Parlamentarische Initiative. Bildungsrahmenartikel in der Bundesverfassung. Bericht vom 23.Juni 2005 der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats. Stellungnahme des Bundesrats.
zu 97.419
Parlamentarische Initiative Bildungsrahmenartikel in der Bundesverfassung Bericht vom 23. Juni 2005 der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates Stellungnahme des Bundesrates
vom 17. August 2005
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,
zum Bericht vom 23. Juni 2005 der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates betreffend die parlamentarische Initiative «97.419 Bil- dungsrahmenartikel in der Bundesverfassung» nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG) nachfolgend Stellung.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
17. August 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2005-1897 5547
Stellungnahme
1 Ausgangslage
Am 30. April 1997 reichte Nationalrat Hans Zbinden die parlamentarische Initiative «97.419 Bildungsrahmenartikel in der Bundesverfassung» ein. Damit sollte der rechtliche Rahmen für die Schaffung eines kohärenten, flächendeckenden und qualitativ hochstehenden Bildungsraums Schweiz geschaffen werden. Am 24. Juni 1998 gab der Nationalrat dieser Initiative Folge und beauftragte seine Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK-N), eine entsprechende Vorlage auszuarbeiten. Die Frist zur Ausarbeitung dieser Vorlage ist inzwischen vom Nationalrat dreimal verlängert worden, letztmals am 20. Juni 2003 (Verlänge- rung bis Herbst 2005). Am 13. November 2003 verabschiedete die WBK-N den Entwurf für einen Bil- dungsrahmenartikel beziehungsweise für eine umfassendere Bildungsverfassung. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2003 lud sie den Bundesrat zu einer ersten Stel- lungnahme ein, bevor dann der Entwurf in eine Vernehmlassung gegeben werden sollte. Der Bundesrat nahm dementsprechend am 25. Februar 2004 Stellung, ohne sich allerdings materiell im Einzelnen zu den verschiedenen Vorschlägen zu äussern. Am 14. Mai 2004 eröffnete das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) im Namen der WBK-N die Vernehmlassung bei den interessierten Kreisen. Diese dauerte bis zum 15. Oktober 2004. Die Auswertung der Stellungnahmen wurde vom Bundesamt für Bildung und Wissenschaft vorgenommen und Mitte Dezember 2004 in einem Bericht publiziert. In der Folge bereinigte die WBK-N die Vorlage im Lichte der Vernehmlassungser- gebnisse und führte insbesondere auch Gespräche mit der WBK des Ständerates (WBK-S) und mit der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirek- toren (EDK). Der nun vorliegende Entwurf präsentiert sich als neue, umfassende Bildungsverfassung, schliesst also insbesondere auch den Hochschulartikel ein, der aus parallel vorangetriebenen Arbeiten einer Projektgruppe des Bundes und der Kantone hervorgegangen ist und unter der Federführung der WBK-S steht.
2 Stellungnahme des Bundesrates
Der Vorschlag der WBK-N ist vom Bestreben geprägt, einen gangbaren Mittelweg zwischen der traditionell starken Zuständigkeit der Kantone für das Bildungswesen und der Übertragung weiterer Kompetenzen an den Bund zu finden. Besonders positiv zu vermerken ist, dass der Vorschlag – alle Bildungsbestimmungen der Verfassung einschliesst und damit Kohärenz und Geschlossenheit anstrebt; – sein Hauptgewicht auf das zentrale Anliegen der gesamtschweizerischen Koordination legt und jene Bereiche ausdrücklich nennt, in denen diese ganz besonders wichtig ist;
– die bisher verfahrensmässig unterschiedlich verlaufenen Stränge «Bildungs- rahmenartikel» und «Hochschulartikel» zusammenführt; – im Hochschulbereich Bund und Kantonen einen umfassenden Auftrag für eine gemeinsame Koordination und eine gemeinsame Gewährleistung der Qualitätssicherung erteilt. Zu einzelnen Punkten äussert sich der Bundesrat wie folgt:
Titel des Bundesbeschlusses Da es um eine Verfassungsänderung geht, unterliegt der Bundesbeschluss obligato- risch dem Referendum von Volk und Ständen. Dabei wird der Titel des Bundesbe- schlusses Gegenstand der Abstimmungsfrage auf dem Stimmzettel sein. Daher ist vor der parlamentarischen Verabschiedung darauf zu achten, dass der Titel allge- meinverständlich und aussagekräftig ist. Man kann sich fragen, ob der vorgesehene Titel «Bundesbeschluss über die Neuordnung im Bildungsbereich (Bildungsverfas- sung)» nicht leichter verständlich wäre, wenn er wie folgt umformuliert würde: «Bundesbeschluss über die Neuordnung der Verfassungsbestimmungen zur Bil- dung».
Bildungsraum Schweiz (Art. 61a) Die Bestimmung von Artikel 61a ist neu. Sie stellt auf der einen Seite eine Ziel- und Programmnorm für das schweizerische Bildungswesen dar (Abs. 1) und verankert auf der andern Seite eine allgemeine Koordinations- und Kooperationspflicht zwi- schen Bund und Kantonen (Abs. 2). Es handelt sich dabei um eine neue Form der Zusammenarbeit im Bildungsbereich, der der Bundesrat offen und mit gewissen Erwartungen gegenüber steht. Es wird sich im Laufe der Zeit zeigen, ob damit den Bedürfnissen entsprochen werden kann. Auf zwei Probleme sei hier aber speziell hingewiesen: (1) In dieser Bestimmung wird der Bildungsbegriff im engen Sinne verwendet. Falls er für die gesamte neue Bildungs- und Forschungsverfassung steht – der Kommentar scheint dies zu bejahen –, müsste konsequenterweise sowohl in der Sachüberschrift als auch in Absatz 1 von «Bildungs- und Forschungs- raum» die Rede sein. Der Bundesrat stellt in diesem Sinne Antrag. (2) Der in Absatz 1 verwendete Begriff «gemeinsam» ist rechtlich nicht eindeu- tig. In den vergleichbaren Bestimmungen der geltenden Verfassung (Art. 57,
94 Abs. 3, 124) fehlt das «gemeinsam». Falls man es hier stehen lässt, muss
damit eine andere Art der Kompetenz gemeint sein als in den erwähnten, heute geltenden Bestimmungen. Der Bundesrat schlägt vor, diesen Ausdruck im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls wegzulassen.
Schulwesen (Art. 48a, Art. 62 Abs. 4–6) Im Bereich Schulwesen sieht der Entwurf zwei neue Massnahmen vor: Einerseits wird vorgeschlagen, die Kompetenz des Bundes gemäss Artikel 48a (geschaffen im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben- teilung zwischen Bund und Kantonen, NFA), nach welcher der Bund auf Antrag interessierter Kantone interkantonale Verträge als allgemeinverbindlich erklären
kann, auf das Schulwesen auszudehnen. Damit soll ein Koordinationsinstrument geschaffen werden, das mit dem Sinn und Geist der NFA übereinstimmt. Anderseits wird in Artikel 62 Absatz 4 eine subsidiäre Regelungskompetenz des Bundes geschaffen für den Fall, dass die Harmonisierung in den aufgezählten Berei- chen des Schulwesens nicht zustande kommt. Als Bereiche mit subsidiärer Rege- lungskompetenz des Bundes nennt der Artikel die Schulpflicht, die Dauer und Ziele der Bildungsstufen und deren Übergänge sowie die Anerkennung von Abschlüssen. Für den Bundesrat steht die kantonale Koordination gegenüber der subsidiären Regelungskompetenz des Bundes im Bereich Schulwesen im Vordergrund. Er begrüsst deshalb den Vorschlag der WBK-N zur Ergänzung von Artikel 48a. Damit wird eine Lösung getroffen, welche der primären Zuständigkeit der Kantone im Schulwesen und den bereits laufenden Harmonisierungsbestrebungen der Kantone adäquat Rechnung trägt. Die subsidiäre Regelungskompetenz des Bundes ist nach Auffassung des Bundesrates eine angemessene, gangbare Lösung. Die aufgezählten Regelungsbereiche sind auch für ihn die zentralsten Harmonisierungsanliegen. Die subsidiäre Regelungskompetenz bedeutet auf keinen Fall ein finanzielles Engage- ment des Bundes. Der Bundesrat hätte sich allerdings gewünscht, dass man auch festlegt, wer das Nicht-Zustandekommen der interkantonalen Harmonisierung feststellt. In der Sache selber hält er fest, dass aus seiner Sicht das Scheitern der Koordination vom Bun- desgesetzgeber festzustellen ist. Der Bundesrat möchte an dieser Stelle auch festhalten, dass Artikel 62 Absatz 4 nicht als Umgehung des Systems von Artikel 48a verstanden werden darf und nur zur Anwendung kommen kann, wenn auch eine Beteiligungspflicht oder eine All- gemeinverbindlicherklärung im Sinne von Artikel 48a Buchstaben b und c nicht zum Ziele führen würde. Gemäss Absatz 5 legt der Bund den Beginn des Schuljahres unilateral fest, was aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung erklärbar ist. Das Konzept der neuen Bildungsverfassung geht indessen vom Prinzip aus, dass Kantone und Bund gemein- sam für einen koordinierten Bildungsraum sorgen. Es wäre deshalb auch zu recht- fertigen, Absatz 5 inhaltlich in den Absatz 4 zu integrieren. Der neue Absatz 6 sieht die Verankerung eines kantonalen Mitwirkungsrechtes bei
der Vorbereitung von Erlassen des Bundes vor. Sind die kantonalen Zuständigkeiten betroffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu. Die Bundes- verfassung kennt bereits mehrere Bestimmungen, die eine kantonale Mitwirkung an Vorhaben und Entscheiden des Bundes gewährleisten (Art. 45 und 55). Soweit es um die Mitwirkung bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes geht, sei jedoch auf Artikel 147 hingewiesen, welcher diesen Aspekt bereits behandelt. Das entspre- chende Umsetzungsgesetz (Vernehmlassungsgesetz) wurde von den eidgenössischen Räten am 18. März 2005 verabschiedet. Die Ausführungsverordnung des Bundes- rates sieht vor, dass den Stellungnahmen der Kantone bei Fragen der Umsetzung und des Vollzugs von Bundesrecht besonderes Gewicht zukommt. Angesichts dieser bereits bestehenden Regelungen scheint dem Bundesrat Absatz 6 in Artikel 62 nicht zwingend erforderlich zu sein.
Berufsbildung (Art. 63) Schon aufgrund der heutigen Bundesverfassung besitzt der Bund eine umfassende Zuständigkeit für die Regelung der Berufsbildung. Diese geltende Kompetenz wird neu ergänzt durch die Pflicht des Bundes, ein breites und durchlässiges Angebot im Bereich der Berufsbildung zu fördern. Der Bund setzt sich bereits heute in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen und den Organisationen der Arbeitswelt für ein breites, vielfältiges und durchlässiges Angebot ein, gestützt auf die bisherige Verfassungsnorm und das darauf abgestützte revidierte Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002. Der Bundesrat unterstützt die vorgeschlagene Ergänzung. Er hätte es aber begrüsst, wenn parallel dazu die entsprechenden Erläuterungen die Bedeutung der Berufsbil- dung innerhalb der Bildungsverfassung stärker hervorgehoben hätten, insbesondere die Stellung der höheren Berufsbildung (Tertiär B) als Ergänzung zum Hochschul- bereich.
Hochschulen (Art. 63a) Absatz 2: Anders als in der geltenden Verfassung soll die Unterstützung der kanto- nalen Hochschulen nicht mehr als Kann-Bestimmung formuliert werden, während- dem die Kann-Bestimmung bei den Institutionen des Hochschulbereichs bestehen bleibt. Die WBK-N legt dar, damit finde lediglich eine Verankerung des Status quo statt. Der Bundesrat kann diese Auffassung nicht teilen. Bei einem Verzicht auf die Kann-Formulierung wird für jeden kantonalen Hochschultypus ein verfassungsmäs- siger Anspruch auf Förderung geschaffen. Bund und Kantone sind sich jedoch einig, dass auch inskünftig nicht alle kantonalen Hochschultypen vom Bund unterstützt werden sollen. Namentlich die pädagogischen Hochschulen sollen nach dem Willen von Bund und Kantonen ausschliesslich durch die Kantone finanziert werden. Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, die Kann-Formulierung bei den kantonalen Hochschulen sei beizubehalten. Absatz 3: Neu ist die gemeinsame Zuständigkeit von Bund und Kantonen für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Bund und Kantone schliessen zur Erfüllung dieser Aufgaben Verträge ab und übertragen bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe. Der Bundesrat begrüsst diese gemeinsame Zuständigkeit grundsätzlich. An mehre- ren Stellen weist der Bericht der WBK-N auf die Rolle des Bundes bei der gemein- samen Koordination hin. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die tatsächliche Stellung des Bundes im Rahmen dieser gemeinsamen Koordination erst anhand der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen Bund und Kantonen und aufgrund der dem Bund innerhalb der gemeinsamen Organe zugewiesenen Stellung sichtbar werden wird. Dies gilt insbesondere auch in bezug auf die Fachhochschulen, bei denen der Bund nicht mehr über die bisherigen eigenständigen Führungs- und Regelungskom- petenzen verfügen wird. Der Bundesrat nimmt in diesem Zusammenhang auch zustimmend zur Kenntnis, dass gemeinsame Organe eingerichtet werden sollen, denen sowohl rechtsetzende als auch exekutive Kompetenzen übertragen werden. In diesem Ausmass ist das für den schweizerischen Bundesstaat neu. Der Bundesrat möchte an dieser Stelle auch die besondere Bedeutung der gemeinsamen strategi- schen Planung hervorheben, die den gesamten Hochschulbereich umfasst und nicht
auf die kostenintensiven Bereiche beschränkt ist. Dem Bundesrat ist es ein Anliegen,
dass Kompetenzübertragungen auf diese gemeinsamen Organe unter Wahrung der direktdemokratischen Mitwirkungsrechte und des Prinzips der Gewaltenteilung erfolgen und nicht zu einer Verwischung der Verantwortlichkeiten und Zuständig- keiten führen. Er möchte denn auch betonen, dass die Übertragung von Befugnissen nur im Rahmen der bestehenden Budgethoheiten des Bundesparlaments und der kantonalen Parlamente erfolgen kann. Es stellt sich zudem die Frage, ob mit der hier verankerten gemeinsamen Aufgabe von Bund und Kantonen eine Gemeinschaftsaufgabe im Sinne von Artikel 91a des deutschen Grundgesetzes geschaffen werden soll. Im Gegensatz zu den Erläute- rungen zu Artikel 61a Absatz 1 im Kommissionsbericht, wo dieser Punkt klar erör- tert wird, fehlt eine entsprechende Erklärung in den Erläuterungen zu Artikel 63a Absatz 3 des Berichts. Sollte hier – entgegen unserer Annahme – eine Gemein- schaftsaufgabe im erwähnten Sinne geschaffen werden, so müsste dies aus den Materialien klar zum Ausdruck kommen. Im Kommentar zu dieser Bestimmung findet man keine abschliessende Antwort auf die Frage, ob die durch Bund und Kantone zu bestimmenden gemeinsamen Kriterien der Qualitätssicherung auch für private Hochschulinstitutionen gelten, welche kei- nerlei Unterstützung durch den Bund oder die Kantone geniessen. Im Kommentar zu Artikel 63a Absatz 5 stösst man einzig auf die Information, dass die Vorschriften über die Anerkennung von Institutionen und Abschlüssen die Einführung von Akk- reditierungsverfahren für die öffentlichen wie auch für die privaten Hochschulen erlauben. Ob auch die Kriterien der Qualitätssicherung gleichfalls für private Insti- tutionen gelten sollen, ist nicht schlüssig. Sollte dies der Fall sein, so müsste dies im Verfassungstext entsprechend präzisiert werden. Absatz 4: Die im ersten und zweiten Satz verwendeten unterschiedlichen Begriffe Befugnisse und Zuständigkeiten sind verwirrlich. Es besteht kein ersichtlicher Grund für die unterschiedliche Verwendung dieser Begriffe. Der Bundesrat schlägt folgen- de Formulierung vor: «4 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben schliessen Bund und Kantone Verträge ab und übertragen bestimmte Zuständigkeiten an gemeinsame Organe. Das Gesetz regelt die Zuständigkeiten, die diesen übertragen werden können, und legt die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination fest.»
Absatz 5: Hier werden jene Bereiche festgelegt, in denen der Bund subsidiäre Kom- petenzen erhält. Der Bundesrat begrüsst ausdrücklich die subsidiäre Kompetenz des Bundes zum Legiferieren in den Bereichen Studienstufen und deren Übergänge, Weiterbildung auf Hochschulstufe sowie Anerkennung von Abschlüssen einschliess- lich Titeln. Er bedauert es allerdings, dass der Zugang zu den Hochschulen aus diesem Katalog gestrichen wurde, stellt der Zugang doch ein wesentliches Merkmal der Hochschulen und gleichzeitig einen äusserst sensiblen Bereich dar. Der Qualitätssicherung kommt in der künftigen gemeinsamen Hochschulpolitik eine sehr wichtige Stellung zu. Der Bundesrat stellt den Antrag, die «Qualitätssicherung» ebenfalls in die Liste des Absatzes 5 aufzunehmen. Ferner erscheint dem Bundesrat zu wenig klar, was mit der subsidiären Kompetenz bezweckt wird, wonach der Bund, im Falle des Scheiterns der Koordination, die Unterstützung der Hochschulen an einheitliche Finanzierungsgrundsätze binden kann. Wenn damit eine kriteriengestützte Zuteilung der Subventionen gemeint ist, so
erscheint diese als selbstverständlich und notwendig in jedem Fall – nicht erst im Falle gescheiterter Koordinationsbemühungen von Bund und Kantonen. Der Bundesrat pflichtet der WBK-N bei, dass der Bereinigung des Portfolios der Hochschulen angesichts der knappen Mittel eine hohe Dringlichkeit zukommt. Es erscheint auch dem Bundesrat als sinnvoll, dass die Bundessubventionen von der Aufgabenteilung zwischen den Hochschulen abhängig gemacht werden können, wenn nur so eine Koordination sichergestellt werden kann. Das Ziel der Effizienz und Effektivität gilt allerdings nicht nur für die besonders kostenintensiven Berei- che, sondern für alle Studienrichtungen. Darum ist es dem Bundesrat ein Anliegen, dass diese Kompetenz nicht auf die besonders kostenintensiven Bereiche beschränkt wird. Es ist generell zu vermeiden, dass der Bund bestehende Überkapazitäten und Doppelspurigkeiten – im Fachhochschulbereich wie auch bei den universitären Hochschulen – mitfinanziert. Im Übrigen sollte auch hier (analog wie bei Art. 62 Abs. 4) festgehalten werden, wer wann das Scheitern der Koordination festhält.
Forschung (Art. 64) Absatz 1 wurde erst nach der Vernehmlassung ergänzt um den Begriff «Innovation». Der Bund fördert die Forschungsaktivitäten schon heute in ihrer gesamten Spann- breite von der Grundlagenforschung über die angewandte Forschung bis hin zum Wissenstransfer und der Verwertung des Wissens. Gemäss Bericht der WBK-N zielt die vorgeschlagene Erweiterung ab «auf die Nutzung von wissenschaftlichen Erkenntnissen im Anwendungsbereich, d.h. in der Entwicklung innovativer Produkte und Dienstleistungen für Gesellschaft und Wirtschaft (‹anwendungs- und markt- orientierte Innovation›)». Trotz dieser sehr weit reichenden Formulierung geht der Bundesrat davon aus, dass auch die WBK-N damit nicht eine ordnungspolitisch diskutable Wirtschaftsförderung im Sinne einer umfassenden Industriepolitik anvi- siert, sondern ausschliesslich die heutigen Förderungsaktivitäten auf eine explizite Verfassungsgrundlage abstützen will, wie dies auch verschiedene parlamentarische Vorstösse fordern.
Weiterbildung (Art. 64a) Der Bundesrat stimmt der WBK-N zu, dass der permanenten Weiterbildung in unserer Wissensgesellschaft eine zentrale Bedeutung zukommt, und er ist auch der Auffassung, dass es Bereiche in der Weiterbildung gibt, in welchen Regelungsbedarf – beispielsweise in Bezug auf die Anerkennung der erworbenen Bildungsleistungen und auf die Definition von Qualitätsstandards – besteht. Andererseits möchte er aber zu bedenken geben, dass es Weiterbildungsbereiche gibt, in welchen eine staatliche Reglementierung nicht nur unnötig ist, sondern einen unadäquaten Eingriff des Staates in einen funktionierenden Markt bedeuten würde, der bis heute ein äusserst reichhaltiges Weiterbildungsangebot sowohl im beruflichen (z.B. Nachdiplomstu- dien) wie im ausserberuflichen Bereich gewährleistet. Der Bundesrat ist der Meinung, dass zur Erreichung der von der WBK-N angestreb- ten Ziele im Weiterbildungsbereich auch eine Kann-Formulierung bezüglich Rege- lungskompetenz genügen könnte.
Der Bundesrat teilt im Übrigen die von der WBK-N geäusserte Auffassung, dass die Weiterbildung an den Hochschulen nicht unter diesen Artikel fällt und somit die staatliche finanzielle Förderung der Weiterbildung im bisherigen Rahmen bleiben wird. Heute kostendeckend erbrachte Weiterbildungsdienstleistungen sollen auch inskünftig nicht durch den Staat mitfinanziert werden. Auch hier und in diesem Sinne gilt das Subsidiaritätsprinzip. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass der Artikel über die Weiterbildung in verfassungssystematischer Hinsicht nicht richtig plaziert ist. Er müsste wohl als Artikel 63b (und nicht als Art. 64a) geführt werden.
Statistik (Art. 65 Abs.1) Der Bundesrat begrüsst die vorgesehene Ergänzung des Wortlautes der bisherigen Bestimmung. Sie stellt eine griffige Voraussetzung dar für die Harmonisierung der statistischen Erhebungen im Bildungs- und Wissenschaftsbereich sowie für die moderne und effiziente Ausgestaltung der notwendigen Datenerhebungen. Der Bundesrat schlägt vor, den Begriff «Bildung» durch «Bildung und Wissenschaft» zu ersetzen. Im Sinne der Ausführungen der Kommission wird damit präzisiert, dass es um statistische Arbeiten sowohl zum Bildungswesen als auch zu Forschung und Innovation geht.
Weitere Bestimmungen Der Bundesrat nimmt von den folgenden Bestimmungen, die keine oder nur geringe Änderungen erfahren, kommentarlos Kenntnis: – Schulwesen (Art. 62 Abs. 1–3) – Ausbildungsbeihilfen (Art. 66 Abs. 1) – Förderung von Kindern und Jugendlichen (Art. 67 Abs. 2).
Beilagen:
Brief der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vom 31. August 2005
Antwortschreiben des Bundesrates vom 7. September 2005
Anhang 1
Nationalrat Conseil national Consiglio nazionale Cussegl naziunal
Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur An den Bundesrat
3003 Bern
97.419 n Parlamentarische Initiative Bildungsrahmenartikel
Sehr geehrter Herr Bundespräsident, sehr geehrte Frau Bundesrätin, sehr geehrte Herren Bundesräte, An ihrer heutigen Sitzung hat die Kommission zur Stellungnahme des Bundesrates vom 17. August 2005 Stellung genommen. Wir möchten Ihnen unsern Dank dafür aussprechen, dass es möglich wurde, uns diesen Bericht innerhalb so kurzer Frist zukommen zu lassen. Erfreut ist unsere Kommission vor allem aber über das positi- ve Echo, welches uns damit übermittelt worden ist. Für die Debatte im Plenum ist es sicher ein gutes Vorzeichen, dass sich der Bundesrat voll und ganz hinter unsere Vorlage stellt. Es gibt aber eine Frage, zu welcher wir Sie um eine Präzisierung ersuchen: Wir haben heute mit Befriedigung zur Kenntnis genommen, dass der Bundesrat keine Anträge stellt, sondern nur einige Anregungen einbringt. Diese Aussage steht aber in einem gewissen Widerspruch zum Text der Stellungnahme, aus welchem sich ande- re Schlüsse ziehen lassen und in welchem u.a. auch konkret das Wort „Antrag“ verwendet wird. Bevor wir unsere Anträge (Fahne) an den Rat weiterleiten, möchten wir in diesem Punkt unmissverständliche Klarheit haben. Wir sind Ihnen, sehr geehrter Herr Bundespräsident, sehr geehrte Frau Bundesrätin, sehr geehrte Herren Bundesräte dankbar, wenn Sie uns bis zum 7. September eine kurze Antwort zukommen lassen. Besten Dank für Ihre Bemühungen!
31. August 2005 Mit freundlichen Grüssen Der Kommissionspräsident: Theophil Pfister
Anhang 2
An die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats
3003 Bern
97.419 n Parlamentarische Initiative Bildungsrahmenartikel
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, Für Ihren Brief vom 31. August 2005 danken wir Ihnen. Sie bitten uns um eine Präzisierung, wie weit die in der Stellungnahme des Bundesrats vom 17. August
2005 dargelegten Anregungen und Vorschläge als Anträge zu qualifizieren sind.
In Beantwortung Ihres Briefes vom 31. August 2005 bestätigen wir Ihnen, dass der Bundesrat zu den in der Stellungnahme vom 17. August 2005 behandelten Fragen keine formellen Anträge an die eidgenössischen Räte stellt. Wir erachten es als wichtig, dass unsere Stellungnahme vom 17. August 2005 unmissverständlich ist. Deshalb bildet dieser Briefwechsel einen integralen Bestand- teil der Stellungnahme vom 17. August 2005.
7. September 2005 Mit freundlichen Grüssen Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz