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Botschaft zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare
vom 29. November 2002
Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,
wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf eines Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare mit dem Antrag auf Zustimmung.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Her- ren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
29. November 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Übersicht
Der Entwurf sieht die Einführung einer eingetragenen Partnerschaft vor. Mit die- sem neuen Rechtsinstitut soll es zwei Personen gleichen Geschlechts, die nicht mit- einander verwandt sind, ermöglicht werden, ihre Beziehung rechtlich abzusichern. Die eingetragene Partnerschaft wird beim Zivilstandsamt beurkundet und begrün- det eine Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Die Partne- rinnen oder Partner leisten einander Beistand und nehmen aufeinander Rücksicht. Für den gebührenden Unterhalt der Gemeinschaft sorgen sie gemeinsam nach ihren Kräften. Über die gemeinsame Wohnung soll nur noch zusammen verfügt werden. Der Gesetzesentwurf sieht zudem eine Regelung für die Vertretung der Gemein- schaft und die solidarische Haftung für Schulden, die in Vertretung der Gemein- schaft begründet worden sind, vor. Die beiden Partnerinnen oder Partner sollen sich gegenseitig Auskunft über Einkommen, Vermögen und Schulden geben und bei Konflikten in der Beziehung für bestimmte in der Gemeinschaft wichtige Fragen ein Gericht anrufen können. Im Sinne einer modernen Namensregelung hat die Eintragung der Partnerschaft keine Auswirkungen auf den gesetzlichen Namen. Den beiden Partnerinnen oder Partnern steht es aber frei, im Alltag den Namen des andern oder einen Doppel- namen zu verwenden. Das Kantons- und Gemeindebürgerrecht bleibt unberührt. Besitzt eine der Partnerinnen oder einer der Partner eine ausländische Staatsange- hörigkeit, so kann nach dem Bundesrecht die Einbürgerung nach fünf Wohnsitz- jahren erfolgen, sofern die eingetragene Partnerschaft seit mindestens drei Jahren besteht. Vermögensrechtlich soll das Paar einer Regelung unterstehen, die materiell der Gütertrennung des Eherechts entspricht. In einem öffentlich beurkundeten Vertrag kann im Hinblick auf die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft eine spezielle vermögensrechtliche Regelung vereinbart werden. Namentlich können die beiden Partnerinnen oder Partner vereinbaren, dass nach den Bestimmungen des Ehe- rechts über die Errungenschaftsbeteiligung abgerechnet wird. Im Erbrecht, im Sozialversicherungsrecht, in der beruflichen Vorsorge sowie im Steuerrecht werden gleichgeschlechtliche Paare Ehepaaren gleichgestellt. Anspruch auf eine Hinterlassenenrente besteht unter den Voraussetzungen eines Witwers. Die Anwesenheitsregelung für ausländische Partnerinnen und Partner entspricht derje- nigen von ausländischen Ehegatten. Hat eine Person aus einer früheren Beziehung Kinder, so ist die eingetragene Part- nerin oder der eingetragene Partner verpflichtet, ihr in der Erfüllung der Unter- haltspflicht beizustehen und darf sie in der Ausübung der elterlichen Sorge nötigenfalls vertreten. Die Adoption eines Kindes und die Anwendung von fortpflan- zungsmedizinischen Verfahren werden ausgeschlossen.
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Aufgelöst wird die eingetragene Partnerschaft durch Tod oder Urteil. Die beiden Partnerinnen oder Partner können beim Gericht gemeinsam den Antrag auf Auf- lösung stellen. Zudem kann jede Partnerin oder jeder Partner die Auflösung verlan- gen, wenn das Paar seit mindestens einem Jahr getrennt lebt. Wie bei der Eheschei- dung sollen die Anwartschaften in der beruflichen Vorsorge geteilt werden, die während der Dauer der Gemeinschaft erworben worden sind. Unter engeren Vor- aussetzungen als im Scheidungsrecht besteht auch ein Anspruch auf Unterhaltsbei- träge. Zudem soll das Gericht die gemeinsame Wohnung einer Partnerin oder einem Partner zuteilen können. Im Anhang zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft werden ver- schiedene bestehende Erlasse geändert. Insbesondere soll im Bundesgesetz über das internationale Privatrecht ein neues Kapitel über die eingetragene Partnerschaft eingefügt werden. Unvereinbarkeiten und Ausstandsgründe von Behördenmitglie- dern sowie das Zeugnisverweigerungsrecht werden gleich wie bei Ehegatten umschrieben; in die neue Regelung werden aber auch faktische Lebensgemein- schaften einbezogen. Eine Mehrfachpartnerschaft soll wie eine Mehrfachehe unter Strafe gestellt werden.
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Botschaft
1 Allgemeiner Teil
1.1 Einleitung
Wie in zahlreichen anderen Staaten hat sich auch in der Schweiz durch den Werte- pluralismus und den damit verbundenen sozialen Wandel die Haltung gegenüber der Homosexualität in der jüngeren Vergangenheit verändert. Die neue Bundesverfas- sung von 1999 statuiert ausdrücklich, dass niemand wegen seiner Lebensform dis- kriminiert werden darf (Art. 8 Abs. 2 BV; dazu Ziff. 1.5.1). Die gesellschaftlichen Veränderungen haben sich aber schon vorher bei der Revision des Sexualstrafrechts niedergeschlagen, welche zur strafrechtlichen Gleichbehandlung von hetero- und homosexuellen Verhaltensweisen geführt hat und am 1. Oktober 1992 in Kraft ge- treten ist. Im geltenden Recht ist davon auszugehen, dass gleichgeschlechtliche Paare rechtlich weitgehend gleich behandelt werden wie heterosexuelle Konkubinatspaare. Das heisst, dass sie einerseits gewisse Bereiche ihrer Beziehung mit privatrechtlichen Vereinbarungen regeln können und dass andererseits die von der Gerichtspraxis im Zusammenhang mit Konkubinaten entwickelten Regeln analog auch auf gleichge- schlechtliche Paare anwendbar sind. Im Verhältnis zu Dritten und zum Staat fehlt gleichgeschlechtlichen Paaren indessen ein rechtlicher Status. Dieses Manko können sie – im Gegensatz zu den Konkubinatspaaren – nicht mit einer Heirat wettmachen. In Gesellschaft und Politik wird deshalb die Verbesserung der Rechtsstellung gleichgeschlechtlicher Paare diskutiert und überwiegend bejaht. In der Begründung, weshalb gleichgeschlechtliche Partnerschaften – unabhängig von ihrer Zahl – von Staates wegen anerkannt werden sollen, lassen sich drei mit- einander verwobene Argumentationsstränge unterscheiden: – Von der Schaffung einer rechtlichen Regelung wird ein wesentlicher Beitrag zur Beendigung von Diskriminierungen sowie zum Abbau von Animositäten und Vorurteilen gegenüber der Gleichgeschlechtlichkeit in der Bevölkerung erwartet. Homosexuell zu sein und Homosexualität eines Familienmitglieds zu akzeptieren, kann leichter werden, wenn der Staat diesen Personen ein Rechtsinstitut zur Verfügung stellt. Zu bedenken sind deshalb nicht nur die realen, sondern insbesondere auch die symbolischen Wirkungen eines Gesetzes. – Gefordert wird ferner der Abbau von Unterschieden in den letztlich auf Recht beruhenden Ungleichheiten, namentlich hinsichtlich der erbrechtli- chen, ausländerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequen- zen und der Ansprüche. – Schliesslich geht es um die Anerkennung von Leistungen gegenseitiger Für- sorge und Vorsorge, die in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften erbracht werden. Für das Zusammenleben in der Gesellschaft und die gesellschaft- liche sowie persönliche Entwicklung ist es grundsätzlich erwünscht, dass Menschen verlässliche Beziehungen eingehen. Dementsprechend ist es an-
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gemessen, dass der Staat derartige Beziehungen als sog. Verantwortungsge- meinschaften rechtlich anerkennt. Aus sozialwissenschaftlicher Sicht ist die Schaffung einer rechtlichen Regelung für gleichgeschlechtliche Paare allerdings eine komplexe und vielschichtige Aufgabe. Sie wird auch im Kreise gleichgeschlechtlich orientierter Menschen unterschiedlich beurteilt. Ausdrücklich spricht der Soziologe Lautmann von «Ambivalenzen der Verrechtlichung». Nach ihm liegen solche Ambivalenzen in einer Abneigung gegen- über staatlicher Gängelung und Vorschriften, welche die Partnerschaft regeln. In noch stärkerem Masse ergäben sie sich aus einer grundlegenden Spannung zwischen Integration und Besonderheit. Integration bedeute Entdiskriminierung, Gleichstel- lung und Anerkennung. Sie übertünche aber auch das Anderssein, verlange Anpas- sung an (vielleicht uninteressante) Normalität, verleugne vergangene Leiden. Die geforderte Rechtsform für die Lebenspartnerschaft sei darüber hinaus kein Akt der Freiheit, sondern aufgezwungen im Tausch gegen damit verbundene Privilegien wie ein Aufenthaltsrecht für ausländische Partner.1
1.2 Die Zahl gleichgeschlechtlich orientierter Männer
und Frauen Die Angaben darüber, wie viele Menschen sexuell gleichgeschlechtlich orientiert sind, schwanken. Das ist zunächst eine Folge des Umstandes, dass es sich um Schät- zungen handelt, die sich ihrerseits auf Angaben stützen, die in mehr oder weniger repräsentativen Befragungen gemacht worden sind und denen eine «Selbstidentifi- kation» zugrunde liegt. Diese ist einmal davon abhängig, ob nach (gewollten) gleichgeschlechtlichen Kontakten im Laufe des Lebens, während einer bestimmten Zeitspanne oder in einer bestehenden Beziehung gefragt wird und ob bisexuelle Ori- entierung eingeschlossen ist oder nicht. Zudem dürfte es eine stattliche Zahl von Personen geben, die nicht wagen, sich zu ihrer gleichgeschlechtlichen Orientierung zu bekennen. Im Blick auf die öffentliche Diskussion sind zwei Positionen von Belang. Der einen liegt die Auffassung zugrunde, Gleichgeschlechtlichkeit sei weit häufiger, als gemeinhin angenommen werde, entspräche also einer recht grossen Gruppe inner- halb der Bevölkerung. Gewissermassen die extremste Position in dieser Hinsicht besteht darin, bereits gleichgeschlechtliche Sexualphantasien als Indikator zu ver- wenden2. Die andere Position besteht darin, Gleichgeschlechtlichkeit nur als Pro- blem einer verschwindend kleinen Minderheit zu sehen, um die Gruppe zu margina- lisieren.
1 R. Lautmann, Recht als Symbol, Die Gesetzgebung zur gleichgeschlechtlichen
Partnerschaft, epd-Dokumentation, 2001, 23/24, Heft 1, S. 33 ff. 2 Ähnlich sind seinerzeit Daten des bekannten Kinsey-Berichts interpretiert worden, indem Angaben über gleichgeschlechtliche Kontakte, die irgendwann im Leben gemacht wurden, extrapoliert wurden. Vgl. dazu J. Stacey/T.J. Biblarz, (How) Does the Sexual Orientation of Parents Matter?, American Sociological Review 2001/65, S. 159 ff.
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Eine Studie aus dem Jahr 20013, die umfangreiche Umfragen zum Sexualverhalten der Bevölkerung in verschiedenen Staaten zusammenfasst, nimmt an, dass in westeuropäischen Gesellschaften wie Grossbritannien, Frankreich und Deutschland ungefähr 1,5 % der über 20-jährigen Männer selbstidentifiziert und relativ offen schwul leben und weitere 1,5 % selbstidentifiziert homosexuell sind, dies aber eher verdeckt leben. Ein ähnlich hoher Anteil der über 20-jährigen Männer könnte län- gere bisexuelle Phasen in ihrer Biographie aufweisen oder sporadische gleichge- schlechtliche Sexualkontakte eingehen. Damit käme man auf einen Anteil von etwa
6 % von Männern mit gleichgeschlechtlicher Ausrichtung. Für lesbische/bisexuelle
Frauen sei von analogen Grössenordnungen auszugehen. Eine andere, im Jahr 2000 publizierte Studie4 geht für Deutschland in der Alters- gruppe der 19- bis 59-Jährigen von einer Zahl von 550 000 bis 600 000 Männern, unter Berücksichtigung einer Dunkelziffer von 50 % zwischen 1,0 und 1,2 Millio- nen homosexueller Männer aus. Die Zahl der lesbischen Frauen dürfte nach dieser Studie 600 000 bis 700 000 – ohne Dunkelziffer – betragen. In einem Aufsatz5 aus dem Jahr 2001 wird schliesslich geschätzt, dass sich 5–10 % aller Erwachsenen überwiegend gleichgeschlechtlich orientieren. Allerdings wird diese Schätzung nicht näher begründet. Die zuverlässigsten Angaben zur Frage, wieviele gleichgeschlechtliche Lebensge- meinschaften es gibt, dürften die Daten des jährlich in Deutschland durchgeführten Mikrozensus sein6. Seit 1996 wird allen nicht mit der Haushaltsbezugsperson (vor- mals Haushaltvorstand) verwandten Personen die freiwillig zu beantwortende Frage gestellt: «Sind Sie Lebenspartner(in) der Haushaltsbezugsperson?» Diese Frage ist insofern neutral formuliert, als sie das Geschlecht der befragten Person ignoriert, so dass auch gleichgeschlechtliche Paare ihre Lebensgemeinschaft angeben können, unabhängig davon, ob sie eingetragen sind oder nicht. Auf diese Weise ist es mög- lich, mit relativ grosser Zuverlässigkeit Angaben darüber zu machen, wie viele Men- schen in einer Lebenspartnerschaft leben (Fragekonzept). Diesen Angaben kann man Daten gegenüberstellen, die aus der Sicht der amtlichen Haushaltsstatistik angeben, welches die höchstmögliche Zahl von Partnerschaften ist (Schätzkonzept). Es sind dies die Familienhaushalte, in denen mindestens zwei nichtverwandte Personen leben, die älter als 16 Jahre sind, beide das gleiche Geschlecht haben bzw. nicht verheiratet sind und beide familienfremd sind. Die gemäss diesen beiden Konzepten ermittelten Zahlen über die gleichgeschlechtli- chen Lebensgemeinschaften lauten für Deutschland (rund 82 Millionen Einwohner):
3 M. Bochow, Sozial- und sexualwissenschaftliche Erkenntnisse zur Homosexualität, epd-Dokumentation 23/24, Heft 1, S. 42 ff. 4 L.A. Vaskovics, Homosexuelle Partnerschaften, in: P. Kaiser (Hrsg.), Partnerschaft und Partnertherapie, Göttingen, Hogrefe, 2000, S. 17 ff. 5 U. Sielert, Zwei-Väter- und Zwei-Mütter-Familie. Sorgerecht, Adoption und artifizielle Insemination bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen, epd-Dokumentation 23/24, 2001, Heft 2, S. 53 ff. 6 Siehe dazu: Statistisches Bundesamt, Leben und Arbeiten in Deutschland. Ergebnisse des Mikrozensus 2001, Wiesbaden 2002, S. 22 f.
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Jahr Schätzkonzept Fragekonzept
Gesamtzahl männlich weiblich
1996 124 000 37 000 22 000 15 000 1997 114 000 38 000 22 000 16 000 1998 134 000 42 000 24 000 18 000 1999 128 000 41 000 25 000 16 000 2000 142 000 46 000 27 000 19 000 2001 147 000 48 000 28 000 20 000 Quelle: Leben und Arbeiten in Deutschland, 2002, 22
Auffällig an den Zahlen des Mikrozensus ist, dass sie wesentlich niedriger sind als alle anderen Schätzungen. Im deutschen Entwurf zum «Eingetragene-Lebenspart- nerschafts-Gesetz»7 war beispielsweise von 2,5 Millionen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften die Rede, ohne dass allerdings diese Zahlen belegt wurden. Insgesamt ist in den letzten Jahren ein leichter Anstieg (selbstdeklarierter) gleich- geschlechtlicher Lebensgemeinschaften zu verzeichnen. Durchgängig überwiegt gemäss dem Fragekonzept die Anzahl männlicher gleichgeschlechtlicher Lebensge- meinschaften. Dieser Unterschied zeigt sich in der Regel auch in den Angaben über die eingetragenen Lebenspartnerschaften (Ziff. 1.3.2). Gestützt auf diese Zahlen sind indessen keine genauen Angaben darüber möglich, ob ein Unterschied in der Häu- figkeit gleichgeschlechtlicher Orientierung zwischen Männern und Frauen besteht und ob die Bedeutung von Homosexualität für die beiden Geschlechter in psycho- logischer, sozialer und kultureller Hinsicht dieselbe ist. Dieses Thema wird in der Literatur kaum behandelt und es wird auch in den Bemühungen zur rechtlichen Anerkennung dieser Lebensform nicht angesprochen. Für die Schweiz werden Daten über die Anzahl gleichgeschlechtlicher Partnerschaf- ten erst nach der Veröffentlichung der Ergebnisse der Volkszählung 2000 vorliegen. Sollen dennoch Angaben über die Zahl gleichgeschlechtlicher Paare in der Schweiz gemacht werden, ist man vorderhand auf Schätzungen angewiesen. Eine Möglich- keit besteht darin, von den im deutschen Mikrozensus 2001 ermittelten Daten aus- zugehen und diese unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Bevölkerungs- grösse auf die Schweiz zu übertragen. Nach dem «Schätzkonzept» würden in der Schweiz demnach 13 200, nach dem «Fragekonzept» 4300 gleichgeschlechtliche Paare leben. Wanner8 schätzt die Anzahl homosexueller Paare auf ungefähr 0,3 % der Haushalte (aktuell etwa 3 Mio.). Gemäss seiner Schätzung gäbe es somit in der Schweiz ca. 9000 im gleichen Haushalt lebende gleichgeschlechtliche Paare.
7 Drucksache 14/1259 vom 23. Juni 1999.
8 Philippe Wanner, Veränderungen in der Familienzusammensetzung und im Lebensstil der Familien: eine statistische Analyse in: DEMOS, Informationen aus der Demografie Nr. 2/2002, S.6, Bundesamt für Statistik.
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1.3 Die eingetragene bzw. registrierte Partnerschaft
im Ausland
1.3.1 Überblick über die Rechtsentwicklung im Ausland9
Vorbemerkung Der nachfolgende Überblick berücksichtigt neben den USA ausschliesslich diejeni- gen Länder Europas, welche die Eintragung bzw. Registrierung einer gleichge- schlechtlichen Partnerschaft durch die Einführung eines entsprechenden Instituts ermöglicht haben. Diese Institute weichen in ihren Wirkungen teilweise erheblich voneinander ab. Sie reichen von einem eher vertraglichen Charakter ohne Einfluss auf den Zivilstand, über einen eheähnlichen mit Wirkung auf den Zivilstand bis hin zu einem ehegleichen Charakter, ja bis zur Öffnung der Ehe selbst. Auch ein Teil der Länder, die im Überblick nicht berücksichtigt werden, weil sie für gleichge- schlechtliche Paare zum heutigen Zeitpunkt noch kein eigenes Institut zur Verfügung stellen, bemühen sich um dessen Einführung (z.B. Belgien oder die Tschechische Republik).
1.3.1.1 Skandinavische Staaten und Island
Die Entwicklung begann vor 13 Jahren in Nordeuropa, als Dänemark als erstes Land am 1. Oktober 1989 eine registrierte Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare einführte. Dem dänischen Vorbild folgten Norwegen (1. August 1993), Schweden (1. Januar 1995) und Island (27. Juni 1996). Als letztes der skandinavi- schen Länder erliess Finnland ein Gesetz über eine registrierte Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare in der Form eines eigenen Rechtsinstitutes, das am 1. März 2002 in Kraft trat und weitgehend mit der Gesetzgebung der übrigen nordi- schen Staaten übereinstimmt. Alle fünf Staaten verfügen somit über nationale gesetzliche Regelungen, welche gleichgeschlechtlichen Paaren eine Registrierung ihrer Partnerschaft ermöglichen. Diese Regelungen sind zum Teil sehr knapp. Die materiellen Bestimmungen des dänischen und des norwegischen Gesetzes enthalten lediglich fünf Paragraphen und bestehen weitgehend aus Verweisungen auf die für Ehepaare geltenden Bestimmungen. In allen skandinavischen Ländern hat die Part- nerschaftsregistrierung grundsätzlich dieselben Rechtswirkungen wie eine Ehe. So können, ausser in Finnland, gleichgeschlechtliche Paare beispielsweise einen gemeinsamen Namen wählen. Unterhaltsansprüche nach Auflösung einer registrier- ten Partnerschaft, die in allen Ländern nach den Bestimmungen über die Eheschei- dung erfolgt, können nur dann geltend gemacht werden, wenn ein besonderer Här- tefall vorliegt oder die ehemalige Partnerin bzw. der ehemalige Partner aus Gründen, die auf die eingetragene Partnerschaft zurückzuführen sind, nicht selbst für den Lebensunterhalt aufkommen kann.
9 Für einen ausführlicheren Rechtsvergleich siehe: AJP 2001, Heft 3, passim.;
Y. Merin, Equality for Same-Sex Couples, The University of Chicago 2002; R. Wintemute and M. Andenaes, Legal Recognition of Same-Sex Partnerships, Oxford – Portland Oregon 2001.
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Ausnahmen von den für Ehepaare geltenden Bestimmungen finden sich im Adop- tionsrecht und bei der Fortpflanzungsmedizin. Während Norwegen und Finnland nach wie vor keine Adoptionsrechte gewähren, gehen die drei anderen Staaten in dieser Frage andere Wege. So ist in Dänemark 10 Jahre nach Einführung der regis- trierten Partnerschaft die Adoption von Kindern der Partnerin oder des Partners ermöglicht worden. Voraussetzung allerdings ist, dass das Kind ursprünglich nicht aus einem fremden Land adoptiert wurde. Seit Mai 2000 erlaubt auch Island unter den gleichen Voraussetzungen die Stiefkindadoption. Im Juni 2002 hat das schwedi- sche Parlament beschlossen, noch einen Schritt weiter zu gehen und gleichge- schlechtliche Paare, die in einer registrierten Partnerschaft verbunden sind, sowohl zur Stiefkindadoption als auch zur gemeinsamen Adoption eines fremden Kindes zuzulassen. In der Frage der Zulassung gleichgeschlechtlicher Paare zu medizinisch unterstützter Fortpflanzung sind die Tendenzen zurückhaltender. Dänemark, Norwegen, Schwe- den und Island schliessen gleichgeschlechtlich veranlagte Personen grundsätzlich von der Fortpflanzungsmedizin aus. In Dänemark richtet sich die entsprechende Regelung jedoch nur an Ärzte. Anderen medizinischen Berufen steht es damit frei, eine künstliche Befruchtung auch an Frauen vorzunehmen, welche die gesetzlichen Kriterien (Ehegatten, stabile heterosexuelle Paare) nicht erfüllen. So nimmt eine von Hebammen geführte Klinik in Kopenhagen künstliche Inseminationen auch bei allein stehenden oder gleichgeschlechtlich veranlagten Frauen vor. In Schweden wiederum wurde im Zusammenhang mit der Freigabe der Adoption die Zulassung gleichgeschlechtlicher Paare zu Fortpflanzungstechniken erneut zur Diskussion gestellt; eine Entscheidung des Parlaments zu dieser Frage wird noch vor Ende 2002 erwartet. Als einziges nordisches Land hat Finnland den Zugang zur Fortpflan- zungsmedizin bis jetzt nicht geregelt.
1.3.1.2 Niederlande
Die Niederlande sind das erste Land der Welt, das seit dem 1. April 2001 gleich- geschlechtlichen Paaren die Ehe und die Adoption ermöglicht, Letzteres unter Hin- weis darauf, dass die heterologe Insemination in den Niederlanden auch lesbischen Frauen offen steht. Beschränkt wird die Adoption lediglich durch die auch in Däne- mark eingeführte Regelung, wonach es sich beim zu adoptierenden Kind nicht bereits um ein aus dem Ausland adoptiertes Kind handeln darf. Für alle Adoptionen gilt neu zudem, dass sie nur ausgesprochen werden können, wenn das Kind nichts mehr von seinen/m ursprünglichen Eltern/teil zu erwarten hat. Bezüglich eines nachehelichen Unterhalts gilt die gleiche Regelung, wie sie auch die skandinavi- schen Länder vorsehen (vgl. Ziff. 1.3.1.1). Der Öffnung der Ehe vorausgegangen ist ein Gesetz über die registrierte Partner- schaft, welches am 1. Januar 1998 in Kraft getreten ist und das neue Rechtsinstitut sowohl homosexuellen wie auch heterosexuellen Paaren zur Verfügung stellt. Obwohl dieses Gesetz weitgehend auf das Eherecht verweist, ist es weiterhin anwendbar.
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1.3.1.3 Frankreich
Nach langen Diskussionen im Senat und in der Nationalversammlung wurde am 15. November 1999 ein Solidaritätspakt, der sog. «pacte civil de solidarité» (PACS) eingeführt. Dabei handelt es sich um einen Vertrag zur Gestaltung des gemeinsamen Lebens, welcher zwischen zwei erwachsenen Personen gleichen oder unterschied- lichen Geschlechts, die nicht miteinander verwandt sein dürfen, vor einem Gericht erster Instanz abgeschlossen wird. Der PACS begründet keinerlei verwandtschaft- liche oder familiäre Beziehungen. Die Parteien schulden einander aber materielle Unterstützung. Die Modalitäten dieser Beistandspflicht werden im Vertrag geregelt. Indessen ist ein Unterhaltsanspruch, der die Auflösung der Partnerschaft überdauert, im französischen Partnerschaftsgesetz nicht vorgesehen. Die Partner bestimmen im PACS auch, ob Hausrat, den sie während der Dauer der Registrierung entgeltlich erwerben, dem gemeinschaftlichen Eigentum unterliegt oder nicht. Ohne anders lautende Vereinbarung wird bei Kauf oder Bestellung für nach dem Vertragsschluss erworbene Güter hälftiges Miteigentum vermutet. Steuerrechtlich haben die PACS- Partner Anspruch auf eine gemeinsame Veranlagung der Einkommenssteuer, wenn sie seit drei Jahren verbunden sind. Im Bereich der sozialen Sicherheit werden die PACS-Partner im Wesentlichen den Konkubinatspartnern gleichgestellt. Für das Ausländerrecht gilt, dass der Abschluss des PACS bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt wird, wie eng die Beziehung einer Ausländerin oder eines Ausländers zu Frankreich ist. Schliesslich bestimmt das Gesetz, dass beim Tod eines Partners der andere die Übertragung des Mietverhältnisses verlangen kann. Eine Änderung erfolgt auch in Bezug auf das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht. Im Falle der Schenkung oder einer letztwilligen Verfügung hat der beschenkte oder überlebende Partner einen Freibetrag von rund 57 000 Euro nicht zu versteuern, bei der Schen- kung allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der PACS seit mindestens zwei Jahren besteht. Weitere rund 15 000 Euro unterliegen einem Steuersatz von 40 % statt 60 %. Für den Rest beträgt die Steuer 50 %. Keine Wirkungen entfaltet der PACS in den Bereichen des Kindes- und des gesetz- lichen Erbrechts. In seinem Urteil vom 26. Februar 2002 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit vier zu drei Stimmen entschieden, dass es Frankreich erlaubt sei, Adoptionen durch gleichgeschlechtliche Einzelpersonen zu verbieten. In einem Verbot liege keine Verletzung der Artikel 8 und 14 der Euro- päischen Menschenrechtskonvention, denn die Konvention garantiere kein Recht, ein Kind adoptieren zu können. Gemäss Artikel 12 hätten nur verheiratete Personen das Recht, eine Familie zu gründen. Da Artikel 8 das blosse Verlangen, eine Familie zu gründen, nicht schütze, habe die Ablehnung des Adoptionsgesuches den Kläger auch in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Artikel 8 nicht beein- trächtigt. Hinsichtlich der Auflösung des PACS ist zu unterscheiden, ob diese einseitig oder im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt. Sind sich die Partner einig, so haben sie dem Gericht am Ort des Aufenthalts eines der Partner eine gemeinsame schriftliche Erklärung abzugeben. Will nur ein Partner die Vertragsauflösung, so teilt er dem anderen seinen Entschluss mit und muss eine Kopie dieser Mitteilung dem Gericht übermitteln. Der PACS endet in diesem Fall drei Monate nach der Mitteilung der Auflösungserklärung an den anderen Partner. Der PACS wird schliesslich auch von Gesetzes wegen aufgelöst, wenn ein Partner sich verheiratet.
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1.3.1.4 Deutschland
In Deutschland hat das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebens- partnerschaftsgesetz) eine bewegte Vorgeschichte. Es ist am 1. August 2001 in Kraft getreten und enthält nur Regelungen, welchen der Bundesrat, die Länderkammer, nicht zustimmen musste. Es soll durch ein Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz vervollständigt werden, das der Bundesrat noch verabschieden muss. Gegen das Lebenspartnerschaftsgesetz wurde das Bundesverfassungsgericht angerufen. Die Klage der drei Bundesländer Sachsen, Thüringen und Bayern wurde am 17. Juli 2002 jedoch mit fünf zu drei Stimmen mit der Begründung abgewiesen10, dass der in Artikel 6 des Deutschen Grundgesetzes (GG) vorgesehene besondere Schutz der Ehe den Gesetzgeber nicht daran hindere, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartner- schaft im Rahmen eines eigenen Institutes Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kämen. Wenn die Ehe auch unter einem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz stehe, der es dem Gesetzgeber auch in Zukunft erlau- ben werde, sie gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen, könne indessen daraus kein Gebot hergeleitet werden, eben diese anderen Lebensformen gegenüber der Ehe zu benachteiligen. Denn dem Institut der Ehe würden ohnehin keine Ein- bussen durch ein Institut drohen, das sich an Personen wende, die miteinander gar keine Ehe eingehen könnten. Infolge dieses unterschiedlichen Adressatenkreises handle es sich bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft eben gerade nicht um eine Ehe mit falschem Etikett, sondern um ein aliud zur Ehe. In der Exklusivität nicht nur der Ehe, sondern auch der eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemein- schaft, die ebenfalls keine weiteren Beziehungen gleicher Art neben sich zuliesse, liege zudem ein wesentlicher Grund, der es rechtfertige, gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften anders zu behandeln als andere z.B. verwandtschaftliche Lebensgemeinschaften. Ebenso wenig verstosse es, so das Karlsruher Verfassungs- gericht (7 zu 1 Stimmen), gegen das Diskriminierungsverbot von Artikel 3 GG, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft nur gleichgeschlechtlichen Paaren offen stünde. Der Unterschied, dass aus einer heterosexuellen Zweierbeziehung von Mann und Frau gemeinsame Kinder erwachsen können, aus einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft dagegen nicht, rechtfertige es, verschiedengeschlechtliche Paare auf die Ehe zu verweisen, wenn sie ihrer Lebensgemeinschaft eine dauerhafte Rechts- verbindlichkeit geben wollen. Abschliessend hielt das Gericht fest, dass es dem Gesetzgeber zwar nicht verwehrt sei, für verschiedengeschlechtliche Paare oder andere Lebensgemeinschaften eigene Rechtsinstitute einzuführen. Ein verfassungsrechtliches Gebot, solche Institute zu schaffen, bestehe jedoch nicht. Die Lebenspartnerschaft wird vor den von den Ländern für zuständig bezeichneten Behörden abgeschlossen. Das Gesetz spricht konsequent nur von Lebenspartnern. Diese sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung. Die beiden Partner können einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen wählen und auch einen Doppelnamen bilden.
10 BverfG, 1 BvF 1/01 vom 17.7.2002, Absatz-Nr. (1–147), http://www.bverfg.de
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Die Lebenspartner haben eine gegenseitige Unterhaltspflicht. Vor der Begründung der Lebenspartnerschaft haben sie sich, anders als Ehegatten, die von Gesetzes wegen dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft unterstehen, über ihren Ver- mögensstand zu einigen. Dabei müssen sie entweder erklären, dass sie den Ver- mögensstand der Ausgleichsgemeinschaft vereinbart haben, oder sie müssen einen Lebenspartnerschaftsvertrag abgeschlossen haben. Der Vermögensstand der Aus- gleichsgemeinschaft entspricht während der Dauer der Gemeinschaft der Gütertren- nung. Bei Beendigung des Vermögensstandes wird der Überschuss, den die Lebens- partner während der Dauer des Vermögensstandes erzielt haben, ausgeglichen. Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eines Kindes eine Lebenspartnerschaft, so hat sein Lebenspartner im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung. Zur Adoption eines Kindes wie auch zu Fortpflan- zungsmedizinverfahren sind die Lebenspartner nicht zugelassen. Das Erbrecht ist gleich wie bei Ehegatten geregelt. Das Erbschaftssteuerrecht hin- gegen ist in die Regelung nicht einbezogen worden; es ist Teil des noch zu ver- abschiedenden Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetzes. Der überlebende Lebens- partner des Erblassers ist neben den Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben den Verwandten der zweiten Ordnung und neben den Grosseltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. Zusätzlich stehen ihm die zum lebenspartner- schaftlichen Haushalt gehörenden Gegenstände zu. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch gerichtliches Urteil aufgelöst. Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf: – wenn beide Lebenspartner einen entsprechenden Antrag stellen und seit der Erklärung zwölf Monate vergangen sind; – wenn ein Lebenspartner erklärt, die Gemeinschaft nicht fortsetzen zu wollen, und seit der Zustellung der Erklärung an den anderen Lebenspartner
36 Monate vergangen sind;
– wenn die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des andern liegen, eine unzumutbare Härte bedeutet. Vom Gesetz nicht geregelt ist, ob trotz Bestehens einer eingetragenen Lebenspart- nerschaft eine Ehe eingegangen werden kann bzw. was in einem solchen Fall mit der Lebenspartnerschaft geschieht. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Juli 2002 offen gelassen, ob eine Heirat die Lebenspartnerschaft ipso iure erlöschen lässt oder ob vorgängig eine gerichtliche Auflösung der Lebenspartner- schaft erfolgen muss. Kann ein Lebenspartner nach der Auflösung der Partnerschaft nicht selber für seinen Unterhalt sorgen, so kann er vom andern den nach den Lebensverhältnissen während der Lebenspartnerschaft angemessenen Unterhalt verlangen, soweit und solange eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Zudem kann das Auflösungsgericht über die Rechtsverhältnisse am Hausrat und an der Wohnung nach billigem Ermes- sen entscheiden. Eine Teilung der während der Dauer der Partnerschaft erworbenen Anwartschaften in der Altersvorsorge ist anders als bei der Ehescheidung nicht vorgesehen.
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1.3.1.5 USA: Die «civil union» des Staates Vermont
Die USA stellen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften auf Bundesebene kein eigenes Rechtsinstitut zur Verfügung. In den einzelnen Gliedstaaten gab es jedoch schon mehrfach Bestrebungen, die Öffnung der Ehe zu erreichen. Bis anhin am weitesten ging der Staat Vermont, der, angestossen durch ein Gerichtsurteil, am 1. Juli 2000 ein der Ehe nachgebildetes Institut, die «civil union», einführte. Dieses Institut steht nur gleichgeschlechtlichen Paaren offen und gewährt ihnen dieselben Rechte, Pflichten und Vorteile, die auch für Ehepaare gelten, und zwar in all jenen Bereichen, in denen dem Staat die entsprechende Regelungskompetenz zukommt. Die Regelung zivilrechtlicher Angelegenheiten, eingeschlossen die Adoption und der Zugang zu medizinisch unterstützter Fortpflanzung, fällt indessen in die Kom- petenz der amerikanischen Gliedstaaten. Die Gleichstellung mit einer Ehe hat jedoch in zweierlei Hinsicht ihre Grenzen: Die Wirkung der «civil union» ist grundsätzlich auf den Staat Vermont beschränkt und die über tausend Rechte und Vorteile, welche das Bundesrecht Ehegatten zugesteht, bleiben den Partnerinnen und Partnern der «civil union» vorerst verschlossen. Denn die «Defense of Marriage Act (DOMA)», die der amerikanische Kongress unter dem Eindruck eines Gerichtsverfahrens in Hawaii, das beinahe zur Öffnung der Ehe geführt hätte, 1996 erliess, erlaubt den Gliedstaaten einerseits, Ehen gleichgeschlechtlicher Paare anderer Jurisdiktionen nicht anerkennen zu müssen, andererseits stellt sie klar, dass die Bundesgesetz- gebung nur Ehen heterosexueller Paare anerkennt und nur ihnen die aus dem Bun- desrecht fliessenden Rechte zugesteht.
1.3.2 Statistische Angaben zur Registrierung
gleichgeschlechtlicher Paare im Ausland Die Verfügbarkeit statistischer Daten hängt von der Einführung in den jeweiligen Ländern ab: Dänemark 1989, Norwegen 1993, Schweden 1995, Niederlande 1998 und Frankreich 1999. Die Datenlage in Frankreich ist problematisch, denn die Statistiken des Justizministeriums enthalten weder Altersangaben noch Angaben über Geschlecht und Art der Verbindung, die Rückschlüsse über den Anteil gleich- geschlechtlicher Partnerschaften geben könnten. In Bezug auf die Entwicklung ergibt sich gestützt auf die bis jetzt umfassendste Dar- stellung des französischen Demographen Festy (2001) folgendes Bild: Registrierte gleichgeschlechtliche Partnerschaften pro Jahr in den skandinavischen Staaten und in den Niederlanden:
1300
Anzahl weiblicher oder männlicher Paare pro 1 Million Einwohner11
Dänemark Norwegen Schweden Niederlande
m. w. m. w. m. w. m. w.
1990 62 22 – – – – – – 1991 34 17 – – – – – – 1992 28 16 – – – – – – 1993 25 12 26 9 – – – – 1994 21 18 19 11 – – – – 1995 24 15 14 8 28 9 – – 1996 21 16 18 10 11 7 – – 1997 15 20 17 10 9 6 – – 1998 17 23 16 11 9 5 107 84 1999* (32)** (27)** 18* 14* 9* 7* 57 55 2000* (35)** (26)** 17* 17* 12* 8* 51 49 Quellen: Befolkningens bevægelser (Dänemark), Befolkningsstatistik (Norwegen), Befolkningsstatistik (Schweden), Maandstatistiek van de bevolking (Niederlande)
Um beurteilen zu können, wie viele der Paare, die zusammenleben, sich haben regis- trieren lassen, müsste man die Gesamtzahl der gleichgeschlechtlichen Paare kennen. Gemäss einer Schätzung des Zentralamtes für Statistik aus dem Jahre 2001 gibt es in den Niederlanden mit rund 15,5 Millionen Einwohnern ungefähr 50 000 gleich- geschlechtliche Paare, wovon 55 % männliche und 45 % weibliche Paare sind. Dies entspricht einem Anteil von ca. 2 % an allen verheirateten und unverheirateten Paarbeziehungen. Bezogen auf die geschätzte Zahl von gleichgeschlechtlichen Part- nerschaften haben sich im Jahr der Einführung 1998 ca. 6 % der männlichen und 5,6 % der weiblichen Paare registrieren lassen. In Deutschland erfolgten die ersten Registrierungen unmittelbar nach Inkraftsetzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August 2001. Eine offizielle Statistik gibt es leider noch nicht. Eine private Umfrage der Wochenzeitschrift «Stern», veröffent- licht am 11. Juli 200212, die sich auf die ersten 10–11 Monate seit der Einführung des Gesetzes bezieht, konzentrierte sich auf die deutschen Städte mit mehr als
100 000 Einwohnern. Die Zahlen wurden durch persönliche Nachfragen je nach
Zuständigkeit bei den Zivilstandsämtern bzw. Notariaten der Städte gesammelt. Die Anfragen ergaben, dass insgesamt 3146 eingetragene Lebenspartnerschaften begrün- det worden seien, davon 2410 von Männern und 736 von Frauen. Gemäss einer Hochrechnung, welche aufgrund von Nachfragen im Freistaat Bayern gemacht wurde, in die auch Daten aus ländlichen Regionen einbezogen wurden, ergibt sich für ganz Deutschland ein Total von 4500 Registrierungen. Der Lesben- und Schwu- lenverband in Deutschland (LSVD) geht von einer ähnlichen Zahl aus. Vergleicht man diese Zahl mit den Daten aus dem Mikrozensus über selbstdeklarierte Paare,
11 Siehe P. Festy, Pacs. L’impossible bilan. Population & Société, Bulletin mensuel d’information de l’institut national d’études démographiques 369, Juni 2001, S. 2 (* gegenüber Orginalpublikation nachträglich aufgrund einer persönlichen Mitteilung des Verfassers eingefügte Daten; ** nachträglich eingefügte Daten, die aber wegen einer Änderung der Registrierung mit der Zeitreihe nicht vergleichbar sind).
12 Der Stern 2002, Nr. 29, S. 23.
1301
kann daraus geschlossen werden, dass sich rund 10 % der sich selbst deklarierenden Paare in den ersten zehn Monaten registrieren liessen. Den 19,3 Millionen Ehe- paaren standen in diesem Zeitpunkt ca. 4500 eingetragene Lebenspartnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare gegenüber. Für die zukünftige Entwicklung gilt es zu beachten, dass die Zahl der Paare, die sich in der Zeit unmittelbar nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes registrieren liessen, wahrscheinlich höher liegt als die Zahl derjenigen, die sich in der Folge registrieren lassen werden, da ein «Nachholbedarf» besteht. Allerdings ist auch zu bedenken, dass die zunehmende Akzeptanz solcher Paarbeziehungen in der Gesellschaft zu einer Steigerung führen könnte. Unter Berücksichtigung beider Aspekte darf man davon ausgehen, dass sich schätzungsweise 8–10 % der zusammenlebenden gleich- geschlechtlichen Paare registrieren lassen. Stellt man lediglich auf die Bevölkerungsgrösse ab, so wären in der Schweiz ca. 400 bis 450 Eintragungen in der ersten Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erwarten. Berücksichtigt man zusätzlich die unter Ziffer 1.2 geschätzte Anzahl gleich- geschlechtlicher Paare, kann von 400 bis etwa 700 Eintragungen in der ersten Zeit ausgegangen werden. Im Vergleich dazu betrug im Jahr 2001 die Zahl der Ehe- schliessungen in der Schweiz 35 98713.
1.4 Rechtsentwicklung in den Kantonen
Am 5. Mai 2001 trat im Kanton Genf die «Loi sur le partenariat» in Kraft. Die Mög- lichkeit, eine bestehende Partnerschaft bei der Staatskanzlei oder einem Notar anzumelden, steht sowohl heterosexuellen als auch gleichgeschlechtlichen Paaren zur Verfügung. In ihrem Verhältnis zur öffentlichen Verwaltung sind diese Paare Verheirateten gleichgestellt, ausgenommen davon sind die kantonalen Steuern und die Sozialleistungen. Die Erklärung hat somit sehr begrenzte rechtliche Wirkungen. Innerhalb eines Jahres nach Einführung der «Loi sur le partenariat» haben sich ins- gesamt 70 heterosexuelle und gleichgeschlechtliche Paare in Genf registrieren las- sen, davon 24 mit Beteiligung ausländischer Partner14. Dieser Entwicklung schloss sich auch der Kanton Zürich an. Er erliess am 22. Mai 2001 ein Gesetz über die Registrierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften, das in der kantonalen Abstimmung vom 22. September 2002 vom Volk angenommen wurde. Es wird voraussichtlich im 2. Quartal 2003 in Kraft treten. Anders als in Genf können sich in Zürich nur gleichgeschlechtliche Paare registrieren lassen, nachdem sie sich in einer öffentlichen Urkunde verpflichtet haben, einen gemein- samen Haushalt zu führen und sich Beistand und Hilfe zu leisten. Obwohl für die Registrierung das Zivilstandsamt zuständig ist, handelt es sich dabei nicht um eine zivilstandsamtliche Beurkundung, sondern um eine solche nach kantonalem Recht. Registrierte Paare sind Ehepaaren in den Bereichen direkte Steuern, Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie Sozialhilfe gleichgestellt. So weit möglich soll auch eine Gleichstellung mit verheirateten Paaren beim Vollzug von Bundesrecht erfolgen. Die Partnerschaft endet mit einer gemeinsamen Erklärung der beiden Partnerinnen oder Partner vor dem Zivilstandsamt. Auf einseitiges Begehren wird eine registrierte
13 Quelle: Bundesamt für Statistik, Sektion Bevölkerungsbewegung, Juni 2002.
14 Courrier vom 14.05.2002.
1302
Partnerschaft gelöscht, wenn dargelegt wird, dass seit mindestens zwei Jahren kein gemeinsamer Haushalt mehr besteht. Sodann erfolgt von Amtes wegen eine Löschung, wenn sich eine Partnerin oder ein Partner verheiratet oder den Wohnsitz im Kanton aufgibt. Auch andere Kantone befassen sich mit der Einführung eines Gesetzes, das die rechtliche Situation gleichgeschlechtlicher Paare verbessern soll. So hat der Kanton Bern am 28. August 2002 einen Gesetzesentwurf über die registrierte Partnerschaft in die Vernehmlassung geschickt, der dem Zürcher Modell sehr nahe steht. Auch in den Kantonen Basel Land, Neuenburg und Tessin bestehen Gesetzesprojekte. Dagegen lehnte der Aargauer Grosse Rat im Hinblick auf die bevorstehende Bun- desregelung ein Postulat ab, das für gleichgeschlechtliche Paare gleiche Rechte ver- langte. Der grundlegende Nachteil der kantonalen Lösungen besteht darin, dass die rechtli- chen Wirkungen einer Registrierung einerseits auf den Kompetenzbereich, anderer- seits auf das Gebiet des die Bestimmungen erlassenden Kantons begrenzt bleiben. Sie tragen den Anliegen gleichgeschlechtlicher Paare deshalb nur in einer sehr unvollkommenen Weise Rechnung und haben mehr symbolische als praktische Bedeutung. Auf jeden Fall sind die kantonalen Registrierungen für das kommende Bundesrecht unbeachtlich. Im Hinblick auf ihre bescheidenen Wirkungen können sie nicht einfach zu einer eingetragenen Partnerschaft nach Bundesrecht aufgewertet werden.
1.5 Die Vorbereitung der Gesetzgebung in der Schweiz
1.5.1 Verfassungsrechtliche Ausgangslage
Artikel 14 der Bundesverfassung (BV)15 gewährleistet das Recht auf Ehe und Fami- lie. Die Bestimmung enthält nicht nur ein Grundrecht, sondern auch eine Instituts- garantie. Der Begriff der Ehe ist im bisherigen Sinne zu verstehen und meint ausschliesslich die monogame Verbindung zwischen Mann und Frau. Im Vernehm- lassungsverfahren hatten allerdings gewisse Stellungnahmen vorgeschlagen, die Garantie auf andere Formen des Zusammenlebens auszudehnen. In der Botschaft über eine neue Verfassung bekräftigte der Bundesrat indessen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Arti- kel 12 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)16 das traditionelle Verständnis der Ehe17. Während der parlamentarischen Beratung blieb dies unbe- stritten. In der ständerätlichen Verfassungskommission wurde darauf hingewiesen, dass andere Lebensformen zwar frei gewählt werden dürfen und dem Diskriminie- rungsverbot von Artikel 8 BV unterstehen, aber keinen besonderen verfassungs- rechtlichen Schutz wie die Ehe geniessen18. In der nationalrätlichen Verfassungs- kommission wurde ein Antrag nicht weiterverfolgt, der Artikel 14 um einen zweiten Absatz ergänzen wollte, um die freie Wahl einer anderen Form gemeinschaftlichen
15 SR 101 16 SR 0.101
17 Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996,
BBl 1997, 1 ff., 154.
18 Prot. vom 17.2.1997, S. 28.
1303
Zusammenlebens ausdrücklich zu gewährleisten, allerdings ohne damit einen Anspruch auf Gleichstellung mit der Ehe zu verbinden19. Dafür wurde schliesslich in Artikel 8 Absatz 2 BV die Lebensform speziell erwähnt. Wie sich aus der Ent- stehungsgeschichte ergibt, umfasst dieser Begriff nicht nur die gleichgeschlechtliche Orientierung bzw. das Zusammenleben in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft, son- dern auch andere Lebensformen.20 Das Diskriminierungsverbot von Artikel 8 Absatz 2 BV hat keinen Vorläufer in der Bundesverfassung von 1874. Die Auslegung betritt somit Neuland. In vergleichbarer Formulierung und Struktur, aber ohne ausdrückliche Erwähnung der Lebensform war die Bestimmung bereits im Vernehmlassungsentwurf von 1995 (Art. 7 Abs. 2 VE) enthalten. In den «Erläuterungen zum Verfassungsentwurf»21 heisst es dazu: – Das Diskriminierungsverbot soll den Gehalt von Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 aBV (der die Abschaffung der Untertanenverhältnisse und der Vorrechte des Orts, der Geburt, der Familien oder Personen vorsieht) in anderer, moderni- sierter Form wiedergeben. – Artikel 7 Absatz 2 VE 1995 zielt darauf ab, Diskriminierungen bestimmter Personengruppen zu unterbinden. Die Merkmale dieser Personengruppen dürfen nicht als Beweggrund für eine diskriminierende Ungleichbehandlung dienen. Aber nicht jede Massnahme, die einen Nachteil für bestimmte Per- sonengruppen mit sich bringt, ist notwendigerweise eine Diskriminierung oder Benachteiligung im Sinne der Verfassung. Die Botschaft des Bundesrates über eine neue Bundesverfassung knüpfte an diese Ausführungen an und erläuterte den Begriff der Diskriminierung nicht weiter22. Das Diskriminierungsverbot als solches blieb in den Räten unbestritten und gab kaum Anlass zu Erörterungen. Einzelne Votanten23 schienen dem Diskriminierungs- verbot keine über das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot hinausgehende Bedeutung beimessen zu wollen. Im Allgemeinen jedoch wurde der eigenständige Charakter des Artikels 8 Absatz 2 BV betont. Wichtige Hinweise betreffend die Stossrichtung der Bestimmung kann man dem Votum des Berichterstatters der ständerätlichen Verfassungskommission entnehmen24. Dieser führte aus, dass eine Diskriminierung dann vorliege, wenn eine Person allein auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe in besonderer Weise rechtsungleich behandelt werde. Eine Dis- kriminierung sei «mehr als einfach nur ungerechtfertigte Ungleichbehandlung», sie sei stets mit einer herabwürdigenden, ausgrenzenden Einstellung oder Haltung der Bevölkerungsmehrheit oder der staatlichen Organe verbunden. Aus dem allgemei- nen Diskriminierungsverbot allein ergebe sich im Übrigen noch kein Egalisierungs- gebot (im Unterschied zu Art. 8 Abs. 3 BV).
19 Prot. vom 3.7.1997, S. 16 f.
20 Vgl. AB 1998 (Separatdruck Reform der Bundesverfassung) N 153 (Fischer),
171 (Berichterstatter), 172 (Berichterstatterin).
21 S. 35.
22 BBl 1997 I 1 ff., 142 f.
23 Vgl. z.B. AB 1998 (Separatdruck Reform der Bundesverfassung) S 33 (Inderkum)
und 36 (C. Schmid).
24 AB 1998 (Separatdruck Reform der Bundesverfassung) S 36 f. (Rhinow,
Berichterstatter). Vgl. auch AB 1998 (Separatdruck) N 152 ff., insb. 171 ff.
1304
Das Bundesgericht hatte erst vereinzelt Gelegenheit, sich mit dem neuen verfas- sungsrechtlichen Diskriminierungsverbot zu befassen. Die bisher ausführlichsten Äusserungen finden sich in BGE 126 II 377 ff.25: «Eine Diskriminierung gemäss Art. 8 Abs. 2 BV liegt dann vor, wenn eine Person rechtsun- gleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe (...), welche historisch und in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder sonst als minderwertig behandelt wurde (...). Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Art von Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung eines Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzu- stufen ist, weil sie an ein Unterscheidungsmerkmal anknüpft, das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betreffenden Person ausmacht (...); insofern beschlägt die Diskriminierung auch Aspekte der Menschenwürde (Art. 7 BV). Das Diskriminierungsverbot des schweizerischen Verfassungsrechts macht aber die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal – wie Herkunft, Rasse, Geschlecht, Sprache und weitere in Art. 8 Abs. 2 BV (in nicht abschliessender Weise) aufgezählte Kriterien – nicht absolut unzulässig. Vielmehr begründet dieser Umstand zunächst den blossen «Verdacht einer unzulässigen Diffe- renzierung» (...); sich daraus ergebende Ungleichbehandlungen sind infolgedessen «qualifiziert zu rechtfertigen»...
In der Literatur26 findet man inzwischen zahlreiche, mehr oder weniger ausführliche Stellungnahmen zum neuen verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbot. Dabei zeichnet sich – trotz etlicher Unterschiede im Einzelnen – ein recht breiter Konsens im Grundsätzlichen ab. Namentlich ist das Diskriminierungsverbot strenger als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot. Es bietet einen verstärkten Schutz gegen soziale Ausgrenzung und Schlechterstellung. Das Diskriminierungsverbot wirkt aber nicht absolut: Sachlich begründete Differenzierungen sind nicht ausgeschlossen. Artikel 8 Absatz 2 BV verlangt jedoch eine qualifizierte Begründung für Sonderbehandlun- gen27. Eine gefestigte Dogmatik hat sich indessen noch nicht herausgebildet. In einem Punkt immerhin zeichnet sich eine deutliche Übereinstimmung ab, nämlich dass abgestufte Anforderungen gelten, je nachdem, welches Kriterium von Artikel 8 Absatz 2 BV zur Diskussion steht.
25 Vgl. auch BGE 126 II 425; 126 V 70 ff.
26 J. P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 410 ff.; ders. Die Diskriminierungsverbote nach Art. 8 Abs. 2 der neuen Bundesverfassung, in: U. Zimmerli (Hrsg.), Die neue Bundesverfassung, Bern 2000, S. 103 ff. Ausführlich auch A. Auer/G. Malinverni/M. Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Vol. II, Berne 2000, S. 506 ff.; E. Grisel, Egalité – Les garanties de la Constitution fédérale du 18 avril 1999, Bern 2000, S. 44 ff. und 68 ff.; R. Rhinow, Die Bundesverfassung 2000, Basel usw. 2000, S. 139 ff.; U. Häfelin/W. Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, N. 774 ff.; M. Schefer, Die Kerngehalte von Grundrechten, Bern 2001, S. 476 ff. 27 Vgl. z.B. Grisel, a.a.O., S. 75; Häfelin/Haller, a.a.O., N. 774; Auer/Malinverni/Hottelier a.a.O., S. 506; J. P. Müller, a.a.O., S. 412 ff. Eine abweichende Haltung in Bezug auf das Diskriminierungsverbot vertritt Y. Hangartner, Verfassungsrechtliche Grundlagen einer registrierten Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare, in: AJP 2001, S. 256 ff. Nach ihm verlangt Art. 8 Abs. 2 zwingend ein rechtliches Pendant zum Institut der Zivilehe und eine daran anknüpfende Gleichstellung von Personen in eingetragenen Partnerschaften mit Verheirateten in grundsätzlich allen Belangen (S. 257). Dieses Verständnis von Art. 8 Abs. 2 BV vermag indessen nicht zu überzeugen. Es weicht nicht nur deutlich von dem in der Rechtslehre vorherrschenden Verständnis ab. Es findet auch in der Entstehungsgeschichte der Bestimmung keine Bestätigung. Aus den Materialien ergibt sich vielmehr klar, dass der Verfassungsgeber kein derart weit gehendes Unterscheidungsverbot statuieren wollte.
1305
Das gleiche gilt auch für die EMRK. Hier wird ein strengerer Massstab zur Anwen- dung gebracht, wenn es um eine Unterscheidung gestützt auf die Kriterien Rasse, Geschlecht, Religion und eheliche Geburt geht.28 Obwohl Artikel 14 EMRK das Kriterium nicht ausdrücklich erwähnt29, geniesst die sexuelle Orientierung ebenfalls Schutz vor Diskriminierung, hat aber den Status eines «besonders verpönten» Krite- riums nicht erlangt (vgl. auch Ziff. 1.3.1.3).
1.5.2 Grundlagenbericht des Bundesamtes für Justiz
Im April 1999 schickte der Bundesrat einen Bericht des Bundesamtes für Justiz über die rechtliche Situation gleichgeschlechtlicher Paare im schweizerischen Recht in die Vernehmlassung, die bis Ende des Jahres dauerte. Im Bericht wurden die bis- herigen politischen Vorstösse, die Rechtsentwicklung im Ausland und die Rechts- stellung gleichgeschlechtlicher Paare in der Schweiz dargestellt. Anschliessend wurden fünf Lösungsansätze aufgezeigt, zu denen sich die Vernehmlasser äussern sollten: – Die erste Variante bestand darin, die Situation gleichgeschlechtlicher Paare durch Revision einzelner Gesetze (z. B. im Ausländerrecht, im Erbschafts- recht oder im kantonalen Erbschaftssteuerrecht) punktuell zu verbessern. – Als zweite Variante stand ein obligationenrechtlicher Partnerschaftsvertrag mit Aussenwirkungen zur Diskussion. Bei dieser Variante würde kein besonderes Institut für gleichgeschlechtliche Paare geschaffen. Der Vertrag würde aber – ähnlich wie der PACS in Frankreich (vorn, Ziff. 1.3.1.3) – die Organisation des gemeinsamen Lebens regeln und auch gewisse öffentlich- rechtliche Wirkungen entfalten. Im Ausländerrecht beispielsweise könnte der Vertrag Anknüpfungspunkt sein, um dem ausländischen Partner oder der ausländischen Partnerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. – Der dritte Lösungsansatz bestand darin, eine eigenständige Regelung der registrierten Partnerschaft vorzusehen, die den Personenstand der beiden Partnerinnen oder der beiden Partner verändert, ihnen also einen vom Staat anerkannten rechtlichen Status gibt. In seiner Ausgestaltung sollte sich das Institut aber von der Ehe abgrenzen. – Der vierte Lösungsansatz zielte ebenfalls auf die Schaffung einer registrier- ten Partnerschaft. Bei dieser Variante sollte aber nach dem Vorbild der skandinavischen Staaten weitgehend mit blossen Verweisen auf das Ehe- recht gearbeitet werden. Im Unterschied zu Ehepaaren wären gleich- geschlechtliche Paare allerdings von der Adoption eines Kindes und von fortpflanzungsmedizinischen Verfahren ausgeschlossen worden. Registrierte Partnerschaft würde somit Ehe ohne Kinder bedeuten.
28 Vgl. A. F. Bayefsky, The Principle of Equality or Non-Discrimination in International Law, Human Rights Law Journal 1990, S. 11 ff., 19 ff.; P. van Dijk/G. van Hoof, Theory and Practice of the European Convention on Human Rights, 3. Aufl., Den Haag/ London/Boston 1998, S. 727 ff. (je mit Hinweisen). 29 Vgl. z.B. das Urteil des EGMR vom 21. Dezember 1999 in Sachen Salgueiro da Silva Mouta gegen Portugal, Rz. 28.
1306
– Fünfte Variante war schliesslich die Öffnung der Ehe auch für gleich- geschlechtliche Paare. Alle Vorschriften des Familienrechts des Zivilgesetz- buches (ZGB)30 über die Ehe sollten in gleicher Weise auf heterosexuelle und homosexuelle Paare anwendbar sein. Diese Variante setzte allerdings eine Revision der Bundesverfassung (Art. 14) voraus, da auch nach dem Verständnis des Verfassungsgebers von 1999 die Geschlechtsverschieden- heit zu den prägenden Merkmalen der Ehe gehört (Ziff. 1.5.1).
1.5.3 Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens
Im Vernehmlassungsverfahren31 bejahte die überwiegende Zahl der eingegangenen Stellungnahmen einen Handlungsbedarf, wobei sich hinsichtlich der Dringlichkeit gewisse Differenzen zeigten. Lediglich ein Kanton und zwei der angefragten Par- teien verneinten die Notwendigkeit für den Gesetzgeber zu handeln. Von den im Bericht erwähnten fünf Lösungsansätzen bevorzugte eine deutliche Mehrheit die Einführung einer registrierten Partnerschaft. Die beiden Untervarianten – registrierte Partnerschaft mit relativ eigenständigen Wirkungen und registrierte Partnerschaft mit weitgehend ehegleichen Wirkungen – wurden etwa gleich stark unterstützt. Klar abgelehnt wurden die übrigen Lösungen, u.a. die Öffnung der Ehe für gleich- geschlechtliche Paare. Selbst in den befürwortenden Stellungnahmen wurde davon ausgegangen, dass dieser Ansatz politisch nicht realisierbar sei. Der Bundesrat nahm am 25. Oktober 2000 vom Ergebnis des Vernehmlassungsver- fahrens Kenntnis und beauftragte das Eidgenössische Justiz- und Polizeideparte- ment, noch im Jahre 2001 einen ausformulierten Vorentwurf mit Begleitbericht für ein Bundesgesetz über die registrierte Partnerschaft im Sinne der dritten Variante vorzulegen. Dieser Ansatz verspricht in Würdigung des Gesamtergebnisses des Ver- nehmlassungsverfahrens am ehesten, breite Zustimmung zu finden. Nach den Vor- stellungen des Bundesrates soll ein neues Rechtsinstitut geschaffen werden, das eine staatliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare gewährleistet und den Betrof- fenen eine rechtliche Absicherung ihrer Beziehung ermöglicht. Anders als in den nordischen Staaten soll jedoch inhaltlich nicht einfach pauschal auf das für Ehepaare geltende Recht verwiesen werden. Vielmehr soll die Regelung begründeten Anlie- gen gleichgeschlechtlicher Paare Rechnung tragen, gleichzeitig aber die registrierte Partnerschaft von der Ehe abgrenzen. Die Adoption eines Kindes durch ein gleich- geschlechtliches Paar wie auch der Zugang zur medizinisch unterstützten Fortpflan- zung soll ausgeschlossen werden (vgl. Ziff. 1.7.8).
30 SR 210
31 Der Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse ist im Internet verfügbar
(www.bj.admin.ch, Mensch und Gesellschaft, Gleichgeschlechtliche Paare) und kann auch beim Bundesamt für Justiz, 3003 Bern, bezogen werden.
1307
1.5.4 Das Vernehmlassungsverfahren von 2001
Am 14. November 2001 unterbreitete der Bundesrat den von der Verwaltung ausge- arbeiteten Vorentwurf mit Begleitbericht zu einem Bundesgesetz über die «regis- trierte Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare» den eidgenössischen Gerichten, den Kantonsregierungen, den politischen Parteien sowie interessierten Organisatio- nen zur Vernehmlassung. Die Vernehmlassung dauerte bis zum 28. Februar 2002. Alle 26 Kantone, 10 politische Parteien und 38 Organisationen nahmen Stellung. Insgesamt gingen damit 74 offizielle Stellungnahmen ein. Die grosse Mehrheit der offiziellen Teilnehmer begrüsste die Schaffung einer eidge- nössischen Regelung, die es gleichgeschlechtlichen Paaren ermöglichen soll, ihre Beziehung rechtlich abzusichern. Mit Nachdruck wurde auf die nicht zu vernachläs- sigende symbolische Wirkung einer staatlichen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paarbeziehungen hingewiesen, die von einem solchen Gesetz ausgehen und die Akzeptanz dieser Lebensform in der Bevölkerung erhöhen werde. Dadurch würden die Alltagsprobleme der Betroffenen reduziert, was eine spürbare Verbesserung ihrer Situation bringen werde. Mit grosser Genugtuung wurde vor allem seitens der Kantone die Ausgestaltung des neuen Instituts in der Form einer «registrieren Part- nerschaft mit relativ eigenständigen Wirkungen» aufgenommen. Insbesondere begrüsst wurde die rechtliche und faktische Abgrenzung von der Ehe als einem durch die Bundesverfassung besonders geschützten Institut. Von zentraler Bedeu- tung für die grosse Mehrheit der Zustimmenden war zudem die Regelung, wonach gleichgeschlechtliche Paare nicht zur Adoption oder zu medizinisch unterstützter Fortpflanzung zugelassen werden sollen. Eine Minderheit von Organisationen und Parteien hätten dagegen eine Zulassung mindestens der Stiefkindadoption begrüsst. Einzelne Stellungnahmen drückten ihr Bedauern darüber aus, dass die Bestimmun- gen nur auf gleichgeschlechtliche Paare, nicht jedoch auf andere Paarbeziehungen, speziell Konkubinatspaare, Anwendung finden würden. Und einigen wenigen Teil- nehmern ging die Vorlage in Bezug auf die Anwendung eherechtlicher Bestimmun- gen nicht weit genug. Ganz vereinzelt wurde auch für die Öffnung der Ehe plädiert. Die Bestimmungen wurden grundsätzlich als klar, zweckmässig, umfassend und vertretbar eingestuft. Aufgrund der Nähe der Regelungen zum geltenden Ehe- und Scheidungsrecht sei auch nicht mit Schwierigkeiten bei der Umsetzung und Ent- wicklung der Praxis zu rechnen. Einheitliche Formulierungen zwischen dem Ehe- recht des ZGB und dem Gesetz über die registrierte Partnerschaft wurden mit Blick auf eine einheitliche Rechtsprechung begrüsst. Ebenfalls attestiert wurden dem Ent- wurf Ausgewogenheit und Sachbezogenheit. Wenige Teilnehmer waren indessen der Meinung, dass es dem Projekt an einer gewissen Kohärenz mangle, indem mehr oder weniger zufällig erscheine, ob eine Regelung durch Aufnahme einer bereits bestehenden Bestimmung in den Gesetzes- entwurf oder durch Integration der Regelung in ein bestehendes Gesetz verwirklicht worden sei. Nur sehr wenige der offiziellen Teilnehmer lehnten die Einführung eines Rechts- instituts für gleichgeschlechtliche Paare überhaupt ab, und zwar hauptsächlich mit der Begründung, eine Verbesserung der Situation solcher Paare liesse sich auch durch eine punktuelle Anpassung bestimmter Gesetze erreichen. Ein Gesetz dürfe keine symbolische Funktion erfüllen. Im Übrigen sahen diese Teilnehmer in der
1308
Anerkennung einer Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare eine Schwächung des durch Artikel 14 der Bundesverfassung besonders geschützten Instituts der Ehe. Verschiedentlich wurden auch religiöse Motive dagegen angeführt. Am 26. Juni 2002 nahm der Bundesrat vom Ergebnis des Vernehmlassungs- verfahrens Kenntnis und beauftragte das Eidgenössische Justiz- und Polizeide- partement, noch vor Ende Jahr die Botschaft zu unterbreiten. Eine grundlegende Umgestaltung des Vorentwurfs war im Hinblick auf das gesamthaft sehr positive Vernehmlassungsergebnis nicht erforderlich. In verschiedenen Punkten wurde der Vorentwurf aber im Lichte des Vernehmlassungsverfahrens überarbeitet. Auf wichtige Änderungen, die im Anschluss an das Vernehmlassungsverfahren am Vorentwurf vorgenommen wurden, oder auf Vorschläge aus dem Vernehmlassungs- verfahren, die abgelehnt wurden, wird in den nachfolgenden Kapiteln im Sach- zusammenhang näher eingegangen.
1.6 Das Konzept des Gesetzesentwurfs
1.6.1 Terminologie
In der deutschsprachigen rechtsvergleichenden Literatur hat sich der Begriff der registrierten Partnerschaft eingebürgert. Im Hinblick darauf hat auch der Ver- nehmlassungsentwurf diesen Begriff übernommen. Im Vernehmlassungsverfahren haben aber einige Stellungnahmen, darunter diejenigen der Organisationen gleichge- schlechtlich veranlagter Personen, diesen Begriff als unglücklich bezeichnet. Er löse negative Assoziationen zu früheren diskriminierenden Registern (Schwulenregister) aus. Als Alternativen wurden die Bezeichnungen «eingetragene Lebensgemein- schaft» oder «eingetragene Partnerschaft» vorgeschlagen. Als erstes deutschsprachiges Land, das für gleichgeschlechtliche Paare ein Rechts- institut eingeführt hat, hat Deutschland den Begriff der eingetragenen Lebenspart- nerschaft gewählt. Auch im Interesse einer internationalen Begriffsharmonisierung trägt das neue schweizerische Rechtsinstitut nun den Namen «eingetragene Partner- schaft». Die Verkürzung stellt sicher, dass im französischen und italienischen Geset- zestext nicht schwerfällige Umschreibungen verwendet werden müssen.
1.6.2 Eigenständiges Gesetz
Entsprechend dem Vorbild anderer Staaten, die eine eingetragene Partnerschaft ein- geführt haben, soll ein eigenständiges Gesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare geschaffen werden. Darin werden die Begründung und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sowie die Rechte und Pflichten, wel- che die beiden Partnerinnen oder Partner untereinander haben, zusammengefasst und transparent dargestellt. Das dient letztlich auch der Selbstidentifikation gleich- geschlechtlicher Paare, denen die Ehe nicht offen steht. Das öffentliche Recht wird im Anhang zum Gesetzesentwurf angepasst. Die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer war mit dieser Lösung einver- standen. Nur eine kleine Minderheit verlangte die Integration der Regelung ins Familienrecht des Zivilgesetzbuches, um u.a. die Nähe zur Ehe zu betonen. Ein sol-
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ches Vorhaben scheitert aber allein schon am Umfang der Regelung. Zudem ist die eingetragene Partnerschaft keine Grundlage für eine Familiengründung, denn zwei Frauen oder zwei Männer können miteinander keine Kinder haben, und auch die Adoption und die Anwendung von fortpflanzungsmedizinischen Verfahren sollen ausgeschlossen bleiben (Ziff. 1.7.8). Aus dieser Sicht rechtfertigt es sich ebenfalls, das Institut nicht ins Familienrecht einzugliedern, sondern von der Ehe abzuheben.
1.6.3 Kein Einbezug von heterosexuellen Paaren
Die eingetragene Partnerschaft soll nur gleichgeschlechtlichen Paaren zur Ver- fügung stehen. Im Vernehmlassungsverfahren wurde allerdings vereinzelt der Ein- bezug des heterosexuellen Konkubinates gefordert. Indessen können heterosexuelle Paare heiraten, so dass für ein besonderes Institut im Sinne einer Ehe zweiter Ord- nung kein echter Bedarf besteht. Zudem würde die Einführung eines solchen Insti- tuts dem Verfassungsauftrag, die Ehe zu schützen32, zuwiderlaufen. Das heutige Eherecht lässt den Ehegatten im Vergleich zum früheren Recht viel Spielraum in der Gestaltung ihrer Rechtsverhältnisse. Wenn Lösungen nicht befriedigen, sind die ent- sprechenden Bestimmungen des Eherechts abzuändern und nicht ein neues Rechts- institut zu schaffen. Die Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft sind zudem viel zu nahe beim Eherecht, als dass das Institut eine echte Alternative zur Ehe wäre. In einer Vielzahl von Bereichen (u.a. Erbrecht, Sozialversicherungsrecht, berufliche Vorsorge, Steuerrecht, Strafrecht) haben eingetragene Partnerinnen oder Partner die gleiche Rechtsstellung wie Ehegatten. Die Lebensgemeinschaft von Mann und Frau, aus der gemeinsame Kinder hervorgehen können, soll deshalb einem einheitlichen Rechtsinstitut unterstellt bleiben. Dass der Einbezug des heterosexuellen Konkubinates in die neue Regelung abge- lehnt wird, bedeutet nicht, dass punktuelle rechtliche Anpassungen für Konkubi- natspaare ausgeschlossen werden. So ist beispielsweise im Zusammenhang mit dem revidierten Scheidungsrecht, das am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist, unverhei- rateten Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für ihre Kinder (Art. 298a ZGB) ermöglicht worden. Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht in seinem Anhang zudem vor, dass inskünftig Unvereinbarkeiten und Ausstandsgründe bei Behördenmit- gliedern sowie das Zeugnisverweigerungsrecht ebenfalls die faktischen hetero- sexuellen und homosexuellen Lebensgemeinschaften erfassen sollen (Ziff. 2.5.4, 2.5.5, 2.5.7, 2.5.15, 2.5.16 und 2.5.19 a.E.).
1.6.4 Moderne Regelung für die Lebenspartnerschaft
gleichgeschlechtlicher Paare Entsprechend dem Ergebnis des ersten Vernehmlassungsverfahrens (Ziff. 1.5.3) ist eine eingetragene Partnerschaft mit relativ eigenständigen Wirkungen zu schaffen, die sich von der Ehe etwas abgrenzt. Das heisst, dass sich das neue Rechtsinstitut nicht zwingend an das Eherecht halten, sondern dass versucht werden soll, eine
32 Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997, 154, Art. 12. Siehe auch das Urteil des deutschen Verfassungsgerichts vom 17. Juli 2002,
Ziff. 1.3.1.4.
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moderne, möglichst einfache und überzeugende Regelung der Lebensgemeinschaft zweier erwachsener gleichgeschlechtlicher Personen zu finden, denen die Ehe nicht offen steht. Allerdings ist es nahe liegend, als Ausgangspunkt für die gesetzgeberischen Arbei- ten das Eherecht zu nehmen. Dieses zeigt auf, welche Fragen vom Gesetzgeber geregelt werden können. Indessen ist zu bedenken, dass sich das Eherecht über lange Zeit hinweg entwickelt hat und deshalb auch auf Traditionen Rücksicht neh- men muss. Es enthält gewisse Normen, welche vor allem den Zweck haben, die Abkehr von der patriarchalischen Ehe zu markieren (der Ehemann ist das Haupt der Gemeinschaft, er bestimmt die Wohnung, die Ehefrau führt den Haushalt). Im Gegensatz dazu baut die gesetzliche Regelung der Partnerschaft gleichgeschlechtli- cher Paare nicht auf Traditionen auf, sondern wird in einer Zeit neu geschaffen, in der für den Gesetzgeber insbesondere die Gleichberechtigung der beiden Personen eine Selbstverständlichkeit darstellt. Rechtssoziologisch sind die gleichgeschlechtlichen Partnerschaften in Europa noch wenig ausgeleuchtet. Die Zahlen gleichgeschlechtlich veranlagter Personen und die Zahlen gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften beruhen auf Schätzungen. Dass Kinder in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften aufwachsen können, ist bekannt. Unklar dagegen ist, welches Persönlichkeitsprofil und welchen familiären Hintergrund die Personen haben werden, die sich in der Schweiz zur Eintragung ihrer Partnerschaft entschliessen werden. Es ist deshalb wichtig, dass einige Jahre nach dem Inkrafttreten des neuen Rechtsinstituts versucht wird, die Rechtstatsachen zu erheben. Die Erfahrungen aus dem Ausland lassen aber die Annahme zu, dass die Zahl der eingetragenen Partnerschaften recht klein sein dürfte (Ziff. 1.3.2 in fine). Im heutigen Zeitpunkt soll für die gesetzliche Regelung primär das Bild zweier erwachsener Personen massgebend sein, die miteinander einen Haushalt führen und gemeinsam ihr Leben gestalten wollen. Die beiden Partnerinnen oder Partner wer- den durch ihre Gemeinschaft in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht oder nur unbedeutend eingeschränkt. Da gleichgeschlechtliche Paare miteinander keine gemeinsamen Kin- der haben können und auch nicht zu fortpflanzungsmedizinischen Verfahren oder zur Adoption zugelassen werden sollen (Ziff. 1.7.8), beruht der Verzicht oder die Einschränkung der Erwerbstätigkeit einer Partnerin oder eines Partners entweder wie bei ungebundenen Personen, die sich für eine Teilzeitstelle entscheiden, auf einem freien Entscheid, oder die Aufgabe, die eine Erwerbstätigkeit verunmöglicht, hat ihre Gründe nicht in der eingetragenen Partnerschaft. Zu denken ist hier an die Betreuung von Kindern aus einer früheren heterosexuellen Beziehung. Der Geset- zesentwurf soll auf solche Verhältnisse von bisexuell veranlagten Personen zwar Rücksicht nehmen, sie aber nicht zum Ausgangspunkt der ganzen Regelung machen. So soll beispielsweise nicht wie im Eherecht die vermögensrechtliche Regelung von der Errungenschaftsbeteiligung, sondern von der Gütertrennung ausgehen. Den bei- den Partnerinnen oder Partnern soll es aber möglich sein, vertraglich eine Vermö- gensteilung nach den Bestimmungen der Errungenschaftsbeteiligung zu vereinbaren (Ziff. 1.7.5 und 2.3.2, zu Art. 2533).
33 Artikel ohne Gesetzesangabe beziehen sich immer auf den Entwurf eines Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare.
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1.7 Die Grundzüge des Gesetzesentwurfs
1.7.1 Begründung der eingetragenen Partnerschaft
Ein paralleles Rechtsinstitut zum Verlöbnis (Art. 90 ff. ZGB) wird für eingetragene Partnerschaften nicht vorgesehen. Auch verschiedene ausländische Eherechtsord- nungen kennen dieses Institut nicht. Schon in der Botschaft zum neuen Eheschlies- sungs- und Scheidungsrecht vom 15. November 199534 hat der Bundesrat darauf hingewiesen, dass die praktische Bedeutung des Verlöbnisses gering ist. Dieses gehöre deshalb eher der Intimsphäre der Betroffenen an. Aus Gründen der Tradition hat man das Verlöbnis aber im Eheschliessungsrecht beibehalten. Im Übrigen lehnen sich die gesetzlichen Bestimmungen über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft an das Eheschliessungsrecht an, sind aber vereinfacht worden. Die Einzelheiten des Eintragungsverfahrens sind in der Zivilstandsverord- nung zu regeln. Der materielle Unterschied liegt im Umstand, dass die eingetragene Partnerschaft durch die Protokollierung der beiden Willenserklärungen und nicht durch das Jawort wie bei der Ehe zustande kommt. In beiden Fällen soll aber das Zivilstandsamt zuständig sein. Im Gegensatz dazu steht es in Deutschland den Län- dern frei, die Eintragung der Lebensgemeinschaft bei einem Notariat oder auf dem Zivilstandsamt vornehmen zu lassen.
1.7.2 Beistand, Rücksicht und Unterhalt
Die beiden Partnerinnen oder Partner sind zu Beistand und Rücksicht verpflichtet (Art. 12). Sie sorgen gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Gemeinschaft (Art. 13). Über die Aufgabenteilung haben sie sich zu verständigen. Ein besonderer gesetzlicher Ausgleichsmechanismus im Sinne von Artikel 164 und
165 ZGB wird für Partnerinnen oder Partner, die den Haushalt führen oder ausser-
ordentliche Beiträge an den Unterhalt der Familie leisten, nicht vorgesehen, auch wenn einzelne Stellungnahmen im Vernehmlassungsverfahren dafür plädiert haben. Die grosse Mehrheit der Vernehmlasser war aber mit dieser Vereinfachung einver- standen. Diese Gesetzesbestimmungen sind vor fast zwanzig Jahren beim Übergang von der patriarchalischen zur partnerschaftlichen Ehe ins Eherecht aufgenommen worden und haben in der eherechtlichen Praxis keine wesentliche Bedeutung erlangt. In ausländischen Eherechten finden sich kaum entsprechende Vorschriften. Artikel 164 ZGB – vom Gesetzgeber 1984 beschlossen – kämpfte gegen den Geiz von Ehemännern, die sich selber teure Hobbies leisteten und ihren Frauen, die den Haushalt führten und die gemeinsamen Kinder betreuten, nur ein kleines Sackgeld zugestanden. Heute ist es weit verbreitet, dass die Ehegatten ein gemeinsames Konto haben, aus dem sich beide bedienen können. Das gleiche wird bei eingetragenen Partnerschaften gelten. Kommt hinzu, dass die Erwerbstätigkeit von Ehefrauen mit Kindern sehr stark zugenommen hat und es in gleichgeschlechtlichen Partnerschaf- ten keine gemeinsamen Kinder geben wird, die eine Partnerin oder einen Partner von einer Erwerbstätigkeit abhalten werden. Schliesslich ist auch darauf hinzuwei- sen, dass im Unterhaltsanspruch nach Artikel 13 ohnehin die Deckung der persönli-
34 BBl 1996, 1 ff. Ziff. 132
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chen Bedürfnisse eingeschlossen ist, so dass genügend Spielraum für eine angemes- sene Lösung besteht. Nicht auszuschliessen ist im Übrigen, dass die Praxis einen stillschweigend abgeschlossenen Arbeitsvertrag (vgl. Art. 320 Abs. 2 OR) anneh- men wird, wenn sich eine Partnerin von der anderen oder ein Partner vom andern einen sehr aufwändigen Haushalt führen lässt und die erwerbstätige Person entspre- chend leistungsfähig ist. Diese Lösung trägt den Interessen einer Haushalt führenden Person besser Rechnung als ein Artikel 164 ZGB, der bei unteren und mittleren Vermögensverhältnissen neben dem Unterhaltsanspruch ohnehin fast keine eigen- ständige Bedeutung hat. Artikel 165 Absatz 1 ZGB hatte insbesondere zum Ziel, der Diskussion um die Streitfrage, ob Artikel 320 Absatz 2 OR auch bei Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf oder Gewerbe des andern anwendbar ist, ein Ende zu setzen. Durch die Änderung seiner Rechtsprechung im Jahr 1987 hat das Bundesgericht aber anerkannt, dass Mitarbeit eines Ehegatten entlöhnt werden muss, soweit sie die eheliche Beistands- pflicht übersteigt und der Einsatz nicht in genügendem Masse durch einen erhöhten Lebensstandard sowie durch Ansprüche aus der güterrechtlichen Auseinanderset- zung abgegolten wird35. Diese Praxis soll auch bei eingetragenen Partnerschaften gelten, dies umso mehr, als die vermögensrechtliche Regelung (Art. 18 ff.) von einer Gütertrennung ausgeht. Ein besonderer Ausgleichsmechanismus, der die Stellung der mitarbeitenden Partnerin oder des mitarbeitenden Partners letztlich schwächen würde, erscheint sachlich nicht angemessen. Auch auf eine zu Artikel 165 Absatz 2 ZGB analoge Vorschrift kann bei einer ein- getragenen Partnerschaft verzichtet werden. Nach dieser eherechtlichen Bestimmung kann ein Ehegatte eine angemessene Entschädigung verlangen, wenn er aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie, d.h. der Ehegatten und der Kinder, bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet gewesen wäre. Der Ausgleichsanspruch ist damit auf Beiträge an den Unterhalt im Sinne von Arti- kel 163 ZGB beschränkt. Bei der eingetragenen Partnerschaft ginge es um die Bei- träge, die eine Partnerin oder ein Partner an den gemeinsamen Haushalt oder an den Unterhalt der anderen Person erbringt. Auf Leistungen, die beispielsweise dem Auf- bau einer selbständigen Erwerbstätigkeit dienen, findet die Bestimmung keine Anwendung. Zudem darf kein Darlehensvertrag und auch kein anderes Rechtsver- hältnis unter dem Paar vorliegen, damit Artikel 165 ZGB zum Zuge kommen kann (Art. 165 Abs. 3 ZGB). Der Anwendungsbereich ist derart eingeschränkt, dass man sich bei eingetragenen Partnerschaften kaum Fälle vorstellen kann, wo der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung wirklich sinnvoll ist. Vielmehr ist grundsätz- lich von einem Darlehen auszugehen, wenn eine Partnerin oder ein Partner finan- zielle Leistungen für den anderen erbringt, zu denen sie oder er nicht verpflichtet wäre und die auch nicht als Schenkung zu verstehen sind.
1.7.3 Name und Bürgerrecht
Das heutige Eherecht enthält in Bezug auf Namen und Bürgerrecht eine Regelung, welche die Gleichberechtigung nicht garantiert (Art. 160 und 161 ZGB): Der Ehe- mann behält seinen Namen und sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht und kann
35 BGE 113 II 414
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nur über eine Namensänderung (Art. 30 Abs. 2 ZGB) den Namen der Frau anneh- men. Die Frau dagegen erhält von Gesetzes wegen den Namen und das Bürgerrecht des Mannes, darf aber ihren bisherigen Namen dem Ehenamen voranstellen. Sie behält neben dem Bürgerrecht, das sie vom Ehemann bekommt, von Gesetzes wegen auch ihre bisherigen Kantons- und Gemeindebürgerrechte bei. Bestrebungen, mittels einer parlamentarischen Initiative36 Ehegatten bezüglich des Familiennamens sowie des Kantons- und Gemeindebürgerrechts einander gleichzustellen, sind nach langen Jahren der parlamentarischen Beratung u.a. wegen der Kompliziertheit der geplanten Regelung in der Schlussabstimmung in den eidgenössischen Räten gescheitert37. Die Regelung des Zivilgesetzbuches, die – wie bereits erwähnt – keine Gleich- berechtigung der Ehegatten verwirklicht, kann aus einsichtigen Gründen auf gleich- geschlechtliche Paare nicht übertragen werden. Der Gesetzgeber muss sich deshalb originär entscheiden, welche Lösung bei der eingetragenen Partnerschaft angemes- sen ist. Dass jede Partnerin und jeder Partner ihr bzw. sein Kantons- und Gemeinde- bürgerrecht behalten soll, ohne dasjenige der anderen Person zu erwerben, steht ausser Frage. Rechtsvergleichend ist darauf hinzuweisen, dass der Name von Ehegatten in den Staaten Europas recht unterschiedlich geregelt wird. In Frankreich beispielsweise behält jeder Ehegatte bei der Heirat traditionellerweise seinen Namen bei. Die Mög- lichkeit der Wahl eines gemeinsamen Namens besteht nicht. Im gesellschaftlichen Alltag war es aber lange Zeit Brauch, dass sich Ehefrauen nicht nur mit dem Namen des Mannes, sondern auch mit dessen Vornamen bezeichneten. In Spanien und Portugal gibt es Doppel- und Mehrfachnamen. Einige Staaten lassen die Brautleute unter verschiedenen Möglichkeiten wählen. Im Gegensatz zur Ehe gibt es bei der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft keine Tradition, die für eine bestimmte Lösung spricht. In Staat und Gesellschaft dient der Name der Identifikation einer Person, so dass die Stabilität des Namens einen gros- sen Stellenwert hat. Aber auch für die Eigenidentifikation einer Person ist der Name wichtig. Der Familienschutz in dem Sinne, dass die Eltern und ihre gemeinsamen Kinder einen gemeinsamen Namen tragen, kommt in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nicht zum Tragen. So bleibt lediglich die Frage, ob im Sinne eines Symbols für die Gemeinschaft den beiden Partnerinnen oder Partnern erlaubt wer- den soll, einen gemeinsamen Namen zu wählen. Der Vorentwurf hat diese Frage verneint und ist im Vernehmlassungsverfahren mehrheitlich auf Zustimmung gestos- sen. Allerdings hat es auch Stimmen gegeben, welche die freie Wahl eines gemein- samen Namens befürworteten (10 von 74 Stellungnahmen). Schon heute ist aber abzusehen, dass es nicht bei der Wahl eines gemeinsamen Namens bliebe, sondern sofort auch verlangt würde, dass diejenige Person, die ihren Namen aufgibt, einen amtlichen Doppelnamen bilden kann, indem sie ihrem bisherigen Namen den Namen der Partnerin oder des Partners anfügt oder voranstellt. Damit käme man wieder zu einem recht komplizierten Namensrecht. Der Bundesrat ist überzeugt davon, dass eine einfache und transparente Lösung im Sinne des Vorentwurfs vorzuziehen ist, wie sie übrigens seinerzeit bei der Revision des Eherechts und im Vernehmlassungsverfahren zur erwähnten parlamentarischen
36 94.434 n Parl. Initiative Sandoz vom 14. Dezember 1994, Familienname und Bürgerrecht der Ehegatten und Kinder.
37 AB 2001 S 471; AB 2001 N 949 ff.
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Initiative auch einige Vernehmlasser, darunter die Konferenz der Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen und der Verband der Schweizerischen Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten, für Ehegatten beantragt haben. Das gilt umso mehr, als nichts ein Paar hindert, im Alltag einen Allianznamen zu bilden, indem jede Partne- rin und jeder Partner dem eigenen Namen denjenigen des andern anfügt, damit ihre Verbundenheit so zum Ausdruck kommt. Solange eine Person identifizierbar bleibt, kann sie sogar den Namen ihrer Partnerin oder ihres Partners im Sinne eines «Künstlernamens» verwenden. Auch Rechtsschriften können unter dieser Voraus- setzung ohne weiteres mit dem Allianznamen oder dem «Künstlernamen» unter- schrieben werden. Allerdings handelt es sich dabei nicht um einen amtlichen Namen, so dass der Allianzname oder der «Künstlername» nicht in die Zivilstands- register eingetragen wird. Er kann aber im Pass aufgeführt werden, wie dies auch bei Ehegatten nach dem neuen Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staats- angehörige der Fall sein wird38. Ein echtes Bedürfnis für die Wahl eines gemeinsa- men Namens ist deshalb nicht zu erkennen. Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts werden im Bürgerrechtsgesetz (BüG)39 geregelt. Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin oder eines Schweizer Bürgers kann unter gewissen Voraussetzungen erleichtert eingebürgert werden (Art. 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 BüG). Diese erleichterte Einbürgerung stützt sich auf Artikel 38 BV. Danach ist der Bund abschliessend zuständig, den Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption zu regeln. In den übrigen Fällen ist der Bund lediglich befugt, Mindestvorschriften über die Ein- bürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone zu erlassen und die Einbürgerungsbewilligung zu erteilen (Art. 38 Abs. 2 BV). Um der ausländi- schen eingetragenen Partnerin einer Schweizer Bürgerin oder dem ausländischen eingetragenen Partner eines Schweizer Bürgers eine erleichterte Einbürgerung durch den Bund zu ermöglichen, muss vorher die Verfassung geändert werden. Durch teleologische Auslegung kann der Begriff der Heirat nicht einfach auf eingetragene Partnerschaften übertragen werden, wie im Vernehmlassungsverfahren vereinzelt angeregt worden ist. Eine Verfassungsrevision braucht aber Zeit. So lange kann mit der gesetzlichen Regelung der Partnerschaft gleichgeschlechtlich veranlagter Perso- nen nicht zugewartet werden. Der Gesetzesentwurf sieht deshalb im Anhang zumin- dest Erleichterungen bei der ordentlichen Einbürgerung vor, indem die erforderliche Wohnsitzdauer verkürzt wird (Ziff. 2.5.1).
1.7.4 Besonderer Partnerschaftsschutz
Das Eherecht enthält ein Kapitel über den Eheschutz (Art. 171 ff. ZGB). Es ist ein Anliegen des Staates, Massnahmen zur Verfügung zu stellen, mit denen versucht wird, eine gefährdete Ehe insbesondere im Interesse der Kinder zu retten. Allerdings zeigt die Praxis, dass gerichtliche Eheschutzmassnahmen dieses Ziel kaum je errei-
38 Art. 2 Abs. 2, BBl 2001, 2920; Botschaft vom 28. Juni 2000, BBl 2000, 4751 ff. Verschiedene Kantone beurteilten im Vernehmlassungsverfahren die Möglichkeit für eingetragene Partnerinnen oder Partner, einen Allianznamen im Pass eintragen zu lassen, skeptisch. Sie haben aber übersehen, dass in den neuen Pässen der Allianzname gleich wie der Künstlername in eine separate Rubrik eingetragen werden wird, so dass es inskünftig keine Konfusion mit dem amtlichen Namen mehr geben wird. 39 SR 141.0
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chen, sondern in aller Regel die Vorstufe zu einer Scheidung bilden. Der Eheschutz dient indessen auch dem Persönlichkeitsschutz eines Ehegatten. Diese Funktion hat für gleichgeschlechtliche Paare ebenfalls Bedeutung. Der Gesetzesentwurf sieht deshalb in Anlehnung an den Eheschutz verschiedene gerichtliche Massnahmen zum Schutze einer Partnerin oder eines Partners vor (Art. 13 Abs. 2 und 3, 14 Abs. 2, 15 Abs. 4, 16 Abs. 2, 17 Abs. 2, 22). Auf ein eigenständiges Kapitel über den Partner- schaftsschutz wird aber verzichtet. Dieses Konzept ist im Vernehmlassungsver- fahren nicht kritisiert worden. Den beiden Partnerinnen oder Partnern bleibt es selbstverständlich unbenommen, in einer Krise die Hilfe einer Ehe- und Partner- schaftsberatungsstelle in Anspruch zu nehmen.
1.7.5 Vermögensrecht
Im Vermögensrecht hat das Anliegen, eine möglichst einfache und transparente Regelung zu schaffen, seine besondere Bedeutung. Das Eherecht von 1988 sieht wie das frühere Recht drei Güterstände vor, nämlich die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB), die Gütergemeinschaft (Art. 221 ff. ZGB) und die Gütertrennung (Art. 247 ff. ZGB). Diese drei Güterstände haben die Güterverbindung, die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung des ZGB von
1912 abgelöst. Errungenschaftsbeteiligung und Gütertrennung lassen während der
Dauer des Güterstandes das Vermögen jedes Ehegatten grundsätzlich unberührt. Die Gütergemeinschaft dagegen hat schon während der Dauer des Güterstandes unmit- telbare Auswirkungen auf das Vermögen der beiden Ehegatten, indem die Vermö- genswerte, die zum Gesamtgut gehören, im Gesamteigentum beider Ehegatten (Art. 652 ff. ZGB) stehen. Der Vernehmlassungsentwurf zum Eherecht wollte sich mit zwei Güterständen begnügen und auf die Gütergemeinschaft verzichten40. Aus Gründen der Tradition ist die Gütergemeinschaft dann aber doch wieder als vertraglicher Güterstand ins Gesetz aufgenommen worden. Der ordentliche Güterstand für Ehegatten ist die Errungenschaftsbeteiligung. Dieser Güterstand entspricht während der Dauer der Ehe materiell weitgehend41 einer Gütertrennung. Erst bei Auflösung des Güterstandes kommt der Gemeinschafts- gedanke zum Tragen, indem ein Ausgleichsmechanismus Platz greift. Zu unter- scheiden ist dann zwischen dem Eigengut und der Errungenschaft jedes Ehegatten, also zwischen vier Vermögensmassen, die untereinander Ausgleichsforderungen haben können, insbesondere in Form von Mehrwertbeteiligungen (vgl. Art. 206 und
209 ZGB) und Hinzurechnungen (Art. 208 ZGB). Zur Errungenschaft eines Ehe-
gatten gehören u.a. die Ersparnisse aus seinem Arbeitserwerb und die Erträge seines
40 Vgl. Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Ehegüterrecht und Erbrecht) vom 11. Juli 1979, BBl 1979 II 1191 ff., Ziff. 174.2. 41 Die Errungenschaftsbeteiligung hat im Vergleich zur Gütertrennung während der Dauer des Güterstandes ein zusätzliches wesentliches Gemeinschaftselement: Gemäss Art. 201 Abs. 2 ZGB kann ein Ehegatte nur mit Zustimmung des andern über seinen Miteigen- tumsanteil verfügen, wenn ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten steht. Vgl. im Übrigen H. Hausheer/R. Reusser/Th. Geiser, Berner Kommentar, N. 16 zu Art. 196 ZGB.
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Eigengutes. Letzteres umfasst das voreheliche Vermögen, Schenkungen und Erb- schaften und wird nicht geteilt. Jeder Ehegatte hat bei der Auflösung des Güterstan- des Anspruch auf die Hälfte des Wertes der Errungenschaft des andern. Die Forde- rungen werden miteinander verrechnet (Art. 215 ZGB). Ein Rückschlag wird nicht geteilt. Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung vorgesehen werden (Art. 216 ZGB). In seiner Botschaft vom 11. Juli 1979 legte der Bundesrat ausführlich die Gründe dar, warum er die Errungenschaftsbeteiligung der Gütertrennung als ordentlichen Güterstand vorzog42. Insbesondere die Einfachheit und Klarheit sprachen für die Gütertrennung, die in Österreich (freilich in modifizierter Form) und in England gesetzlicher Güterstand ist. Die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten bleiben in weitem Umfang dem Sachen- und Obligationenrecht unterstellt. Haf- tungsrechtliche Fragen sind leicht zu lösen und auch bei der Auflösung des Güter- standes stellen sich keine besonderen Probleme. Eine güterrechtliche Auseinander- setzung erübrigt sich grundsätzlich, da die Heirat bezüglich der beiden Vermögen zu keiner Änderung führt. Die Gütertrennung hat aber vor allem den Nachteil, dass der Haushalt führende Ehegatte an den Ersparnissen, die während der Ehe erzielt wer- den, nicht beteiligt wird. Die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit für die Familie wird damit verkannt. Der Verzicht eines Ehegatten auf eine Erwerbstätigkeit und dessen Arbeit für die Kinder und den Haushalt erlaubt es dem anderen, seine Arbeitskraft voll einzusetzen, um einen Verdienst zu erzielen. Auch trägt der Haus- halt führende Ehegatte durch eine sparsame Wirtschaftsführung dazu bei, dass der andere Errungenschaft bilden kann. Namentlich bei einer Scheidung führt deshalb die Gütertrennung ohne entsprechende Korrekturen zu ungerechten Ergebnissen. Im Lichte dieser Ausführungen sprechen gute Gründe dafür, gleichgeschlechtliche Paare im Rahmen ihrer eingetragenen Partnerschaft von Gesetzes wegen einer Gütertrennung zu unterstellen. Aus diesem Institut fliessen keine gemeinschaftlichen Aufgaben, die eine Partnerin oder einen Partner grundsätzlich an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit hindern. Warum deshalb ein komplizierter Ausgleichsmecha- nismus bei Auflösung der Partnerschaft Platz greifen soll, will nicht einleuchten. Die gesetzliche Regelung soll für die Mehrheit der eingetragenen Partnerschaften eine befriedigende Lösung vorsehen. Den beiden Partnerinnen oder Partnern darf es überlassen bleiben, besonderen Verhältnissen durch den Abschluss eines Vermö- gensvertrags im Sinne von Artikel 25 Rechnung zu tragen. Dem Solidaritätsgedan- ken wird von Gesetzes wegen – und anders als in Deutschland (vgl. Ziff. 1.3.1.4) – aber dadurch Rechnung getragen, dass bei gerichtlicher Auflösung der eingetra- genen Partnerschaft das Ergebnis des «Zwangssparens» im Rahmen der zweiten Säule der Altersvorsorge geteilt wird (Ziff. 2.4.2, zu Art. 33). Dieses Konzept hat im Vernehmlassungsverfahren sehr breite Zustimmung gefunden. Nur 6 von 74 Stellung- nahmen befürworteten für die eingetragene Partnerschaft die Errungenschaftsbetei- ligung als gesetzliche Regelung.
42 BBl 1979 II 1191 ff., Ziff. 153 ff.
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Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer wünschten indessen, dass dem Paar die Wahl eines anderen Güterstandes ermöglicht wird. Schon der Vernehmlassungs- entwurf liess bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft die Teilung des Vermö- genszuwachses gemäss den Bestimmungen der Errungenschaftsbeteiligung zu, ohne dies allerdings im Gesetzentwurf ausdrücklich festzuhalten. Der Gesetzesentwurf stellt nun in Artikel 25 Absatz 1 die Rechtslage klar. Dagegen ist der Bundesrat der Auffassung, dass es keinen Sinn macht, eingetra- genen Partnerinnen oder Partnern die Gütergemeinschaft zu eröffnen. Vielmehr bleibt zu überlegen, ob längerfristig gesehen nicht auch für Ehegatten auf diesen Güterstand verzichtet werden könnte, wie dies der seinerzeitige Vernehmlassungs- entwurf vorsah. Damit würde eine willkommene Vereinfachung unserer Rechts- ordnung erreicht. In der eherechtlichen Praxis wird nur sehr selten eine Güterge- meinschaft vereinbart, weil es sich dabei um einen höchst komplexen Güterstand handelt. Materiell lassen sich mit den Mitteln des Sachen- und Obligationenrechts praktisch die gleichen Ziele erreichen wie mit einer Gütergemeinschaft. Namentlich kann im Rahmen einer einfachen Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) an Vermögenswer- ten Gesamteigentum begründet werden (Art. 646 ff. ZGB). Eine echte eigenständige Bedeutung hat der Güterstand der Gütergemeinschaft im Hinblick auf das Anliegen, mit einem Ehevertrag die Pflichtteile der Eltern eines Ehegatten zu umgehen. Da der partnerschaftliche Vermögensvertrag diesem Anliegen aber ebenfalls Rechnung trägt (Art. 25 Abs. 2), besteht kein Bedürfnis, für die aller Voraussicht nach kleine Zahl von eingetragenen Partnerschaften (Ziff. 1.3.2) die Gütergemeinschaft zu öffnen.
1.7.6 Erbrecht
Der Rechtsvergleich (Ziff. 1.3.1) zeigt, dass die Staaten, welche eine eingetragene Partnerschaft oder ein ähnliches Institut kennen, im Erbrecht unterschiedliche Lösungen getroffen haben. Mehrheitlich wird aber die Gleichstellung mit einem Ehegatten vorgesehen. Der Entwurf übernimmt diese Lösung und hat damit im Ver- nehmlassungsverfahren sehr breite Zustimmung gefunden. Schon bei der Revision des Ehe- und Erbrechts im Jahr 1988 ist die gewillkürte Erbfolge gegenüber der Erbfolge in der angestammten Familie begünstigt worden, indem der gesetzliche Erbanteil des überlebenden Ehegatten stark vergrössert worden ist. Es ist deshalb konsequent, diese rechtspolitische Entscheidung auch im vorliegenden Gesetzesent- wurf zu berücksichtigen und die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner erbrechtlich wie einen Ehegatten zu behandeln (im Einzelnen Ziff. 2.5.8). Zum Erbschaftssteuerrecht siehe Ziff. 1.7.10.3.
1.7.7 Sozialversicherung und berufliche Vorsorge
Auch im Bereich der Sozialversicherung und der beruflichen Vorsorge sollen ein- getragene Partnerinnen und Partner den Ehegatten gleichgestellt werden. Dabei ergeben sich aber gewisse Umsetzungsprobleme, weil das heute geltende Sozialver- sicherungsrecht die Gleichstellung von Mann und Frau in der Ehe noch nicht voll- ständig verwirklicht. Hinterlassenenleistungen unterliegen noch immer unterschied- lichen Voraussetzungen, je nachdem, ob es sich um eine Witwe oder einen Witwer
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handelt. Unter dem Aspekt der Gleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Part- nerinnen bzw. Partnern und Ehegatten ist es sachlich gerechtfertigt, die Regelung für den Witwer für massgebend zu erklären (Art. 13a E BG über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG43, Art. 19a E BG über die berufliche Vor- sorge, BVG44), und zwar aus folgenden Gründen: Würden eingetragene Partnerinnen als «Witwen» behandelt – wie ganz vereinzelt im Vernehmlassungsverfahren gefordert worden ist –, so würde zwar aus der Sicht- weise der einzelnen Frau, welche als Partnerin eingetragen ist, eine Gleichstellung mit der Ehefrau erzielt. Gleichzeitig würden aber, im Gesamtkontext betrachtet, neue Ungleichheiten geschaffen. Eine eingetragene Partnerschaft unter Frauen wäre – als wirtschaftliche Gemeinschaft betrachtet – sozialversicherungsrechtlich sowohl gegenüber den Ehen wie gegenüber den eingetragenen Partnerschaften unter Män- nern ohne sachliche Gründe wesentlich besser gestellt. Die Schaffung solcher neuen Privilegien steht aber im Widerspruch zum Gleichstellungsgedanken sowohl von Frau und Mann wie von Ehen und eingetragenen Partnerschaften. Zudem können gleichgeschlechtliche Paare keine gemeinsamen Kinder haben. Die herkömmliche Privilegierung der Witwen ist indessen gerade durch den Umstand begründet, dass es gemäss traditionellem Rollenbild die Frau ist, die der Kinder wegen eine Erwerbstätigkeit einschränkt oder aufgibt, während der Mann im Vollzeitpensum erwerbstätig ist. Dieses traditionelle Rollenbild lässt sich nicht einfach auf eingetra- gene Partnerschaften übertragen. Demzufolge ist auch das entsprechende Versiche- rungsmodell nicht übertragbar. Anzumerken bleibt, dass der Bundesrat im Rahmen der 11. AHV-Revision und der 1. BVG-Revision die Gleichstellung von Witwe und Witwer vorgeschlagen hat. Es ist nur folgerichtig, wenn der Entwurf sich an diesem Gleichstellungsziel orientiert. Was die Gleichstellung im Einzelnen bedeutet, wird unter Ziff. 2.5.21 dargelegt. An dieser Stelle soll lediglich noch darauf hingewiesen werden, dass das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)45 auch dem Witwer einen Rentenanspruch gewährt, wenn er im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder hat. Als Kinder, die Anspruch auf die Witwerrente geben, gelten eigene Kinder sowie Pfle- gekinder, die der Witwer unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung auf- genommen hat. Pflegekinder haben Anspruch auf eine Waisenrente, wenn die Pflegemutter oder der Pflegevater stirbt. Diese Regelungen sind inskünftig auch auf eingetragene Partnerschaften anwendbar.
1.7.8 Adoption und Fortpflanzungsmedizin
Das schweizerische Recht (Art. 264 ff. ZGB) kennt seit 1973 nur noch die sog. Volladoption, welche im Falle der Fremdadoption das Kindesverhältnis zu den leib- lichen Eltern eines Kindes oder – im Falle der Stiefkindadoption – zu einem Eltern- teil erlöschen lässt und das Kind wie ein leibliches Kind in die Adoptivfamilie inte- griert. Die Fremdadoption ist in der Schweiz in aller Regel eine Drittwelt-Adoption, da in der Schweiz nur sehr selten ein Kind zur Adoption freigegeben wird.
43 SR 830.1; BBl 2000 5041
44 SR 831.40 45 SR 831.10
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Die Adoption ist ein Institut der Kinderfürsorge. Ein Recht auf Adoption gibt es nicht. Das hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt (siehe
Ziff. 1.3.1.3). Unter welchen Voraussetzungen deshalb Personen zur Adoption
zugelassen werden, bestimmt allein das Kindeswohl. Von der Natur vorgegeben ist, dass jedes Kind einen Vater und eine Mutter hat, die für die Entwicklung des Kindes ihre spezifische Bedeutung haben. Das Kindesrecht des Zivilgesetzbuches (Art. 252 ff. ZGB) versucht dementsprechend, möglichst jedem Kind auch rechtlich einen Vater und eine Mutter zuzuordnen und damit der Polarität der Geschlechter Rechnung zu tragen. Entsprechend dem natürlichen Kin- desverhältnis ist die gemeinsame Adoption durch ein Ehepaar die Regel. Die Rechtsordnung will sicherstellen, dass das Kind wie beim natürlichen Kindes- verhältnis sowohl eine Mutter als auch einen Vater hat. Die Einzeladoption ist vom Gesetz zwar nicht verboten. Sie hat aber Ausnahmecharakter und muss deshalb durch besondere Gründe gerechtfertigt werden. Würde der Gesetzgeber neu ein gleichgeschlechtliches Paar zur Adoption zulassen, so würden die bisherigen Grundprinzipien des Kindesrechts durchbrochen mit der Folge, dass ein Kind entgegen dem natürlichen Kindesverhältnis rechtlich zwei Mütter oder zwei Väter hätte. Das würde das Kind in eine Ausnahmesituation brin- gen, die sich auf jeden Fall in der heutigen Gesellschaft nicht rechtfertigen liesse. Nicht einzusehen wäre zudem, warum die Adoptionsmöglichkeit auf ein eingetrage- nes Paar beschränkt bliebe. Beispielsweise zwei Schwestern, die zusammenleben, könnten mit ebenso guten Gründen wie ein gleichgeschlechtliches Paar verlangen, dass ihnen eine Adoption erlaubt wird. Es kommt hinzu, dass es in der Schweiz bedeutend mehr adoptionswillige Ehepaare gibt, als Kinder zur Verfügung stehen, und dass die Drittweltstaaten eine eingetragene Partnerschaft heute nicht kennen. Die Unterbringung eines ausländischen Kindes in einer bestimmten Familie zwecks Adoption ist nicht nur eine Sache der schweizerischen Behörden, sondern setzt auch die Zustimmung der zuständigen Instanzen des Herkunftsstaates des Kindes voraus. Dass diese der Unterbringung bei einem gleichgeschlechtlichen Paar zustimmen könnten, erscheint fraglich, insbesondere auch im Hinblick auf den Nachfrageüber- hang bei Ehepaaren. Der Gesetzesentwurf lässt deshalb – gleich wie der Vernehmlassungsentwurf – Per- sonen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, nicht zur Adoption zu. Das hat im Vernehmlassungsverfahren grossmehrheitlich Zustimmung gefunden. Eine Minderheit von Vernehmlassungsteilnehmern war indessen der Auffassung, dass zumindest die Stiefkindadoption zugelassen werden sollte. Indessen geht es beim Kindesverhältnis, also bei der Frage, wer rechtlich Vater und Mutter eines Kindes ist, nicht nur darum, welche Personen ein Kind pflegen und erziehen. Bekanntlich können ohne weiteres mehrere Personen diese Funktionen übernehmen. Vielmehr steht auch die Integration eines Kindes in der Generationenfolge in einen väterlichen und einen mütterlichen Familienverband und die daraus fliessende Iden- tität zur Diskussion. Entscheidend ist deshalb, ob aus einer gesamtheitlichen Sicht des Kindeswohls die Adoption durch eine gleichgeschlechtliche Partnerin oder einen gleichgeschlechtlichen Partner eines leiblichen Elternteils vertretbar ist und ob dafür überhaupt ein praktisches Bedürfnis besteht.
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Eine Stiefkindadoption kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn der nicht sorgebe- rechtigte leibliche Elternteil seine Zustimmung dazu gibt. Nur unter engen Voraus- setzungen kann von seiner Zustimmung abgesehen werden, insbesondere wenn er sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat (Art. 265c ZGB). Zur Diskussion stehen kann die Stiefkindadoption ferner, wenn ein Elternteil gestorben ist. Hier ist indessen zu beachten, dass die Adoption die Rechtsbeziehungen auch zu den Gross- eltern, Onkeln und Tanten, Cousinen und Cousins abbrechen lässt. Schliesslich kommt es in seltenen Fällen vor, dass ein Kind rechtlich nur eine Mutter hat, weil der Vater «unbekannt» ist, so dass kein Kindesverhältnis zu ihm hergestellt werden konnte. Die Voraussetzungen einer Stiefkindadoption sind nur bei einem sehr klei- nen Teil der Kinder erfüllt, die mit einem Stiefelternteil zusammen aufwachsen. Das zeigt sich auch in der Adoptionsstatistik: Von den insgesamt 685 Adoptionen in der Schweiz im Jahr 2001 waren 190 Stiefkindadoptionen46. Im gleichen Jahr wurden die Eltern von 12 167 unmündigen Kindern geschieden47. Im Zusammenhang mit der Revision des Scheidungsrechts, die am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist, sind die Voraussetzungen für die Stiefkindadoption durch einen Ehegatten aufgrund der bisherigen praktischen Erfahrungen verschärft worden. Sie wird nicht mehr privilegiert, sondern setzt neu in jedem Fall eine fünfjährige Ehe- dauer voraus, selbst wenn die adoptierende Person mehr als fünfunddreissig Jahre alt ist (Art. 264a Abs. 3 ZGB). Die Gründe für eine Stiefkindadoption bestehen nämlich oft weniger darin, dass der leibliche Elternteil, dem das Kind bei der Schei- dung nicht zugesprochen wurde, diesem nicht nachfragt. Vielmehr lehnt der sorge- berechtigte Elternteil den früheren Ehegatten ab und versucht, ihn aus dem Leben des Kindes zu verdrängen. Durch die Stiefkindadoption sollen somit die letzten Spu- ren der gescheiterten Ehe eliminiert werden. Kommt hinzu, dass bei der Stief- kindadoption manchmal weniger das Kind, sondern der Wunsch im Vordergrund steht, dem Partner oder der Partnerin zu zeigen, dass man ihn mit dem Kind voll annimmt. Bricht die Beziehung auseinander, können beim Adoptivelternteil in dieser Situation sehr ambivalente Gefühle entstehen. Aus entwicklungspsychologischer Sicht ist darauf hinzuweisen, dass bei heterosexu- ellen Paaren schon allein das Eingehen einer neuen Partnerschaft eines Elternteils nach Tod oder Scheidung für die Kinder nicht immer unproblematisch ist. Das Kin- deswohl ist in diesen Situationen gefährdet, wenn: – der verstorbene oder nicht sorgeberechtigte Elternteil im Sinne eines Fami- liengeheimnisses tabuisiert wird (Erschwerung der Identitätsentwicklung des Kindes); – das Kind vom sorgeberechtigten Elternteil manipuliert wird, den anderen leiblichen Elternteil nur negativ zu sehen; – das sich in der pubertären Ablösung befindliche Kind genötigt wird, zum Stiefelternteil eine Kind-Vater- resp. Kind-Mutter-Beziehung aufzubauen.
46 Quelle: Bundesamt für Statistik, Sektion Bevölkerungsbewegung. In den früheren Jahren war die Zahl allerdings etwas höher. Aber auch die Zahl der Scheidungskinder war höher.
47 Quelle: Bundesamt für Statistik, Sektion Bevölkerungsbewegung.
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Liegen diese Belastungsfaktoren vor, so werden sie durch eine Stiefkindadoption häufig noch verstärkt. Unter Umständen kann der abwesende Elternteil noch mehr tabuisiert werden. All diese Nachteile gelten sinngemäss auch für Familien, in denen der Stiefelternteil dasselbe Geschlecht hat wie der sorgeberechtigte Elternteil. Die Stieffamiliensituation bei heterosexuellen Paaren ist für Kinder dann eher för- derlich, wenn: – der sorgeberechtigte Elternteil mit den Kindern allein in ökonomisch engen Verhältnissen unter Dauerstress lebt und durch den neuen Partner erheblich besser gestellt wird. Selbstverständlich können die Kinder nur dann von dieser Situation profitieren, wenn die oben erwähnten Nachteile nicht vor- liegen. – die Kinder klein sind (jünger als ca. 8 Jahre), die neue Ehefrau als psycho- soziale Mutter oder der neue Ehemann als psychosozialer Vater erlebt wer- den und die Beziehung zum nicht obhutsberechtigten Elternteil (ob nun lebend oder verstorben) nicht die oben erwähnten Belastungen aufweist. Der erstgenannte Vorteil gilt sinngemäss auch für gleichgeschlechtliche Paare, der zweite nicht ohne weiteres. In unserer Zeit und in unserer Gesellschaft haben Kinder Rollenbilder von Mutter und Vater als Personen unterschiedlichen Geschlechts. Ein Kind kann zwar eine «Position» unter Umständen doppelt besetzen. Das Kind kann zwei Väter haben, nämlich den leiblichen Vater und den als psychosozialen Vater erlebten Stiefvater, oder es kann, nach dem Tod der Mutter und der Wiederverhei- ratung des Vaters, die leibliche Mutter und die Stiefmutter als eben zwei Mütter erleben. Die «Position» eines Elternteils in der Vorstellungswelt des Kindes kann aber nicht ersetzt werden durch eine Person, die dasselbe Geschlecht hat wie der sorgeberechtigte Elternteil. Aus entwicklungspsychologischer Sicht bestehen hier wesentliche Unterschiede. Ob sich die Situation mittelfristig ändern wird, kann nicht abschliessend gesagt werden. Derzeit sind diese Unterschiede aber nicht zu über- sehen. Die Kommission für psychosoziale Aspekte der Amerikanischen Akademie für Kin- derheilkunde publizierte kürzlich eine – in den Kreisen der Mitglieder der Akademie allerdings umstrittene – positive Empfehlung für die Adoption bei gleichgeschlecht- lichen Paaren48. Es wurden folgende Argumente angeführt: – Die Adoption garantiere, dass die Rechte der adoptierenden Partnerin oder des adoptierenden Partners des leiblichen Elternteils auf die elterliche Sorge respektiert werden, wenn dieser sterbe. – Die Adoption schütze die Ansprüche der Partnerin oder des Partners des leiblichen Elternteils auf elterliche Sorge und Besuchsrecht, wenn sich das gleichgeschlechtliche Paar trenne. – Die Adoption führe zur Unterhaltspflicht der Partnerin oder des Partners des leiblichen Elternteils, wenn sich das gleichgeschlechtliche Paar trenne. – Die Adoption gewähre Zugang zu (spezifisch amerikanischen) Leistungen im Gesundheitswesen.
48 Psychiatrics, 109, Februar 2002.
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– Die Adoption gebe beiden Eltern die Möglichkeit, in medizinische Behand- lungen des Kindes einzuwilligen oder andere wichtige Entscheidungen für das Kind zu treffen. – Die Adoption sichere den Zugang des Kindes zu (spezifisch amerikanischen) Fürsorgeleistungen beim Tod eines Elternteils. Diese Begründungen zeigen, wie sehr aus der Sicht der Erwachsenen statt der Kin- der argumentiert wird. Bei den zur Diskussion stehenden Adoptionen haben die betroffenen Kinder als kritisches Lebensereignis bereits den Tod eines Elternteils oder die Trennung/Scheidung der Eltern erlebt. Meistens ist der Umstand, dass sich ein Elternteil als homosexuell «outet», ebenfalls eine Belastung für diejenigen Kin- der, die alt genug sind zu begreifen, was das bedeutet. Sie sind zusätzlich in indivi- duell unterschiedlichem Ausmass belastet durch die aktuell bestehenden, gesell- schaftlichen Diskriminierungen gleichgeschlechtlicher Paare. Diese Diskriminierung und die damit verbundene Stigmatisierung der Kinder werden nicht geringer dadurch, dass sie moralisch verwerflich sind. Sie stellen eine Realität für die meisten Kinder dar, die mit gleichgeschlechtlichen Paaren leben. Wenn sich nun dieses gleichgeschlechtliche Paar wieder trennt, sind erneute Kämpfe um Besuchsrecht und Kindszuteilung sicher nicht im Interesse des Kindes. Entweder kommt es zu einer einvernehmlichen Lösung oder die Zerwürfnisse zwischen dem leiblichen Elternteil und seiner gleichgeschlechtlichen Partnerin oder seinem gleich- geschlechtlichen Partner verhindern einen Konsens. Dann sollte aber die Meinung des leiblichen Elternteils als allein sorgeberechtigter Elternteil gelten. Durch die aus der Adoption entstandenen Rechtsansprüche würde das Kind nur noch weitere Belastungen erleben. Sinngemäss gilt dies auch beim Tod des leiblichen Elternteils. Entweder liegt es im Interesse des Kindes, nach dem Tod des sorgeberechtigten Elternteils weiter bei des- sen gleichgeschlechtlicher Partnerin oder dessen gleichgeschlechtlichem Partner zu leben. Dann wird aber wohl auch jede Vormundschaftsbehörde vernünftigerweise so entscheiden. Damit wird auch eine Einzeladoption möglich, wenn die entsprechen- den Voraussetzungen erfüllt sind. Oder es liegen ernsthafte Gründe vor, an dieser Lösung zu zweifeln. In diesem Fall würden dann aber die Rechtsansprüche, die aus einer Adoption erwachsen, eine kindgerechte Lösung erschweren. Zu berücksichtigen ist schliesslich auch, dass das Kind während der Dauer der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft wesentlich weniger auf die Adoption angewie- sen ist als ein fremdes Kind, weil es in einer stabilen Situation lebt und eine bessere familienrechtliche Stellung hat. Das Stiefkind ist leibliches Kind der einen der bei- den Partnerinnen oder des einen der beiden Partner. Die oder der andere hat dem leiblichen sorgeberechtigten Elternteil bei der Erfüllung der Unterhaltspflicht beizu- stehen und kann ihn bei der Ausübung der elterlichen Sorge vertreten (Art. 27). Angesichts der allgemeinen Problematik der Adoption durch ein gleichgeschlechtli- ches Paar und im Hinblick auf die besondere Problematik der Stiefkindadoption lässt sich insgesamt sagen, dass beim derzeitigen Kenntnisstand und bei den heuti- gen gesellschaftlichen Bedingungen die möglichen Vorteile einer Stiefkindadoption bei gleichgeschlechtlichen Paaren geringer sind als die möglichen Nachteile. Es besteht deshalb kein Anlass, einer eingetragenen Partnerin oder einem eingetragenen Partner eine Stiefkindadoption zu ermöglichen. Das gilt selbst für die sehr seltenen Fälle, in welchen ein Kind rechtlich nur eine Mutter hat. Liesse man beschränkt auf
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diese Kategorie von Kindern die Stiefkindadoption zu, würde man gleichgeschlecht- liche Paare nur ermuntern, bei einer Partnerin eine heterologe Insemination49 vor- nehmen zu lassen oder ein Kind auf natürlichem Weg zu zeugen und den Namen des Vaters des Kindes konsequent zu verschweigen, damit eine Adoption möglich würde. Zudem wäre das weibliche gleichgeschlechtliche Paar gegenüber dem männ- lichen privilegiert. Bereits aus der Bundesverfassung ergibt sich, dass gleichgeschlechtliche Paare in der Schweiz nicht zu fortpflanzungsmedizinischen Verfahren zugelassen sind. Damit zwei homosexuelle Männer zu einem Kind kommen könnten, müsste die Leihmut- terschaft erlaubt werden. Indessen verbietet Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe d BV ausdrücklich alle Arten von Leihmutterschaften. Bei zwei lesbischen Frauen könnte eine Samenspende helfen. Indessen verlangt Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c BV als Voraussetzung für den Zugang zu reproduktionsmedizinischen Techniken grund- sätzlich «Unfruchtbarkeit», d.h. ungewollte Kinderlosigkeit während einer bestimm- ten Zeit trotz regelmässigen ungeschützten Geschlechtsverkehrs. Ausgeschlossen sind demnach lesbische Frauen. Diese sind in der Regel zwar fruchtbar, aber ohne einen männlichen Partner aus einsichtigen Gründen nicht fortpflanzungsfähig. Beizufügen ist, dass der Möglichkeit, einen Embryo nach dem «Dolly-Prinzip» zu erzeugen, indem der Zellkern einer durch Biopsie gewonnenen Körperzelle der einen Partnerin in eine entkernte Eizelle der anderen Partnerin eingebracht wird, ebenfalls durch das verfassungsrechtliche Verbot der verändernden Eingriffe in das Erbgut von Keimzellen (Samen- und Eizellen) und des Klonens (Art. 119 Abs. 2 Bst. a BV) klare Schranken gesetzt sind. Diese und die übrigen erwähnten Verbote sind im Fortpflanzungsmedizingesetz50 durch Strafbestimmungen abgesichert wor- den.
1.7.9 Die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
Das neue Scheidungsrecht (Art. 111 ff. ZGB), das am 1. Januar 2000 in Kraft getre- ten ist, sieht vor, dass eine Ehe nach zweimonatiger Bedenkzeit auf gemeinsames Begehren der Ehegatten geschieden werden kann. Auf Klage eines Ehegatten hin wird die Ehe aufgelöst, wenn das Paar seit mindestens vier Jahren getrennt lebt oder wenn die Fortsetzung der Ehe aus schwer wiegenden Gründen unzumutbar er- scheint. Als Nebenfolgen der Scheidung sind neben der Regelung der Kinderfragen insbesondere die Teilung der Vorsorgeansprüche in der zweiten Säule (Art. 122 ff. ZGB), Unterhaltsansprüche für den geschiedenen Ehegatten (Art. 125 ff. ZGB) und die Möglichkeit der Zuteilung der Familienwohnung (Art. 121 ZGB) vorgesehen. Im Scheidungsrecht wird bewusst nicht zwischen Ehepaaren mit oder ohne Kinder unterschieden. Kinder sollen nicht «schuld» daran sein, dass sich ein Paar nur unter strengeren Bedingungen scheiden lassen kann.
49 Eine heterologe Insemination kann auch ohne Hilfe eines Arztes oder einer Ärztin vorgenommen werden. In der Schweiz ist in diesen Fällen der Samenspender vor einer Vaterschaftsklage (Art. 261 ff. ZGB) nicht geschützt. Im Ausland ist zum Teil die Samenspende auch bei alleinstehenden Frauen oder gleichgeschlechtlichen Partnerinnen erlaubt.
50 Art. 29 ff., insb. Art. 36 Fortpflanzungsmedizingesetz, SR 814.90.
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Das geltende Ehescheidungsrecht kennt nur Scheidungsgründe, die auf dem Zerrüt- tungsprinzip beruhen: Eine Ehe darf lediglich dann geschieden werden, wenn sie als unheilbar zerrüttet anzusehen ist (Art. 111–114 ZGB). Das trägt der Tatsache Rech- nung, dass die Ehe für den Staat und die Gesellschaft eine besondere Bedeutung hat, da sie als rechtlich abgesicherte Gemeinschaft auch als Grundlage für eine Familien- gründung dient und deshalb von der Verfassung besonders geschützt wird (Art. 14 BV). Inzwischen hat allerdings der Nationalrat am 16. September 2002 mit grosser Mehrheit beschlossen, einer parlamentarischen Initiative51 Folge zu geben, die in Artikel 114 ZGB die Trennungsfrist von vier auf zwei Jahre verkürzen will. Ob damit ein Übergang vom Zerrüttungsprinzip zum Willensprinzip erfolgt, kann hier dahingestellt bleiben. Für die eingetragene Partnerschaft, die kein verfassungsrecht- lich geschütztes Institut wie die Ehe ist, ist der Wille zweier erwachsener Personen massgebend, ihrer Lebensgemeinschaft einen rechtlichen Rahmen zu geben. Besteht dieser Wille bei beiden oder bei einem nicht mehr, verliert die Gemeinschaft grund- sätzlich ihre Basis. Gemeinsame Kinder sind davon nicht betroffen. Der Gesetzgeber hat jedoch zu entscheiden, welchen Stellenwert das Vertrauen von Partnerinnen und Partnern, die sich der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft widersetzen, in den Bestand der rechtlichen Beziehung haben soll. Im Vernehmlassungsentwurf war die Auflösung der registrierten Partnerschaft ein- facher ausgestaltet worden als bei der Scheidung. Auf eine Bedenkfrist wurde bei der Auflösung auf gemeinsames Begehren entsprechend dem Willensprinzip ver- zichtet. Die Auflösungsfolgen sind auch von weniger grosser Tragweite, da keine unmündigen gemeinsamen Kinder betroffen sein können. Ferner wurde die Auflö- sungsklage nach einem Jahr Trennung zugelassen. Diese kurze Frist hat den Vorteil, dass auf einen weiteren Auflösungsgrund im Sinne von Artikel 115 ZGB verzichtet werden kann. Nur eine Minderheit von Vernehmlassungsteilnehmern hat dieses Konzept kritisiert und eine Annäherung an die Ehe postuliert, obwohl anerkannt worden ist, dass die kurze Frist von einem Jahr auch Vorteile hat. Nachdem aber der Nationalrat beschlossen hat, die erforderliche Trennungsfrist bei der Ehe massiv zu verkürzen, bleibt der Gesetzesentwurf beim Konzept des Vernehmlassungsentwurfs. Entsprechend dem allgemeinen Prinzip, dass eingetragene Partnerinnen oder Partner in der beruflichen Vorsorge wie Ehegatten zu behandeln sind, sollen bei der Auf- lösung der Gemeinschaft die während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft erworbenen Austrittsleistungen in der zweiten Säule geteilt werden (vgl. Art. 33). Damit geht die Schweiz einen anderen Weg als das deutsche Recht, das bei ein- getragenen Lebenspartnerschaften keinen Versorgungsausgleich vorsieht. Unter engeren Voraussetzungen als im Eherecht soll ein Anspruch auf Unterhaltsbeiträge bestehen (Art. 34). Schliesslich sieht der Gesetzesentwurf vor, dass das Auflösungs- gericht die gemeinsame Wohnung einer Partnerin oder einem Partner zuteilen kann (Art. 32).
51 01.408 Parl. Initiative Nabholz vom 20.3.2001 Trennungsfrist bei Scheidung auf Klage eines Ehegatten.
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1.7.10 Steuerrecht
1.7.10.1 Allgemeines
Zu unterscheiden ist zunächst zwischen den direkten und den indirekten Steuern. Gemeinhin werden unter die direkten Steuern die Einkommens- und Vermögens- steuern subsumiert, während zu den indirekten Steuern namentlich die Verkehrs- steuern, also beispielsweise die Erbschafts- und Schenkungssteuern zählen. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass dem Bund im Bereich der Steuern nur eine beschränkte Kompetenz zukommt. Nach der geltenden Ordnung sind die Kantone und Gemeinden befugt, jene Steuern zu erheben, die nicht kraft Verfassung dem Bund vorbehalten sind. Dementsprechend besitzt jeder Kanton seine eigene Steuer- gesetzgebung. Im Bereich der direkten Steuern wird der Spielraum der Kantone allerdings insoweit eingeschränkt, als der Bund nach Artikel 129 BV in Zusammen- arbeit mit den Kantonen für die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden sorgen muss. Diesem Auftrag ist der Bund durch den Erlass des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG)52 nachgekommen.
1.7.10.2 Direkte Steuern
Nach dem heute in der Schweiz vorherrschenden Prinzip der Familienbesteuerung werden Ehepaare bei den direkten Steuern gemeinsam veranlagt, das heisst, ihre Einkommen werden addiert.53 Dies hat zur Folge, dass bei Anwendung eines ein- heitlichen Tarifs für alle Steuerpflichtigen die Ehepaare regelmässig in eine höhere Progression geraten würden, was zu einer Benachteiligung gegenüber nicht verhei- rateten Paaren führt. Um diese auszugleichen, sieht die Regelung der direkten Bun- dessteuer einen Doppeltarif vor, welcher jedoch Ehepaare, bei denen beide Partner erwerbstätig sind, gegenüber Konkubinatspaaren immer noch benachteiligt. Weiter bestimmt Artikel 11 Absatz 1 StHG, dass die kantonale Steuer für verheiratete, in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Personen im Vergleich zu allein stehenden Steuerpflichtigen angemessen ermässigt werden muss. Das Gesetz stellt es den Kantonen frei, die Ermässigung in Form eines frankenmässig begrenzten Pro- zentabzugs vom Steuerbetrag oder durch besondere Tarife für allein stehende und verheiratete Personen vorzunehmen. Nach dem zweiten Satz derselben Bestimmung gilt die gleiche Ermässigung «auch für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungspflichtigen Perso- nen zusammenleben und die deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten». Die Frage, ob heute verheiratete Paare gegenüber anderen Partnerschaftsformen im Bereich der direkten Steuern benachteiligt oder privilegiert werden, lässt sich nicht in allgemeiner und abstrakter Weise beantworten. Das Ergebnis hängt vielmehr von zahlreichen Faktoren des Einzelfalls ab. Unabhängig davon ist es aber gerechtfertigt, gleichgeschlechtliche Paare, die in eingetragener Partnerschaft leben, Ehegatten
52 SR 642.14 53 Vgl. für den Bund Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11); so auch Art. 3 Abs. 3 Steuerharmonisierungsgesetz (StHG; SR 642.14).
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gleichzustellen. Das Bundesgesetz über die direkten Bundessteuern und das Steuer- harmonisierungsgesetz sollen durch eine allgemeine Verweisnorm entsprechend angepasst werden (vgl. 2.5.19).
1.7.10.3 Erbschafts- und Schenkungssteuern
Indirekte Steuern, namentlich Verkehrssteuern, belasten normalerweise verheiratete und unverheiratete Personen in gleicher Weise. Eine praktisch bedeutsame Aus- nahme besteht allerdings im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuern. Deren Höhe ist nämlich unterschiedlich geregelt, je nachdem, wer die Erbschaft erhält. Mindestens so wichtig wie die erbrechtliche Gleichstellung von eingetragenen Part- nerinnen und Partnern mit Ehegatten ist deshalb die Gleichbehandlung bei der Erb- schaftssteuer. Die meisten Kantone kennen heute keine Erbschaftssteuer für Ehegatten mehr. Lebenspartner dagegen gelten in fast allen Kantonen als Nicht-Verwandte, die bei der Erbschaftssteuer dem Höchstsatz unterstellt sind. Im extremsten Fall fallen mehr als 50 % des geerbten Vermögens als Steuer an den Staat. Eine gewisse Sonder- stellung nimmt der Kanton Bern ein: Personen, die zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs mit der zuwendenden Person seit mindestens zehn Jahren in Wohngemeinschaft mit gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz gelebt haben, werden Eltern und Geschwistern gleichgestellt. Sie schulden eine Erbschaftssteuer zwischen
6 und 15 %. Ehegatten sind dagegen auch im Kanton Bern von der Steuer befreit.
Im Hinblick auf die erbrechtliche Gleichstellung von eingetragenen Partnerinnen und Partnern mit Ehegatten (Ziff. 1.7.6 und 2.5.8) müsste konsequenterweise im Gesetzesentwurf festgehalten werden, dass für eingetragene Partnerschaften der gleiche Erbschaftssteuersatz anzuwenden wäre wie für Ehegatten. Dies scheitert jedoch an rechtlichen Hindernissen. Der Bund ist nach der Bundesverfassung nicht befugt, die kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern zu harmonisieren. Wie verschiedene Kantone im Vernehmlassungsverfahren betont haben, fallen diese nicht unter die Steuerharmonisierungskompetenz nach Artikel 129 BV. Der Bund könnte allerdings eine Höchstgrenze in das Gesetz aufnehmen, wenn vorauszusehen wäre, dass durch kantonale Normen das Bundesprivatrecht vereitelt oder massiv beeinträchtigt würde. Das Bundesamt für Justiz hat diesen Schluss in einem Gut- achten vom 16. Juni 1999 gezogen54. Auch wenn dem Bund die Kompetenz fehlt, den Kantonen in einem Gesetz eine absolute Gleichstellung von eingetragenen Partnerschaften und Ehen vorzuschrei- ben, bedeutet dies keineswegs, dass die Kantone diesbezüglich frei wären. Zwei Aspekte sind zu beachten: a. In ihrer Gesetzgebung haben die Kantone darauf zu achten, dass sie Bun- desprivatrecht weder vereiteln noch massiv erschweren. Durch den Geset- zesentwurf werden eingetragene Partnerschaften erbrechtlich den Ehen gleichgestellt. Damit wird die eingetragene Partnerschaft Teil des Bundes- privatrechts, das nicht durch kantonale Steuernormen vereitelt oder massiv erschwert werden darf.
54 VPB 63.83
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b. Gleichzeitig enthält die Verfassung ein Diskriminierungsverbot wegen der Lebensform (Art. 8 Abs. 2 BV; dazu Ziff. 1.5.1 und 5.1). Aus den parla- mentarischen Debatten zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass darunter u.a. ein Diskriminierungsverbot auf Grund der sexuellen Orientierung verstanden wird. Dieses Verbot richtet sich an alle rechtsetzenden und rechtsanwenden- den Behörden (Art. 35 Abs. 2 BV), also auch an die Kantone. Aus diesen zwei Aspekten lässt sich nach Auffassung des Bundesrates ableiten, dass kraft Verfassung die Kantone inskünftig eingetragene Partnerschaften bei der Erb- schaftssteuer gleich wie Ehen behandeln sollten, selbst wenn der Bund keine ent- sprechende Norm ins Gesetz aufnehmen kann, weil Grundrechte allein dem Bund keine Gesetzgebungskompetenz verleihen.
1.7.11 Ausländerrecht
Das geltende schweizerische Ausländerrecht ist vom Grundsatz geprägt, dass aus- ländische Staatsangehörige – vorbehältlich internationaler Vereinbarungen wie ins- besondere des Freizügigkeitsabkommens mit den EU- und EFTA-Staaten – keinen Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthalts- und Nieder- lassungsbewilligung haben. Eine Ausnahme besteht insbesondere für ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Ausländerinnen und Ausländern mit Niederlassungsbewilligung. Diese haben nach den Artikeln 7 und 17 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG)55 Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und ausser- dem nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Gleichgeschlechtliche Paare können sich heute nicht auf diese Bestimmung berufen. Hier Abhilfe zu schaffen, ist eines der zentralen Anliegen der Organisationen gleichgeschlechtlich veranlagter Personen. Der Gesetzesentwurf sieht deshalb vor, dass inskünftig die ausländische Partnerin einer Schweizerin oder einer niedergelassenen Ausländerin sowie der aus- ländische Partner eines Schweizers oder eines niedergelassenen Ausländers unter den gleichen Bedingungen einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung hat (im Einzelnen Ziff. 2.5.2). Wie die Ehe kann inskünftig auch eine eingetragene Partnerschaft für sachfremde Zwecke, d. h. zur Umgehung des Ausländerrechts, missbraucht werden. Im Geset- zesentwurf wird deshalb ausdrücklich verankert, dass die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Eintragung verweigern kann, wenn offensichtlich ist, dass eine Partnerin oder ein Partner keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die ausländerrechtlichen Vorschriften umgehen will (Art. 6 Abs. 2). Es handelt sich hier um die Konkretisierung des Rechtsmissbrauchsverbots von Artikel 2 ZGB. Zudem soll die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons bei Scheinregistrierungen auf Ungültigkeit klagen können (Art. 9). Eine analoge Regelung für das Eheschlies- sungsverfahren mit ausländischen Ehegattinnen und Ehegatten schlägt der Bundes- rat in der Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
55 SR 142.20
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und Ausländer vor (vgl. Art. 97a und 105 Ziff. 4 E ZGB)56. Im Rahmen der parla- mentarischen Beratung wird auf die Koordination der beiden Vorlagen zu achten sein.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
2.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Artikel 1 bestimmt den Gegenstand des neuen Bundesgesetzes. Geregelt werden die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare. Daraus geht hervor, dass die eingetragene Partner- schaft für verschiedengeschlechtliche Paare, aber auch für Wohngemeinschaften oder die Lebensgemeinschaft zweier Geschwister nicht zur Verfügung steht. Ziel- publikum sind einzig und allein die gleichgeschlechtlichen Paare, für die ein neues Rechtsinstitut bzw. ein besonderes Vertragsverhältnis geschaffen wird. Dieses hat Auswirkungen auf andere Bundesgesetze. Im Anhang zum Gesetzesentwurf finden sich die erforderlichen Gesetzesanpassungen.
Art. 2 Grundsatz Zwei Personen gleichen Geschlechts können ihre Partnerschaft eintragen lassen (Abs. 1). Sie begründen damit eine Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten (Abs. 2), die auch zu einer Zivilstandsänderung führt. Es handelt sich um die sittlich-affektive und geschlechtliche Verbindung zweier erwachsener, gleichgestellter Frauen oder Männer, die einen rechtlichen Rahmen erhält. Die Pflicht zum Zusammenleben, also eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu bil- den, sowie der Wille, gegenseitige Rechte und Pflichten zu begründen und füreinan- der einzustehen, sind die zentralen Elemente dieser Partnerschaft. Das gemeinsame Leben kann sich ohne weiteres auch in mehreren Wohnungen abspielen (vgl. die Erläuterungen zu Art. 14). Die einzelnen Rechte und Pflichten werden im Gesetzes- entwurf wie auch in den zu ändernden bisherigen Bundesgesetzen konkretisiert. Die Pflicht zum Zusammenleben kann nicht mit rechtlichem Zwang durchgesetzt wer- den. Die Lebensgemeinschaft als solche hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Nur die daran beteiligten Personen haben Rechte und Pflichten und können von Dritten belangt werden. Im Gegensatz zur Ehe kann die eingetragene Partnerschaft sich nicht auf eine Tradi- tion abstützen. Es dient deshalb der Rechtssicherheit und einem einheitlichen Sprachgebrauch, wenn im Gesetz selber und nicht nur in der Zivilstandsverordnung der neue Personenstand, der für die Führung der Personenstandsregister von Bedeu- tung ist, ausdrücklich festgehalten wird. Dieser lautet: «in eingetragener Partner- schaft» (Abs. 3).
56 BBl 2002 3709, 3836 ff. und 3892 f.
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In amtlichen Dokumenten wird der Zivilstand nur dort angegeben, wo dies wirklich erforderlich ist. Namentlich Pässe und Identitätskarten enthalten schon seit einiger Zeit keinen Hinweis auf den Zivilstand mehr. Das Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige57, das am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten ist, zählt die Angaben, die im Pass oder in der Identitätskarte enthal- ten sind, in Artikel 2 abschliessend auf. Der Zivilstand gehört nicht dazu. Die eingetragene Partnerschaft wird durch Tod oder gerichtliches Urteil aufgelöst. Der Zivilstand wird dann lauten «aufgelöste Partnerschaft».
2.2 Die Eintragung der Partnerschaft
2.2.1 Voraussetzungen und Eintragungshindernisse
Art. 3 Voraussetzungen Die Eintragungsvoraussetzungen werden in Anlehnung an die Ehevoraussetzungen (Art. 94 Abs. 1 und 2 ZGB) umschrieben. Gemäss Absatz 1 müssen die beiden Part- ner mindestens 18 Jahre alt sein. Urteilsfähigkeit genügt; Handlungsfähigkeit ist nicht vorgeschrieben. Die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft ist Aus- druck der persönlichen Freiheit und gehört zu den höchstpersönlichen Rechten (Art. 19 ZGB). Allerdings muss bei entmündigten Personen (vgl. Art. 369 ff. ZGB) wie bei der Eheschliessung auch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vor- liegen (Abs. 2, erster Satz). Diese Vorschrift will die Ausnützung von Personen mit einem Schwächezustand, welche die Auswirkungen einer Eintragung nicht zu über- blicken vermögen, verhindern. Im Gegensatz zum Eherecht liess es der Vernehmlassungsentwurf beim vormund- schaftlichen Instanzenzug bewenden, wenn der gesetzliche Vertreter die Zustim- mung verweigerte. Das ist vor allem von den Organisationen gleichgeschlechtlich veranlagter Personen kritisiert worden. Der Entwurf sieht nun vor, dass ent- sprechend Artikel 94 Absatz 2 ZGB bei Verweigerung der Zustimmung direkt ein Gericht angerufen werden kann (Abs. 2, zweiter Satz). Das trägt dem Umstand Rechnung, dass es bei der eingetragenen Partnerschaft um ein besonders wichtiges Persönlichkeitsrecht geht. Welches Gericht zuständig ist, bestimmen die Kantone. Artikel 44 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes- rechtspflege soll entsprechend angepasst werden, damit gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid auch die Berufung ans Bundesgericht offen steht (vgl.
Ziff. 2.5.7).
Unter welchen Voraussetzungen Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit oder mit ausländischem Wohnsitz eine eingetragene Partnerschaft eingehen können, bestimmt das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (dazu Ziff. 2.5.17).
57 SR 143.1; BBl 2001 2920; Botschaft vom 28. Juni 2000, BBl 2000 4751.
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Art. 4 Eintragungshindernisse Nach Absatz 1 können Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Halb- geschwister keine eingetragene Partnerschaft eingehen. Der Begriff der Verwandt- schaft erfasst nicht nur die Blutsverwandten, sondern auch die Adoptivverwandten (vgl. Art. 20 Abs. 1 ZGB, der im Zusammenhang mit der Revision des Adoptions- rechts 1973 geändert worden ist). Die spezielle Erwähnung des Adoptivverhältnisses in Absatz 1 ist deshalb nicht erforderlich. Nach Artikel 95 Absatz 2 ZGB hebt die Adoption das Ehehindernis der Verwandt- schaft zwischen dem Adoptivkind und seinen Nachkommen einerseits und seiner angestammten Familie andererseits nicht auf. Zur Durchsetzung dieses Ehehinder- nisses ist 1973 beim Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen das zentrale Adoptionsverzeichnis geschaffen worden. Bis heute hat es indessen lediglich einen einzigen Fall gegeben, in welchem eine unzulässige Ehe verhindert werden musste. Im Hinblick darauf verzichtet der Entwurf auf eine entsprechende ausdrückliche Regelung. Die ausländischen Erfahrungen mit der eingetragenen Partnerschaft zeigen, dass die Zahlen klein bleiben dürften (vgl. Ziff. 1.3.2). Dementsprechend sind die Chancen, dass eine adoptierte Person zufälligerweise in einem ihrer Bluts- verwandten die gleichgeschlechtliche Partnerin oder den gleichgeschlechtlichen Partner findet, noch viel geringer als bei verschiedengeschlechtlichen Paaren. Aus ähnlichen Überlegungen ist denn auch im Zusammenhang mit dem Fortpflanzungs- medizingesetz58 bei der Regelung der heterologen Insemination auf ein ausdrück- liches Ehehindernis verzichtet worden. Sollte sich in der Praxis wider Erwarten einmal ein solcher Fall ergeben, so ist die Lücke in sinngemässer Anwendung von Artikel 95 Absatz 2 ZGB zu schliessen. Der Entwurf sieht ferner kein Eintragungshindernis für Stiefeltern und Stiefkinder vor. Das entsprechende Ehehindernis (Art. 95 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) hat keine eugeni- sche Begründung, sondern soll dem Familienfrieden dienen. Indessen macht es in einer Zeit, in der das rechtlich ungebundene Zusammenleben von der Gesellschaft ohne weiteres toleriert wird, wenig Sinn. Es hindert den Stiefelternteil und das Stiefkind nicht, eine Lebensgemeinschaft zu bilden, sondern verweigert dieser lediglich den rechtlichen Rahmen. Der Entwurf sieht deshalb hier bewusst eine ab- weichende Regelung zum Eherecht vor.59 Absatz 2 hält fest, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Lebensgemeinschaft, gleichgültig ob es sich um eine Ehe oder um eine eingetragene Partnerschaft han- delt, gleichzeitig nur einmal begründet werden kann. Eine Verletzung dieses Ver- bots wird unter Strafe gestellt (Art. 215 E StGB, Ziff. 2.5.18).
58 SR 814.90 59 In der Literatur wird z.T. das Ehehindernisses zwischen Stiefelternteil und Stiefkind in Frage gestellt: M. Nowak, UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Kehl a. Rhein/Strassburg/Arlington 1989, Rz. 20 zu Art. 23; St. Galler BV-Kommentar, N. 12 zu Art. 14 (im Druck). Siehe aber auch BGE 128 III 113.
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2.2.2 Verfahren zur Eintragung der Partnerschaft
Art. 5 Gesuch Das Gesuch um Eintragung ist beim Zivilstandsamt am Wohnsitz einer der beiden Partnerinnen oder eines der beiden Partner einzureichen (Abs. 1). Mit der Eintra- gung der Partnerschaft verändert sich der Personenstand der beiden Partnerinnen oder Partner (Art. 2 Abs. 3). Für die Eintragung des neuen Personenstandes muss deshalb in der Zivilstandsverordnung ein spezielles Register geschaffen werden (vgl. Art. 39 ZGB). Zu den typischen Aufgaben der Zivilstandsämter gehört es, solche Register zu führen (Art. 44 ZGB). Die Pflicht, das Gesuch persönlich auf dem Zivilstandsamt einzureichen, unter- streicht die Bedeutung der Eintragung der Partnerschaft. Das Zivilstandsamt kann direkt die nötigen Informationen vermitteln und auf konkrete Fragen eingehen. Zudem ergibt sich ein direkter Eindruck, ob die Voraussetzungen der Eintragung erfüllt sind, insbesondere ob beide Partnerinnen oder Partner urteilsfähig sind (Art. 3 Abs. 1). Immerhin kann es sich in vereinzelten Fällen als offensichtlich unzumutbar erwei- sen, persönlich auf dem Zivilstandsamt zu erscheinen. Hier soll es für das Zivil- standsamt möglich sein, die schriftliche Durchführung des Vorverfahrens zu bewil- ligen. Die Ausnahmeklausel ist, wie die entsprechende Ausnahmeklausel im Eherecht (Art. 98 Abs. 2 ZGB), indessen restriktiv zu interpretieren. Für die Beur- kundung der Willenserklärungen müssen sich die beiden Partnerinnen und Partner ohnehin auf das Zivilstandsamt begeben. Die beiden Partnerinnen oder Partner sind nach Absatz 3 verpflichtet, ihre Persona- lien und ihren aktuellen Personenstand mit Dokumenten neueren Datums zu bele- gen. Die Einzelheiten werden in den Ausführungsbestimmungen des Bundesrates (Art. 8) geregelt. Namentlich haben die Ausführungsbestimmungen zu präzisieren, welche Dokumente vorgelegt werden müssen. Im Übrigen müssen die beiden Partnerinnen oder Partner persönlich erklären, dass sie die Voraussetzungen von Artikel 3 erfüllen und keine Eintragungshindernisse (Art. 4) vorliegen. Die Erklärungen gelten als Beweismittel. Die beiden Partnerinnen oder Partner sind für die Richtigkeit ihrer Erklärungen verantwortlich. Das Zivil- standsamt hat auf die Straffolgen60 einer falschen Erklärung hinzuweisen.
Art. 6 Prüfung Das zuständige Zivilstandsamt muss das Gesuch prüfen und abklären, ob die Vor- aussetzungen einer Eintragung erfüllt sind und ob nicht ein Eintragungshindernis vorliegt (Abs. 1). Die Einzelheiten dieser Prüfung werden in den Ausführungsbe- stimmungen des Bundesrates (Art. 8) festgelegt. Die Kantone können vorsehen, dass in allen Fällen, in denen eine Partnerin oder ein Partner eine ausländische Staatsan- gehörigkeit besitzt, das Vorverfahren von der kantonalen Aufsichtsbehörde geprüft wird.
60 Art. 253 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0), Erschleichen einer falschen Beurkundung; Art. 215 E StGB, mehrfache Ehe oder mehrfache eingetragene Partnerschaft.
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Die Eintragung der Partnerschaft kann wie die Ehe zur Umgehung des Ausländer- rechts missbraucht werden. Deshalb soll auch hier die gleiche Regelung gelten, wie sie der Bundesrat im geplanten Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer61 vorschlägt (Art. 97a E ZGB). Es versteht sich von selbst, dass die beiden Vorlagen im Rahmen der parlamentarischen Beratungen miteinander koordiniert werden müs- sen. In Konkretisierung von Artikel 2 ZGB soll die Zivilstandsbeamtin oder der Zivil- standsbeamte eine Eintragung verweigern können, wenn offensichtlich ist, dass eine der beiden Personen keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmun- gen über Zulassung und Aufenthalt umgehen will (Abs. 2). Nur bei Missbräuchen, die klar auf der Hand liegen, sind die Zivilstandsbehörden berechtigt, eine Eintra- gung der Partnerschaft zu verweigern. Vage Vermutungen reichen nicht aus. Beste- hen aber begründete Hinweise, dass ein Missbrauch vorliegt, sind die Zivilstands- beamtinnen und Zivilstandsbeamten gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen. Sie haben insbesondere die gesuchstellenden Personen über die Umstände der Ein- tragung ihrer Partnerschaft zu befragen. Die beiden Partnerinnen oder Partner sind getrennt anzuhören, damit allfällige Widersprüche aufgedeckt werden können. Die Zivilstandsbehörden dürfen auch bei anderen Behörden Informationen einholen. Dies gilt insbesondere für Angaben im Zusammenhang mit der Aufenthaltsregelung einer ausländischen Person. In Einzelfällen können auch Auskünfte von Dritten ein- geholt werden, namentlich wenn dies von den beiden Partnerinnen oder Partnern gewünscht wird. Die Verweigerung der Eintragung der Partnerschaft kann letztinstanzlich mit Beru- fung beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. Art. 44 E OG, Ziff. 2.5.7).
Art. 7 Form Wie die Eheschliessung soll auch die Beurkundung der Partnerschaft eines gleich- geschlechtlichen Paares öffentlich sein (Abs. 1). Wer immer es wünscht, darf anwe- send sein. Das Zivilstandsamt bleibt aber ermächtigt, die Teilnehmerzahl aus Ord- nungsgründen zu beschränken. Aus der Öffentlichkeit der Beurkundung geht im Übrigen hervor, dass es sich nicht um eine reine Privatangelegenheit der beiden Partnerinnen oder Partner handelt, sondern dass der neue Personenstand Dritten mitgeteilt werden darf. Namentlich der Vermieter einer Wohnung hat im Hinblick auf Artikel 14 ein berechtigtes Interesse zu wissen, ob sein Mieter oder seine Miete- rin in einer eingetragenen Partnerschaft lebt. Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte beurkundet die Willenserklärung der beiden Partnerinnen oder Partner, eine eingetragene Partnerschaft eingehen zu wollen, und lässt diese die Urkunde unterschreiben (Abs. 2). Mit dem Abschluss des Beurkundungsverfahrens ist die eingetragene Partnerschaft rechtsgültig begründet. Der nachfolgende Eintrag in das Register der eingetragenen Partnerschaften ist nicht konstitutiv, sondern dient der Beweissicherung.
61 Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709, insb. 3836 f. und 3892
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Art. 8 Ausführungsbestimmungen Das Gesetz hält nur die wesentlichen Grundsätze des Eintragungsverfahrens fest. Der Bundesrat wird deshalb ermächtigt, die Einzelheiten zu regeln und die nötigen Ausführungsbestimmungen zur Eintragung der Partnerschaft zu erlassen.
2.2.3 Ungültigkeit
Art. 9 Unbefristete Ungültigkeit Ungültigkeitsgründe, die zeitlich unbefristet geltend gemacht werden können, sind nach Absatz 1: – fehlende Urteilsfähigkeit bei einer der beiden Partnerinnen oder einem der beiden Partner (vgl. Art. 3 Abs. 1); – nahe Verwandtschaft zwischen den beiden Partnerinnen oder Partnern im Sinne von Artikel 4 Absatz 1; – nicht aufgelöste frühere Ehe oder eingetragene Partnerschaft (vgl. Art. 4 Abs. 2). Ferner schlägt der Bundesrat vor, auch das Eingehen einer Scheinpartnerschaft als Ungültigkeitsgrund vorzusehen, gleich wie er dies – gestützt auf ein eindeutiges Er- gebnis des Vernehmlassungsverfahrens – für die Scheinehe im Anhang zum Entwurf des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer dem Parlament beantragt62. Scheinpartnerschaften werden in erster Linie eingegangen, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu bekommen. Sie haben aber noch andere Rechtsfolgen zivilrecht- licher und öffentlich-rechtlicher Natur. Zu denken ist insbesondere an das Sozial- versicherungsrecht und die berufliche Vorsorge. Es rechtfertigt sich deshalb, einen Ungültigkeitsgrund vorzusehen, wenn sich erst nach der Eintragung der Partner- schaft aufgrund neuer oder zusätzlicher Indizien erweist, dass eine Partnerschaft nur der Umgehung der ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen dient. Wie die Erfahrungen mit der Scheinehe gezeigt haben, befriedigt eine Lösung nicht, die sich darauf beschränkt, die Aufenthaltsbewilligung zu entziehen und die eingetragene Partnerschaft im Übrigen bestehen zu lassen. Die Urteilsunfähigkeit einer Person zur Zeit der Eintragung der Partnerschaft ist nur dann ein unbefristeter Ungültigkeitsgrund, wenn sie seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist. Sobald sie wieder urteilsfähig ist, bleibt es ihrem freien Entscheid überlassen, ob sie die eingetragene Partnerschaft bestehen lassen oder auf Ungültig- keit nach Artikel 10 klagen will. Zur Erhebung der Ungültigkeitsklage berechtigt sind nicht nur eine Partnerin oder ein Partner, sondern alle, die ein Interesse haben. Ist eine verheiratete Person eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so soll beispielsweise der Ehepartner auf Ungültigkeit klagen können. Aber auch eine Behörde kann ein berechtigtes Interesse haben, auf Ungültigkeit zu klagen.
62 Art. 105 Ziff. 4 E ZGB, BBl 2002 3837 f. und 3893.
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Nach Absatz 2 ist ferner die zuständige Behörde des Wohnsitzes der Partnerinnen oder der Partner zur Klage verpflichtet. Damit obliegt es dem Staat, insbesondere gegen eine Scheinpartnerschaft vorzugehen. Die Legitimation besteht aber nur wäh- rend der Dauer der eingetragenen Partnerschaft. Ist diese bereits durch Tod oder Urteil aufgelöst worden, so entfällt das öffentliche Interesse an einer Ungültigerklä- rung. Die Regelung hat ihr Vorbild in Artikel 106 ZGB des Eherechts. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach dem Gerichtsstands- gesetz (Ziff. 2.5.14).
Art. 10 Befristete Ungültigkeit Absatz 1 erlaubt einer Partnerin oder einem Partner, beim Gericht auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft wegen Willensmängeln zu klagen. Als Willensmän- gel kommen – gestützt auf Artikel 7 ZGB – Irrtum (Art. 24 Abs. 1 OR), absichtliche Täuschung (Art. 28 OR) und Furchterregung (Art. 29 f. OR) in Frage. Kein Anfech- tungsgrund ist der blosse Motivirrtum (Art. 24 Abs. 2 OR). Mit dem Verweis auf Willensmängel wird die Anfechtung der eingetragenen Partnerschaft unter etwas leichteren Voraussetzungen erlaubt, als sie für die Ungültigerklärung von Ehen gemäss Artikel 107 ZGB gelten. Ein öffentliches Interesse, eine eingetragene Part- nerschaft aufrechtzuerhalten, wenn ein Willensmangel vorliegt, besteht nicht. Willensmängel können nur von der betroffenen Partnerin oder vom betroffenen Partner geltend gemacht werden. Ist indessen die Klage erhoben worden, stirbt aber die klagende Partei während des Verfahrens, so kann ein Erbe die Klage fortsetzen (Abs. 3). Damit wird der Wille der verstorbenen Person respektiert. Die Ungültigkeitsklage ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis des Wil- lensmangels, spätestens aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Eintragung der Partnerschaft einzureichen (Abs. 2). Es handelt sich um eine Verwirkungs- und nicht um eine Verjährungsfrist. Sie kann weder gehindert noch unterbrochen wer- den.
Art. 11 Wirkungen des Ungültigkeitsurteils Die Wirkungen des Ungültigkeitsurteils sind gleich geregelt wie die Wirkungen der Ungültigerklärung einer Ehe (Art. 109 ZGB). Das Urteil entfaltet grundsätzlich Wirkungen ex nunc (Abs. 1). Es wirkt also nicht auf den Zeitpunkt zurück, in dem die eingetragene Partnerschaft eingegangen wurde. Stirbt eine Partnerin oder ein Partner indessen während des Verfahrens, so verliert der überlebende Teil alle erbrechtlichen Ansprüche, unabhängig davon, ob das Urteil vor oder nach dem Tod erfolgt ist (Abs. 2 Satz 1). Letzteres trägt dem Umstand Rechnung, dass die Klage von den Erben der verstorbenen Person fortgesetzt werden kann (Art. 10 Abs. 3). Auch alle Verfügungen von Todes wegen entfallen. In der Tat werden solche Ver- fügungen unter der stillschweigenden Voraussetzung vorgenommen, dass die ein- getragene Partnerschaft Bestand hat. Für die übrigen Wirkungen des Ungültigkeits- urteils finden die Bestimmungen über die Wirkungen der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sinngemäss Anwendung (Absatz 2 Satz 2). Der Verweis erfasst Artikel 31 über das Erbrecht, Artikel 32 über die Zuteilung der Wohnung, Artikel 33 über die berufliche Vorsorge und Artikel 34 über den Unter- haltsbeitrag.
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2.3 Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft
2.3.1 Allgemeine Rechte und Pflichten
Art. 12 Beistand und Rücksicht Die Bestimmung statuiert eine gegenseitige Beistands- und Rücksichtnahmepflicht. Die beiden Partnerinnen oder Partner haben sich mit Rat und Tat zu unterstützen. Die Beistandspflicht kann immaterielle oder materielle Leistungen erfordern. Sie verlangt von einer Partnerin oder einem Partner, der anderen oder dem anderen zu helfen. Sie verpflichtet zu besonderen Anstrengungen im Interesse der Lebens- gemeinschaft oder der Partnerin bzw. des Partners, soweit diese zumutbar sind und die oder der Beistandspflichtige sie erbringen kann. Der in Artikel 23 vorgesehene Anspruch auf Zahlungsfristen ist eine Konkretisierung der gesetzlichen Beistands- pflicht. Aus dieser ergibt sich auch, dass inskünftig eingetragene Partnerinnen und Partner beispielsweise in Spitälern wie Ehegatten zu informieren und zu Besuchen zuzulassen sind. Die Rücksichtnahmepflicht erfasst nicht nur das Verhalten der beiden Partnerinnen oder Partner untereinander, sondern auch das der einzelnen Beteiligten gegenüber Dritten. Sie verpflichtet die beiden Partnerinnen oder Partner, die Intimität der Gemeinschaft gegenüber Dritten zu wahren und sich dem andern gegenüber redlich und loyal zu verhalten. Auf eine ausdrückliche Erwähnung der Treuepflicht, wie vereinzelt im Vernehm- lassungsverfahren gefordert worden ist, wird verzichtet. Sie ist ohnehin von der Beistandspflicht nur schwer zu unterscheiden63 und geht praktisch auch in der Rücksichtnahmepflicht auf. Vorbehalten bleibt der sexuelle Bereich, der ohnehin nicht normierbar ist.
Art. 13 Unterhalt Die gegenseitige Unterhaltspflicht ist ein zentrales Element der Verantwortungs- gemeinschaft der beiden Partnerinnen oder Partner. Diese sorgen nach Absatz 1 gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft. Für die Auslegung der Bestimmung kann auf Artikel 163 ZGB über die Unterhalts- pflicht der Ehegatten verwiesen werden. Der Unterhalt erfasst den gesamten Lebensbedarf unter Einschluss der Gesund- heitskosten der beiden Partnerinnen oder Partner, namentlich sämtliche Aufwendun- gen für den Haushalt sowie die persönlichen Bedürfnisse. Im Unterhalt ist also auch ein Taschengeld eingeschlossen64. Zum Unterhalt in einem weiteren Sinne zählt ferner eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge65. Nicht zum Unterhalt gehören alle Kosten, die weder mit der Person noch mit dem gemeinsamen Haushalt zusammenhängen.
63 H. Hausheer/R. Reusser/Th. Geiser, Berner Kommentar, N. 26 zu Art. 159 ZGB.
64 H. Hausheer/R. Reusser/Th. Geiser, Berner Kommentar, N. 10 zu Art. 163 ZGB.
65 V. Bräm/F. Hasenböhler, Zürcher Kommentar, N. 34 ff. zu Art. 163 ZGB;
H. Hausheer/R. Reusser/Th. Geiser, Berner Kommentar, N. 19 zu Art. 163 ZGB.
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Was gebührend ist, richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Paares. Unterhaltsleistungen sind sowohl Geld- wie auch Dienstleistungen. Die Partnerinnen und Partner sind nach ihren Kräften und ihren materiellen Möglich- keiten beitragspflichtig. Aus Absatz 2 geht hervor, dass sich die beiden Partnerinnen oder Partner grundsätz- lich zu verständigen haben über ihren Lebensstandard und den Beitrag, den jede oder jeder von ihnen leistet. Ist dies nicht der Fall, so kann das Gericht angerufen werden. Dieses setzt auf Antrag die Geldbeiträge fest. Diese können entsprechend einer allgemeinen Regel im Unterhaltsrecht (vgl. Art. 173 Abs. 3 und 279 Abs. 1 ZGB) immer nur für die Zukunft und ein Jahr zurück verlangt werden. Vernachlässigt eine unterhaltspflichtige Person ihre Unterhaltspflicht, so sehen sowohl das Kindesrecht (Art. 292 ZGB) als auch das Ehe- (Art. 177 ZGB) und das Scheidungsrecht (Art. 132 ZGB) die Möglichkeit einer gerichtlichen Anweisung an deren Schuldnerinnen und Schuldner vor. Beispielsweise kann der Arbeitgeber angewiesen werden, die Unterhaltsbeiträge vom Lohn abzuziehen und direkt dem Unterhaltsberechtigten zu überweisen. Damit wird die Durchsetzung der Unterhalts- pflicht wesentlich erleichtert. Die gleiche Regelung soll deshalb auch für die einge- tragene Partnerschaft gelten.
Art. 14 Gemeinsame Wohnung Durch die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft sind die beiden Partnerin- nen oder Partner zu einer Lebensgemeinschaft verbunden. Das bedeutet unter ande- rem, dass sie ihr künftiges Leben gemeinsam gestalten müssen. Aus der Pflicht zum Zusammenleben ergibt sich, dass die beiden Partnerinnen oder Partner zusammen bestimmen müssen, ob sie eine gemeinsame Wohnung mit einem gemeinsamen Haushalt führen oder ob sie beispielsweise in zwei oder mehreren Wohnungen leben wollen und abwechslungsweise Besuche stattfinden bzw. die Wochenende zusam- men verbracht werden. Es steht ihnen auch frei, keine Wohnung zu haben, sondern dauernd auf Reisen zu sein. Artikel 14 statuiert nach dem Vorbild von Artikel 169 ZGB über die Familienwoh- nung der Ehegatten einen Schutz für die gemeinsame Wohnung, in der das Paar einen gemeinsamen Haushalt führt. Auch wenn die Rechte daran formell nur einer Partnerin oder einem Partner zustehen, soll nur gemeinsam darüber verfügt werden dürfen. Eine Wohnung zu haben, ist für jede Person lebenswichtig. Es muss daher verhindert werden, dass namentlich bei Spannungen oder aus Unbesonnenheit die Person, welche die Rechte innehat, einseitig darüber verfügen kann. Deshalb sollen die beiden Partnerinnen oder Partner bezüglich der gemeinsamen Wohnung eine Verfügungsgemeinschaft bilden. Damit erhält diejenige Person die keine Rechte hat, ein Mitbestimmungsrecht. Kein Schutz ist allerdings erforderlich, wenn jede der beiden Partnerinnen oder jeder der beiden Partner über eine eigene Wohnung ver- fügt. Absatz 1 sieht deshalb vor, dass eine Partnerin oder ein Partner die gemeinsame Wohnung nur mit Zustimmung der oder des andern kündigen oder veräussern kann. Der Begriff der gemeinsamen Wohnung entspricht sinngemäss der «Wohnung der Familie» (Randtitel zu Art. 169 ZGB). Es ist somit möglich, dass die beiden Partne- rinnen oder Partner über getrennte Wohnungen verfügen, von denen keine den besonderen Schutz nach Absatz 1 geniesst. Da die eingetragene Partnerschaft nicht
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auf die Gründung und den Unterhalt einer Familie angelegt ist, wird an dieser Stelle darauf verzichtet, im Gesetzestext explizit auf die Bedürfnisse einer allfälligen Familie Bezug zu nehmen bzw. von einer Familienwohnung zu sprechen. Die Tat- sache, dass Kinder vorhanden sind, bleibt trotzdem ein starkes Indiz dafür, dass die Wohnung, in der diese leben, auch die gemeinsame Wohnung der Partnerinnen oder Partner ist. Das Zustimmungserfordernis gilt auch für Rechtsgeschäfte, mit denen die Rechte an der gemeinsamen Wohnung beschränkt werden. Dies entspricht – mit Blick auf den Schutz der Familienwohnung – geltendem Recht. Demzufolge kann zur Auslegung von Absatz 1 auf Lehre und Rechtsprechung zu Artikel 169 Absatz 1 ZGB zurück- gegriffen werden. Das Gleiche trifft für das Recht einer Partnerin oder eines Partners zu, das Gericht anzurufen, wenn sie oder er die Zustimmung nicht einholen kann, bzw. die Zustimmung ohne triftigen Grund verweigert wird (Abs. 2; vgl. Art. 169 Abs. 2 ZGB). Zusätzlich zu Artikel 14 stellt Artikel 273a E OR sicher, dass beide Partnerinnen oder Partner die Möglichkeit haben, die Interessen der Gemeinschaft zu wahren, wenn bei einer gemieteten Wohnung der Vermieter die Auflösung des Mietverhält- nisses betreffend die gemeinsame Wohnung anstrebt. Sowohl der Mieter wie die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner können die Kündigung anfech- ten oder die Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen oder die übrigen Rechte ausüben, die dem Mieter bei der Kündigung zustehen. Trotzdem ist die Partnerin oder der Partner des Mieters nicht Vertragspartei, so dass sie für den Mietzins auch nicht solidarisch haftbar werden, wenn sie den Weiterbestand des Mietverhältnisses erreichen. Artikel 266n OR sieht vor, dass der Vermieter die Kündigung und die Ansetzung einer Zahlungsfrist mit Kündigungsdrohung dem Mieter und seinem Ehegatten sepa- rat zuzustellen hat. Die nämliche Regel soll auch dann gelten, wenn die Mieterin bzw. der Mieter in einer eingetragenen Partnerschaft lebt. Wie bei Artikel 14 wird auch bei Artikel 266n vorausgesetzt, dass die von der Kündigung betroffene Woh- nung den Beteiligten als Familienwohnung bzw. als gemeinsame Wohnung dient. Artikel 266m OR bestätigt die Regel von Artikel 169 ZGB, wonach ein Mietvertrag nur mit ausdrücklicher Zustimmung des andern Ehegatten gekündigt werden kann, wenn er die Wohnung der Familie zum Gegenstand hat. Ein neuer Absatz 3 erklärt diese Regel sinngemäss auf den Fall anwendbar, dass die Betroffenen in einer ein- getragenen Partnerschaft leben.
Art. 15 Vertretung der Gemeinschaft Die Absätze 1 bis 3 entsprechen Artikel 166 ZGB über die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft. Die Regelung will jeder der beiden Partnerinnen und jedem der bei- den Partner ermöglichen, selbständig für die Gemeinschaft zu sorgen. Zu diesem Zweck wird ihnen das Recht eingeräumt, in einem bestimmten Rahmen über das Vermögen des andern zu verfügen (Abs. 3). Damit wird der Kredit bei Dritten erhöht. Die Bestimmung dient gleichzeitig dem Schutz des Rechtsverkehrs. Für Geschäfte, von denen beide Partnerinnen und beide Partner profitieren, sollen beide solidarisch haften.
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Wird die Befugnis zur Vertretung der Gemeinschaft überschritten oder erweist sich eine Partnerin oder ein Partner als unfähig, die Vertretung auszuüben, so kann das Gericht gemäss Absatz 4 die Vertretungsbefugnis auf Antrag ganz oder teilweise entziehen. Auch diese Bestimmung entspricht dem Eherecht (Art. 174 ZGB).
Art. 16 Auskunftspflicht Eingetragene Partnerinnen und Partner verpflichten sich, gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt der Gemeinschaft zu sorgen und den Lebens- standard zu teilen (Art. 13). Im Hinblick darauf sollte eine gegenseitige Unterrich- tung über die finanzielle Situation eine Selbstverständlichkeit sein. Die Information dient auch dazu, den Umfang der Vertretungsbefugnis (Art. 15) abzustecken. Wegen ihrer grossen Tragweite wird die Pflicht zur gegenseitigen Auskunft über die mate- rielle Situation aber im Gesetz ausdrücklich festgehalten. Nach Absatz 1 kann jede Partnerin von der anderen und jeder Partner vom anderen Auskunft über Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Die Auskunfts- pflicht setzt ein Ersuchen voraus. Dieses kann, Missbrauch vorbehalten, jederzeit gestellt werden. Wird die Auskunft verweigert, so kann das Gericht Partnerinnen und Partner, aber auch Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendi- gen Belege vorzulegen (Abs. 2). Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis von Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Geistlichen und ihren Hilfspersonen gemäss Arti- kel 321 des Strafgesetzbuchs66 (Abs. 3). Artikel 16 entspricht Artikel 170 ZGB. Die von Doktrin und Praxis entwickelten Grundsätze gelten deshalb auch hier.
Art. 17 Aufhebung des Zusammenlebens Eingetragene Partnerschaft heisst grundsätzlich Pflicht zum Zusammenleben. Das Zusammenleben kann aber nicht erzwungen werden. Absatz 1 bestimmt, dass die Aufhebung des Zusammenlebens keine Pflichtwidrig- keit bedeutet, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen. In diesem Fall kann eine gerichtliche Regelung des Getrenntlebens verlangt werden. Die Bestimmung begnügt sich mit einer Generalklausel, dies im Gegensatz zu Artikel 175 ZGB über das Getrenntleben von Ehegatten, der vom Schutz der Persönlichkeit, dem Wohl der Familie und der wirtschaftlichen Sicherheit spricht. Das Verhältnis dieser eherecht- lichen Norm zum Scheidungsgrund des Getrenntlebens (Art. 114 ZGB) ist nicht ausgeleuchtet. Eine unbesehene Übernahme in das Partnerschaftsgesetz empfiehlt sich deshalb nicht. Auf Antrag muss das Gericht die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden und die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln (Abs. 2). Die gleichen Begehren kann eine Partnerin oder ein Partner nach dem Vorbild von Artikel 176 Absatz 2 ZGB auch stellen, wenn der andere Teil das Zusammenleben grundlos ablehnt (Abs. 3).
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Verändern sich die Verhältnisse, so muss das Gericht auf Antrag die Massnahmen anpassen oder aufheben (Abs. 4; vgl. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Das Aufheben des Zusammenlebens kann, muss aber nicht ein wichtiger Grund sein, um beim Gericht auch die Aufhebung eines partnerschaftlichen Vermögensvertrags gemäss Artikel 25 Absatz 4 zu verlangen (vgl. die Erläuterungen dazu).
2.3.2 Vermögensrecht
Art. 18 Vermögen Die Bestimmung dient der Klarstellung, dass die eingetragene Partnerschaft grund- sätzlich während ihrer Dauer und auch bei ihrer Auflösung keine Auswirkungen auf das Vermögen der beiden Personen hat (vgl. Ziff. 1.7.5). Im Vernehmlassungsver- fahren sind diese Grundsätze auf sehr breite Zustimmung gestossen. Jede Partnerin und jeder Partner verfügt über das eigene Vermögen und haftet für eigene Schulden mit dem eigenen Vermögen (Abs. 1 und 2). Durch die gegenseitige Unterhaltspflicht gemäss Artikel 13, die solidarische Haftung für Haushaltschulden gemäss Artikel 15 und durch die Pflicht zum Zusammenwirken bei Verfügungen über die gemeinsame Wohnung (Art. 14) sind die beiden Partnerinnen oder Partner aber miteinander verbunden.
Art. 19 Beweis Absatz 1 regelt die Beweislast, wenn streitig ist, welcher der beiden Personen ein Vermögenswert gehört. Die Vorschrift gilt sowohl im Verhältnis der beiden Partne- rinnen oder Partner untereinander als auch in ihrem Verhältnis zu Dritten. Materiell entspricht die Bestimmung Artikel 248 ZGB. Auf Schulden ist die Norm nicht anwendbar. Absatz 2 bestimmt die Folgen der Beweislosigkeit. Es kann vorkommen, dass die Vermutungen aufgrund des Besitzes (Art. 930 f. ZGB) zugunsten beider Partnerin- nen oder Partner sprechen, ohne dass diese Vermutungen mit einem Beweismittel beseitigt werden können. So kann von einem Dritten eine Schenkung gemacht wer- den, ohne dass festzustellen ist, wer genau begünstigt werden sollte. Oder es werden im Laufe der eingetragenen Partnerschaft aus Mitteln beider Partnerinnen oder Part- ner Gegenstände oder Wertschriften angeschafft, ohne dass der einzelne Beitrag nachträglich noch bestimmt werden kann. In einem solchen Fall soll Miteigentum angenommen werden. Anwendbar sind die Artikel 646–651 ZGB. Die Anteile der beiden Partnerinnen oder Partner sind gleich gross.
Art. 20 Inventar Wie Ehegatten (vgl. Art. 195a ZGB) sollen auch eingetragene Partnerinnen oder Partner ein Inventar ihrer Vermögenswerte mit öffentlicher Urkunde aufnehmen lassen können. Das erleichtert die vermögensrechtliche Ausscheidung, wenn eine Partnerin oder ein Partner stirbt. Aber auch bei gerichtlicher Auflösung der einge- tragenen Partnerschaft kann das Inventar nützlich sein. Absatz 1 macht es beiden
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Partnerinnen oder Partnern zur Pflicht, auf Verlangen bei der Errichtung des Inven- tars mitzuwirken. Diese Pflicht bedeutet eine Konkretisierung von Artikel 12. Das Inventar dient der Beweissicherung, d.h. der Feststellung, welcher der beiden Personen ein bestimmter Vermögenswert gehört. Absatz 2 geht von der Richtig- keitsvermutung aus, wenn das Inventar innerhalb eines Jahres nach Einbringen der Vermögenswerte errichtet wird. Die Bestimmung führt damit zu einer Umkehr der Beweislast.
Art. 21 Verwaltungsauftrag Überträgt eine Partnerin der anderen oder ein Partner dem andern die Verwaltung ihres bzw. seines Vermögens, so gelten von Gesetzes wegen die Bestimmungen über den Auftrag (Art. 394 ff. OR). Wird nichts anderes bestimmt, so ist der Verwal- tungsauftrag unentgeltlich. Den Parteien steht es frei, eine andere Vertragsart zu vereinbaren oder das Auftragsrecht – soweit nicht zwingende Normen entgegenste- hen – abzuändern.
Art. 22 Beschränkung der Verfügungsbefugnis In einer Krise kann es vorkommen, dass eine Partnerin oder ein Partner sich anschickt, über Teile des Vermögens zu verfügen, die der Gemeinschaft dienen. Sofern nicht Miteigentum besteht, hindert beispielsweise nichts eine Partnerin oder einen Partner daran, über Wohnungsgegenstände zu verfügen oder verschwende- rische Geschenke zu machen und damit unter Umständen die wirtschaftlichen Grundlagen der Gemeinschaft und insbesondere die Erfüllung der Unterhaltspflicht zu gefährden. Artikel 22 schafft hier Abhilfe. Das Gericht kann auf Antrag einer Partnerin oder einem Partner untersagen, ohne die Zustimmung der anderen Partnerin oder des anderen Partners über bestimmte Vermögenswerte zu verfügen. Betrifft die Massnahme ein Grundstück, so lässt das Gericht sie nach Absatz 2 von Amtes wegen im Grundbuch anmerken. Die Bestim- mung entspricht Artikel 178 ZGB. Doktrin und Praxis zu dieser Bestimmung gelten auch hier. Das örtlich zuständige Gericht bestimmt sich nach Artikel 15a E Gerichtsstands- gesetz (Ziff. 2.5.14). Die sachliche Zuständigkeit und das Verfahren regeln die Kan- tone.
Art. 23 Schulden zwischen Partnerinnen oder Partnern Die Bestimmung konkretisiert die Beistands- und Rücksichtnahmepflicht nach Arti- kel 12 und hat ihr Vorbild in Artikel 203 Absatz 2, 235 Absatz 2 und 250 Absatz 2 ZGB. Bei der Geltendmachung von Forderungen hat die Gläubigerin oder der Gläu- biger dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Schuldnerin die eingetragene Partnerin oder der Schuldner der eingetragene Partner ist. Das rechtfertigt, schonend vorzugehen. Bereitet die Bezahlung einer Geldschuld oder die Erstattung einer geschuldeten Sache der Schuldnerin oder dem Schuldner ernstliche Schwierigkeiten, so kann verlangt werden, dass Fristen eingeräumt werden, soweit dies der Partnerin oder dem Partner, denen die Forderung zusteht, zumutbar ist.
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Können sich die Parteien über die Fristen nicht verständigen, ist das Gericht anzu- rufen. Gewährt dieses einen Aufschub, so kann es nach Absatz 2 auch sichernde Massnahmen anordnen. Ergänzend zu Artikel 23 sieht Artikel 134 Ziffer 3bis E OR einen Verjährungsstill- stand für Forderungen unter den Partnerinnen oder Partnern vor, solange die einge- tragene Partnerschaft dauert.
Art. 24 Zuweisung von Miteigentum Die Bestimmung enthält eine Sonderregel für die Aufhebung von Miteigentum unter eingetragenen Partnerinnen oder Partnern und ergänzt die sachenrechtlichen Tei- lungsvorschriften von Artikel 651 Absatz 2 ZGB. Sie gründet auf der Beistands- und Rücksichtnahmepflicht gemäss Artikel 12 und dient dem Schutz derjenigen Partne- rin oder desjenigen Partners, die oder der die Zuweisung des Vermögenswertes im Miteigentum verlangt. Die oder der andere ist entsprechend zu entschädigen. Steht ein Vermögenswert aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Artikel 19 Absatz 2 im Miteigentum, so soll bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft eine Partnerin oder ein Partner die ungeteilte Zuweisung verlangen können. Durch die Zuweisung wird der Vermögenswert, der bisher im Miteigentum beider Partne- rinnen oder Partner gestanden hat, in das Alleineigentum übergeführt. Aus der Dis- positionsmaxime ergibt sich, dass eine Partnerin oder ein Partner ein entsprechendes Begehren stellen muss. Von ihrem Wortlaut her gesehen ist die Bestimmung auf die Aufhebung von Mit- eigentum vor Auflösung der eingetragenen Partnerschaft nicht anwendbar. Nach Artikel 650 Absatz 1 ZGB hat allerdings jede Partnerin oder jeder Partner grund- sätzlich das Recht, jederzeit ohne Begründung die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen. Ausgeschlossen ist dies indessen, wenn die Sache einem dauernden Zweck gewidmet ist. Letzteres ist bei Hausrat anzunehmen, der nicht selten im Mit- eigentum steht. Nach Artikel 650 Absatz 3 ZGB darf die Aufhebung ferner nicht zu Unzeit erfolgen. Die Aufhebungsmöglichkeiten sind während der Dauer der Partner- schaft somit beschränkt. Indessen ist es möglich, – dass die Partnerinnen oder Partner gemeinsam die Aufhebung beschliessen, – dass eine Partnerin oder ein Partner einen wichtigen Grund für die Auf- hebung geltend macht oder – dass die Aufhebung in einem Betreibungs- oder Konkursverfahren zur Dis- kussion steht. In solchen Situationen sollte die Zuweisung von Miteigentum ebenfalls möglich sein, da die Bestimmung lediglich die Beistands- und Rücksichtnahmepflicht kon- kretisiert. Auch in der Doktrin zum Eherecht wird die Auffassung vertreten, dass die entsprechende eherechtliche Norm einen Anwendungsbereich hat, der über ihren Wortlaut hinaus geht67.
67 H. Hausheer/R. Reusser/Th. Geiser, Berner Kommentar, N. 29 zu Art. 205 ZGB und N. 7 zu Art. 251 ZGB.
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Art. 25 Vermögensvertrag Die beiden Partnerinnen oder Partner können miteinander Rechtsgeschäfte ab- schliessen. Das ist eine derartige Selbstverständlichkeit, dass eine entsprechende gesetzliche Bestimmung entbehrlich erscheint. Den beiden Partnerinnen oder Part- nern steht es jederzeit frei, das Vermögensrecht nach den Bestimmungen des Obli- gationen- und des Sachenrechts zu modifizieren. Namentlich können sie im Rahmen einer einfachen Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) an Vermögenswerten Gesamteigen- tum begründen, beispielsweise Wohneigentum gemeinsam erwerben. Vertraglich können sie auch Miteigentum (Art. 646 ff. ZGB) vereinbaren, Vermögenswerte treuhänderisch übertragen, Schenkungen vornehmen oder Schenkungsversprechen abgeben. Artikel 25 Absatz 1 erlaubt den beiden Partnerinnen oder Partnern, in einem Ver- mögensvertrag für den Fall der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft eine besondere Vermögensregelung zu vereinbaren, d.h. ihre Vermögenswerte in der ihnen gut scheinenden Weise zu teilen. Die beiden Partnerinnen oder Partner kön- nen namentlich vereinbaren, dass der Wert des Vermögenszuwachses während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft gemäss den Bestimmungen über den Güter- stand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB) geteilt wird. Während der Dauer der Ehe kommt die Errungenschaftsbeteiligung weitgehend (dazu Ziff. 1.7.5) der Gütertrennung gleich, so dass kein echtes Bedürfnis besteht, dass sich einge- tragene Partnerinnen oder Partner bereits während der Dauer ihrer Partnerschaft diesem Güterstand unterstellen. Die Pflichtteile der Nachkommen einer Partnerin oder eines Partners dürfen durch den Vermögensvertrag nicht verletzt werden (Abs. 2). Dagegen bleiben die Pflicht- teile der Eltern einer Partnerin oder eines Partners nicht geschützt. Damit wird – wie schon dargelegt – eine Gleichstellung mit dem Ehevertrag erreicht (Art. 216 Abs. 2 und 241 Abs. 3 ZGB). Die Bestimmung gilt unabhängig davon, aus welchem Grund die eingetragene Part- nerschaft aufgelöst wird, sei es durch Tod, sei es durch gerichtliches Urteil oder Ungültigerklärung (vgl. Art. 11 Abs. 2). Auf das Vermögensrecht während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft kann der Vermögensvertrag keinen Einfluss haben, sofern er nicht vorzeitig, gestützt auf Artikel 185 ZGB, aufgelöst wird (Abs. 4). Ferner ist es nicht möglich, nach Artikel 25 eine Vereinbarung zu treffen, die über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft hinaus dauert. Analog zum Ehevertrag (vgl. Art. 184 ZGB) wird für den Vermögensvertrag die öffentliche Beurkundung vorgeschrieben (Abs. 3). Dieses Formerfordernis gilt sowohl für den Abschluss wie für die Änderung oder Aufhebung des Vertrags. Es soll eine fachkundige Beratung gewährleisten, vor Übereilung schützen und der Klarheit des Parteiwillens und damit auch der Beweissicherung dienen. Die öffent- liche Urkunde ist von den vertragschliessenden Personen sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Leidet der Vertrag an einem Willensmangel (Art. 23 ff. OR), so ist er einseitig unverbindlich, solange nicht aufgrund des Zeitablaufs eine Heilung eingetreten ist.
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Absatz 4 erklärt Artikel 185 und 193 ZGB sinngemäss für anwendbar68. Dadurch wird klargestellt, dass eine Partnerin oder ein Partner aus wichtigen Gründen beim Gericht die Aufhebung des Vertrags verlangen kann, damit die Vermögenswerte, die in der Folge bis zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erworben werden, nicht mehr geteilt werden müssen. Den beiden Partnerinnen oder Partnern obliegt es sodann, auf den Stichtag der Aufhebung des Vertrags die Teilung gemäss der Ver- einbarung vorzunehmen. Der Verweis auf Artikel 193 ZGB stellt ferner sicher, dass die Gläubiger einer Part- nerin oder eines Partners durch die Teilung der Vermögenswerte gemäss dem Ver- mögensvertrag nicht zu Schaden kommen.
2.3.3 Besondere Wirkungen
Art. 26 Eheschliessung Eine Person, die in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, darf vor deren Auflösung weder eine andere eingetragene Partnerschaft noch eine Ehe eingehen. Zwei Ver- pflichtungen zur Lebensgemeinschaft können nicht nebeneinander Bestand haben. Artikel 26 ergänzt Artikel 4 Absatz 2. Beide Bestimmungen halten die Rechtslage fest, die sich auch aus Artikel 215 E StGB ergibt.
Art. 27 Kinder der Partnerin oder des Partners Da auch Personen mit einer bisexuellen Orientierung eine eingetragene Partner- schaft eingehen können, ist es möglich, dass eine Partnerin oder ein Partner Kinder aus einer heterosexuellen Beziehung hat. In diesen Fällen ergibt sich aus der Bei- stands- und Rücksichtnahmepflicht von Artikel 12, dass eine Partnerin der anderen oder ein Partner dem anderen in der Erfüllung der kindesrechtlichen Unterhalts- pflicht (Art. 276 ff. ZGB) und in der Ausübung der elterlichen Sorge (Art. 301 ff. ZGB) in angemessener Weise beistehen muss und diese oder diesen nötigenfalls vertreten darf (Abs. 1). Ist die Inhaberin oder der Inhaber der elterlichen Sorge bei- spielsweise krank oder ortsabwesend, so kann die Partnerin oder der Partner die nötigen Anordnungen für das Kind treffen. Das Vertretungsrecht ergibt sich direkt aus dem Gesetz; eine Vollmacht der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge ist nicht erforderlich. Vorbild der Regelung sind die Artikel 278 Absatz 2, 299 und 300 ZGB. Im Gegen- satz zu Artikel 27 Absatz 1 präzisiert Artikel 278 Absatz 2 ausdrücklich, dass sich die Pflicht eines Ehegatten, dem anderen bei der Erfüllung der Unterhaltspflicht bei- zustehen, auf «voreheliche Kinder» beschränkt. Es versteht sich von selbst, dass die Unterhaltspflicht einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners nicht weiter gehen kann als diejenige eines Ehegatten. Was deshalb unter «in ange- messener Weise beizustehen» bedeutet, muss im Lichte der erwähnten Bestimmung des ZGB festgelegt werden.
68 Auf die Erwähnung von Art. 220 ZGB über die Klage gegen Dritte wird verzichtet. Diese Bestimmung hat bei einem vertraglichen Güterstand eine andere Bedeutung als bei einem gesetzlichen.
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Absatz 2 stellt klar, dass die Vormundschaftsbehörde (Art. 275 ZGB) bei Aufhe- bung des Zusammenlebens oder bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft einer Person unter den Voraussetzungen von Artikel 274a ZGB, d.h. aus wichtigen Grün- den, einen Anspruch auf persönlichen Verkehr bezüglich des Kindes der Partnerin oder des Partners einräumen kann. Ein wichtiger Grund, der ein Besuchsrecht rechtfertigt, liegt dann vor, wenn das Kind eine intensive Beziehung zur Partnerin der Mutter oder zum Partner des Vaters aufgebaut hat und die weitere Pflege dieser Beziehung seinen Interessen dient.
Art. 28 Adoption und Fortpflanzungsmedizin Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, sind weder zur Adoption eines Kindes noch zu fortpflanzungsmedizinischen Verfahren zugelassen (zur Begründung siehe Ziff. 1.7.8). Das Verbot, das im Vernehmlassungsverfahren breite Zustimmung gefunden hat, soll auch nicht durch eine Einzeladoption umgangen werden können. Einem Ehegatten ist es ebenfalls verboten, allein ein Kind zu adop- tieren. Nur in sehr engen Grenzen sind Ausnahmen von diesem Verbot möglich (Art. 264b Abs. 2 ZGB).
2.4 Gerichtliche Auflösung der eingetragenen
Partnerschaft
2.4.1 Voraussetzungen
Vorbemerkung Es versteht sich von selbst, dass eine eingetragene Partnerschaft durch Tod einer Partnerin oder eines Partners beendet wird. Eine entsprechende Norm erübrigt sich. Dagegen muss das Gesetz regeln, wie die eingetragene Partnerschaft aufgelöst wer- den kann, wenn die beiden beteiligten Personen oder eine davon den Willen zur Gemeinschaft verloren hat. Der Gesetzesentwurf geht vom Grundprinzip aus, dass gleich wie bei Ehegatten nur ein Gericht die Beziehung auflösen kann. Das gericht- liche Verfahren trägt der Bedeutung des Schrittes Rechnung und stellt sicher, dass eine korrekte Regelung für die Verpflichtungen, die sich aus der Auflösung ergeben, getroffen wird. Das zuständige Gericht wird von den Kantonen bezeichnet. Die örtliche Zuständig- keit richtet sich nach dem Gerichtsstandsgesetz (Art. 15a E Gerichtsstandsgesetz).
Art. 29 Gemeinsames Begehren Haben beide Partnerinnen oder Partner den Willen verloren, die eingetragene Part- nerschaft fortzusetzen, so muss das Gericht sie anhören und prüfen, ob das Begehren auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruht und ob eine Vereinbarung über die Auflösungsfolgen genehmigt werden kann (Abs. 1). Ein persönliches Erscheinen der beiden Partnerinnen oder Partner ist dafür grundsätzlich unerlässlich. Zu prüfen ist insbesondere, ob die eine Person auf die andere Druck ausgeübt oder sonst in unzulässiger Weise deren Willen beeinflusst hat. Trifft dies nicht zu und kann die Vereinbarung genehmigt werden, so spricht das Gericht die Auflösung der eingetra- genen Partnerschaft aus (Abs. 2).
1345
Denkbar ist, dass sich die beiden Partnerinnen oder Partner beispielsweise über die Zuteilung der Wohnung oder die Unterhaltsbeiträge nicht verständigen können. In diesem Fall müssen sie nach Absatz 3 dem Gericht gemeinsam beantragen, dass die strittigen Punkte autoritativ entschieden werden. Zu diesen stellen die Parteien ihre Rechtsbegehren, bringen die massgebenden Tatsachen vor und reichen Beweis- anträge ein. Das Gericht entscheidet wie bei der Scheidung über die Auflösung und deren Wirkungen grundsätzlich in einem Urteil.
Art. 30 Klage Können sich die beiden Partnerinnen oder Partner nicht verständigen, leben sie aber seit mindestens einem Jahr getrennt, so soll auf einseitige Klage hin die Auflösung vom Gericht ausgesprochen werden können (vgl. dazu auch Ziff. 1.7.9). Der Wider- stand gegen die Auflösung erscheint nach Ablauf dieser Frist nicht mehr als schutzwürdig. Das Trennungsjahr muss vor Einreichung der Klage abgelaufen sein. Das gerichtliche Verfahren selber nimmt zusätzliche Zeit in Anspruch, so dass bis zur rechtskräftigen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft in der Regel wohl noch mindestens ein weiteres halbes Jahr verstreichen wird.
2.4.2 Folgen
Art. 31 Erbrecht Mit der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft entfällt das gesetzliche Erbrecht zwischen den Partnerinnen oder Partnern. Aus Verfügungen von Todes wegen, die vor Rechtshängigkeit des Auflösungsverfahrens errichtet worden sind, können keine Ansprüche erhoben werden. Die Bestimmung entspricht materiell Artikel 120 Absatz 2 ZGB.
Art. 32 Zuteilung der gemeinsamen Wohnung Nach dieser Bestimmung kann das Gericht die Rechte und Pflichten aus dem Miet- vertrag für die bisherige gemeinsame Wohnung an eine Partnerin oder einen Partner übertragen, wenn diese Person beispielsweise aus gesundheitlichen, beruflichen oder anderen wichtigen Gründen auf diese Wohnung besonders angewiesen ist. Gleich- gültig ist, ob bisher eine Partnerin oder ein Partner allein oder beide Vertragspartei waren. Die Zuteilung der gemeinsamen Wohnung muss der anderen Partnerin oder dem anderen Partner billigerweise zugemutet werden können. Dies ist beispiels- weise nicht der Fall, wenn der Mietzins die finanziellen Möglichkeiten der Gesuch- stellerin oder des Gesuchstellers übersteigt. Erforderlich ist immer eine Interessen- abwägung. Die Interessen des Vermieters bleiben dadurch geschützt, dass die bisherige Miete- rin oder der bisherige Mieter gemäss Absatz 2 weiterhin solidarisch für den Mietzins bis zum Zeitpunkt haftet, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber zwei Jahre. Macht der Vermieter von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, so darf man davon ausgehen, dass er mit dem Mieterwechsel einverstanden ist. Die Bestimmung hat ihr Vorbild im Scheidungsrecht (Art. 121 Abs. 1 und 2 ZGB) und im Mietrecht (Art. 263 Abs. 4
1346
OR). Dieser erzwungene Mieterwechsel rechtfertigt sich zum einen im Hinblick auf die mietrechtliche Pflicht zur Duldung eines Ersatzmieters (Art. 264 Abs. 1 OR), zum anderen aus dem Umstand, dass die Erben im Todesfall der Mieterin oder des Mieters das Mietverhältnis grundsätzlich fortsetzen können (Art. 266i OR). Ins- künftig wird auch die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner zu den Erben gehören (Art. 462 E ZGB). Nach dem Vernehmlassungsentwurf ging die Solidarität nach Auflösung der einge- tragenen Partnerschaft weniger weit als nach Auflösung der Ehe. Es fehlte die im Scheidungsrecht vorgesehene Möglichkeit, einer Person aus wichtigen Gründen ein befristetes Wohnrecht an der gemeinsamen Wohnung einzuräumen, wenn sie der Partnerin oder dem Partner gehörte und diese mit der Einräumung eines Wohnrechts nicht einverstanden war. Damit wollte man dem Umstand Rechnung tragen, dass Artikel 121 Absatz 3 ZGB im Spannungsfeld zwischen Eigentumsgarantie und familienpolitischen Anliegen steht69. Der Gesetzesentwurf stellt nun in Absatz 3, entsprechend einem Wunsch aus dem Vernehmlassungsverfahren, auch in diesem Punkt die Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft mit der Ehe zur Diskus- sion. Zu beachten ist indessen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob dem Eigen- tümer der Wohnung die Einräumung eines Wohnrechts zugemutet werden kann, die Interessen nichtgemeinsamer Kinder nicht gleich stark zu gewichten sind wie die- jenigen gemeinsamer Nachkommen.
Art. 33 Berufliche Vorsorge Gemäss Artikel 33 werden die während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft erworbenen Austrittsleistungen in der beruflichen Vorsorge nach den Bestimmun- gen des Scheidungsrechts über die berufliche Vorsorge geteilt. Der Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge gehört zum laufenden Unterhalt während der Dauer der Gemeinschaft (Art. 13). Da die eingetragenen Partnerinnen oder Partner den Lebensstandard teilen, ist es auch richtig, dass bei Auflösung der Gemeinschaft die Anwartschaften in der Altersvorsorge grundsätzlich geteilt werden. Gehören eine Partnerin, ein Partner oder beide einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keiner dieser Personen ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jede Partnerin und jeder Partner grundsätzlich Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeits- gesetz70 für die Partnerschaftsdauer zu ermittelnden Austrittsleistung der oder des andern. Stehen beiden Ansprüche zu, so werden diese verrechnet. Der Verweis auf das Scheidungsrecht in Artikel 33 erfasst nicht nur die Artikel 122 bis 124 ZGB, sondern auch Artikel 30c Absatz 6 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)71 sowie die Artikel 22, 22b, 22c, 24 Absatz 2 und 3, 25a und 26 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes.
69 Botschaft vom 15. November 1995 zur Änderung des ZGB (Scheidung), BBl 1996,
1 ff., Ziff. 233.3, letzter Absatz.
70 SR 831.42 71 SR 831.40
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Art. 34 Unterhaltsbeitrag Absatz 1 hält fest, dass nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft jede der beiden Partnerinnen und jeder der beiden Partner für den eigenen Unterhalt selber verantwortlich ist. Im Unterschied zu zahlreichen Ehen entfällt von vornherein eine Betreuung gemeinsamer Kinder. Dieser Grundsatz ist allerdings unbillig, wenn eine Person wegen der – einverständ- lich vereinbarten – Aufgabenteilung während der Dauer der eingetragenen Partner- schaft eine Erwerbstätigkeit eingeschränkt oder nicht ausgeübt hat. Die Folgen eines solchen Entscheides, der gemeinsam getroffen wird, sollen auch gemeinsam getra- gen werden. Absatz 2 sieht deshalb vor, dass die erwerbstätige Person der andern in einem solchen Fall einen angemessenen Unterhaltsbeitrag bezahlen muss, bis diese ihren Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sichern kann. Kommt die Wiederein- gliederung ins Berufsleben wegen fortgeschrittenen Alters nicht mehr in Frage und reicht das eigene Einkommen und Vermögen für den Unterhalt nicht aus, so kann ein Unterhaltsanspruch unter Umständen auch bis ans Lebensende bestehen. Absatz 2 ist ebenfalls anwendbar, wenn eine Person wegen der eingetragenen Part- nerschaft ihre Lebensumstände dauerhaft verändert hat, beispielsweise aus dem Ausland in die Schweiz gezogen ist und sich hier nicht oder nur sehr beschränkt ins Erwerbsleben eingliedern konnte. Mit dem Begriff «angemessene Unterhaltsbeiträge» wird auf alle Umstände des Ein- zelfalls und insbesondere auf die Dauer der eingetragenen Partnerschaft, die bis- herige einverständlich gewählte Aufgabenteilung, die Lebensstellung während der Dauer der Partnerschaft und die finanziellen Verhältnisse des Paares verwiesen. Ein Verschulden ist grundsätzlich unbeachtlich. Vorbehalten bleibt die sinngemässe Anwendung von Artikel 125 Absatz 3 ZGB. Nach Absatz 3 besteht ferner ein Anspruch auf angemessene Unterhaltsbeiträge, wenn eine Partnerin oder ein Partner durch die Auflösung der eingetragenen Part- nerschaft in Bedürftigkeit geraten würde und der anderen Person die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann. Diese Bestimmung trägt insbesondere den Fällen Rechnung, in welchen eine Partnerin oder ein Partner krank oder invalid ist und deswegen nicht für den eigenen Unterhalt zu sorgen vermag. Hier soll die partnerschaftliche Solidarität über die Auflösung der Partnerschaft hinaus erstreckt werden können. Dafür wird auf die spezielle Bestim- mung des Vernehmlassungsentwurfs verzichtet, die einen Anspruch auf angemes- sene Unterhaltsbeiträge vorsah, wenn eine Partnerin oder ein Partner wegen der Eintragung der Partnerschaft Unterhaltsansprüche gegenüber einem geschiedenen Ehegatten verloren hatte. Diese Bestimmung ist im Vernehmlassungsverfahren auf Kritik gestossen. Absatz 4 erklärt im Übrigen die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über den nachehelichen Unterhalt sinngemäss für anwendbar. Damit wird auf die Artikel 125 Absatz 3 sowie 126 bis 132 ZGB verwiesen. Insbesondere erlischt die Unterhalts- rente, wenn die berechtigte oder die verpflichtete Person stirbt. Vorbehältlich einer anderen Vereinbarung entfällt die Rente auch, wenn die berechtigte Person sich ver- heiratet oder eine neue eingetragene Partnerschaft eingeht.
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2.4.3 Verfahren
Art. 35 Auf das Auflösungsverfahren finden die Bestimmungen über das Scheidungsver- fahren sinngemäss Anwendung. Damit wird einem Anliegen aus dem Vernehm- lassungsverfahren Rechnung getragen. Der Verweis erfasst insbesondere folgende Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs: – Artikel 136 ZGB über die Rechtshängigkeit des gemeinsamen Scheidungs- begehrens (Art. 29); – Artikel 137 ZGB über die vorsorglichen Massnahmen; – Artikel 138 ZGB über neue Anträge in der oberen kantonalen Instanz; – Artikel 139 ZGB über die Erforschung des Sachverhalts; – Artikel 140 ZGB über die Genehmigung einer Vereinbarung über die Schei- dungsfolgen; – Artikel 141 und 142 ZGB über die berufliche Vorsorge; – Artikel 143 ZGB über die Unterhaltsbeiträge; – Artikel 148 und 149 ZGB über die Rechtsmittel. Der Verweis erfasst darüber hinaus aber auch die einschlägigen kantonalen Zivil- prozessbestimmungen, solange es noch keine eidgenössische Zivilprozessordnung gibt. Die Kantone müssen deshalb in diesem Bereich nicht zwingend gesetzgebe- risch tätig werden. Im Rahmen der Justizreform von 1999 ist der Bund auch für die Gesetzgebung im Bereich des Zivilprozessrechts72 für zuständig erklärt worden. Das Datum des Inkrafttretens steht allerdings noch nicht fest.
2.5 Änderung bisherigen Rechts
2.5.1 Bundesgesetz über Erwerb und Verlust
des Schweizer Bürgerrechts (BüG)73 Stellen ausländische Ehegatten gemeinsam ein Einbürgerungsgesuch und erfüllt nur der eine die vom Bund vorgeschriebene Wohnsitzdauer, so kann der andere nach dem Bundesrecht trotzdem miteingebürgert werden, wenn er insgesamt seit fünf Jah- ren Wohnsitz in der Schweiz hat und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem andern Ehegatten lebt (Art. 15 Abs. 3 BüG). Diese Fristen gelten in gleicher Weise für eine gesuchstellende Person, deren Ehegatte bereits allein eingebürgert worden ist (Art. 15 Abs. 4 BüG). Dieselben Erleichterungen werden in Artikel 15 Absatz 5 E BüG für die eingetra- gene Partnerin einer Schweizer Bürgerin oder für den eingetragenen Partner eines Schweizer Bürgers vorgesehen (siehe dazu auch Ziff. 1.7.3, letzter Absatz). Die ordentliche Einbürgerung ist nach fünf Jahren Wohnsitz in der Schweiz und drei Partnerschaftsjahren möglich.
72 AS 2002 3148 73 SR 141.0
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Stellen zwei ausländische eingetragene Partnerinnen oder zwei ausländische einge- tragene Partner zusammen ein Einbürgerungsgesuch und liegt die Eintragung der Partnerschaft mindestens drei Jahre zurück, so muss die eine Person einen Wohnsitz von zwölf Jahren in der Schweiz nachweisen. Bei der anderen reicht ein Wohnsitz von nur fünf Jahren aus. Diese Fristen gelten in gleicher Weise für eine gesuchstel- lende Person, deren eingetragene Partnerin oder deren eingetragener Partner bereits allein eingebürgert worden ist (Art. 15 Abs. 6 E BüG).
2.5.2 Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG)74 Nach Artikel 7 Absatz 3 E ANAG gelten die Absätze 1 und 2 ANAG, welche die Rechtsstellung von ausländischen Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern regeln, bei eingetragenen Partnerschaften sinngemäss. Damit bekommt die eingetra- gene Partnerin einer Schweizer Bürgerin oder der eingetragene Partner eines Schweizer Bürgers einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren besteht ein Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Die Ansprüche erlöschen, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Ebenso besteht kein Anspruch, wenn die eingetragene Partnerschaft eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Auslän- dern, namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer, zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG). Partnerschaften, die in einem ausländischen Staat gültig eingetragen worden sind, werden in der Schweiz anerkannt, wenn es sich um ein vergleichbares Institut handelt. Vertragsrechtlich ausgestaltete Verbindungen ohne Einfluss auf den Zivil- stand wie etwa der französische PACS erfüllen diese Voraussetzung nicht (vgl.
Ziff. 2.5.17, zu Art. 65a E IPRG). Ein PACS löst deshalb keinen Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus. Artikel 17 Absatz 3 E ANAG regelt den Nachzug einer ausländischen Partnerin oder eines ausländischen Partners von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Nieder- lassungsbewilligung. Die Regelung entspricht derjenigen für ausländische Ehegatten von Niedergelassenen. Den Nachzug einer ausländischen Partnerin oder eines ausländischen Partners von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Aufenthaltsbewilligung wird der Bundes- rat in der Verordnung vom 6. Oktober 198675 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) regeln. Dabei sollen die gleichen Voraussetzungen gelten wie für die ausländischen Ehegatten von Aufenthaltern, die ebenfalls keinen gesetzlichen Anspruch auf Familiennachzug besitzen (Art. 38 und 39 BVO). Eine Neuregelung der ausländerrechtlichen Bestimmungen über den Familiennach- zug wird mit dem geplanten neuen Bundesgesetz über Ausländerinnen und Auslän- der (AuG)76 erfolgen. Die Bestimmungen über den Nachzug von ausländischen Partnerinnen und Partnern sollen auch im AuG den Regelungen für ausländische
74 SR 142.20 75 SR 823.21
76 Botschaft vom 8. März 2002, BBl 2002, 3709 ff.
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Ehegatten entsprechen. Das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement wird bei den wei- teren Gesetzgebungsarbeiten die Abhängigkeit zwischen den verschiedenen Gesetz- gebungsprojekten berücksichtigen und sicherstellen, dass die notwendigen Anpas- sungen erfolgen werden.
2.5.3 Asylgesetz (AsylG)77
Die Änderungen des Asylgesetzes bezwecken, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner eines Flüchtlings einem Ehegatten gleichzustellen. Allerdings sind die Länder, die bis jetzt eine eingetragene Partnerschaft für gleichgeschlecht- liche Personen geschaffen haben, keine typischen Länder, aus welchen Flüchtlinge kommen. Als eingetragene Partnerschaft ist eine Lebensgemeinschaft mit gegenseitiger Ver- antwortung zu verstehen, die bei einer Behörde beurkundet wird und Wirkungen für den Zivilstand entfaltet. Soweit das Asylgesetz auf die Familienvereinigung (Art. 51 Abs. 5), die Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 und 44 Abs. 1) oder die Familienverhältnisse abstellt, ist inskünftig auch das eingetragene Paar miteingeschlossen. Zwar erfasst der klassische Begriff der Familie nur die Gemeinschaft von Erwachsenen mit Kindern (Art. 41 Abs. 1 Bst. c BV). Die schweizerische Rechtsordnung verwendet den Begriff der Familie aber je nach Sachzusammenhang auch in einem weiteren Sinn. Beispiels- weise ist Artikel 333 ZGB über die Haftung des Familienhauptes auf zwei Heim- leiter oder Heimleiterinnen anwendbar. Auch im Asylgesetz darf man von einem weiten Familienbegriff ausgehen, der die eingetragene Partnerschaft miterfasst. Ob die Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat oder erst in der Schweiz eingetragen worden ist, damit eine Person in das Asyl der Partnerin oder des Partners einbe- zogen wird, spielt keine Rolle. Das entspricht der gefestigten Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission zur Ehe78. Rechtsmissbräuchen ist im Ein- zelfall zu begegnen.
2.5.4 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz
(RVOG)79 In der Person begründete Unvereinbarkeiten verfolgen das Ziel, Machtkonzen- trationen und persönliche Konflikte innerhalb einer Behörde präventiv zu verhin- dern. Dieses Ziel kann nur konsequent verfolgt werden, wenn die Unvereinbarkeit auf eingetragene Partnerinnen und Partner ausgedehnt wird. Durch die Neuformu- lierung von Artikel 21 ZGB gilt die Regelung über die Schwägerschaft inskünftig auch für eingetragene Partnerschaften (Ziff. 2.5.8).
77 SR 142.31
78 Siehe Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1995,
Nr. 15 und VPB 60.31. 79 SR 172.010
1351
Die Revision beschränkt sich aber nicht nur auf die Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft mit der Ehe, sondern erfasst neu auch faktische Lebensgemeinschaf- ten. Damit sind zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts gemeint, die eine eheähnliche Beziehung pflegen, sich aber weder für die Form der Ehe noch für die eingetragene Partnerschaft entscheiden. Im Rahmen der mit dieser Gesetzes- vorlage notwendig gewordenen Änderung erfolgt damit eine überfällige Anpassung des Rechts an die gesellschaftliche Realität. Die Zahl unverheirateter Personen, die in dauernder Gemeinschaft leben, ist in den letzten Jahrzehnten stark gewachsen. Auch mit der Einführung der eingetragenen Partnerschaft wird sich dieser Umstand nicht grundlegend ändern. Das Ziel der Unvereinbarkeitsvorschriften kann aber nur erreicht werden, wenn auch diese faktischen Lebensgemeinschaften vom Gesetz erfasst werden. Die Änderung entspricht zudem der Bestimmung, wie sie im Rah- men der Totalrevision der Bundesrechtspflege für Angehörige des Bundesgerichts vorgeschlagen wird80. Die punktuelle gesetzliche Regelung des Konkubinatsverhält- nisses dient somit auch einer einheitlichen Rechtsordnung. Mit der Umschreibung der Unvereinbarkeitsgründe in einem Absatz mit drei Buch- staben soll die Regelung übersichtlicher gestaltet werden.
2.5.5 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
(VwVG)81 Aus Artikel 29 Absatz 1 bzw. Artikel 30 Absatz 1 der Bundesverfassung ergibt sich eine Ausstandspflicht für befangene Personen, die an einem Entscheid in Verwal- tungs- oder Gerichtsverfahren mitwirken. Das Gesetz konkretisiert diese Aus- standspflicht, indem es in Artikel 10 Absatz 1 VwVG verschiedene Ausstands- gründe nennt. Namentlich darf eine Person in einer Sache, die ihren Ehegatten betrifft, nicht mitwirken (Bst. b). Neu soll im Gesetz auch die unter eingetragenen Partnerinnen und Partnern beste- hende Ausstandspflicht ausdrücklich erwähnt werden. Durch die Neuformulierung von Artikel 21 ZGB (Ziff. 2.5.8) wird zudem der Ausstandsgrund der Schwäger- schaft ausgedehnt. Der bisherige Ausstandsgrund des Verlöbnisses wird nicht mehr explizit genannt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass dieses Rechtsinstitut immer mehr an Bedeutung verliert und in den meisten europäischen Rechtsordnungen nicht Gegenstand gesetzlicher Regelungen ist. Soweit das Verlöbnis in der Praxis noch vorkommt, kann es unter die Generalklausel von Buchstabe d subsumiert werden. Zudem führen Verlobte häufig bereits eine faktische Lebensgemeinschaft. Anders als bei den Unvereinbarkeitsvorschriften (Ziff. 2.5.4) handelt es sich bei der ausdrücklichen Nennung von – heterosexuellen und homosexuellen – faktischen Lebensgemeinschaften nicht um eine punktuelle Neuerung, sondern um eine trans- parente und praxisfreundliche Darstellung des geltenden Rechts. Die Pflicht von
80 Vgl. Art. 8 des Entwurfs für ein Bundesgesetz über das Bundesgericht, BBl 2001 4202, 4481. 81 SR 172.021
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Entscheidträgern, in Sachen ihrer Konkubinatspartner in den Ausstand zu treten, ergibt sich bereits heute aus den gesetzlichen Auffangtatbeständen bzw. unmittelbar aus der Bundesverfassung82. Mit der Aufteilung des bisherigen Buchstaben b sollen die Ausstandsgründe über- sichtlicher gestaltet werden. Buchstabe b regelt nur noch die direkte partnerschaft- liche Beziehung zwischen Entscheidträger und Partei. Buchstabe bbis umfasst die Tatbestände der Verwandtschaft und der Schwägerschaft.
2.5.6 Bundespersonalgesetz (BPG)83
Artikel 30 Absatz 1 BPG sieht vor, dass der Arbeitgeber bis zur Höhe seiner Leis- tungen in die Rechte einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers gegenüber Dritten eintritt, die für die Krankheit, den Unfall, die Invalidität oder den Tod haf- ten. Dieses Rückgriffsrecht unterliegt gemäss Absatz 2 im Verhältnis zum Ehegatten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers eingeschränkten Voraussetzungen. Die gleiche Regelung soll neu auch für die eingetragene Partnerschaft gelten.
2.5.7 Bundesrechtspflegegesetz (OG)84
Artikel 4 E OG regelt die Unvereinbarkeiten in der Person gleich wie Artikel 61 E RVOG (Ziff. 2.5.4), indem neu auch eingetragene Partnerschaften und faktische Lebensgemeinschaften einbezogen werden. Die geltenden Unvereinbarkeitsgründe von Artikel 4 OG gehen allerdings sehr weit. Eine grundsätzliche Neuordnung muss indessen der Totalrevision der Bundesrechtspflege85 vorbehalten bleiben. Artikel 22 E OG umschreibt die Ausschliessungsgründe. Die Neuformulierung ent- spricht Artikel 10 E VwVG (Ziff. 2.5.5). Eine weitergehende Reform zur Ein- schränkung des Kreises der Verwandten bleibt auch hier der Totalrevision der Bun- desrechtspflege überlassen. Die Änderungen, die in Artikel 44 E OG vorgesehen werden, ermöglichen, dass bei Verweigerung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Eintragung der Part- nerschaft (Art. 3 Abs. 2 des Gesetzesentwurfs über die eingetragene Partnerschaft) sowie bei Aussprechung oder Verweigerung der Auflösung der eingetragenen Part- nerschaft auf gemeinsames Begehren (Art. 29 des Gesetzesentwurfs über die einge- tragene Partnerschaft) das Bundesgericht mittels Berufung angerufen werden kann.
82 Vgl. R. Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, Bern 2001, S. 98; B. Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Der Ausstand von Entscheidträgern der Verwaltung im Staats- und Verwaltungsrecht von Bund und Kantonen, Diss. Zürich 2002, S. 105. 83 SR 172.220.1 84 SR 173.110
85 Botschaft vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4202.
1353
2.5.8 Zivilgesetzbuch (ZGB)86
Die Änderung von Artikel 21 stellt klar, dass sich inskünftig die Schwägerschaft auch auf eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner und deren Verwandte erstreckt. Der heutige Artikel 328 Absatz 2 ZGB lässt die eheliche Unterhaltspflicht der Ver- wandtenunterstützungspflicht vorgehen. Das gleiche muss inskünftig für die Unter- haltspflicht unter eingetragenen Partnerinnen oder Partnern gelten. Eingetragene Partnerinnen und Partner sollen erbrechtlich Ehegatten gleichgestellt werden (Ziff. 1.7.6). Die Artikel 462, 470, 471 ZGB des Erbrechts betreffend die gesetzlichen Erbanteile und die Pflichtteile sind entsprechend anzupassen. Hinterlässt der Erblasser Nachkommen, so erhält die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner nach dem Entwurf von Gesetzes wegen die Hälfte des Nachlas- ses (Art. 462 E ZGB). Die andere Hälfte geht an die Nachkommen, gleichgültig wie gross deren Zahl ist. Der gesetzliche Erbanteil ist zur Hälfte pflichtteilsgeschützt (Art. 471 E ZGB). Ein Viertel des Nachlasses kann deshalb der Partnerin oder dem Partner nicht entzogen werden. Hinterlässt der Erblasser neben seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetra- genen Partner nur Erben des elterlichen Stammes, so erhalten diese einen Viertel des Nachlasses; der Rest fällt an die Partnerin oder den Partner. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Drei Achtel des Nachlasses können ihr oder ihm somit nicht entzogen werden. Hinterlässt der Erblasser keine Erben des elterlichen Stammes, so fällt die ganze Erbschaft an die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner. Die Hälfte davon ist pflichtteilsgeschützt. Artikel 473 ZGB über das Nutzniessungsvermächtnis kann nur gegenüber gemein- samen Nachkommen zur Anwendung kommen, die bei gleichgeschlechtlichen Part- nerschaften fehlen. Eine Änderung erübrigt sich deshalb. Schliesslich stellt Artikel 612a Absatz 4 E ZGB sicher, dass eingetragene Partnerin- nen und Partner in der Erbteilung einen Zuweisungsanspruch für die gemeinsame Wohnung haben.
2.5.9 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht
(BGBB)87 Der neue Artikel 10a E BGBB stellt klar, dass eingetragene Partnerinnen und Part- ner inskünftig auch im bäuerlichen Bodenrecht wie Ehegatten behandelt werden. Insbesondere bleibt der Schutz der gemeinsamen Wohnung (vgl. Art. 40 Abs. 3 BGBB) vorbehalten.
86 SR 210 87 SR 211.412.11
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2.5.10 Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland (BewG)88 Zur Gleichstellung von eingetragenen Partnerinnen und Partnern mit Ehegatten müssen in diesem Gesetz zwei Artikel angepasst werden. Nach Artikel 7 Buchstabe b E BewG muss keine Bewilligung eingeholt werden, wenn der Eigentümer eines Grundstücks dieses seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner veräussert. Eine im Ausland eingetragene Partner- schaft muss aber nach den Bestimmungen des IPRG in der Schweiz zuerst anerkannt werden, damit sie im Rahmen des BewG berücksichtigt werden kann.
Ferner wird nach Artikel 12 Buchstabe d E BewG die Bewilligung zum Erwerb einer Zweitwohnung, einer Ferienwohnung oder einer Wohneinheit in einem Apparthotel auf jeden Fall verweigert, wenn der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner bereits eine solche Wohnung gehört.
2.5.11 Obligationenrecht (OR)89
Artikel 134 Absatz 1 Ziffer 3bis sieht einen Stillstand der Verjährung für Forderun- gen von eingetragenen Partnerinnen oder Partnern gegeneinander vor. Gemäss Arti- kel 13 des Gesetzesentwurfs über die eingetragene Partnerschaft müssen die beiden Personen aufeinander Rücksicht nehmen, so dass eine Forderung aus subjektiven Gründen unter Umständen nicht eingetrieben wird. Gleich wie ein Ehegatte soll eine Partnerin oder ein Partner in diesem Fall nicht die Verjährung der Forderung befürchten müssen. Für die Artikel 266m, 266n und 273a E OR siehe die Erläuterungen zu Artikel 14 des Gesetzesentwurfs über die eingetragene Partnerschaft (Ziff. 2.3.1). Artikel 331d OR äussert sich zur Möglichkeit eines Versicherten, (anwartschaft- liche) Ansprüche gegenüber seiner Vorsorgeeinrichtung zu verpfänden. Nach Absatz 5 ist eine solche Verpfändung nur gültig, wenn ihr der Ehegatte des Versi- cherten schriftlich zustimmt. Die gleiche Regelung soll neu auch im Fall einer ein- getragenen Partnerschaft gelten. Artikel 331e Absatz 5 OR erklärt das bei Verpfändung geltende Zustimmungserfor- dernis (Art. 331d Abs. 5 OR) auch für den Fall anwendbar, dass der Versicherte die Barauszahlung seiner Freizügigkeitsleistung verlangt. Musste bisher einzig der Ehe- gatte dieser Operation zustimmen, soll die gleiche Regel neu auch für Versicherte gelten, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben. Absatz 6 qualifiziert den Vor- bezug für selbstgenutztes Wohneigentum als Freizügigkeitsleistung, wenn die Ehe vor Eintritt des Vorsorgefalles geschieden wird. Das Gleiche soll neu auch dann gelten, wenn die eingetragene Partnerschaft nach den Regeln der Artikel 29 ff. des Gesetzesentwurfs über die eingetragene Partnerschaft aufgelöst wird.
88 SR 211.412.41 89 SR 220
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Bei Tod eines Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis; der Arbeitgeber schul- det aber nach Artikel 338 Absatz 2 OR den Lohn für einen weiteren bzw. – nach fünfjähriger Dienstdauer – für zwei weitere Monate, wenn er einen Ehegatten hin- terlässt. Die gleiche Lösung soll neu auch gelten, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin einen eingetragenen Partner oder eine eingetragene Partnerin hin- terlässt. Artikel 339b Absatz 2 OR räumt dem überlebenden Ehegatten oder den minderjäh- rigen Kindern oder bei Fehlen dieser Erben anderen Personen, gegenüber denen der verstorbene Arbeitnehmer eine Unterstützungspflicht erfüllt hat, einen Anspruch auf die Abgangsentschädigung ein. Neu soll dieser Anspruch auch im Falle einer einge- tragenen Partnerschaft gelten. Artikel 494 OR verlangt für das Eingehen einer Bürgschaft (Abs. 1) sowie für die Erhöhung des Haftungsbetrags und die Umwandlung einer einfachen Bürgschaft in eine Solidarbürgschaft (Abs. 3) seitens einer verheirateten Person die schriftliche Zustimmung des Ehegatten. Vorbehalten bleibt der Fall, dass die Ehe bereits durch Urteil getrennt ist. Nach dem neuen Absatz 4 gilt die gleiche Regelung inskünftig auch bei eingetragener Partnerschaft. Allerdings kennt dieses Institut die gericht- liche Trennung im Sinne von Artikel 117 ZGB nicht.
2.5.12 Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht
(LPG)90 Kündigt der Verpächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks den Pachtvertrag, so kann der Ehegatte des Pächters und neu auch die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner den Eintritt in den Pachtvertrag erklären (Art. 18 Abs. 2 E LPG). In Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c E LPG wird festgehalten, dass inskünftig die Fortsetzung der Pacht unzumutbar ist, wenn die eingetragene Partnerin oder der ein- getragene Partner den Pachtgegenstand selber bewirtschaften will. Schliesslich stellt Artikel 31 Absatz 2bis E LPG sicher, dass die parzellenweise Ver- pachtung eines landwirtschaftlichen Gewerbes nur bewilligt werden darf, wenn die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die oder der das Gewerbe zusammen mit dem Eigentümer bewirtschaftet hat, zustimmt.
2.5.13 Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
(VVG)91 Soweit das Versicherungsvertragsgesetz für einen Ehegatten eine besondere Rege- lung vorsieht (vgl. Art. 80–86), wird diese durch die Revision auf die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner erstreckt.
90 SR 221.213.2 91 SR 221.229.1
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2.5.14 Gerichtsstandsgesetz (GestG)92
Der neue Artikel 15a E Gerichtsstandsgesetz regelt die örtliche Zuständigkeit für Begehren und Klagen im Zusammenhang mit einer eingetragenen Partnerschaft. Analog zu Ehegatten ist das Gericht am Wohnsitz einer der beiden Partnerinnen oder eines der beiden Partner zwingend zuständig. Für erbrechtliche Klagen sowie für Klagen über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung bei Tod einer Partne- rin oder eines Partners ist das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig (Art. 18 Abs. 1 E GestG).
2.5.15 Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess (BZP)93,
Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege (BStP)94, Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)95 und Militärstrafprozess (MStP)96 Das in verschiedenen Verfahrensordnungen (vgl. Art. 42 Abs. 1 Bundeszivilprozess, Art. 75 Bundesstrafprozess und Art. 75 Militärstrafprozess) verankerte Zeugnisver- weigerungsrecht soll Interessenkonflikte und Falschaussagen in den Fällen ver- meiden, in welchen eine Zeugin oder ein Zeuge in Sachen einer ihr nahe stehenden Person aussagen soll. Gleich Ehepartnern sollen sich neu auch eingetragene Partne- rinnen und Partner auf dieses Recht berufen können. Mit der zusätzlichen Erwähnung der faktischen Lebensgemeinschaften soll wie bei den familiären Unvereinbarkeiten eine punktuelle, aber überfällige Anpassung an die gesellschaftlichen Realitäten vollzogen werden. Der Umstand, dass eine Person dazu gezwungen werden kann, eine belastende Aussage über eine Person zu machen, mit der sie in dauernder Gemeinschaft lebt, ist stossend und der Wahrheits- findung im Prozess abträglich. Dass sich das Zeugnisverweigerungsrecht neu auch auf diesen Personenkreis erstreckt, entspricht ausserdem den Expertenentwürfen für eine eidgenössische Zivil- bzw. Strafprozessordnung. Damit wird allerdings eine gewisse Missbrauchsgefahr in Kauf genommen, die darin besteht, dass auch Perso- nen das Zeugnis verweigern können, deren Partnerschaft nicht aus einem amtlichen Register ersichtlich ist. Diese Gefahr besteht aber bereits heute in all jenen Fällen, in welchen auch Verlobten ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht (so Art. 75 Bundes- strafprozess). Zu erwähnen ist schliesslich noch, dass Adoptivkinder nicht mehr speziell erwähnt werden müssen. Sie gelten als Verwandte in gerader Linie. Im Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (Art. 85 Abs. 1 E), im Bundes- strafprozess (Art. 231 Abs. 1 Bst. b E) und im Militärstrafprozess (Art. 202 Bst. b E) wird ferner vorgesehen, dass beim Tod einer Person auch die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Revision eines Urteils verlangen darf. Entspre- chend angepasst wird schliesslich Artikel 270 Buchstabe b des Bundesstrafprozes-
92 SR 272 93 SR 273 94 SR 312.0 95 SR 313.0 96 SR 322.1
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ses, der die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde regelt. Im Interesse der Rechtssicherheit soll der Kreis der Antragsberechtigten eng gezogen werden. Im Gegensatz zu den Bestimmungen über den Ausstand, die Unvereinbarkeit und das Zeugnisverweigerungsrecht werden daher andere Formen der Lebensgemeinschaft nicht erwähnt. Eine Person, die mit dem Verurteilten zwar in dauernder Gemein- schaft gelebt hat, aber nicht durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden war, soll somit nicht berechtigt sein, ein Rechtsmittel zu beantragen. Nach dem Tode eines Partners dürfte es vielfach schwierig sein, eine solche Partnerschaft nachzuweisen. Aus Gründen der Vorhersehbarkeit ist es für alle Verfahrensparteien zudem wichtig, den Kreis der Personen, die zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt sind, klar zu begrenzen. Im Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (Art. 29 Abs. 1 Bst. b und bbis E) sowie im Militärstrafprozess (Art. 33 Bst. b, bbis, d und dbis E) sollen schliesslich die Ausstandsgründe gleich wie in Artikel 10 E Verwaltungsverfahrensgesetz (Ziff. 2.5.5) geregelt werden. In den Katalog der Ausstandsgründe sind deshalb die eingetragene Partnerschaft und die faktische Lebensgemeinschaft aufzunehmen. Diese Erweiterungen führen zu einer Neugliederung des Gesetzestextes.
2.5.16 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)97 Wie im Verwaltungsverfahrensgesetz (Ziff. 2.5.5) ist auch im SchKG für eingetra- gene Partnerinnen oder Partner sowie für faktische Lebensgemeinschaften eine Aus- standspflicht vorzusehen (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2). Die Verlobten werden nicht mehr ausdrücklich erwähnt (vgl. Ziff. 2.5.5). Soweit sie nicht bereits eine Lebensgemein- schaft führen, fallen sie aber unter den Auffangtatbestand von Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 4 SchKG (Befangenheit aus anderen Gründen). Die Revision erfasst aber noch verschiedene weitere Bestimmungen des SchKG (Art. 26 Abs. 3, 43 Ziff. 2, 58, 95a, 111 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2, 151 Abs. 1, 153 Abs. 2, 219 Abs. 4 sowie 305 Abs. 2), um die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichzustellen. Insbesondere geht es darum, sicherzustellen, dass die gemeinsame Wohnung der Partnerinnen und Partner im Betreibungs- und Konkursverfahren den gleichen Schutz geniesst wie die Familienwohnung. Zudem müssen Unterhalts- verpflichtungen nach dem Partnerschaftsgesetz (Art. 13 und 34) gleich behandelt werden wie familienrechtliche Unterhaltspflichten. Keine Anwendung finden die Artikel 68a und 68b SchKG über die Betreibung eines in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten. Eingetragene Partnerinnen oder Partner können diesen Güterstand nicht vereinbaren (Art. 25 des Gesetzesentwurfs über die eingetragene Partnerschaft, Ziff. 2.3.2 und 1.7.5).
97 SR 281.1
1358
2.5.17 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht
(IPRG)98
Vorbemerkung Im internationalen Privatrecht ist die Besonderheit zu beachten, dass sehr viele Län- der (noch) keine eingetragene Partnerschaft kennen und dass diejenigen Länder, die legiferiert haben, unterschiedliche Lösungen getroffen haben (Ziff. 1.3.1). Deshalb setzen einige ausländische Gesetzgeber den Akzent beim Register- bzw. Eintra- gungsrecht oder beim Recht am Ort des Gerichts. Indessen ist davon auszugehen, dass in den kommenden Jahren immer mehr Länder ebenfalls ein Institut für gleich- geschlechtliche Paare schaffen werden. Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht des- halb – wie das IPRG im internationalen Eherecht und anders als noch der Ver- nehmlassungsentwurf – im Sinne einer zukunftsorientierten Regelung als primäre Anknüpfung den Wohnsitz der Partnerinnen oder Partner vor. Das trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Person, die in einem bestimmten Staat aufwächst oder sich später dort niederlässt, in der Regel mit ihrem Umgebungsrecht am stärksten verbunden ist. Bei der Mehrzahl der eingetragenen Partnerschaften dürfte ohnehin zumindest eine Person im Zeitpunkt der Eintragung ihren Wohnsitz im Eintragungs- staat haben, denn die Staaten verlangen – schon zur Vermeidung eines «Partner- schaftstourismus» – einen gewissen Bezug der Partnerinnen oder Partner zu ihrem Land. Im Hinblick auf die heutige Mobilität kann indessen der Eintragungsstaat nach einer gewissen Dauer der eingetragenen Partnerschaft an Bedeutung verlieren, indem die beiden Partnerinnen oder Partner ihren Wohnsitz in einen anderen Staat verlegen. Die Anknüpfung an den Eintragungsstaat entspräche dann nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten, sondern würde sachfremd wirken. Orientiert sich der Entwurf IPRG bei den eingetragenen Partnerschaften, gleich wie das heutige IPRG bei der Ehe, primär am Umgebungsrecht der beteiligten Personen, so führt dies zu einer weitgehenden Übereinstimmung der kollisionsrechtlichen Regelungen. Somit können bei der eingetragenen Partnerschaft grundsätzlich die Bestimmungen des 3. Kapitels des IPRG über das Eherecht (Art. 43 ff.) sinngemäss für anwendbar erklärt werden. Inhaltlich ist allerdings zu beachten, dass die eingetragene Partnerschaft zumindest teilweise nicht die gleichen Wirkungen wie die Ehe entfaltet. Namentlich ist keine Adoption möglich. Das internationale Privatrecht zum Adoptionsrecht findet sich indessen im 4. und nicht im 3. Kapitel des IPRG. Artikel 77 IPRG stellt klar, dass die Voraussetzungen der Adoption in der Schweiz immer dem schweizerischen Recht unterstehen. Haben dagegen eingetragene Partnerinnen oder Partner im Aus- land nach ausländischem Recht ein Kind adoptiert, so muss diese Adoption, die Einfluss auf das Kindesverhältnis zu den leiblichen Eltern hat, unter den Vorausset- zungen von Artikel 78 IPRG oder des für die Schweiz am 1. Januar 2003 in Kraft tretenden Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Haager Adoptionsübereinkommen, HAÜ)99 anerkannt werden.
98 SR 291
99 SR 0.211; BBl 1999 5855
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Art. 65a Anwendung des dritten Kapitels Diese Bestimmung enthält den Grundsatz, dass die Vorschriften des dritten Kapitels des IPRG über das Eherecht sinngemäss auf die eingetragene Partnerschaft anwend- bar sind. Die Verweisung erfasst die Begründung der eingetragenen Partnerschaft, die allgemeinen Rechte und Pflichten der beiden Partnerinnen und Partner, das Vermögensrecht sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft. Die schweizerischen Zivilstandsämter sind zuständig, die Eintragung der Partner- schaft vorzunehmen, wenn eine der Partnerinnen oder einer der Partner in der Schweiz Wohnsitz oder das Schweizer Bürgerrecht hat. Vorbehalten bleiben die Artikel 43 Absatz 2 und 44 Absatz 2 IPRG, die bei der eingetragenen Partnerschaft nicht gelten. Damit wird verhindert, dass Personen, die keinen Bezug zur Schweiz, d.h. weder einen Wohnsitz in der Schweiz noch das Schweizer Bürgerrecht haben, ihre gleichgeschlechtliche Partnerschaft in der Schweiz eintragen lassen. Angesichts der unterschiedlichen Ausgestaltung des Instituts in den verschiedenen Ländern ist ein Eintragungstourismus zu verhindern. In sinngemässer Anwendung von Artikel 45 Absatz 1 IPRG werden Partnerschaften, die in einem ausländischen Staat gültig eingetragen werden, in der Schweiz aner- kannt. Damit stellt sich die Frage, welche ausländischen Rechtsinstitute von dieser Bestimmung erfasst werden. Um diese Frage zu beantworten, müssen als Ausgangs- punkt die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare herangezogen werden. Die schweizerischen eingetra- genen Partnerschaften haben Einfluss auf den Zivilstand und ziehen eheähnliche Wirkungen sowie andere bedeutende Folgen wie das Erbrecht zwischen den beiden Partnerinnen oder Partnern nach sich. Diese Voraussetzungen erfüllen ausländische, vertragsrechtlich ausgestaltete Verbindungen wie etwa der französische «Pacte civil de solidarité» (PACS) nicht (vgl. Ziff. 1.3.1.3). Das schliesst aber nicht aus, dass der PACS oder andere ausländische Rechtsformen, die nicht als eingetragene Partner- schaft anerkannt werden können, in der Schweiz gewisse einzelne Wirkungen, bei- spielsweise unterhalts-, aber auch vertrags- oder gesellschaftsrechtlicher Natur ent- falten. Nach Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzesentwurfs über die eingetragene Partnerschaft ist das Bestehen einer eingetragenen Partnerschaft ein Eintragungshindernis für eine neue Partnerschaft. Grundsätzlich darf man davon ausgehen, dass auch ein ausländi- scher Staat eine Partnerschaft nicht eintragen wird, solange eine der beiden Personen noch durch eine andere eingetragene Partnerschaft gebunden ist. In sinngemässer Anwendung von Artikel 45 Absatz 1 IPRG wird eine ausländische eingetragene Partnerschaft in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Eintragungsstaat gültig ist. Dabei ist weitgehend auf die Überprüfung der Verhältnisse durch den Eintragungs- staat abzustellen. Denkbar ist, dass sich im Hinblick auf die unterschiedlichen Regelungen in den ein- zelnen Ländern die gleichen Partnerinnen oder Partner in mehreren Staaten haben eintragen lassen. Nach allgemeinen Grundsätzen wäre die zeitlich erste anerkenn- bare ausländische Partnerschaft massgebend (Art. 27 Abs. 2 Bst. c IPRG sinn- gemäss). Denkbar ist in solchen Fällen aber auch, auf den Willen des Paares abzu- stellen. Welche Lösung richtig ist, muss im Einzelfall entschieden werden.
1360
Art. 65b Zuständigkeit am Eintragungsort bei Auflösung Begehren auf Auflösung der Partnerschaft können gemäss Artikel 59 und 60 IPRG unter bestimmten Voraussetzungen am Wohnsitz des Klägers, des Beklagten oder am schweizerischen Heimatort erhoben werden. Eingetragene Partnerinnen oder Partner ohne Schweizer Bürgerrecht und ohne aktuellen Wohnsitz in der Schweiz, die ihre Partnerschaft in der Schweiz haben eintragen lassen, haben nach diesen bei- den Bestimmungen keinen Gerichtsstand in der Schweiz zur Verfügung. Im Hin- blick auf die beschränkte Verbreitung des Instituts steht diesen Personen aber unter Umständen auch im Ausland kein Auflösungsgerichtsstand offen. Artikel 65b E IPRG sieht deshalb vor, dass ein gemeinsames Begehren oder eine Klage auf Auflö- sung der eingetragenen Partnerschaft und Regelung der Folgen beim schweizeri- schen Gericht am Eintragungsort eingereicht werden kann, wenn es unmöglich oder unzumutbar ist, die Klage oder das gemeinsame Begehren am Wohnsitz einer der Personen zu erheben.
Art. 65c Anwendbares Recht Wie schon mehrfach erwähnt, kennen viele ausländische Rechtsordnungen das Rechtsinstitut der eingetragenen Partnerschaft (noch) nicht. Die grundsätzliche Anknüpfung an den Wohnsitz stellt somit die Rechtsprechung vor eine Herausforde- rung. Zwar können die Behörden oder Gerichte versuchen, durch Anwendung der Vorschriften des Gesellschafts-, des Vertrags- oder auch des Eherechts eine Lösung zu finden. Diese Regeln werden jedoch dem Institut oft nicht gerecht. Der Vernehmlassungsentwurf ging deshalb davon aus, dass immer das schweizeri- sche Recht oder das Recht des Registerstaates anwendbar ist. Damit besteht jedoch die Gefahr, dass eine Rechtsordnung zum Zug kommt, die keine oder nur eine man- gelhafte Beziehung zu den Parteien und zum Streitgegenstand aufweist. Ausserdem kann gegen diese Lösung eingewendet werden, sie trage der Landesgrenzen über- schreitenden Mobilität der Bevölkerung und der zunehmenden Verbreitung der ein- getragenen Partnerschaft nicht Rechnung. Der Gesetzesentwurf geht nun vom Grundsatz aus, dass in erster Linie das Wohn- sitzrecht anwendbar ist, sieht aber in Artikel 65c Absatz 1 Satz 1 E IPRG eine sub- sidiäre Anwendung des schweizerischen Rechts vor, wenn das Wohnsitzrecht keine Regeln über die eingetragene Partnerschaft kennt. Die Unterhaltspflicht der beiden Partnerinnen oder Partner richtet sich gemäss Artikel 49 IPRG nach dem Haager Übereinkommen über das auf die Unterhaltspflichten anzuwendende Recht100. Für die Feststellung, ob das ausländische Wohnsitzrecht ein entsprechendes Institut kennt, sind entsprechende rechtsvergleichende Abklärungen durch die Gerichte notwendig. Sind die schweizerischen Gerichte für die Auflösung einer eingetragenen Partner- schaft im Sinne eines Notgerichtsstandes gemäss Artikel 65b E IPRG zuständig, so ist schweizerisches Recht anwendbar (vgl. Art. 61 Abs. 1 IPRG). Haben die Personen eine gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit, so kommt Artikel 61 Absatz 2 IPRG analog zur Anwendung. In sinngemässer Anwendung von Artikel 52 IPRG können die eingetragenen Partne- rinnen oder Partner für ihr Vermögensrecht zwischen dem Recht des Staates, in dem
100 SR 0.211.213.01
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beide ihren Wohnsitz haben oder nach der Eintragung haben werden und dem Recht eines ihrer Heimatstaaten wählen. Da aber heute nur wenige Staaten eine eingetra- gene Partnerschaft kennen, stellt Artikel 65c Absatz 2 E IPRG zusätzlich das Recht des Eintragungsstaates zur Verfügung.
Art. 65d Entscheidungen und Massnahmen des Eintragungsstaates Gemäss Artikel 65d werden Entscheidungen und Massnahmen, die im Staat ergan- gen sind, in dem die Partnerschaft eingetragen worden ist, in der Schweiz anerkannt, wenn es den Partnerinnen oder Partnern unmöglich oder unzumutbar war, die Klage oder das Begehren vor den Gerichten und Behörden zu erheben, die gemäss dem dritten Kapitel des IPRG zuständig sind. Auch diese zusätzliche Regelung hat ihren Hintergrund in der Tatsache, dass das Institut der eingetragenen Partnerschaft noch nicht weit verbreitet ist. Deshalb steht den Partnerinnen oder Partnern möglicher- weise nur der Weg zu den Gerichten und Behörden im Staat offen, in dem die Part- nerschaft eingetragen worden ist.
Art. 45 Abs. 3 Ehen zwischen gleichgeschlechtlichen Personen Im Hinblick auf einen Staat wie die Niederlande, der die Ehe gleichgeschlechtlichen Paaren geöffnet hat (vgl. Ziff. 1.3.1.2), muss klargestellt werden, welche Tragweite diese Ehen in der Schweiz haben. Da umstritten ist, ob die Anerkennung einer sol- chen Ehe mit Artikel 14 BV (Ziff.1.5.1) und mit dem schweizerischen Ordre public vereinbar ist, lässt Artikel 45 Absatz 3 die Anerkennung einer im Ausland eingegan- genen Ehe zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts als solche nicht zu, sichert indessen deren Anerkennung in der Schweiz als eingetragene Partnerschaft.
2.5.18 Strafgesetzbuch (StGB)101, Militärstrafgesetz
(MStGB)102 und Opferhilfegesetz (OHG)103 Der Begriff des Ehegatten findet sich im Straf- und im Militärstrafrecht in unter- schiedlichem Kontext: Bei verschiedenen strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität ist die Mög- lichkeit einer Strafbefreiung vorgesehen, falls das Opfer mit dem Täter die Ehe ein- geht. Es besteht kein Grund, diese Privilegierung bei eingetragenen Partnerschaften nicht zu gewähren.104 Da dies dem klaren Wortlaut des Gesetzes widerspricht, ist ei- ne entsprechende Änderung der gesetzlichen Bestimmungen notwendig105.
101 SR 311.0 102 SR 321.0 103 SR 312.5
104 So auch die einhellige Strafrechtslehre: vgl. u.a. G. Jenny, Kommentar zum
Schweizerischen Strafrecht, 4. Band: Delikte gegen die sexuelle Integrität und gegen die Familie, N 265 zu Art. 187, Bern 1997. 105 Art. 187 Ziff. 3 (Sexuelle Handlungen mit Kindern), Art. 188 Ziff. 2 (Sexuelle Hand- lungen mit Abhängigen), Art. 189 Abs. 2 (Sexuelle Nötigung), Art. 190 Abs. 2 (Vergewaltigung), Art. 192 Abs. 2 (Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten), Art. 193 Abs. 2 (Ausnützung der Notlage) StGB, Art. 156
Ziff. 3 MStGB (Sexuelle Handlungen mit Kindern).
1362
Keine Anpassung erfordert der Tatbestand der Vergewaltigung nach Artikel 190 StGB, denn danach begeht eine Vergewaltigung, «wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt». Opfer kann demzufolge nur eine Frau, Täter nur ein Mann sein. Die homosexuelle Vergewaltigung wird durch den Tatbestand der sexuellen Nötigung nach Artikel 189 StGB erfasst, der im Höchst- mass dieselben Strafen androht wie die Vergewaltigung nach Artikel 190 StGB. Artikel 155a MStGB unterstellt sexuelle Nötigung und Vergewaltigung dem zivilen Strafrecht und der zivilen Strafgerichtsbarkeit, wenn der Täter der Ehegatte des Opfers ist und mit diesem in einer Lebensgemeinschaft lebt. Das gleiche muss gel- ten, wenn der Täter die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist. Im Übrigen wird die Bestimmung – gleich wie Artikel 189 Absatz 2 StGB – an die Terminologie des Eherechts angepasst (vgl. Randtitel von Art. 173 und 176 ZGB), indem nicht mehr von einer Lebensgemeinschaft, sondern vom Zusammenleben gesprochen wird. Nach Artikel 395 Absatz 1 StGB und Artikel 232c Absatz 1 MStGB ist der Ehegatte (mit Einwilligung des Verurteilten) zum Einreichen eines Begnadigungsgesuches berechtigt. Die eingetragene Partnerin und der eingetragene Partner sind durch die rechtskräftige Verurteilung der oder des andern in gleicher Weise betroffen wie ein Ehegatte. Entsprechend sind auch sie zur Stellung eines Begnadigungsgesuches zu legitimieren (vgl. auch Ziff. 2.5.15). Artikel 215 StGB sieht ein Verbot der mehrfachen Ehe vor. Die Norm schützt die Institution der monogamen Ehe. Da dieser Grundsatz sinngemäss auch für die ein- getragene Partnerschaft gelten soll (Art. 4 Abs. 2 des Gesetzesentwurfs über die ein- getragene Partnerschaft), muss Artikel 215 StGB angepasst werden. Artikel 110 Ziffer 2 E StGB stellt klar, dass zu den Angehörigen inskünftig auch eingetragene Partnerinnen und Partner gehören. Der Begriff der Angehörigen wird in verschiedenen Bestimmungen des Strafgesetzbuches, insbesondere in den Arti- keln 28, 137 bis 139, 143, 147, 158, 175, 254 und 308 verwendet. Mit der Änderung des Opferhilfegesetzes (Art. 2 Abs. 2) können eingetragene Part- nerinnen und Partner des Opfers in gleicher Weise wie Ehegatten Beratung bean- spruchen sowie Verfahrensrechte und Zivilansprüche geltend machen.
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2.5.19 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
(DBG)106 und Steuerharmonisierungsgesetz (StHG)107 Mit der Revision der Steuergesetze des Bundes wird eine vollständige Gleich- behandlung von Ehen und eingetragenen Partnerschaften angestrebt (Ziff. 1.7.10), unabhängig davon, ob die finanziellen Auswirkungen zu Gunsten oder zu Lasten der beiden Partnerinnen oder Partner ausfallen. Dieses Prinzip ist im Vernehmlassungs- verfahren nicht bestritten worden. Sind nach Auflösung der Partnerschaft Unterhaltsbeiträge geschuldet, können sie wie bei Auflösung der Ehe vom Leistenden abgezogen werden. Sie sind vom Emp- fänger zu versteuern. Neben den allgemeinen Normen von Artikel 9 DBG und Artikel 3 StHG wurde Artikel 12 DBG ergänzt. Da das Eherecht vermögensrechtliche Vereinbarungen im Sinne von Artikel 25 des Partnerschaftsgesetzes nicht kennt, müssen diese im Inte- resse der Rechtssicherheit speziell geregelt werden. Andernfalls wären Vereinbarun- gen zu Lasten des Fiskus zu befürchten. Schliesslich wird die Ausstandsregelung von Artikel 109 DBG im gleichen Sinne erweitert wie diejenige anderer Bundesgesetze. Neben der eingetragenen Partner- schaft gilt neu auch die faktische Lebensgemeinschaft als Ausstandsgrund (vgl. Ziff. 2.5.5). Das Verlöbnis wird nicht mehr speziell erwähnt. Soweit die Verlobten nicht bereits eine faktische Lebensgemeinschaft führen, ist der Auffangtatbestand von Absatz 1 Buchstabe d (Befangenheit aus anderen Gründen) anwendbar.
2.5.20 Arbeitsgesetz108
Die Änderung von Artikel 4 Absatz 1 stellt sicher, dass das Arbeitsgesetz auf Betriebe, in denen lediglich die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner mitarbeitet, nicht anwendbar ist.
2.5.21 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG)109 In das Kapitel «Allgemeine Definitionen» des neuen ATSG soll ein Artikel 13a aufgenommen werden, der folgende Grundprinzipien statuiert: Solange eine ein- getragene Partnerschaft dauert, ist sie im Sozialversicherungsrecht einer Ehe gleich- gestellt. Stirbt eine Partnerin oder ein Partner, so hat die überlebende Person die gleiche Rechtsstellung wie ein Witwer (dazu Ziff. 1.7.7). Ehescheidung und gericht- liche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft werden gleich behandelt.
106 SR 642.11 107 SR 642.14 108 SR 822.11 109 SR 830.1
1364
Gemäss Artikel 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundes- gesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzel- nen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Dies trifft auf folgende Gesetze zu110: Alters- und Hinterlassenenversicherungs-Gesetz111, Invalidenversicherungsge- setz112, Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen in der AHV und IV113, Bun- desgesetz über die Krankenversicherung114, Bundesgesetz über die Unfallversiche- rung115, Bundesgesetz über die Militärversicherung116, Erwerbsersatzgesetz117, Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft118 und Arbeitslosen- versicherungsgesetz119 (je Art. 1 rev.). Der neue Artikel 13a ATSG bewirkt die Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft mit der Ehe im Sinne dieser Bestim- mung in all diesen Gesetzen. Dagegen ist der ATSG auf das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge120 und das Freizügigkeitsgesetz121 nicht anwend- bar. Deshalb sind die erforderlichen Anpassungen in diesen Gesetzen vorzusehen (Ziff. 2.5.22 und 2.5.23). Artikel 13a E ATSG führt im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:
2.5.21.1 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) Eines der Ziele der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen 10. AHV-Revision war die Umsetzung des Grundsatzes der Gleichstellung von Frau und Mann im Bereich der ersten Säule. Dies hat indessen nichts daran geändert, dass die einschlägige Gesetzgebung auch weiterhin in wichtigen Fragen an den Zivilstand der Leistungs- bezüger anknüpft. So sind die AHV- und IV-Renten von Ehepaaren im Gegensatz zu denjenigen unverheirateter Paare plafoniert, indem die Summe der beiden Renten des Ehepaares den Wert von 150 % des Höchstbetrags der Einzelaltersrente nicht übersteigen darf (Art. 35 AHVG und Art. 36 IVG). Die Plafonierung entfällt, wenn der gemeinsame Haushalt der Ehegatten gerichtlich aufgehoben ist. Ferner werden die von den Ehegatten während der Dauer der Ehe erwirtschafteten Einkommen geteilt und zur Hälfte jedem Ehegatten angerechnet, sobald beide Partner renten- berechtigt sind. Ein Einkommenssplitting erfolgt auch bei Scheidung und wenn eine Witwe oder ein Witwer Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente hat (Art. 29quinquies AHVG und Art. 36 Abs. 2 IVG). Plafonierung und Splitting gelten inskünftig auch für eingetragene Partnerinnen und Partner. Vom Splitting profitieren vor allem Frauen und Männer, die nicht oder nur teilweise erwerbstätig sind. Bei
110 Vgl. Anhang zum ATSG, BBl 2000 5063 ff.
111 SR 831.10 112 SR 831.20 113 SR 831.30 114 SR 832.10 115 SR 832.20 116 SR 833.1 117 SR 834.1 118 SR 836.1 119 SR 837.0 120 SR 831.40 121 SR 831.42
1365
eingetragenen Partnerschaften dürfte sich das Splitting faktisch wohl weniger stark auswirken als bei Ehegatten. Das AHVG gewährt unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf eine Hinter- lassenenrente (Art. 23 ff. AHVG). Ein Rentenanspruch besteht u.a. für Witwen oder Witwer, die im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Als Kinder, die Anspruch auf eine Witwerrente geben, gelten eigene Kinder sowie Pflegekinder, die der Witwer unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen hat. Der Anspruch auf eine Witwerrente erlischt, wenn das letzte Kind des Witwers das
18. Altersjahr vollendet hat. Pflegekinder haben auch Anspruch auf eine Waisen-
rente, wenn die Pflegemutter oder der Pflegevater stirbt (Art. 25 Abs. 3 AHVG und Art. 49 AHVV). Diese Regelungen sind inskünftig ebenfalls auf eingetragene Part- nerinnen oder Partner anwendbar. Kinderrenten zur Invaliden- oder Altersrente gibt es für eigene Kinder, für Pflege- kinder, die vor Beginn des Rentenanspruchs aufgenommen worden sind, sowie für Stiefkinder. Bei Stiefkindern kommt es nicht darauf an, ob das Stiefkindverhältnis vor oder erst nach Beginn des Rentenanspruchs entstanden ist (Art. 22ter AHVG und Art. 35 IVG). Als Stiefkinder im Sinne dieser Regelung gelten inskünftig auch die Kinder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners (vgl. auch Art. 27 des Gesetzesentwurfs über die eingetragene Partnerschaft und Art. 21 E ZGB). Erziehungsgutschriften stehen demjenigen Elternteil zu, der die elterliche Sorge über das Kind hat. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge gibt es höchstens eine Gut- schrift pro Elternpaar. Bei verheirateten Personen wird die Gutschrift während der Ehejahre geteilt, unabhängig davon, ob es sich um ein gemeinsames Kind oder nur um das Kind eines Ehegatten handelt (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Davon werden inskünftig auch eingetragene Partnerinnen oder Partner profitieren. Betreuungsgutschriften erhalten Versicherte, welche Verwandte in auf- oder abstei- gender Linie oder Geschwister betreuen, die eine Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades beziehen und im gemeinsamen Haushalt leben. Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder sind den Verwandten gleichgestellt (Art. 29septies AHVG). Zu diesem Katalog von Personen gehören inskünftig auch eingetragene Partnerinnen oder Partner. Die Eltern und die Kinder der anderen Partnerin oder des anderen Partners sind den Schwiegereltern bzw. den Stiefkindern gleichgestellt. Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Alters- und Invalidenrenten erhalten eine um 20 % erhöhte Rente, höchstens aber die Maximalrente (Art. 35bis AHVG und Art. 37 Abs. 1 IVG). Diese Regelung soll auch für die überlebende Partnerin oder den überlebenden Partner gelten. Bei Nichterwerbstätigen und Personen, die im Betrieb des Ehegatten arbeiten, ohne einen Barlohn zu beziehen, gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der erwerbstätige Ehegatte mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet (Art. 3 Abs. 3 AHVG). Auch hier soll die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt werden. Das Taggeldsystem in der IV ist heute noch nicht zivilstandsunabhängig ausge- staltet. Die IV kennt auch noch eine Zusatzrente für Ehegatten. Geplant ist indessen, mit der 4. IV-Revision die Zusatzrente aufzuheben und das Taggeldsystem zivil- standsneutral auszugestalten.
1366
2.5.21.2 Ergänzungsleistungen
Durch Ergänzungsleistungen sollen die Einkünfte von Rentenbezügern so weit erhöht werden, als dies für die Bestreitung der notwendigen Ausgaben erforderlich ist. Dementsprechend richtet sich die Höhe der Ergänzungsleistungen nach der Dif- ferenz zwischen den gesetzlich anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Ein- nahmen. Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf ist dabei für Ehepaare und unverheiratete Paare unterschiedlich hoch. Bei den Ehepaaren beträgt er 150 % des Betrages für Alleinstehende (Art. 3b Abs. 1 Bst. a ELG). Diese Plafonierung gilt inskünftig auch für eingetragene Partnerschaften.
2.5.21.3 Arbeitslosenversicherung
Grundsätzlich hat Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung, wer aus unselbständiger Erwerbstätigkeit entsprechende Beiträge geleistet hat. Nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz sind jedoch Personen, welche wegen Scheidung, Trennung, Tod oder Invalidität des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen gezwun- gen sind, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, von der Beitragspflicht befreit (Art. 14 Abs. 2 AVIG). Diese Personen können somit bei Erwerbslosigkeit Taggelder bezie- hen, ohne entsprechende Beiträge geleistet zu haben, wobei für die Höhe des Tag- geldes die jeweilige Ausbildung massgebend ist. Die gleiche Regelung gilt inskünf- tig auch bei eingetragener Partnerschaft.
2.5.21.4 Krankenversicherung
Das Krankenversicherungsgesetz enthält keine zivilstandsspezifische Regelung. Allerdings hängt im Bereich der Prämienverbilligung der Anspruch von der Höhe des steuerbaren Einkommens ab. Ehepaare werden gemeinsam veranlagt. Das gilt inskünftig auch für eingetragene Paare. Ferner gelten nach Artikel 64 Absatz 5 KVG für die Frage der Erhebung des Beitrags an die Aufenthaltskosten im Spital die ein- getragene Partnerin oder der eingetragene Partner der oder des Versicherten als Familienangehörige.
2.5.21.5 Unfallversicherung
Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung haben ausschliesslich über- lebende Ehegatten von Unfallopfern Anspruch auf Hinterlassenenleistungen (Art. 28 f. UVG). Anspruchsberechtigt ist zunächst der überlebende Ehegatte, der bei der Verwitwung eigene rentenberechtigte Kinder hat oder mit anderen, durch den Tod des Ehegatten rentenberechtigt gewordenen Kindern in gemeinsamem Haushalt lebt. Ein Anspruch besteht ferner, wenn der überlebende Ehegatte beim Tod des anderen Ehegatten mindestens zu zwei Dritteln invalid ist oder es binnen zwei Jahren seit dem Tod des Ehegatten wird. Eine geschiedene Person wird gleich wie eine Witwe bzw. ein Witwer behandelt, wenn die verunfallte Person ihr gegen-
1367
über zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war. Eingetragene Partnerinnen und Partner sollen inskünftig die gleiche Rechtsstellung wie Witwer haben.
2.5.21.6 Militärversicherung
Auch in der Militärversicherung haben überlebende Ehegatten Anspruch auf Hin- terlassenenleistungen. Für Witwen und Witwer bestehen keine unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen und die Rentenberechtigung besteht unabhängig davon, ob die Ehegatten Kinder haben (Art. 51 f. Militärversicherungsgesetz). Geschiedene Ehegatten sind anspruchsberechtigt, wenn die verstorbene Person ihnen gegenüber zum Todeszeitpunkt unterhaltspflichtig war. Eingetragene Partnerinnen und Partner sind inskünftig auch hier Ehegatten gleichgestellt. Das gilt auch für die Elternrenten gemäss Artikel 55 Militärversicherungsgesetz.
2.5.21.7 Erwerbsersatzgesetz
Das heutige Erwerbsersatzgesetz ist zivilstandsunabhängig ausgestaltet.
2.5.21.8 Kinderzulagen in der Landwirtschaft
Gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft sind die Kinderzulagen zivilstandsunabhängig ausgestaltet. Weil im ATSG die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt wird, haben landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in eingetragener Partnerschaft leben, Anspruch auf eine Haushaltzulage.
2.5.22 Berufliche Vorsorge (2. Säule)122
Das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) sieht einen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente nur für Witwen vor (vgl. Art. 19). Gemäss Artikel 19a E BVG hat eine eingetragene Partnerin oder ein eingetragener Partner – entsprechend der Regelung in der AHV – in der beruflichen Vorsorge die gleiche Rechtsstellung wie ein Witwer (vgl. Ziff. 1.7.7). Demzufolge gilt der Anspruch der Witwe bei ein- getragener Partnerschaft nicht. Zu beachten ist jedoch, dass die Pensionskassen grundsätzlich frei sind, über die obligatorischen Leistungen des BVG hinauszuge- hen. Gewisse Kassen haben denn auch in der jüngeren Vergangenheit von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in ihren Reglementen die Stellung von Witwern verbessert. Diese Verbesserungen gelten inskünftig in gleicher Weise für eingetra- gene Partnerinnen oder Partner. Im Rahmen der 1. BVG-Revision ist geplant, eine Witwerrente einzuführen (Art. 19 E BVG). Zudem sollen die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen Renten für Personen vorsehen können, die mit dem oder der
122 SR 831.40
1368
Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebens- gemeinschaft geführt haben (Art. 20a neu E BVG).123 Artikel 30c Absatz 5 E BVG stellt sicher, dass auch bei eingetragener Partnerschaft der Bezug von Beträgen für den Erwerb von Wohneigentum der Zustimmung der Partnerin oder des Partners unterliegt. Absatz 6 dieser Bestimmung und Artikel 79a Absatz 5 E BVG tragen Artikel 33 des Gesetzesentwurfs über die eingetragene Part- nerschaft Rechnung. Danach sind die während der Dauer der eingetragenen Partner- schaft erworbenen Anwartschaften in der zweiten Säule bei gerichtlicher Auflösung der Beziehung nach dem gleichen Berechnungsmodus wie bei der Ehescheidung zu teilen. Die entsprechenden Bestimmungen für BVG-Vorbezüge, die in Wohneigen- tum investiert worden sind, gelten auch bei der eingetragenen Partnerschaft.
2.5.23 Freizügigkeitsgesetz (FZG)124
Artikel 33 des Gesetzesentwurfs über die eingetragene Partnerschaft bestimmt, dass bei gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft die während der Dauer der Gemeinschaft erworbenen Austrittsleistungen in der beruflichen Vorsorge nach den Bestimmungen des Scheidungsrechts über die berufliche Vorsorge geteilt wer- den. Dieser Verweis erfasst nicht nur das Scheidungsrecht selber, sondern auch die einschlägigen Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes (Ziff. 2.4.2, zu Art. 33). Artikel 22d E FZG dient der Klarstellung der Rechtslage im Freizügigkeitsgesetz. Nach Artikel 5 Absatz 2 E FZG darf eine Anspruchsberechtigte oder ein Anspruchs- berechtigter die Barauszahlung der Austrittsleistung nur verlangen, wenn die Partne- rin oder der Partner zustimmt. Um die Teilung der Anwartschaften bei gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft zu erleichtern, sieht Artikel 24 Absatz 2 E FZG vor, dass analog zur Heirat die Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung mitteilen und in ihren Unter- lagen festhalten muss, wenn eine Versicherte oder ein Versicherter eine eingetragene Partnerschaft eingeht. Ferner gilt die in Absatz 3 vorgesehene Auskunftspflicht der Vorsorgeeinrichtung inskünftig nicht nur bei Ehescheidung, sondern auch bei gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.
2.5.24 Bundesgesetz über die Zuständigkeit für
die Unterstützung Bedürftiger (ZUG)125 Die Änderungen von Artikel 6, 8 Buchstabe a und b sowie 32 Absatz 3 dienen der Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft mit der Ehe.
123 BBl 2000, 2637 ff., insbesondere 2715 f.
124 SR 831.42 125 SR 851.1
1369
3 Auswirkungen der Vorlage
3.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen für Bund
und Kantone Die eingetragene Partnerschaft ist in den Ländern, die sie bisher eingeführt haben, eine Randerscheinung geblieben. Ob sich das in ferner Zukunft ändern wird, ist offen. Auf jeden Fall ist in den nächsten Jahren kaum mit einer grundlegenden Ver- änderung der Verhältnisse zu rechnen. Überträgt man die bekannten Zahlen zur eingetragenen Partnerschaft im Ausland (vorn Ziff. 1.3.2, vgl. auch Ziff. 1.2 in fine) auf die Schweiz, so ist mit wenigen hundert Eintragungen pro Jahr zu rechnen. Die finanziellen und personellen Aus- wirkungen der Vorlage, insbesondere im Zivilstandswesen, Steuerrecht und Sozial- versicherungsrecht, dürften deshalb bescheiden sein. Dagegen dürfte Gesetzgebungsaufwand in den Kantonen anfallen, da auch die kan- tonalen Gesetze dem neuen Institut Rechnung tragen sollten.
3.2 Auswirkungen auf die Informatik
Ab Mitte des Jahres 2004 sollen die Zivilstandsregister elektronisch geführt wer- den126. Das neue Institut der eingetragenen Partnerschaft wird Anpassungen der Software erforderlich machen.
3.3 Wirtschaftliche Folgen
Da die Zahl von eingetragenen Partnerschaften – wie schon dargelegt – bescheiden sein dürfte, ist auch nicht mit wesentlichen wirtschaftlichen Folgen der Vorlage zu rechnen. Namentlich die Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft mit der Ehe in der beruflichen Vorsorge dürfte ohne weiteres zu verkraften sein. Die erste BVG- Revision geht ohnehin in eine ähnliche Richtung (vgl. Ziff. 1.2 a.E. und 2.5.22).
3.4 Notwendigkeit staatlichen Handelns
Die Vorlage dient dem Abbau von Benachteiligungen (Art. 8 BV) und entspricht dem Wunsch breiter Bevölkerungskreise, wie die zwei Vernehmlassungsverfahren gezeigt haben, die zur Frage der Rechtsstellung gleichgeschlechtlicher Paare durch- geführt worden sind (Ziff. 1.5.3 und 1.5.4).
4 Legislaturplanung
Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 1999–2003 angekündigt127.
126 Vgl. Änderung des ZGB vom 5. Oktober 2001 (Elektronische Führung der Personen- standsregister), BBl 2001 5733.
127 BBl 2000 2338
1370
5 Rechtliche Grundlagen
5.1 Verfassungsmässigkeit
Der Gesetzesentwurf stützt sich in erster Linie auf die Zivilrechtskompetenz des Bundes nach Artikel 122 BV. Heranzuziehen sind aber auch Artikel 38 (Erwerb und Verlust der Bürgerrechte), Artikel 112 (Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung), Artikel 113 (Berufliche Vorsorge), Artikel 119 (Fortpflanzungsmedi- zin), Artikel 121 (Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Auslän- dern), Artikel 123 (Strafrecht), Artikel 128 (Direkte Steuern) und Artikel 129 BV (Steuerharmonisierung). Die eingetragene Partnerschaft gemäss Gesetzesentwurf zeigt im Vergleich zur Ehe einige Unterschiede (insb. Begründung und Auflösung, Vermögensrecht, keine Möglichkeit der Adoption, keine Auswirkungen auf Namen und Bürgerrecht). Ehe- paare und gleichgeschlechtliche Paare werden insoweit ungleich behandelt. Unter dem Blickwinkel des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) sind indessen rechtliche Unterscheidungen statthaft, wenn sie auf sachlichen Gründen beruhen128. Die Einführung der eingetragenen Partnerschaft ist aber auch mit dem Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) vereinbar129. Diese Bestimmung steht einer differenzierenden Regelung nicht entgegen, solange diese sachlich gerecht- fertigt ist und solange die getroffene Unterscheidung keinen diskriminierenden Cha- rakter aufweist, d.h. keine Herabwürdigung oder Ausgrenzung auf Grund der Zuge- hörigkeit zu einer bestimmten Gruppe bedeutet. Auch die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts geht von diesem Verständnis des Diskriminierungsverbotes aus.130 Die Einführung der eingetragenen Partnerschaft zielt nicht auf eine Herabwürdigung oder Ausgrenzung gleichgeschlechtlicher Paare. Sie dient im Gegenteil der Beseiti- gung bestehender Benachteiligungen (namentlich im Erb-, Sozialversicherungs-, Steuer- und Ausländerrecht) und führt zu einer entscheidenden Besserstellung gleichgeschlechtlicher Paare. Die Unterschiede zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft gemäss Gesetzesentwurf beruhen auf sachlichen Gründen. Ein Wider- spruch zu Artikel 8 Absatz 2 BV ist deshalb nicht gegeben. Eine aus dem Diskriminierungsverbot fliessende Verpflichtung des Gesetzgebers, die eingetragene Partnerschaft genau gleich wie die Ehe auszugestalten, ist zudem aus einem weiteren Grund zu verneinen. Die schweizerische Bundesverfassung geht vom Verständnis der Ehe als einer umfassenden, auf Dauer angelegten Lebensge- meinschaft zwischen zwei Menschen unterschiedlichen Geschlechts aus. Artikel 14 BV gewährleistet die Ehe als Rechtsinstitut in diesem traditionellen Sinn.131 Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zur neuen Bundesverfassung wurde kein Antrag auf Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare gestellt, weder im Zu- sammenhang mit Artikel 14 BV noch im Zusammenhang mit Artikel 8 Absatz 2
128 Vgl. z.B. BGE 125 I 178
129 Ausführlich zu dieser Frage G. Biaggini, Vereinbarkeit der registrierten Partnerschaft mit relativ eigenständigen Wirkungen mit Art. 8 Abs. 2 BV (Diskriminierungsverbot), Gutachten im Auftrag des Bundesamtes für Justiz vom September 2001. 130 BGE 126 II 393. Vgl. im Übrigen die ausführlichen Erläuterungen zu Art. 8 Abs. 2 BV in Ziff. 1.5.1. 131 Vgl. BGE 126 II 431 f. (mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Rechtslehre).
1371
BV.132 Aus der Entstehungsgeschichte des Artikels 14 BV ergibt sich im Gegenteil, dass der als Institut garantierten Ehe im Vergleich zu anderen Formen des Zusam- menlebens ein besonderer Schutz zu gewähren ist.133 Dies darf bei der Auslegung von Artikel 8 Absatz 2 BV nicht ausser Acht gelassen werden. Es wäre wider- sprüchlich, einerseits die Ehe unter einen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz zu stellen, andererseits den Gesetzgeber gestützt auf das Diskriminierungsverbot zu verpflichten, für gleichgeschlechtliche Paare ein genau gleiches Institut zu schaffen.
5.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Das neue Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare ermächtigt in Artikel 9 den Bundesrat, das Eintragungsverfahren auf dem Zivilstandsamt näher zu regeln.
6 Verhältnis zum internationalen und europäischen
Recht
6.1 Internationales Recht
Die Umschreibung von Artikel 8 Absatz 2 BV, wonach niemand diskriminiert werden darf, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, welt- anschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geisti- gen oder psychischen Behinderung, definiert den Begriff «Diskriminierung» nicht inhaltlich, sondern zählt exemplarisch bestimmte Kriterien auf, aufgrund derer eine Person nicht diskriminiert werden darf. Dabei lehnt sich die Verfassungsbestim- mung an entsprechende Garantien des internationalen Rechts an: Der eigentliche Impuls zur ausdrücklichen Garantie von Diskriminierungsverboten ist zunächst nicht vom nationalen, sondern vom internationalen Recht ausgegangen, namentlich von der UNO-Charta (Art. 1 Abs. 3)134, der EMRK (Art. 14)135 und den UNO- Pakten I (Art. 2 Abs. 2 und Art. 3)136 und II (Art. 2 Abs. 1)137, sodann von weiteren universell gültigen Konventionen, die sich ganz spezifisch bestimmter Diskriminie- rungsprobleme annehmen (insbesondere die UNO-Übereinkommen gegen Frauen-
138 und Rassendiskriminierung139). Als Vertragsstaat dieser grundlegenden inter-
132 Ein (weniger weit gehender) Antrag auf verfassungsrechtliche Verankerung der «freie(n) Wahl einer anderen Form des gemeinschaftlichen Zusammenlebens» (vgl. BBl 1998 373) fand keine Mehrheit. Vgl. AB 1998 (Separatdruck Reform der Bundesverfassung) N 191 (Koller). 133 Vgl. Botschaft des Bundesrates über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 154; AB 1998 (Separatdruck Reform der Bundesverfassung) StR 41,
157 und 209 (Inderkum zu Art. 12).
134 Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945, in: MÜLLER/WILDHABER, Praxis des Völkerrechts, 3. Aufl., Bern 2001, S. 543-568; Originaltext in: UNTS Bd. 557, S. 143 ff.; Bd. 638, S. 308; Bd. 892, S. 199 135 SR 0.101 136 SR 0.103.1 137 SR 0.103.2 138 SR 0.108 139 SR 0.104
1372
nationalen Menschenrechtsübereinkommen anerkennt die Schweiz schon lange die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und hat ihr Engagement durch den Beitritt zu weiteren internationalen Übereinkommen in den letzten Jahren zusehends verstärkt.
6.2 Europarat
Im Jahr 1981 verabschiedete die parlamentarische Versammlung des Europarates eine Resolution140, mit welcher die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eingeladen wurde, die Homosexualität aus der Liste der Krankheiten zu streichen. In einer Empfehlung141 wurde das Ministerkomitee im gleichen Jahr aufgefordert, sich bei den Mitgliedstaaten dafür einzusetzen, dass auf jegliche strafrechtliche Sonder- behandlung der Homosexualität und auf sog. «Schwulenregister» bei der Polizei oder anderen Behörden verzichtet wird. Am 30. Juni 2000 befasste sich die parlamentarische Versammlung in einer Emp- fehlung142 mit der Situation von Schwulen und Lesben und ihren Partnerinnen und Partnern im Bereich des Asyls und der Einwanderung. Schliesslich wurde dem Ministerkomitee von der parlamentarischen Versammlung in einer Empfehlung vom 26. November 2000143 nahe gelegt, in der EMRK ausdrücklich die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer sexuellen Orientierung zu verbieten. Ausserdem sollte das Ministerkomitee die Mitgliedstaaten anhalten, ihre nationale Gesetzgebung anzupassen und jegliche Art von Diskriminierung gegen Homosexuelle zu unterlas- sen, namentlich die strafrechtliche Sonderbehandlung aufzuheben, das Schutzalter im Hinblick auf heterosexuelle und homosexuelle Akte gleich festzulegen und eine registrierte Partnerschaft einzuführen. Das Ministerkomitee144 sprach sich gegen die Wiederaufnahme der Diskussion betreffend die ausdrückliche Erwähnung der sexu- ellen Orientierung in der EMRK aus, unterstützte jedoch die übrigen vorgeschlage- nen Massnahmen.
140 Résolution 756 (1981) relative à la discrimination à l’égard des homosexuels. 141 Recommandation 924 (1981) relative à la discrimination à l’égard des homosexuels.
142 Recommandation 1470 (2000) «Situation des gays et des lesbiennes et de leurs
partenaires en matière d’asile et d’immigration dans les Etats membres du Conseil de l’Europe». 143 Recommandation 1474 (2000) «Situation des lesbiennes et des gays dans les Etats membres du Conseil d’Europe».
144 Antwort vom 19. September 2001.
1373
6.3 Europäische Union
Das Europäische Parlament verabschiedete am 8. Februar 1994 die «Resolution über die Rechtsgleichheit der Homosexuellen und Lesben in der europäischen Gemein- schaft». Diese Resolution verlangt von den Mitgliedstaaten, die ungleiche Behand- lung von Personen mit gleichgeschlechtlicher Orientierung in den Rechts- und Ver- waltungsvorschriften zu beenden. Das Europäische Parlament geht in seinen Ent- schliessungen zur Achtung der Menschenrechte in der Europäischen Union auch regelmässig auf die Situation von Homosexuellen ein.
1374
Inhaltsverzeichnis
Übersicht 1289
1 Allgemeiner Teil 1291
1.1 Einleitung 1291
1.2 Die Zahl gleichgeschlechtlich orientierter Männer und Frauen 1292
1.3 Die eingetragene bzw. registrierte Partnerschaft im Ausland 1295
1.3.1 Überblick über die Rechtsentwicklung im Ausland 1295
1.3.1.1 Skandinavische Staaten und Island 1295
1.3.1.2 Niederlande 1296
1.3.1.3 Frankreich 1297
1.3.1.4 Deutschland 1298
1.3.1.5 USA: Die «civil union» des Staates Vermont 1300
1.3.2 Statistische Angaben zur Registrierung gleichgeschlechtlicher
Paare im Ausland 1300
1.4 Rechtsentwicklung in den Kantonen 1302
1.5 Die Vorbereitung der Gesetzgebung in der Schweiz 1303
1.5.1 Verfassungsrechtliche Ausgangslage 1303
1.5.2 Grundlagenbericht des Bundesamtes für Justiz 1306
1.5.3 Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens 1307
1.5.4 Das Vernehmlassungsverfahren von 2001 1308
1.6 Das Konzept des Gesetzesentwurfs 1309
1.6.1 Terminologie 1309
1.6.2 Eigenständiges Gesetz 1309
1.6.3 Kein Einbezug von heterosexuellen Paaren 1310
1.6.4 Moderne Regelung für die Lebenspartnerschaft
gleichgeschlechtlicher Paare 1310
1.7 Die Grundzüge des Gesetzesentwurfs 1312
1.7.1 Begründung der eingetragenen Partnerschaft 1312
1.7.2 Beistand, Rücksicht und Unterhalt 1312
1.7.3 Name und Bürgerrecht 1313
1.7.4 Besonderer Partnerschaftsschutz 1315
1.7.5 Vermögensrecht 1316
1.7.6 Erbrecht 1318
1.7.7 Sozialversicherung und berufliche Vorsorge 1318
1.7.8 Adoption und Fortpflanzungsmedizin 1319
1.7.9 Die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft 1324
1.7.10 Steuerrecht 1326
1.7.10.1 Allgemeines 1326
1.7.10.2 Direkte Steuern 1326
1.7.10.3 Erbschafts- und Schenkungssteuern 1327
1.7.11 Ausländerrecht 1328
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln 1329
2.1 Allgemeine Bestimmungen 1329
1375
2.2 Die Eintragung der Partnerschaft 1330
2.2.1 Voraussetzungen und Eintragungshindernisse 1330
2.2.2 Verfahren zur Eintragung der Partnerschaft 1332
2.2.3 Ungültigkeit 1334
2.3 Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft 1336
2.3.1 Allgemeine Rechte und Pflichten 1336
2.3.2 Vermögensrecht 1340
2.3.3 Besondere Wirkungen 1344
2.4 Gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft 1345
2.4.1 Voraussetzungen 1345
2.4.2 Folgen 1346
2.4.3 Verfahren 1349
2.5 Änderung bisherigen Rechts 1349
2.5.1 Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer
Bürgerrechts (BüG) 1349
2.5.2 Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG) 1350
2.5.3 Asylgesetz (AsylG) 1351
2.5.4 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) 1351
2.5.5 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) 1352
2.5.6 Bundespersonalgesetz (BPG) 1353
2.5.7 Bundesrechtspflegegesetz (OG) 1353
2.5.8 Zivilgesetzbuch (ZGB) 1354
2.5.9 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) 1354
2.5.10 Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen
im Ausland (BewG) 1355
2.5.11 Obligationenrecht (OR) 1355
2.5.12 Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) 1356
2.5.13 Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) 1356
2.5.14 Gerichtsstandsgesetz (GestG) 1357
2.5.15 Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess (BZP), Bundesgesetz
über die Bundesstrafrechtspflege (BStP), Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) und Militärstrafprozess (MStP) 1357
2.5.16 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) 1358
2.5.17 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) 1359
2.5.18 Strafgesetzbuch (StGB), Militärstrafgesetz (MStGB) und
Opferhilfegesetz (OHG) 1362
2.5.19 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und
Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) 1364
2.5.20 Arbeitsgesetz 1364
2.5.21 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) 1364
2.5.21.1 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) 1365
2.5.21.2 Ergänzungsleistungen 1367
2.5.21.3 Arbeitslosenversicherung 1367
1376
2.5.21.4 Krankenversicherung 1367
2.5.21.5 Unfallversicherung 1367
2.5.21.6 Militärversicherung 1368
2.5.21.7 Erwerbsersatzgesetz 1368
2.5.21.8 Kinderzulagen in der Landwirtschaft 1368
2.5.22 Berufliche Vorsorge (2. Säule) 1368
2.5.23 Freizügigkeitsgesetz (FZG) 1369
2.5.24 Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung
Bedürftiger (ZUG) 1369
3 Auswirkungen der Vorlage 1370
3.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen für Bund und Kantone 1370
3.2 Auswirkungen auf die Informatik 1370
3.3 Wirtschaftliche Folgen 1370
3.4 Notwendigkeit staatlichen Handelns 1370
4 Legislaturplanung 1370
5 Rechtliche Grundlagen 1371
5.1 Verfassungsmässigkeit 1371
5.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen 1372
6 Verhältnis zum internationalen und europäischen Recht 1372
6.1 Internationales Recht 1372
6.2 Europarat 1373
6.3 Europäische Union 1374
Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Entwurf) 1378
1377