht Sowohl die Schweiz als auch die übrigen EFTA-Staaten und Chile gehören der Welthandelsorganisation (WTO) an. Freihandelsabkommen und der daraus resultie- rende präferenzielle Abbau von Handelshemmnissen sowie fortgesetzte multilaterale Anstrengungen zur Liberalisierung im Rahmen der WTO und anderer internationa- ler Organisationen sind für die EFTA-Staaten sich ergänzende Instrumente zur Erreichung der Ziele eines möglichst hindernisfreien Zugangs zu ausländischen Märkten und der Stärkung der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit der Rah- menbedingungen für die grenzüberschreitenden Wirtschaftsbeziehungen. Freihandelsabkommen unterliegen der Überprüfung durch die WTO, u.a. unter dem Gesichtspunkt, ob sie durch die Erfassung eines wesentlichen Teils des bilateralen Handels per Saldo eine handelsfördernde Wirkung haben (Verfahren nach Art. XXIV GATT 1994 und Art. V GATS). Wie in ihren anderen Freihandelsab- kommen hat die Schweiz auf Grund ihrer Agrarpolitik auch gegenüber Chile nur für ausgewählte Agrarerzeugnisse Zollkonzessionen (Zollfreiheit oder Zollreduktionen)

gewähren können (vgl. Ziff. 5). Trotz des verhältnismässig hohen Anteils der Agrar- produkte am heutigen Gesamtexport Chiles in die Schweiz kann davon ausgegangen werden, dass die handelsfördernden Effekte der Abkommen mit Chile überwiegen werden, insbesondere auch angesichts der zu erwartenden Dynamisierung des Han- dels mit Industriegütern, was den Anteil der durch präferenzielle Konzessionen erfassten Produkte am bilateralen Handelsverkehr erhöhen wird. Bezüglich Dienst- leistungen fehlen Erfahrungen über die Auslegung von Artikel V des GATS durch die WTO-Organe. Da das Freihandelsabkommen spätere Verhandlungen über Finanzdienstleistungen vorsieht (Ziff. 4.2), wird der zuständige WTO-Ausschuss die diesbezügliche Prüfung des Abkommens erst abschliessend vornehmen können, wenn entsprechende Verpflichtungen ausgehandelt sind. Diese Einschätzungen haben notwendigerweise vorläufigen Charakter, da sich die Mitglieder der WTO bisher nicht auf eine konkrete Anwendung der Kriterien für die Beurteilung von Präferenzabkommen einigen konnten. Um die Transparenz und die Rechtssicherheit in Bezug auf das Verhältnis von Präferenzabkommen und WTO zu erhöhen, ohne den Handlungsspielraum der Schweiz beim Abschluss von Freihandelsabkommen zu verringern, setzt sich die Schweiz im Rahmen der Verhandlungen der Doha- Runde für eine Klärung der anzuwendenden Regeln ein. Der Abschluss von Freihandelsabkommen mit Drittstaaten steht mit dem europäi- schen Wirtschaftsrecht und mit den Zielen unserer europäischen Integrationspolitik nicht in Widerspruch. Es werden namentlich keine Rechte und Pflichten gegenüber der EU und den EFTA-Staaten berührt. Dies zeigt sich auch daran, dass die Mit- gliedschaft unserer EFTA-Partner im EWR mit der Teilnahme an früheren und am vorliegenden Freihandelsabkommen vereinbar ist. Im Übrigen enthält das Freihan- delsabkommen EFTA–Chile Verpflichtungen, welche dieselbe Zielrichtung haben wie diejenigen des Assoziationsabkommens EU–Chile, das im November 2002 unterzeichnet wurde und dessen handelspolitischer Teil seit dem 1. Februar 2003 angewendet wird.

11 Geltung für das Fürstentum Liechtenstein

Das Fürstentum Liechtenstein ist als EFTA-Mitglied Unterzeichnerstaat des Frei- handelsabkommens mit Chile. Auf Grund des Vertrags vom 29. März 1923 zwi- schen der Schweiz und Liechtenstein (Zollvertrag, SR 0.631.112.514) wendet die Schweiz die im Freihandelsabkommen enthaltenen Bestimmungen über den Waren- verkehr auch für Liechtenstein an. Artikel 5 Absatz 2 des Freihandelsabkommens sieht explizit vor, dass die Schweiz in diesen Gebieten das Fürstentum Liechtenstein vertritt. Auf Grund des Zollvertrags gilt auch das Landwirtschaftsabkommen zwi- schen der Schweiz und Chile für das Fürstentum Liechtenstein.

12 Veröffentlichung der Anhänge zum

Freihandelsabkommen EFTA–Chile Die Anhänge zum Freihandelsabkommen umfassen mehrere hundert Seiten. Es handelt sich zur Hauptsache um Bestimmungen technischer Natur. Sie können

beim Bundesamt für Bauten und Logistik bezogen werden und sind auf der Internet- Seite des EFTA-Sekretariats verfügbar.2 Nach den Artikeln 4 Absatz 1 und 14 Absatz 4 des Publikationsgesetzes vom 21. März 1986 (SR 170.512) kann die Veröffentlichung auf Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle beschränkt werden. Ausgenommen sind Anhang I über die Ursprungsregeln und die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit, welcher die für die präferenzielle Zollbehandlung massgebenden Ursprungsregeln enthält, Anhang IX, welcher u. a. Pflichten für Telekommunikationsanbieter bezüglich Interkonnektion enthält, sowie die für die Schweiz relevanten Negativlisten zur Nichtdiskriminierungspflicht des Investitions- kapitels in Anhang X. Die genannten Anhänge werden zusammen mit dem Freihan- delsabkommen im Bundesblatt und in der AS veröffentlicht.

13 Verfassungsmässigkeit

Nach Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sind die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen ergibt sich aus Artikel 166 Absatz 2 BV. Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen dem fakultativen Staatsvertragsreferendum völkerrechtliche Verträge, die unbefristet und unkündbar sind (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1), den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen (Ziff. 2), wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert (Ziff. 3). Das vorliegende Freihandelsabkommen und das bilaterale Landwirtschaftsabkommen können unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit gekündigt werden (Art. 105 des Freihandelsabkommens, Art. 14 Abs. 1 des Landwirtschaftsabkommens). Die Kündigung des einen Abkommens hat auto- matisch die gleichzeitige Beendigung des anderen Abkommens zur Folge (Art. 107 des Freihandelsabkommens, Art. 14 Abs. 2 des Landwirtschaftsabkommens). Es liegt zudem kein Beitritt zu einer internationalen Organisation vor.

Schliesslich ist zu entscheiden, ob die auf den 1. August 2003 in Kraft getretene Ziffer 3 in Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV auf die vorliegenden Abkommen anwendbar ist. Wie bei den bisherigen EFTA-Freihandelsabkommen sind für die Umsetzung der Abkommen mit Chile lediglich Verordnungsänderungen nötig (Änderung der Zollsätze, Ziff. 4.1.1 und Ziff. 5), Anpassungen auf Gesetzesstufe sind nicht erforderlich. Bleibt die Frage, ob die Abkommen wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten. In Anlehnung an Artikel 22 Absatz 4 des Parla- mentsgesetzes gilt eine Bestimmung eines Staatsvertrages dann als rechtsetzend, wenn sie auf unmittelbar verbindliche und generell-abstrakte Weise Pflichten auferlegt, Rechte verleiht oder Zuständigkeiten festlegt. Wichtig kann eine solche Bestimmung sein, wenn ihr Regelungsgegenstand im Landesrecht als grundlegende Bestimmung gelten würde. Verschiedene Vorschriften der vorliegenden Abkommen enthalten zwar rechtsetzende Bestimmungen (Zollkonzessionen, Gleichbehand- lungsgebote usw.). Diese Bestimmungen können aber einerseits im Rahmen der Verordnungskompetenzen, welche das Zolltarifgesetz (SR 632.10) dem Bundesrat in Bezug auf Zollkonzessionen einräumt, umgesetzt werden. Anderseits sind sie

nicht als derart grundlegend und damit wichtig einzustufen, dass sie dem Staats- vertragsreferendum zu unterstellen wären. Sie ersetzen kein innerstaatliches Recht und treffen keine Grundsatzentscheide für die nationale Gesetzgebung. Auch die niederlassungsrechtlichen Garantien für Unternehmen (z. B. Art. 25 und Art. 34) bewegen sich im Rahmen bestehender Grundsätze der schweizerischen Rechts- ordnung. Zudem sind sie auf bestimmte für die Schweiz unproblematische Massnahmen und Sektoren beschränkt. Die vorgesehenen Abkommen gehen grund- sätzlich auch nicht über in früheren Staatsverträgen vereinbarte Verpflichtungen für die Schweiz hinaus. Somit unterliegt der Genehmigungsbeschluss nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV. Im Sinne der Entwicklung einer gangbaren Praxis zur neuen Ziffer 3 von Artikel

141 Absatz 1 Buchstabe d BV und um die wiederholte Unterstellung gleichartiger

Abkommen unter das Referendum zu vermeiden, wird der Bundesrat dem Parlament Staatsverträge, die im Vergleich zu früher abgeschlossenen Abkommen keine wichtigen zusätzlichen Verpflichtungen für die Schweiz beinhalten, auch in Zukunft mit dem Vorschlag unterbreiten, diese dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nicht zu unterstellen.

Botschaft zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile sowie zum Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile | Lexipedia | Lexipedia