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06.037

Botschaft zu den Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung

vom 17. Mai 2006

Sehr geehrte Herren Präsidenten Sehr geehrte Damen und Herren

Wir unterbreiten Ihnen mit der vorliegenden Botschaft den Entwurf für eine Ände- rung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung) mit dem Antrag auf Zustimmung. Gleichzeitig beantragen wir, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschrei- ben:

2001 P 00.3369 Direkte Bundessteuer. Milderung der Progression

(N 13.12. 00, Raggenbass, S 8.6. 01)

2005 M 04.3380 Familienbesteuerung (N 15.06.05, Christlich-demokratische

Fraktion, S 28.09.05)

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

17. Mai 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2006-0788 4471

Übersicht

Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) enthält eine verfassungs- widrige steuerliche Diskriminierung der Zweiverdienerehepaare gegenüber den gleichsituierten Konkubinatspaaren. Von dieser Diskriminierung sind vor allem Ehegatten des mittleren bis oberen Mittelstandes betroffen, die beide massgebend am Familieneinkommen beteiligt sind und ein Bruttoarbeitseinkommen zwischen

80 000 und 500 000 Franken erzielen.

Ziel dieser Vorlage ist es, die verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Zwei- verdienerehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren im Bereich der direkten Bundes- steuer abzubauen. Dies soll mittels gezielter, rasch und einfach umsetzbarer Sofort- massnahmen geschehen. Die Auswertung der Vernehmlassung hat ergeben, dass die Zielsetzung der Vorlage, die Schlechterstellung von Zweiverdienerehepaaren möglichst rasch zu beseitigen, von der überwiegenden Mehrheit begrüsst wird. Die vorgeschlagenen Massnahmen wurden aber deutlich abgelehnt. Keine Zustimmung fanden insbesondere die für die Gegenfinanzierung vorgesehene Tariferhöhung bei den Alleinstehenden sowie die Nichtberücksichtigung der Rentnerehepaare. Kritisiert wurde sodann die ungleiche Belastung von Einverdiener- und Zweiverdienerehepaaren: Durch die massive Erhöhung des Zweiverdienerabzugs würden Zweiverdienerehepaare wesentlich weniger Steuern als Einverdienerehepaare mit gleichem Gesamteinkommen bezah- len. Damit werde vom Grundsatz abgewichen, dass Ehepaare mit gleichem Gesamt- einkommen in etwa gleich behandelt werden, ungeachtet aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Um diesen Bedenken Rechnung zu tragen, schlägt der Bundesrat eine so genannte Kombi-Lösung vor. Diese basiert zwar auf der Vernehmlassungsvorlage, wird jedoch durch eine weitere Massnahme ergänzt. Neben einer massvollen Erhöhung des Zweiverdienerabzugs soll zusätzlich ein Verheiratetenabzug für alle Ehepaare in der Form eines Sozialabzuges eingeführt werden. Der Vorschlag berücksichtigt damit sowohl das Anliegen, die Schlechterstellung von Zweiverdienerehepaaren zu mildern, wie auch dasjenige, die Belastung von Ein- und Zweiverdienerhaushalten ausgewogen zu gestalten. Der Zweiverdienerabzug soll massvoller erhöht werden, als dies in der Vernehmlas- sungsvorlage vorgesehen war. Konkret wird vorgeschlagen, 50 % des niedrigeren Ehepaarverdienstes bis zu einem Maximum von 12 500 Franken zum Abzug zuzulas- sen. Der heute geltende Zweiverdienerabzug von höchstens 7600 Franken soll als Minimalansatz beibehalten werden. Mit dem Verheiratetenabzug von 2500 Franken pro Ehepaar wird ein zusätzliches Element eingeführt, das die verfassungswidrige Mehrbelastung von Zweiverdienerehepaaren reduziert. Von dieser Steuerentlastung profitieren aber auch Rentnerehepaare, Einverdienerehepaare und Ehepaare, deren Einkünfte aus anderer Quelle als Erwerbseinkommen stammen. Die Steuerminder- einnahmen auf Grund des erhöhten Zweiverdienerabzugs und des neuen Verheira- tetenabzugs sind ungefähr gleich hoch.

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Mit der Kombi-Lösung wird für rund 160 000 Zweiverdienerehepaare, d.h. für zwei Drittel dieser Paare, die Schlechterstellung gegenüber den Konkubinatspaaren beseitigt. Für die übrigen 80 000 Zweiverdienerehepaare wird die verfassungswid- rige Mehrbelastung lediglich gemildert. Mit dem neuen Verheiratetenabzug werden zudem alle Ehepaare entlastet. Da die verfassungswidrige Schlechterstellung haupt- sächlich Ehepaare mit zwei Erwerbseinkommen betrifft, werden diese mit den bei- den Massnahmen stärker entlastet als Ehepaare, bei welchen nur der Ehemann oder die Ehefrau erwerbstätig ist. Mit dem Verheiratetenabzug bleibt die Belastungsdiffe- renz zwischen den Ein- und Zweiverdienerehepaaren aber in einem vertretbaren Rahmen. Die Sofortmassnahmen entschärfen rasch und einfach das Problem der verfas- sungswidrigen Schlechterstellung, ohne einen Systementscheid zwischen Individual- besteuerung und Splitting zu präjudizieren. Ausserdem ist die Kombi-Lösung mit einem Minderertrag von 540 Millionen Franken für den Bund (Basis: Finanzplan 2010) finanziell verkraftbar. 110 Millionen Franken haben die Kantone zu tragen. Die anfallenden Mindererträge sollen gegenfinanziert werden. Die Erhöhung des Zweiverdienerabzugs dürfte eine vermehrte Arbeitstätigkeit des zweiten Ehepartners fördern, wodurch langfristig mit Mehreinnahmen von bis zu 50 Millionen Franken gerechnet werden kann. Das Effizienzsteigerungsprojekt «INSIEME» der Eidgenös- sischen Steuerverwaltung generiert ebenfalls ca. 50 Millionen Franken Mehrein- nahmen. Die verbleibenden 440 Millionen Franken müssen ausgabenseitig kompen- siert werden. Die Umsetzung der Kompensation im Finanzplan erfolgt erst, nachdem sich der Bundesrat über die Wachstumsraten und Zielvorgaben im Rahmen der Aufgabenüberprüfung geäussert hat. Auf die in der Vernehmlassungsvorlage vorgesehene Mehrbelastung von Alleinstehenden soll hingegen verzichtet werden. Die Sofortmassnahmen sollen per 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt werden. Für die Steuerpflichtigen würden sie frühestens 2009 zum Tragen kommen. In einem zweiten Schritt soll die umfassende Reform der Ehepaar- und Familien- besteuerung an die Hand genommen werden. Der Bundesrat hat deshalb das Eidge- nössische Finanzdepartement beauftragt, ihm einen Beschluss vorzulegen, der es dem Parlament ermöglicht, einen Grundsatzentscheid über die Individualbesteue- rung oder die gemeinsame Besteuerung (z.B. mittels Splitting) zu fällen. Sobald sich das Parlament über die Weichenstellung einigt, wird der Bundesrat eine konkrete Gesetzesvorlage ausarbeiten.

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Inhaltsverzeichnis

Übersicht 4472

1 Grundzüge der Vorlage 4475

1.1 Ausgangslage 4475

1.1.1 Zielsetzung 4475

1.1.2 Rechtliche Entwicklung 4475

1.1.3 Demographische und sozioökonomische Entwicklung 4476

1.1.4 Ehepaarbesteuerung nach geltendem Recht 4477

1.2 Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung 4480

1.2.1 Möglichkeiten für die Entlastung von Ehepaaren 4480

1.2.2 Vernehmlassungsvorlage 4480

1.2.2.1 Allgemeines 4480
1.2.2.2 Vorgeschlagene Lösung 4480
1.2.2.3 Vernehmlassungsergebnisse 4481

1.2.3 Grundsatzentscheid des Bundesrates 4482

1.2.4 Kombi-Lösung 4483

1.2.5 Weitere untersuchte Lösungsmöglichkeiten 4486

1.2.6 Finanzierung der Sofortmassnahme 4489

1.3 Auswirkungen auf den Progressionsausgleich 4490

1.4 Rechtsvergleich und Verhältnis zum Europäischen Recht 4490

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln 4491

3 Auswirkungen 4494

3.1 Finanzielle Auswirkungen 4494

3.2 Personelle Auswirkungen 4495

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 4495

4 Verhältnis zur Legislaturplanung 4496

5 Verfassungsmässigkeit 4496

Anhang 4498

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG). Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung (Entwurf) 4515

4474

Botschaft

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

1.1.1 Zielsetzung

Nachdem das Steuerpaket 2001 und die darin enthaltene Reform der Ehe- und Familienbesteuerung in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 abgelehnt wurden, sind die Hauptanliegen einer gerechten Ehepaarbesteuerung bei der direkten Bun- dessteuer nach wie vor nicht erfüllt. Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19901 über die direkte Bundessteuer (DBG) enthält eine verfassungswidrige steuerliche Diskriminierung der Zweiverdienerehepaare gegenüber den gleichsituierten Konku- binatspaaren. Von dieser Diskriminierung sind vor allem Ehepaare des mittleren bis oberen Mittelstandes betroffen, bei denen beide massgebend am Familieneinkom- men beteiligt sind und die ein Bruttoarbeitseinkommen zwischen 80 000 und

500 000 Franken erzielen.

Seit dem Volksnein wurden zur Ehepaar- und Familienbesteuerung zahlreiche parlamentarische Vorstösse eingereicht, die entweder die Einführung eines Splitting- systems analog zum Steuerpaket 2001 (vgl. dazu Motion Donzé [04.3263], Motion CVP-Fraktion [04.3380]) oder aber einen Wechsel zur Individualbesteuerung (Moti- onen FDP-Fraktion [04.3276, 05.3299]) forderten. Zudem wurde der Bundesrat in zwei Motionen aufgefordert, bei der Besteuerung der natürlichen Personen rasch Massnahmen zu ergreifen, die der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Gleich- behandlung verheirateter und unverheirateter Paare Rechnung tragen (Motionen der WAK-S [05.3464] und der FDP-Fraktion [05.3299]). Auf Grund dieser sich zum Teil widersprechenden parlamentarischen Vorstösse, entschied sich der Bundesrat für ein etappenweises Vorgehen. In einem ersten Schritt gab er Sofortmassnahmen zur Besteuerung von Ehepaaren in die Vernehm- lassung. Ziel dieser Vorlage ist es nun, in Berücksichtigung der Vernehmlassungser- gebnisse die im DBG bestehende verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Zweiverdienerehepaaren gegenüber gleich situierten Konkubinatspaaren abzubauen. Dies soll mittels gezielter, rasch und einfach umsetzbarer Sofortmassnahmen geschehen. In einem zweiten Schritt soll eine umfassende Reform der Ehepaar- und Familienbe- steuerung angestrebt werden, die den Systementscheid bezüglich gemeinsamer oder getrennter Besteuerung der Ehegatten beinhalten wird.

1.1.2 Rechtliche Entwicklung

Bereits im Jahr 1984 kam das Bundesgericht im Entscheid i.S. Hegetschweiler2 zum Schluss, dass die kantonalen Steuergesetzgeber Ehepaare einerseits im Verhältnis zu alleinstehenden Personen entlasten müssen und sie andererseits im Verhältnis zu

1 SR 642.11

2 BGE 110 Ia 7

4475

Konkubinatspaaren nicht stärker belasten dürfen. Das Bundesgericht hielt zudem fest, dass die Steuerbelastung von Ehepaaren grundsätzlich nicht davon abhängen darf, ob nur ein Partner oder beide Einkommen erzielen und wie im zweiten Fall das Grössenverhältnis zwischen den Einkommen ist. Allfällige Steuervorteile seien grundsätzlich den Ehepaaren und nicht den Konkubinatspaaren zu gewähren. Zur bundesrechtlichen Ehegattenbesteuerung konnte sich das Bundesgericht hinge- gen nicht äussern, da das Bundesgericht Bundesgesetze nicht auf ihre Verfassungs- mässigkeit überprüfen darf (Art. 191 BV). Im Rahmen einer Willkürüberprüfung relativierte das Bundesgericht den Entscheid i.S. Hegetschweiler im Jahr 1994 insofern wieder, als die relative Mehrbelastung von mehr als 10 % eines Ehepaares mit Kindern im Vergleich zu einem Konkubi- natspaar mit Kindern keine Verletzung des verfassungsmässigen Rechtsgleichheits- gebots darstellt. Nach Ansicht des Bundesgerichts ist bei der Steuerbemessung beim verheirateten Paar mit Kindern zum Vergleich nicht in erster Linie auf die Steuerbe- lastung des unverheirateten Paares mit Kindern abzustellen, sondern auf die Steuer- belastung der anderen Gruppen von Steuerpflichtigen, besonders der Alleinstehen- den und der Konkubinatspartner ohne Kinder. Das Bundesgericht begründet dies damit, dass laut der Volkszählung im Jahr 1990 in der Schweiz nur gerade bei 2,8 % aller Paarhaushalte mit Kindern die Eltern unverheiratet waren, während der Anteil der Konkubinatspaare an den gesamten Paarhaushalten ohne Kinder mit 16 % ein- deutig höher lag3. Seit dem Entscheid i.S. Hegetschweiler haben die meisten Kantone die gebotenen Korrektive für eine angemessene steuerliche Entlastung von Ehepaaren in ihren Steuergesetzen verankert. Da nach Auffassung des Bundesgerichts die Bundesver- fassung die sachgerechte Methode nicht vorgibt4, entstand eine Vielzahl von unter- schiedlichen Regelungen. Auf Bundesebene hat diese Entwicklung mit der Ablehnung des Steuerpakets 2001 hingegen keinen Niederschlag gefunden. Die beim Volk gescheiterte Reform der Ehe- und Familienbesteuerung sah vor, die stossende Mehrbelastung der Ehepaare gegenüber Konkubinatspaaren mittels Einführung eines Splittingsystems zu korri- gieren.

1.1.3 Demographische und sozioökonomische Entwicklung

In den vergangenen zwei Jahrzehnten haben sich demographisch betrachtet die Familienstrukturen europaweit tief greifend verändert, auch wenn sich dieser Ver- änderungsprozess in der zweiten Dekade deutlich verlangsamt hat. Die Volkszäh- lung 2000 zeigt es auch in der Schweiz deutlich auf: Die Zahl der Familienhaushalte nimmt weiter ab, während diejenige von Einpersonenhaushalten (1960 Anteil 14,2 %; 2000 Anteil 36,0 %) ein schnelles Wachstum aufweist. Die Ehe ist mit rund 80 % weiterhin die vorherrschende Lebensform der Familie. Stark zugenommen haben die Anzahl der Alleinerziehenden sowie die Anzahl der Konkubinate, Letztere aber vorwiegend als Form des ersten Zusammenlebens und eher selten mit Kindern.

3 BGE 120 Ia 329

4 BGE 110 Ia 7 Erw. 3

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Aus sozioökonomischer Sicht sind bei den Familien ebenfalls bedeutende Verände- rungen feststellbar: Waren 1990 noch rund 54 % aller Ehepaare mit Kindern traditionell organisiert – bestehend aus minderjährigen Kindern, einem vollzeitlich erwerbstätigen Vater und einer als Erzieherin und Hausfrau wirkenden Ehefrau –, so entsprachen diesem Bild im Jahr 2000 noch 48,5 %. Die Erwerbsquote stieg von 1990 bis 2000 bei den kinderlosen Frauen zwischen 25 und 45 Jahren nur leicht an (1990: 88,1 %; 2000: 90,8 %). Bei den Frauen im glei- chen Alter mit mindestens einem Kind zwischen 0 und 6 Jahren kletterte sie im gleichen Zeitraum indes deutlich von 39,6 % auf 62,2 %. Und sie erhöhte sich von 70,8 % auf 83,3 %, wenn das jüngste Kind zwischen 15 und 20 Jahre alt war. Ihre Rolle als Mutter, Erzieherin und Hausfrau brachte es mit sich, dass sich früher viele Frauen vorübergehend oder endgültig aus dem Erwerbsleben zurückzogen. Der Anteil der Frauen an der erwerbstätigen Bevölkerung lag folglich deutlich unter jenem der Männer. Gemäss den seit 1970 durchgeführten Volkszählungen ist der durch den Familienzyklus bedingte Tiefstand bei der Erwerbsbeteiligung von Frauen zwischen 25 und 45 Jahren immer weniger ausgeprägt. Parallel dazu gleichen sich die Erwerbsquoten der Frauen kontinuierlich an jene der Männer an. 65 % der Paarhaushalte – d.h. sowohl Ehe- wie auch Konkubinatspaare – waren denn auch im Jahr 2000 Zweiverdienerpaare und nur 35 % Einverdienerpaare. Fragt man nach den Gründen für diese Entwicklung, so ist zunächst unbestritten, dass die heutigen Paarhaushalte – mit oder ohne Kinder – auf den Arbeitsverdienst beider Partner stärker angewiesen sind als früher. Damit verbunden ist erfahrungs- gemäss auch eine Entwicklung zu vermehrter finanzieller Eigenständigkeit beider Partner. Gefördert wird dieser Prozess durch die jüngsten Entwicklungen im Gleich- stellungsprozess der Geschlechter. Auch wenn in unserer Gesellschaft die traditio- nelle familiäre Rollenteilung zwischen Frau und Mann stark verwurzelt bleibt, werden partnerschaftlich ausgerichtete Formen der Lebensgestaltung immer häu- figer.

1.1.4 Ehepaarbesteuerung nach geltendem Recht

Der für die Ehepaarbesteuerung im Recht der direkten Bundessteuer (DBG) mass- gebende Artikel 9 sieht ausdrücklich die Gemeinschaftsbesteuerung vor. Die Familie wird als wirtschaftliche Gemeinschaft betrachtet und bildet somit auch in steuerli- cher Hinsicht eine Einheit. Die Einkommen der rechtlich und tatsächlich ungetrenn- ten Ehegatten werden unabhängig vom Güterstand zusammengerechnet. Zudem werden die Einkünfte der minderjährigen Kinder, die nicht aus einer Erwerbstätig- keit stammen, zum ehelichen Einkommen hinzugerechnet. Im Gegensatz dazu werden Konkubinatspaare stets individuell veranlagt. Ihre Ein- kommen werden nicht addiert, was angesichts des progressiven Steuertarifs zu beträchtlichen Unterschieden in der steuerlichen Belastung von Ehepaaren und gleichsituierten Konkubinatspaaren führen kann. So werden insbesondere Zweiver- dienerkonkubinatspaare ab einem Bruttoeinkommen von 80 000 Franken gegenüber Zweiverdienerehepaaren steuerlich bevorzugt (sog. Konkubinatsvorteil). Die Mehr- belastung von Zweiverdienerehepaaren kann je nach Einkommensverteilung und Einkommenshöhe bis zu über 100 % betragen.

4477

Andererseits bezahlen Zweiverdienerkonkubinatspaare in den tiefen Einkommens- bereichen mit einem Bruttoerwerbseinkommen bis zu 80 000 Franken mehr Steuern als gleichsituierte Zweiverdienerehepaare. Die steuerliche Belastung von Einver- dienerehepaaren ist zudem stets geringer als jene von Einverdienerkonkubinats- paaren (sog. Konkubinatsnachteil). Dies ist vor allem auf den günstigeren Tarif für Ehepaare sowie auf den Umstand zurückzuführen, dass nichterwerbstätige Personen im Konkubinat mangels eigenem Einkommen keine Abzüge geltend machen kön- nen. Die Übertragung (beispielsweise von Schuldzinsen) auf den erwerbstätigen Konkubinatspartner ist nach geltendem Recht ausgeschlossen. Zweiverdienerehepaare können nach geltendem Recht der direkten Bundessteuer höchstens 7600 Franken vom niedrigeren der beiden Erwerbseinkommen abziehen, sofern sie in ungetrennter Ehe leben (Art. 212 Abs. 2 DBG). Unterschreitet das niedrigere Erwerbseinkommen die Höhe des gesetzlichen Abzuges, so kann nur dieser niedrigere Betrag abgezogen werden. Ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten. Der Abzug wird nur gewährt, wenn beide Ehegatten ein Erwerbseinkommen erzie- len. Dem Erwerbseinkommen gleichgestellt sind Erwerbsausfallsentschädigungen bei vorübergehendem Unterbruch der Erwerbstätigkeit (Militär- bzw. Zivilschutz- dienst, Taggelder aus Arbeitslose-, Kranken- und Unfallversicherungen). Nicht gleichgestellt wird hingegen anderes Einkommen wie Renteneinkommen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (1. Säule), Rentenleistungen aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) oder Vermögensertrag5. Artikel 214 Absatz 2 DBG sieht einen milderen Tarif für die in rechtlich und tat- sächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten vor, um diese gegenüber Alleinste- henden steuerlich zu entlasten und der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit von Ehepaaren und alleinstehenden Personen mit demselben Einkommen Rechnung zu tragen. Der Verheiratetentarif gilt zudem auch für verwitwete, gericht- lich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige steuerpflichtige Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben. Vorausgesetzt wird dabei, dass die steuerpflichtige Per- son deren Unterhalt zur Hauptsache bestreitet. Die folgende Grafik zeigt die Unterschiede der steuerlichen Belastung von Ehepaa- ren gegenüber Konkubinatspaaren in Abhängigkeit von der Aufteilung der Einkom- men unter den Partnern. Die aufgeführten Einkommen entsprechen den steuerbaren Einkommen vor Berücksichtigung des Zweiverdienerabzuges (ZVA) für verheiratete Paare. Belastungsunterschiede werden folgendermassen berechnet: Zuerst wird die Diffe- renz zwischen der Steuerbelastung verheirateter Paare und den zusammengezählten Steuerbeträgen zweier im Konkubinat lebender Steuerpflichtigen mit gleichem Gesamteinkommen ermittelt. Diese Differenz wird danach durch den Gesamt- steuerbetrag der im Konkubinat lebenden Personen geteilt. Die Mehrbelastung ist nicht definiert, wenn die jeweiligen Einzeleinkommen so gering sind (Einkommen unterhalb von 16 900 Fr.), dass bei getrennter Besteuerung weder das eine noch das andere Einkommen besteuert wird (Nenner gleich Null!).

5 Vgl. das Kreisschreiben Nr. 13 der Eidg. Steuerverwaltung vom 28. Juli 1994 «Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten».

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Zwei Lesebeispiele: Bei einer Einkommensaufteilung von «75 000/25 000» Franken beträgt die steuerliche Mehrbelastung der Ehepaare gegenüber den Konkubinatspaa- ren 237 Franken (1765–1528), d.h. die Steuer des Ehepaares ist um 15,51 % höher als die Steuern des Konkubinatspaares. Bei einer Einkommensaufteilung von «90 000/10 000» resultiert eine steuerliche Minderbelastung von 665 Franken (1765–2430), d.h. das Ehepaar bezahlt 27,37 % weniger Steuern als das Kon- kubinatspaar.

Grafik

Belastungsunterschiede der Ehepaare gegenüber Konkubinatspaaren im geltenden Steuersystem (zu den Unterschieden nach Einführung der Sofortmassnahmen vgl. Ziff. 1.2.4).

Die steuerliche Mehrbelastung erreicht ein (globales) Maximum von 107,65 %, wenn jeder Ehegatte über ein Einkommen von 68 300 Franken verfügt (4290 Fr. Steuerbelastung für das Ehepaar und 2066 Fr. Steuerbelastung für das Konkubinats- paar) und ein (lokales) Maximum von 98,59 %, wenn jeder Ehegatte über ein Ein- kommen von 39 000 Franken verfügt (817 Fr. Steuerbelastung für das Ehepaar und

411 Fr. Steuerbelastung für das Konkubinatspaar).

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1.2 Sofortmassnahmen im Bereich

der Ehepaarbesteuerung

1.2.1 Möglichkeiten für die Entlastung von Ehepaaren

Die Benachteiligung der Ehepaare gegenüber den Konkubinatspaaren kann unter Beibehaltung der gemeinsamen Besteuerung der Ehepartner auf verschiedene Weise abgebaut werden. Die steuerlichen Entlastungen können grundsätzlich für alle Ehepaare oder aber nur für Zweiverdienerehepaare vorgesehen werden. Für die Entlastung aller Ehepaare kommen als Massnahmen der Steuerrabatt auf dem Steuerbetrag, ein Verheiratetenabzug in der Form eines Sozialabzuges, die Tarifverflachung oder das Splitting in Frage. Diese Massnahmen entlasten nicht nur die von der Diskriminierung betroffenen Zweiverdienerehepaare, sondern auch alle Einverdienerehepaare, die bereits nach geltendem Recht gegenüber Einverdiener- konkubinatspaaren nicht benachteiligt werden. Die verfassungswidrige Schlechterstellung der Zweiverdienerehepaare kann eben- falls auf unterschiedliche Weise zielgerichtet abgebaut werden. Als Massnahme in diesem Bereich sind die Erhöhung des heute bestehenden Zweiverdienerabzugs oder die Neugestaltung in der Form eines Prozentabzuges denkbar. Bei der Gewährung des Zweiverdienerabzuges stellt sich grundsätzlich die Frage, ob der Abzug aus- schliesslich von Ehepaaren geltend gemacht werden kann, die ein Erwerbsein- kommen erzielen, oder auch von verheirateten Rentenbezügern. Werden die Renten- einkommen (Säulen 1, 2 und 3a) den Erwerbseinkommen gleichgestellt, so vermindern sich die Steuereinnahmen stärker als bei einem Zweiverdienerabzug, der ausschliesslich den erwerbstätigen Ehepaaren gewährt wird. Die einzelnen Massnahmen zur Entlastung aller Ehegatten lassen sich auch mit denjenigen kombinieren, die einzig auf die Steuererleichterungen für Zweiverdie- nerehepaare ausgerichtet sind. Dadurch wird sowohl das Anliegen berücksichtigt, die Schlechterstellung von Zweiverdienerehepaaren zu mildern, wie auch jenes, ausgewogene Belastungsrelationen zwischen Ein- und Zweiverdienerhaushalten zu wahren.

1.2.2 Vernehmlassungsvorlage

1.2.2.1 Allgemeines

Die Vernehmlassung zu den Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung begann am 23. September 2005 und endete am 31. Dezember 2005. Es gingen insgesamt 230 Stellungnahmen ein. Sämtliche Kantonsregierungen, 10 Parteien und

32 Organisationen reichten ihre Bemerkungen zur Vorlage ein. Zudem nahmen 162

Privatpersonen in der Form einer Mustervernehmlassung Stellung.

1.2.2.2 Vorgeschlagene Lösung

In der Vernehmlassungsvorlage sah der Bundesrat zur Entlastung der Zweiverdie- nerehepaare eine Neugestaltung des Zweiverdienerabzuges vor. Er schlug vor, den heute bestehenden Zweiverdienerabzug von höchstens 7600 Franken auf 50 % des Einkommens des Zweitverdienenden festzulegen, und zwar bis zu einem Maximal-

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betrag von 55 000 Franken. Der heute geltende Zweiverdienerabzug von maximal

7600 Franken sollte als Minimalansatz beibehalten werden. Für die Berechnung des

Prozentabzuges sollte vom niedrigeren Einkommen der beiden Ehegatten ausge- gangen werden. Im Hinblick auf die Vorgaben der in der Verfassung verankerten Schuldenbremse und vor dem Hintergrund der finanziellen Perspektiven des Bundeshaushalts schlug der Bundesrat vor, den Abbau der Diskriminierung auf Ehepaare mit zwei Erwerbseinkommen zu beschränken. Dies hätte zur Folge, dass die verfassungswid- rige Schlechterstellung von Ehepaaren, bei welchen mindestens einem Partner Einkommen ausschliesslich aus anderen Quellen als Erwerbstätigkeit zufliessen (Renten, Pensionen, Vermögenserträge etc.), bestehen bleibt, jedoch auch keine steuerliche Mehrbelastung entsteht. Eine in allen Belangen mit der Verfassung in Einklang stehende Ehegattenbesteue- rung sollte einer späteren umfassenden Reform der Ehepaarbesteuerung vorbehalten bleiben. Die Belastungsvergleiche zu dieser Lösung zeigten auf, dass der vom Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zur Familienbesteuerung aufgestellte Grundsatz, wonach die relative Mehrbelastung eines Ehepaares im Vergleich zu einem Konkubinatspaar nicht mehr als 10 % betragen darf, eingehalten werden kann. Die Verfassungsmäs- sigkeit der Besteuerung von Zweiverdienerehepaaren würde mit dieser Sofortmass- nahme somit hergestellt. Die aus der vorgeschlagenen Massnahme resultierenden Steuermindereinnahmen sollten teilweise durch die Erhöhung des Tarifs für Alleinstehende und teilweise durch Sparvorgaben an die Departemente gegenfinanziert werden.

1.2.2.3 Vernehmlassungsergebnisse

Die Kantone waren sich in der Beurteilung der Sofortmassnahmen einig. Die Ziel- setzung der Vorlage, die Schlechterstellung der Ehepaare möglichst rasch zu besei- tigen, wurde grundsätzlich begrüsst. Mit Ausnahme des Kantons Tessin lehnten sie jedoch die vorgeschlagenen Massnahmen klar ab. Die grosse Mehrheit der Parteien lehnte die Vorlage ebenfalls ab (CSP, CVP, EDU, EVP, Grüne Partei, Liberale Partei, SP, SVP). Einzig die FDP und die Lega dei Ticinesi befürworteten die vorgeschlagenen Sofortmassnahmen. Neun Organisationen unterstützten die Vorlage zum Teil mit gewissen Vorbehalten, 22 lehnten sie ab. Eine Organisation äusserte sich nicht über eine Ablehnung oder Zustimmung. Die 162 Privatpersonen, die eine Mustervernehmlassung einreichten, lehnten die Sofortmassnahmen ebenfalls deutlich ab. Kritisiert wurden vor allem die neuen Belastungsrelationen zwischen den verschie- denen Kategorien von Steuerpflichtigen. Der Umstand, dass der massiv erhöhte Zweiverdienerabzug nur denjenigen Ehepaaren gewährt werden soll, bei welchen beide Ehepartner einer Erwerbstätigkeit nachgehen, führe im Resultat zu einer verfassungswidrigen Rechtsungleichheit bei der Besteuerung von Einverdiener- und Zweiverdienerehepaaren mit gleichem Gesamteinkommen. Damit werde vom Grundsatz abgewichen, dass Ehepaare mit gleichem Gesamteinkommen in etwa gleich behandelt werden, ungeachtet aus welcher Quelle die Einkünfte stammen.

4481

Dies sei mit dem verfassungsmässigen Grundsatz der Besteuerung nach der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit nicht vereinbar. Die innereheliche Einkommensver- teilung sollte daher nach überwiegender Auffassung bei der Besteuerung keine Rolle spielen. Als negativ wurde zudem empfunden, dass die Rentnerehepaare und Ehepaare, bei welchen höchstens ein Ehegatte Erwerbseinkommen erzielt und die Einkünfte im Übrigen aus anderen Quellen stammen, von den Sofortmassnahmen nicht begünstigt werden. Diese Benachteiligung halte dem ebenfalls in der Verfassung verankerten Gleichbehandlungsgebot nicht Stand. Dies führe insgesamt zu unausgewogenen Belastungsrelationen zwischen den verschiedenen Kategorien von Steuerpflichtigen. Heftig kritisiert wurde zudem die für die Gegenfinanzierung vorgesehene Tariferhö- hung bei den Alleinstehenden. Eine grosse Mehrheit der Kantone (AG, AI, AR, BE, FR, JU, LU, NE, OW, SG, SH, SO, SZ, UR, VD, ZH) schlug explizit vor, anstelle der in die Vernehmlassung gege- benen Sofortmassnahmen die von der Finanzdirektorenkonferenz (FDK) vorge- schlagenen «kurzfristigen prioritären Massnahmen» weiterzuverfolgen. Diese bein- halten neben der Erhöhung des Kinderabzuges und der Einführung von weiteren kinderrelevanten Abzügen insbesondere auch den Übergang zu einem Teilsplitting mit einem Divisor, der tiefer als 1,9 ist. Bei den Parteien setzten sich die CVP, die EDU, die EVP, die Liberale Partei sowie die SVP ebenfalls für die Einführung eines Teilsplittings ein. Die CSP, die Grüne Partei sowie die SP schlugen vor, anstelle der Sofortmassnahmen möglichst rasch die Einführung der Individualbesteuerung an die Hand zu nehmen. Die FDP unter- stützte die vorgeschlagenen Sofortmassnahmen im Grundsatz. Zusätzlich zur Ent- lastung der Zweiverdienerehepaare sollte ihrer Ansicht nach aber eine Lösung ausgearbeitet werden, bei welcher auch die übrigen Kategorien von Ehepaaren miteinbezogen werden. Im Hinblick auf den Systemwechsel favorisierte die FDP die Individualbesteuerung. Vierzehn Organisationen schlugen als Sofortmassnahme oder auch als späteres Grundsystem explizit ein Splitting vor. Zehn Organisationen forderten hingegen ausdrücklich die rasche Einführung der Individualbesteuerung.

1.2.3 Grundsatzentscheid des Bundesrates

Trotz der überwiegend ablehnenden Haltung gegenüber der Vernehmlassungsvor- lage hält der Bundesrat an einem schrittweisen Vorgehen fest. Da das Parlament zum Systementscheid betreffend gemeinsamer oder getrennter Besteuerung der Ehepaare mehrere Vorstösse mit unterschiedlicher Zielsetzung angenommen hat, ist kurzfristig keine definitive Lösung möglich. Ehepaare sollen angesichts dieser Pattsituation vorerst durch Sofortmassnahmen entlastet werden, die einfach umsetz- bar und rasch zu realisieren sind. Zudem sollen die Sofortmassnahmen finanziell verkraftbar sein und keine präjudiziellen Wirkungen auf den späteren Systement- scheid entfalten. Die vorgeschlagene Kombi-Lösung erfüllt alle vier Kriterien (vgl.

Ziff. 1.2.4).

4482

Die Sofortmassnahmen sollen per 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt werden. Für die Steuerpflichtigen würden die vorgeschlagenen Massnahmen frühestens 2009 zum Tragen kommen. Die Mindereinnahmen würden sich indessen erst im Jahr 2010 voll auswirken. Mit einem Splittingsystem oder einer Individualbesteuerung könnte das Problem der Schlechterstellung der Zweiverdienerehepaare gelöst werden. Würde die im Steuer- paket 2001 vorgesehene Splittinglösung mit Einheitstarif inklusiv der flankierenden Massnahmen und Entlastungen für Familien6 eingeführt werden, würden jedoch massive Steuermindereinnahmen entstehen (je nach Höhe des Divisors bis zu ca.

2 Mrd. Fr.). Die Einführung der Individualbesteuerung würde zu vergleichbaren

Mindereinnahmen führen. Zudem ist insbesondere der Wechsel zu einem Indivi- dualbesteuerungssystem in der Schweiz nicht kurzfristig realisierbar. Mit der Ein- führung einer Individualbesteuerung würde das heutige System der Familien- besteuerung grundlegend geändert. Dieser Wechsel kann schon aus administrativen und steuersystematischen Gründen nur vollzogen werden, wenn er gesamtschweize- risch für sämtliche Steuerhoheiten auf den gleichen Zeitpunkt hin umgesetzt wird. Sowohl ein Splittingsystem gemäss Steuerpaket 2001 wie auch eine Individual- besteuerung kommen daher als Sofortmassnahme nicht in Frage. Der Entscheid zwischen diesen beiden Grundsystemen soll vielmehr in einem zwei- ten Schritt fallen. Der Bundesrat hat deshalb das EFD beauftragt, dem Bundesrat einen Beschluss vorzulegen, der es dem Parlament ermöglicht, einen Grundsatzent- scheid über die Individualbesteuerung oder die gemeinsame Besteuerung (z.B. mittels Splitting) zu fällen. Im Anschluss an diesen Richtungsentscheid des Parla- ments kann der Bundesrat die umfassende Reform der Ehepaar- und Familienbe- steuerung an die Hand nehmen und eine konkrete Gesetzesvorlage ausarbeiten.

1.2.4 Kombi-Lösung

Um der im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens geäusserten Kritik gegenüber den Sofortmassnahmen Rechnung zu tragen, schlägt der Bundesrat die so genannte Kombi-Lösung als Sofortmassnahme vor. Dieses Modell basiert zwar auf der Ver- nehmlassungsvorlage, wird jedoch durch eine weitere Massnahme ergänzt. Neben einer massvollen Erhöhung des Zweiverdienerabzugs soll zusätzlich ein Verheira- tetenabzug für alle Ehepaare in der Form eines Sozialabzuges eingeführt werden. Der Vorschlag berücksichtigt somit sowohl das Anliegen, die Schlechterstellung von Zweiverdienerehepaaren zu mildern, wie auch dasjenige, ausgewogene Belastungs- relationen zwischen Ein- und Zweiverdienerhaushalten zu wahren. Konkret wird vorgeschlagen, 50 % des niedrigeren Ehepaarverdienstes bis zu einem Maximum von 12 500 Franken zum Abzug zuzulassen. Der heute geltende Zwei- verdienerabzug von höchstens 7600 Franken soll als Minimalansatz beibehalten

6 Neben der Einführung eines Teilsplittings waren im Steuerpaket 2001 folgende flankie- rende Massnahmen vorgesehen (die z.T. als Kompensation für die Tarifverschärfung dienten): Persönlicher Abzug von 1400 Franken für jede steuerpflichtige Person; Abzug für Kinderbetreuungskosten von max. 7000 Franken; Erhöhung des Kinder- abzuges auf 9300 Franken; Abzug für die Prämien der obligatorischen Krankenpflege- versicherung nach kantonalem Prämiendurchschnitt; Haushaltsabzug für Alleinstehende von 11 000 Franken; Abzug für Alleinerziehende von 3 % des Reineinkommens, max. 5500 Franken.

4483

werden. Im Vergleich zur Vernehmlassungsvorlage fällt die Erhöhung des Zweiver- dienerabzuges deutlich geringer aus. Die verfassungswidrige Mehrbelastung der betreffenden Zweiverdienerehepaare wird dadurch gemildert, jedoch nicht vollstän- dig beseitigt. Gleichzeitig wird aber auch die Belastungsdifferenz zwischen den Einverdiener- und den Zweiverdienerehepaaren nicht allzu gross. Mit dem Verheiratetenabzug in der Höhe von 2500 Franken pro Ehepaar wird eine weitere Massnahme eingeführt, welche die verfassungswidrige Mehrbelastung von Zweiverdienerehepaaren reduziert. Diesen Sozialabzug von der Bemessungsgrund- lage können aber alle Ehepaare geltend machen, somit auch Rentnerehepaare, Ein- verdienerehepaare und Ehepaare, bei welchen die Einkünfte aus anderer Quelle als Erwerbseinkommen stammen. Mit der Kombi-Lösung wird die Schlechterstellung gegenüber den Konkubinatspaa- ren für rund 160 000 Zweiverdienerehepaare beseitigt. Für die anderen 80 000 Zweiverdienerehepaare wird die verfassungswidrige Mehrbelastung lediglich gemil- dert. Mit dem neuen Verheiratetenabzug werden zudem alle Ehepaare entlastet. Da die verfassungswidrige Schlechterstellung hauptsächlich bei den Ehepaaren mit zwei Erwerbseinkommen auftritt, werden diese mit den beiden Massnahmen stärker entlastet als jene Ehepaare, bei welchen sich nur ein Partner im Erwerbsprozess befindet. Mit dem Verheiratetenabzug bleibt die Belastungsdifferenz zwischen den verheirateten Ein- und Zweiverdienerehepaaren aber in einem vertretbaren Rahmen (vgl. die Belastungsrelationen im Anhang). Die folgende Grafik zeigt die Unterschiede der steuerlichen Belastung von Ehepaa- ren und Konkubinatspaaren in Abhängigkeit von der Aufteilung der Einkommen unter den Ehegatten nach Einführung der Sofortmassnahmen:

4484

Grafik

Verbleibende Belastungsunterschiede zwischen Ehepaaren und Konkubinats- paaren nach Einführung der Sofortmassnahmen (Kombi-Lösung) (zu den Unterschieden im geltenden Steuersystem vgl. Ziff. 1.1.4).

Die Mindereinnahmen aus dem erhöhten Zweiverdienerabzug und jene aus dem neuen Verheiratetenabzug betragen ungefähr gleich viel. Würde das Schwergewicht auf den Verheiratetenabzug gelegt, so würde man sich vom Ziel, die Schlechterstel- lung der Zweiverdienerehepaare zu beseitigen oder zumindest zu mildern, noch weiter entfernen. Würde dagegen das Schwergewicht auf den Zweiverdienerabzug gelegt, so wären die Belastungsunterschiede zwischen Ein- und Zweiverdienerehe- paaren deutlich grösser. Die für den Bund anfallenden Mindererträge (vgl. Ziff. 1.2.6) sollen gegenfinanziert werden. Auf die in der Vernehmlassungsvorlage vorgesehene Mehrbelastung von Alleinstehenden wird allerdings verzichtet.

Die Kombination eines Zweiverdienerabzuges mit einem Verheiratetenabzug hat zusammenfassend den Vorteil, dass: – der Kritik an der Vernehmlassungsvorlage angemessen Rechnung getragen wird, – dank dem Verheiratetenabzug auch Rentnerehepaare, Einverdienerehepaare und Ehepaare, bei welchen die Einkünfte aus anderer Quelle als Erwerbsein- kommen stammen, von einer Steuererleichterung profitieren,

4485

– durch die Festlegung eines fixen Verheiratetenabzuges die Steuerprogression nicht verschärft wird, – keine Mehrbelastung für andere Personenkategorien – insbesondere Allein- stehende – vorgesehen ist, – ein zukünftiger Systemwechsel (Individualbesteuerung oder Splitting) nicht präjudiziert wird.

1.2.5 Weitere untersuchte Lösungsmöglichkeiten

Das EFD hat neben der vorgeschlagenen Lösung weitere Sofortmassnahmen geprüft. Es kam dabei zum Schluss, dass sich die nachfolgend dargestellten Mass- nahmen und Varianten im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Ausfall (Minder- erträge) und Zielerreichung (Beseitigung der Schlechterstellung der Zweiverdiener- ehepaare) weniger effizient auswirken als die vorgeschlagene Kombination von massvoll erhöhtem Zweiverdienerabzug und neuem Verheiratetenabzug.

Verflachung des geltenden Verheiratetentarifs (gemäss Art. 214 Abs. 2 DBG) Die Entlastung von Ehepaaren kann grundsätzlich auch über eine Tarifkorrektur erfolgen. Tarifkorrekturen führen jedoch stets zu grösseren Steuerausfällen als Änderungen bei den einzelnen Abzügen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Tarif- korrekturen in der Regel alle steuerpflichtigen Personen betreffen, auf die der Tarif angewendet wird. Die Erhöhungen bestimmter Abzüge hingegen wirken sich auf eine begrenzte Anzahl von steuerpflichtigen Personen aus. Würde beispielsweise der Verheiratetentarif verflacht, so würden nicht nur alle Ehepaare, sondern auch sämtli- che alleinerziehenden steuerpflichtigen Personen von der Massnahme profitieren.

Teilsplitting Das vor allem von den Kantonen und der FDK als Sofortmassnahme geforderte Teilsplitting – ohne die im Steuerpaket 2001 vorgesehenen diversen neuen oder erhöhten Abzüge – wurde unter folgenden Eckwerten geprüft: – Mindereinnahmen von höchstens 600 bis 700 Millionen Franken, – möglichst tiefer Divisor, jedoch nicht tiefer als 1,5, – heutiger Tarif für Alleinstehende als Basis, – keine Mehrbelastung aller Kategorien von steuerpflichtigen Personen, – keine Erhöhung oder Einführung von kinderrelevanten Abzügen, – Streichung des Zweiverdienerabzuges. Die Berechnungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) haben ergeben, dass bereits bei einem sehr tiefen Splittingdivisor (1,5) Mindererträge von 855 Millionen Franken resultieren. Bei einem Splittingdivisor von 1,8 unterliegen zwar nur noch rund 15 000 Paare weiterhin einer verfassungswidrigen Schlechter- stellung; für den Bund entstehen jedoch Mindererträge in der Höhe von 1425 Millio- nen Franken (= 83 % Bundesanteil, Basis Finanzplan 2010).

4486

Die Prüfung der Belastungsunterschiede hat zudem gezeigt, dass das Teil-Splitting- Modell unter den vorgegebenen Prämissen sogar zu Mehrbelastungen im unteren Einkommensbereich und dort zu einer neuen oder verschärften Schlechterstellung der Zweiverdienerehepaare führt. Die Einführung des Teilsplittings als Sofortmass- nahme kommt unter diesen Rahmenbedingungen auch für die FDK nicht in Frage. Das Teilsplitting wäre zudem eine den Grundsatzentscheid präjudizierende Sofort- massnahme.

Rabatt auf dem Steuerbetrag Im Weiteren hat die ESTV folgenden Rabatt auf dem Steuerbetrag für alle verheira- teten Steuerpflichtigen berechnet: – Rabatt von 10 % auf dem Steuerbetrag für alle Verheirateten, höchstens

2000 Franken.

Ein solcher Rabatt hat für den Bund Mindererträge von rund 525 Millionen (= 83 % Bundesanteil, Basis Finanzplan 2010) zur Folge. Der Rabatt auf dem Steuerbetrag für alle Ehepaare vermindert die Anzahl der von der verfassungswidrigen Schlechterstellung betroffenen Ehepaare von heute gut 240 000 auf rund 180 000, d.h. er beseitigt die Schlechterstellung nur bei 25 % der Zweiverdienerehepaare.

Rabatt in Prozenten auf dem Steuerbetrag in Kombination mit einem Zweiverdienerabzug Grundsätzlich wäre eine Entlastung der Ehepaare – analog zur vorgeschlagenen Kombi-Lösung – auch über einen Verheiratetenrabatt auf dem Steuerbetrag in Kombination mit einer massvollen Erhöhung des Zweiverdienerabzuges möglich. Die ESTV hat folgende Variante berechnet: – Zweiverdienerabzug von 50 % des Zweitverdienstes, max. 12 500 Franken, – Rabatt von 10 % auf dem Steuerbetrag für alle Verheirateten, höchstens

250 Franken.

Dieser Rabatt bewirkt für den Bund Mindererträge von 535 Millionen (= 83 % Bundesanteil, Basis Finanzplan 2010). Die Kombination von Steuerrabatt und Zweiverdienerabzug vermindert die Anzahl der von der verfassungswidrigen Schlechterstellung betroffenen Haushalte von heute gut 240 000 auf rund 80 000 Haushalte, d.h. bei ungefähr zwei Dritteln der Zweiver- dienerpaare wird die Diskriminierung aufgehoben. Im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Minderertrag und Zielerreichung (Besei- tigung der Schlechterstellung der Zweiverdienerehepaare) wirkt sich diese Mass- nahme ähnlich effizient aus wie die vorgeschlagene Kombi-Lösung. Die FDK lehnt einen Rabatt auf dem Steuerbetrag indessen ab. Auch der Bundesrat hat sich in seinen bisherigen Stellungnahmen zu parlamentarischen Vorstössen gegenüber Abzügen vom Steuerbetrag ablehnend geäussert. Im geltenden System der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist ein Sozialabzug vom Steuerbetrag – und nicht von der Bemessungsgrundlage – ein Fremdkörper. Zudem sind Sozialabzüge nicht für sich allein zu betrachten, sondern stets mit dem

4487

Tarif in Verbindung zu bringen. Abzüge vom Steuerbetrag führen indirekt zu einer Verschärfung der Steuerprogression.

Fixer Rabatt auf dem Steuerbetrag in Kombination mit einem Zweiverdienerabzug An Stelle eines prozentualen Steuerrabatts könnte auch ein fixer Abzug vom Steuer- betrag abgezogen werden: Die ESTV hat folgende Variante berechnet: – Zweiverdienerabzug von 50 % des Zweitverdienstes, max. 13 500 Franken, – Rabatt von 250 Franken auf dem Steuerbetrag für alle Verheirateten. Die Variante verursacht dem Bund Mindererträge von 850 Millionen (= 83 % Bun- desanteil, Basis Finanzplan 2010). Schätzungsweise 80 000 Paare unterliegen dabei weiterhin einer verfassungswidri- gen Schlechterstellung. Trotz wesentlich höherer Steuermindereinnahmen sind somit bei dieser Massnahme nicht weniger Zweiverdienerehepaare von der Schlechterstel- lung betroffen als bei der vorgeschlagenen Kombi-Lösung. Dies ist darauf zurückzu- führen, dass auch Ehepaaren mit tiefen Einkommen der volle Rabatt gewährt wird, obwohl in den unteren Einkommensbereichen keine Schlechterstellung besteht.

Variante zur vorgeschlagenen Kombi-Lösung Zur vorgeschlagenen Kombination zwischen Zweiverdienerabzug und Verheirate- tenabzug wurde eine Variante berechnet. Sie geht von etwas höheren Beträgen aus und führt dementsprechend zu höheren Steuermindereinnahmen: – Zweiverdienerabzug von 50 % des Zweitverdienstes, max. 13 500 Franken, – Verheiratetenabzug von insgesamt 3100 Franken pro Ehepaar. Die Variante hat für den Bund Mindererträge von 645 Millionen (= 83 % Bundesan- teil, Basis Finanzplanjahr 2010) zur Folge. Die Anzahl der von der verfassungswidrigen Schlechterstellung betroffenen Ehe- paare wird auf rund 60 000 gesenkt. Die Schlechterstellung wird somit für 75 % der Betroffenen beseitigt und für die übrigen gemildert.

Betragsmässig identischer Zweiverdiener- und Verheiratetenabzug Bei dieser Massnahme werden die Beträge für den Zweiverdienerabzug und den Verheiratetenabzug gleich hoch angesetzt. Zudem wird vom Zweiverdienerabzug des geltenden Rechts ausgegangen. Diese Lösung wird von der FDK favorisiert: – Beibehaltung des geltenden Zweiverdienerabzuges von 7600 Franken, – Verheiratetenabzug von insgesamt 7600 Franken pro Ehepaar. Die Folge sind Mindererträge von gut 770 Millionen für den Bund (= 83 % Bundes- anteil, Basis Finanzplanjahr 2010). Die Anzahl der von der verfassungswidrigen Schlechterstellung betroffenen Ehe- paare wird auf rund 80 000 gesenkt. Trotz höherer Steuerausfälle sind bei dieser Massnahme somit nicht weniger Zweiverdienerehepaare von der Schlechterstellung betroffen als bei der vorgeschlagenen Kombi-Lösung. Zudem werden Einverdiener- konkubinatspaare gegenüber den Einverdienerehepaaren massiv benachteiligt.

4488

1.2.6 Finanzierung der Sofortmassnahme

Die Berechnung der Einnahmenausfälle geht von einer Inkraftsetzung der Sofort- massnahmen am 1. Januar 2008 aus. Die sich daraus ergebenden Mindererträge werden aber erst mit der definitiven Veranlagung für die Steuerperiode 2008 (in der Regel im Jahr 2010) erstmals für ein volles Finanzplanjahr rechnungswirksam. Aus der Neugestaltung und massvollen Erhöhung des Zweiverdienerabzuges resultieren rund 325 Millionen Franken Mindereinnahmen. Die Einführung des Verheirateten- abzuges bewirkt Mindererträge in der gleichen Höhe. Die vorgeschlagenen Sofort- massnahmen führen somit im Finanzplanjahr 2010 zu insgesamt 650 Millionen Franken Mindereinnahmen. Davon entfallen gemäss Neuem Finanzausgleich

540 Millionen Franken auf den Bund (83 %) und 110 Millionen Franken auf die

Kantone (17 %). Die Mindererträge müssen zur Einhaltung der verfassungsmässigen Vorgabe der Schuldenbremse gegenfinanziert werden. In der Vernehmlassungsvorlage war vorgesehen, einen Teil der Steuerminderein- nahmen durch eine Tariferhöhung für Alleinstehende und Konkubinatspartner zu kompensieren. Diese Massnahme wurde in der Vernehmlassung grossmehrheitlich beanstandet. In Berücksichtigung dieser Kritik beschloss der Bundesrat, auf die Mehrbelastung von Alleinstehenden zu verzichten. Auf der Einnahmenseite kann davon ausgegangen werden, dass der Abbau der Schlechterstellung von Zweiverdienerehepaaren zu einem verstärkten Anreiz für ein höheres Arbeitsangebot insbesondere von verheirateten Frauen führt. Dies wirkt sich positiv auf das Wachstum aus und generiert mittelfristig wiederum höhere Steuer- einnahmen von bis zu 50 Millionen Franken (vgl. Ziff. 3.3). Zusätzlich erlaubt es das bereits eingeleitete Programm «INSIEME» der ESTV, der steigenden Komple- xität und Mengenbewältigung im Steuerbereich gerecht zu werden und gleichzeitig Raum zu schaffen für effizientere Kontrollen, womit nachhaltige Steuermehrerträge von rund 50 Millionen Franken generiert werden können. Die verbleibenden 440 Millionen Franken müssen ausgabenseitig kompensiert werden. Die Umsetzung der Kompensation im Finanzplan erfolgt erst, nachdem sich der Bundesrat über die Wachstumsraten und Zielvorgaben im Rahmen der Aufga- benüberprüfung geäussert hat. Auf eine Regelung der ausgabenseitigen Gegenfinan- zierung im Bundesgesetz zu Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung, wie dies noch in der Vernehmlassungsvorlage in Form von Sparaufträgen an die Departemente vorgesehen war, kann folglich verzichtet werden.

4489

Finanzierung der Sofortmassnahmen (in Mio.)

Massnahme Steuermindereinnahmen Gegenfinanzierung Bund im Finanzplanjahr 2010

Erhöhung Zweiverdienerabzug 270 Verheiratetenabzug 270 Einnahmen durch Wirtschaftswachstum 50 Mehrerträge durch das Projekt INSIEME 50 Ausgabenseitige Gegenfinanzierung 440

Total 540 540

1.3 Auswirkungen auf den Progressionsausgleich

Die Sofortmassnahmen sollen die Schlechterstellung von Zweiverdienerehepaaren mildern. Sie weisen zeitlich und niveaumässig einen unmittelbaren Zusammenhang mit den Tarifen und Abzügen des geltenden Rechts nach dem Ausgleich der Folgen der kalten Progression per 1. Januar 2006 auf. Der dafür massgebliche Stand der Teuerung ist der 31. Dezember 2004. In Bezug auf den nächsten Ausgleich der Folgen der kalten Progression lässt sich festhalten, dass die mit den Sofortmassnahmen vorgeschlagenen Änderungen (mass- voll erhöhter Zweiverdienerabzug und neuer Verheiratetenabzug) im genau gleichen Rhythmus und Umfang an die Teuerung anzupassen sind wie die übrigen Abzüge in Franken. Wenn beispielsweise auf Grund einer Teuerung von 7,1 % in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 2004 und dem 31. Dezember 2010 ein Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die Steuerperiode 2012 mit einer Erhöhung der Abzüge in Franken um 7,1 % und einer Streckung der Tarifstufen um 7,1 % erfolgen müsste, würde gleichzeitig auch der maximale Zweiverdienerabzug von 12 500 Franken und der Verheiratetenabzug von 2500 Franken pro Ehepaar um 7,1 % erhöht. Um einen späteren Ausgleich der Folgen der kalten Progression in diesem Ausmass zu garantieren, braucht es keine zusätzliche gesetzliche Bestimmung, denn der in Artikel 215 DBG zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers ist unmissver- ständlich.

1.4 Rechtsvergleich und Verhältnis zum

Europäischen Recht Zur Ehepaarbesteuerung bestehen in der Europäischen Union keine Richtlinien. Die vorgeschlagenen Sofortmassnahmen für das geltende System der Zusammenveran- lagung sind somit mit dem europäischen Recht vereinbar.

4490

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 33 Abs. 2 und 35 Abs. 1 Bst. c Gegenwärtig regeln das DBG und das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19907 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) sowohl die zweijährige Pränumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung als auch die einjährige Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung. Seit dem 1. Januar 2003 kommt jedoch in allen Kantonen das System der einjährigen Postnumerandobesteuerung zur Anwendung. Zurzeit wird eine Revision der beiden Gesetze vorbereitet, welche unter anderem die Vereinheitlichung des Systems der zeitlichen Bemessung der natürlichen Personen bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden zum Ziel hat. Solange diese Gesetzesrevision noch nicht in Kraft getreten ist, müssen bei Änderungen im System der Postnumerandobesteue- rung ebenfalls die Bestimmungen der Pränumerandobesteuerung nachgeführt wer- den8. Dies hat u.a. zur Folge, dass der neue Verheiratetenabzug bei der Pränumeran- dobesteuerung als Buchstabe c von Artikel 35 Absatz 1 aufgeführt werden muss. Die Beträge im Pränumerandosystem sind systembedingt tiefer angesetzt als im Postnu- merandosystem. Die nachfolgenden Erläuterungen zum Zweiverdienerabzug (Art. 212 Abs. 2) und zum Verheiratetenabzug (Art. 213 Abs. 1 Bst. c) gelten sinngemäss auch für das System der Pränumerandobesteuerung.

Art. 212 Abs. 2 Grundsatz An die Stelle des bisherigen Zweiverdienerabzugs von maximal 7600 Franken vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten soll ein auf dem niedrigeren Erwerbseinkommen der beiden Ehegatten zu berechnender Abzug von 50 % mit einem Mindestansatz von 7600 Franken und einem Maximalbetrag von 12 500 Franken treten. Der Mindestansatz führt dazu, dass auch Ehepaare mit kleineren Zweiterwerbseinkommen im Vergleich zum geltenden Recht trotz Neugestaltung des Zweiverdienerabzugs als Prozentabzug nicht mehr belastet werden. Der Abzug ist – wie der geltende Zweiverdienerabzug – an verschiedene Vorausset- zungen geknüpft9: Er wird nur gewährt, wenn die Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und somit zusammen veranlagt werden. Beide Ehegatten müssen zudem ein Erwerbseinkommen erzielen. Eine zeitlich begrenzte oder teilzeitliche Erwerbs- tätigkeit führt zu keiner Kürzung des Abzuges. Der neu gestaltete Zweiverdienerabzug hält grundsätzlich an der geltenden Ordnung fest, wonach nicht nur bei unselbstständiger Tätigkeit der Ehegatten, sondern auch bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des

7 SR 642.14 8 Vgl. aber die Art. 14 Abs. 3, 38 Abs. 2 und 86 Abs. 1 DBG, die explizit auf Art. 36 DBG verweisen. 9 Vgl. dazu auch das Kreisschreiben Nr. 13 der Eidg. Steuerverwaltung vom 28. Juli 1994 «Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten» zum heute geltenden Zweiverdiener- abzug.

4491

anderen Ehegatten ein Abzug vorgenommen werden kann. Die Mitarbeit gilt dann als erheblich, wenn sie regelmässig und in beträchtlichem Masse erfolgt und einer Drittperson hierfür ein Lohn in mindestens der Höhe des Abzuges bezahlt werden müsste. Dies gilt für die Mitarbeit sowohl im Rahmen einer hauptberuflichen wie auch einer nebenberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit des Ehepartners. Bei Mitarbeit im Rahmen einer unselbständigen (haupt- oder nebenberuflicher) Erwerbstätigkeit des Ehegatten kann ein Abzug nur gewährt werden, wenn eine erhebliche oder regelmässige Mitarbeit bei der Tätigkeit des Ehepartners vertraglich vorgesehen ist. Schliesslich ist der Abzug auch zu gewähren, wenn beide Ehegatten gemeinsam und gleichberechtigt eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Definition des Erwerbseinkommens Unter Erwerbseinkommen ist die Gesamtheit des Einkommens einer steuerpflich- tigen Person aus selbstständiger und unselbstständiger, haupt- und nebenberuflicher Erwerbstätigkeit gemäss Steuererklärung zu verstehen. Bei Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist dies der Bruttolohn abzüglich der Gewinnungskosten sowie der Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV, der Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule) und an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) sowie der Prämien für die NBU (Nicht-Berufs-Unfallversicherung). Bei Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit entspricht das Erwerbseinkom- men dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung nach Abzug der Beiträge an die Säulen 2 und 3a und nach Vornahme allfälliger steuerlicher Berichtigungen. Dem Erwerbseinkommen gleichgestellt sind Erwerbsausfallsentschädigungen bei vorübergehendem Unterbruch der Erwerbstätigkeit (Militär- bzw. Zivilschutzdienst, Taggelder aus Arbeitslose-, Kranken- und Unfallversicherungen). Andere Einkom- men wie insbesondere Renteneinkommen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (1. Säule), Rentenleistungen aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), Vermögensertrag oder Leibrenten werden hingegen dem Erwerbseinkommen nicht gleichgestellt. Berechnung des Abzuges Basis für die Berechnung des Abzugs ist das niedrigere Erwerbseinkommen der Ehegatten. Davon können 50 % in Abzug gebracht werden. Liegt das um die Gewinnungskosten, die Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV und an die Säulen 2 und 3a sowie die Prämien für die NBU gekürzte niedrigere Erwerbs- einkommen unter dem Minimalansatz von 7600 Franken, so kann nur die Höhe dieses gekürzten Zweiteinkommens abgezogen werden. Beträgt das gekürzte Zweit- einkommen zwischen 7600 Franken und 15 200 Franken, so gilt der Minimalansatz von 7600 Franken. Für ein massgebendes Zweiteinkommen über 15 200 Franken kann die Hälfte dieses Einkommens abgezogen werden. Ab einem massgebenden Netto-Zweiteinkommen von 25 000 Franken ist der maximale Abzugsbetrag von

12 500 Franken erreicht.

Bei erheblicher Mitarbeit in der Erwerbstätigkeit des anderen Ehepartners wird im Sinne einer möglichst einfachen Handhabung des Abzuges jedem Ehegatten zu seinem allfälligen übrigen Erwerbseinkommen grundsätzlich die Hälfte des gemein- samen Erwerbseinkommens zugerechnet. Von der hälftigen Zurechnung kann abge-

4492

wichen werden, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass beispielsweise der Anteil des mitarbeitenden Ehegatten höher zu bewerten ist und der andere Ehegatte noch weiteres Erwerbseinkommen erzielt. Als Beispiel lässt sich hier die Ehefrau anführen, welche die laufenden Arbeiten eines kleinen gemeinsamen Landwirt- schaftsbetriebes zur Hauptsache besorgt, während der Ehemann hauptberuflich als Angestellter tätig ist. Der Prozentabzug wird auf dem niedrigeren der beiden totalen Erwerbseinkommen berechnet. Bei den gemeinsam selbstständigerwerbenden Ehepaaren bildet das steuerrechtlich massgebende Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Einzelunternehmen eines Ehegatten oder Teilhaber eines Ehegatten an einem Personenunternehmen) Grundlage für die Berechnung. Davon ausgehend, dass die geschäfts- oder berufs- mässig begründeten Kosten und die Sozialversicherungsabzüge bereits in der Erfolgsrechnung berücksichtigt wurden, kann nach Abzug der steuerlich abzugs- fähigen Prämien für die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) das ermittelte Ein- kommen hälftig auf die Ehepartner aufgeteilt werden. Führt das Ehepaar gemeinsam oder mit Dritten ein Personenunternehmen, so richtet sich die Aufteilung nach der buchhalterischen Gewinnzuteilung an die Gesellschafter. Auch bei diesen Gewinn- zuteilungen sind die Prämien für die gebundene Selbstvorsorge in Abzug zu bringen. Unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Erwerbseinkünfte kann vom niedrigeren Einkommen ein Abzug von 50 % dieses Einkommens, jedoch mindestens

7600 Franken und höchstens 12 500 Franken geltend gemacht werden. Beträgt das

für die Berechnung des Abzuges massgebende Zweiteinkommen weniger als

7600 Franken, so gilt auch hier, dass nur die Höhe dieses Zweiteinkommens abge-

zogen werden kann. Wenn sich aus der Erwerbstätigkeit ein Verlust ergibt, kann kein Abzug gewährt werden. Abzug bei der Erhebung an der Quelle Wird die Steuer auf dem Erwerbseinkommen an der Quelle erhoben, wie dies bei- spielsweise bei allen Ausländerinnen und Ausländern ohne Niederlassungsbewilli- gung der Fall ist, kann das tiefere Einkommen nicht ohne weiteres ermittelt werden. Der zum Quellensteuerabzug verpflichtete Arbeitgeber kann dadurch den Steuerbe- trag nicht genau, sondern nur annähernd berechnen. Bereits heute werden für die Quellensteuer bei den jeweiligen Einkommen «fiktive» Einkommen des anderen Ehegatten hinzugerechnet. Zwischen den Bruttolöhnen von Ehemann und Ehefrau wird ein Verhältnis von 3:2 angenommen10. Diese Einkom- men werden anschliessend auf ein ganzes Jahreseinkommen hochgerechnet und sämtliche Abzüge von diesem Jahreseinkommen getätigt. Die anfallende Steuer auf dem Gesamteinkommen wird in einem letzten Schritt im erwähnten Verhältnis auf den jeweiligen Ehepartner aufgeteilt. Dies hat zur Folge, dass der Zweiverdienerab- zug ebenfalls im gleichen Verhältnis vorgenommen wird. Der neu gestaltete Zweiverdienerabzug kann somit ohne grössere Probleme in die bereits bestehende Quellensteuerberechnung eingebaut werden. Unstimmigkeiten können sich allenfalls dann ergeben, wenn der Ehegatte mit dem niedrigeren Ein- kommen nur während einer sehr kurzen Zeit im Jahr ein quellensteuerpflichtiges

10 Im geltenden Recht gilt jedoch folgende Abweichung: Bei der Tarifberechnung für den Ehemann beträgt das den Steuersatz mitbestimmende Fraueneinkommen höchstens 4075.–, bei der Tarifberechnung für die erwerbstätige Ehefrau das den Steuersatz bestimmende Manneseinkommen höchstens 5525.– pro Monat.

4493

Einkommen erzielt und die untere Limite von 7600 Franken nicht erreicht wird. Diesem Problem könnte jedoch mittels einer nachträglichen Korrektur Rechnung getragen werden. Dies ist allerdings mit einem entsprechenden Aufwand für die Kantone verbunden.

Art. 213 Abs. 1 Bst. c Der neue Verheiratetenabzug ist als Sozialabzug konzipiert. Mit einem Sozialabzug soll der persönlich-wirtschaftlichen Situation der steuerpflichtigen Person Rechnung getragen werden, um bei der Besteuerung möglichst an der subjektiven wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit anknüpfen zu können. Mit dem fixen Verheiratetenabzug von 2500 Franken pro Ehepaar soll nun schematisch der Zivilstand eines Ehepaares berücksichtigt werden, mit der Folge, dass die Steuerbelastung von Ehepaaren allgemein etwas gesenkt wird. Während der Zweiverdienerabzug nur von Ehepaaren beansprucht werden kann, bei welchen beide Ehegatten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, kann der Verheirateten- abzug von allen Ehepaaren geltend gemacht werden, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben. Von dieser Steuerentlastung profitieren somit auch Rentner- ehepaare, Einverdienerehepaare und Ehepaare, bei welchen die Einkünfte aus ande- rer Quelle als Erwerbseinkommen stammen.

3 Auswirkungen

3.1 Finanzielle Auswirkungen

Tritt die Neugestaltung des Zweiverdienerabzuges in Kombination mit dem neuen Verheiratetenabzug am 1. Januar 2008 in Kraft, so wird beim Sollertrag des Steuer- jahres 2008 mit einem Minderertrag von brutto (100 %) 450 Millionen zu rechnen sein. Bei Inkrafttreten am 1. Januar 2008 wird der Grossteil der effektiven Minder- einnahmen kassenmässig jedoch erst im Jahre 2010 (650 Mio. Fr.) zum Tragen kommen. Die Verzögerung ist auf das Veranlagungs- und Bezugssystem zurückzu- führen, das im Hauptfälligkeitsjahr – im vorliegenden Fall wäre dies das Kalender- jahr 2009 – einen provisorischen Steuerbezug auf Grund älterer Veranlagungen vorsieht. In der Regel folgt dann erst im darauf folgenden Kalenderjahr – im vorlie- genden Fall also 2010 – der Bezug auf Grund einer definitiven Veranlagung. Von den Mindereinnahmen entfallen nach Inkrafttreten des Neuen Finanzausgleichs

83 % auf den Bund und 17 % auf die Kantone. Tritt die vorgeschlagene Massnahme

am 1. Januar 2008 in Kraft, so beläuft sich der Gegenfinanzierungsbedarf des Bun- des im Finanzplanjahr 2010 somit auf 540 Millionen Franken, während

110 Millionen Franken auf die Kantone entfallen. Wegen impliziten Mehreinnah-

men infolge zusätzlicher Wachstumseffekte und Effizienzsteigerung des Projekts «INSIEME» der ESTV reduziert sich der Gegenfinanzierungsbedarf des Bundes indessen auf 440 Millionen Franken.

4494

3.2 Personelle Auswirkungen

Da die direkte Bundessteuer von den Kantonen veranlagt und bezogen wird, haben die Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung für den Bund keine personellen Auswirkungen. Mit dem neu gestalteten Zweiverdienerabzug und dem neuen Verheiratetenabzug ist für die Kantone nach der IT-Umstellung kein admi- nistrativer Mehraufwand verbunden, weshalb auch kein erhöhter Personalbedarf entsteht.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die volkswirtschaftlichen Auswirkungen hängen vom Gesamteffekt der Erhöhung des Zweiverdienerabzugs, des neuen Verheiratetenabzugs und der Art der Gegen- finanzierung ab: – Von der Erhöhung des Zweiverdienerabzugs profitieren Ehepaare, bei denen beide Partner voll- oder teilzeitlich erwerbstätig sind. Für diese sinken die Grenzsteuersätze, was günstige Anreizwirkungen auslöst. Die tieferen Grenzsteuersätze wirken sich zwar kaum auf die unelastisch reagierenden Erstverdiener (i.d.R. Männer) aus, dafür aber um so stärker auf die verheira- teten Zweitverdiener (i.d.R. Frauen), deren Arbeitsangebot am elastischsten reagiert. Es resultiert eine Ausweitung des Arbeitsangebots, und das höhere Arbeitsvolumen führt zu mehr Wachstum. Da auch die Durchschnittssteuer- belastung sinkt, nimmt die Wohlfahrt der entlasteten Ehepaare zusätzlich zu. – Der neue Verheiratetenabzug entlastet alle Ehepaare und erhöht deren Wohl- fahrt. Da dieser Abzug unabhängig von der Höhe des Einkommens ist, senkt er primär nur den Durchschnittssteuersatz und hat keine unmittelbaren Aus- wirkungen auf die Leistungsbereitschaft. Nur wenn die Steuerpflichtigen auf Grund dieses Abzugs in eine Einkommensklasse mit tieferem Grenzsteuer- satz rutschen, resultiert eine vermehrte Arbeitstätigkeit des zweiten Ehepart- ners, die mehr Wachstum auslöst. Daher gehen vom Verheiratetenabzug geringere Wachstumseffekte aus als vom Zweiverdienerabzug. – Von der ausgabenseitigen Gegenfinanzierung sind grundsätzlich Wohl- fahrtseinbussen bei den von den Ausgabenkürzungen Betroffenen sowie negative Wachstumseffekte zu erwarten. Das Ausmass der negativen Wachstumseffekte hängt von der Art der Ausgabenkürzung ab. Empirische Untersuchungen deuten darauf hin, dass vor allem Kürzungen von Investi- tionsausgaben negative Wachstumseffekte verursachen können, während die Kürzung von Transferausgaben geringere negative Impulse auslöst. Da die konkreten Ausgabenkürzungen noch nicht bestimmt sind, lassen sich auch keine Aussagen über das Ausmass der damit verbundenen negativen Wachs- tumsimpulse machen. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass der Effekt aus der Erhöhung des Zweiverdienerabzugs und der Einführung des Verheiratetenabzugs überwiegt, so dass ein positiver Wachstumsimpuls resultiert.

4495

4 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 2003–200711 nicht enthalten. Nach der Ablehnung des Steuerpakets 2001 in der Volksabstimmung vom 16. Mai

2004 hat der Bundesrat jedoch eine Neubeurteilung vorgenommen und am 22. Juni

2005 entschieden, eine Vorlage mit Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaar-

besteuerung vorzulegen. Nach Durchführung einer Vernehmlassung beschloss der Bundesrat am 15. Februar 2006, bis Mitte 2006 eine Botschaft und einen Gesetzes- entwurf für die Sofortmassnahmen sowie Vorschläge für die Gegenfinanzierung auszuarbeiten.

5 Verfassungsmässigkeit

Für den Bereich der direkten Steuern verleiht Artikel 128 BV dem Bund die Befug- nis, eine direkte Bundessteuer auf dem Einkommen natürlicher Personen zu erheben. Gemäss Artikel 128 Absatz 2 BV ist bei der Festsetzung der Tarife auf die Belas- tung durch die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden angemessen Rücksicht zu nehmen. Zudem hat der Gesetzgeber insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) zu beachten. Das in der Schweiz für Ehegatten geltende Prinzip der Faktorenaddition ist als solches nicht verfassungswidrig. Hingegen ist es nach Lehre und Rechtsprechung mit dem in Artikel 8 BV verankerten Rechtsgleichheitsgrundsatz unvereinbar, Ehepaare im Vergleich mit Unverheirateten, seien dies nun Alleinstehende oder Konkubinatspaare, bei gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit einer höheren steuerlichen Belastung zu unterwerfen. Um die Verheirateten im Verhältnis zu Alleinstehenden und Konkubinatspaaren zu entlasten, stehen dem Gesetzgeber verschiedene Korrektive zur Verfügung. Laut Bundesgericht wird die Wahl der Methode dabei von der Verfassung nicht vorge- zeichnet12; es handelt sich vielmehr um eine politische Grundsatzentscheidung. Mit der Kombi-Lösung wird die Schlechterstellung gegenüber den Konkubinats- paaren nicht für alle Zweiverdienerehepaare, aber immerhin doch für rund 160 000 vollständig beseitigt. Nach der Reform dürften noch rund 80 000 Zweiverdienerehe- paare von der Schlechterstellung betroffen sein, allerdings in einem deutlich gerin- geren Ausmass als heute. Mit dem neuen Verheiratetenabzug werden zudem alle Ehepaare entlastet. Da die verfassungswidrige Schlechterstellung hauptsächlich bei den Ehepaaren mit zwei Erwerbseinkommen auftritt, werden diese mit den beiden Massnahmen stärker entlastet als jene Ehepaare, bei welchen sich nur ein Partner im Erwerbsprozess befindet. Mit dem Verheiratetenabzug bleibt die Belastungsdifferenz zwischen den verheirateten Ein- und Zweiverdienerehepaaren aber in einem vertretbaren Rahmen.

11 BBl 2004 1253

12 BGE 110 Ia 7

4496

Mit den vorgeschlagenen Sofortmassnahmen kann somit noch keine verfassungs- mässige Besteuerung sämtlicher Ehepaare erreicht werden. Sie sind so ausgestaltet, dass sie den definitiven Systementscheid – gemeinsame Besteuerung mit Splitting oder Wechsel zur Individualbesteuerung – nicht präjudizieren. Eine in allen Belan- gen mit der Verfassung in Einklang stehende Ehegattenbesteuerung wird der Bun- desrat in einer späteren umfassenden Reform der Ehepaarbesteuerung vorlegen.

4497

Anhang

M e h r-/M in d e rb e la s tu n g v o n Zw e iv e rd ie n e r-E h e p a a re n g e g e n ü b e r Zw e iv e rd ie n e r-K o n k u b in a ts p a a re n o h n e K in d e r (V e rh ä ltn is a n d e r E rz ie lu n g d e s E rw e rb s e in k o m m e n s 7 0 : 3 0 )

9000

8000 Zw e ive rd ie ne r-K o nk ub ina ts p a a r o hne K ind e r vo r M a s s na hm e 7000 Zw e ive rd ie ne r-K o nk ub ina ts p a a r o hne K ind e r na c h M a s s na hm e Zw e ive rd ie ne r-E he p a a r o hne K ind e r vo r M a s s na hm e 6000

B e la s tu n g in F ra n k e n Zw e ive rd ie ne r-E he p a a r o hne K ind e r na c h M a s s na hm e 5000

4000

3000

2000

1000

0 8 0 '0 0 0 9 0 '0 0 0 1 0 0 '0 0 0 1 5 0 '0 0 0 2 0 0 '0 0 0

B ru tto a rb e its e in k o m m e n in F ra n k e n

M e h r-/M in d e rb e la s tu n g v o n Zw e iv e rd ie n e r-E h e p a a re n g e g e n ü b e r Zw e iv e rd ie n e r-K o n k u b in a ts p a a re n o h n e K in d e r (V e rh ä ltn is a n d e r E rz ie lu n g d e s E rw e rb s e in k o m m e n s 5 0 : 5 0 )

9000

8000 Zw e ive rd ie ne r-K o nk ub ina ts p a a r o hne K ind e r vo r M a s s na hm e 7000 Zw e ive rd ie ne r-K o nk ub ina ts p a a r o hne K ind e r na c h M a s s na hm e Zw e ive rd ie ne r-E he p a a r o hne K ind e r vo r M a s s na hm e 6000

B e la s tu n g in F ra n k e n Zw e ive rd ie ne r-E he p a a r o hne K ind e r na c h M a s s na hm e 5000

4000

3000

2000

1000

0 8 0 '0 0 0 9 0 '0 0 0 1 0 0 '0 0 0 1 5 0 '0 0 0 2 0 0 '0 0 0

B ru tto a rb e its e in k o m m e n in F ra n k e n

4498

M e h r-/M in d e rb e la s tu n g v o n Zw e iv e rd ie n e r-E h e p a a re n g e g e n ü b e r Zw e iv e rd ie n e r-K o n k u b in a ts p a a re n m it 2 K in d e rn (V e rh ä ltn is a n d e r E rz ie lu n g d e s E rw e rb s e in k o m m e n s 7 0 : 3 0 )

7000

6000 Zw e ive rd ie ne r-K o nk ub ina ts p a a r m it 2 K ind e rn vo r M a s s na hm e Zw e ive rd ie ne r-K o nk ub ina ts p a a r m it 2 K ind e rn na c h M a s s na hm e

5000 Zw e ive rd ie ne r-E he p a a r m it 2 K ind e rn vo r M a s s na hm e

B e la s tu n g in F ra n k e n Zw e ive rd ie ne r-E he p a a r m it 2 K ind e rn na c h M a s s na hm e 4000

3000

2000

1000

0 8 0 '0 0 0 9 0 '0 0 0 1 0 0 '0 0 0 1 5 0 '0 0 0 2 0 0 '0 0 0

B ru tto a rb e its e in k o m m e n in F ra n k e n

M e h r-/M in d e rb e la s tu n g v o n Zw e iv e rd ie n e r-E h e p a a re n g e g e n ü b e r Zw e iv e rd ie n e r-K o n k u b in a ts p a a re n m it 2 K in d e rn (V e rh ä ltn is a n d e r E rz ie lu n g d e s E rw e rb s e in k o m m e n s 5 0 : 5 0 )

7000

6000 Zw e ive rd ie ne r-K o nk ub ina ts p a a r m it 2 K ind e rn vo r M a s s na hm e Zw e ive rd ie ne r-K o nk ub ina ts p a a r m it 2 K ind e rn na c h M a s s na hm e 5000 Zw e ive rd ie ne r-E he p a a r m it 2 K ind e rn vo r M a s s na hm e

B e la s tu n g in F ra n k e n Zw e ive rd ie ne r-E he p a a r m it 2 K ind e rn na c h M a s s na hm e 4000

3000

2000

1000

0 8 0 '0 0 0 9 0 '0 0 0 1 0 0 '0 0 0 1 5 0 '0 0 0 2 0 0 '0 0 0

B ru tto a rb e its e in k o m m e n in F ra n k e n

4499

M e h r-/M in d e rb e la s tu n g v o n Zw e iv e rd ie n e r-E h e p a a re n g e g e n ü b e r Zw e iv e rd ie n e r-K o n k u b in a ts p a a re n o h n e K in d e r (V e rh ä ltn is a n d e r E rz ie lu n g d e s E rw e rb s e in k o m m e n s 7 0 :3 0 )

140 120 vo r M a s s na hm e

100 na c h M a s s na hm e

80 To le ra nzg re nze B und e s g e ric ht

60

M e h r-/M in d e rb e la s tu n g in % 40 20 10% 0 -20 -40 -60 -80 -100 -120 40' 50' 60' 70' 80' 90' 100' 150' 200' 300' 500' 1000' 2000' B r u tto a r b e its e in k o m m e n in 1 0 0 0 F r a n k e n

M e h r-/M in d e rb e la s tu n g v o n Zw e iv e rd ie n e r-E h e p a a re n g e g e n ü b e r Zw e iv e rd ie n e r-K o n k u b in a ts p a a re n o h n e K in d e r (Ve rh ä ltn is a n d e r E rz ie lu n g d e s E rw e rb s e in k o m m e n s 5 0 :5 0 )

140

120 vo r M a s s na hm e

100 na c h M a s s na hm e

To le ra nzg re nze B und e s g e ric ht 80 60

M e h r-/M in d e rb e la s tu n g in % 40 20 10% 0 -20 -40 -60 -80 -100 -120 40' 50' 60' 70' 80' 90' 100' 150' 200' 300' 500' 1000' 2000'

B r u tto a r b e its e in k o m m e n in 1 0 0 0 F r a n k e n

4500

M e h r-/M in d e rb e la s tu n g v o n Zw e iv e rd ie n e r-E h e p a a re n g e g e n ü b e r Zw e iv e rd ie n e r-K o n k u b in a ts p a a re n m it 2 K in d e rn (V e rh ä ltn is a n d e r E rz ie lu n g d e s E rw e rb s e in k o m m e n s 7 0 :3 0 )

140

120 vo r M a s s na hm e

100 na c h M a s s na hm e

To le ra nzg re nze B und e s g e ric ht 80 60

M e h r-/M in d e rb e la s tu n g in % 40 20 10% 0 -20 -40 -60 -80 -100 -120 40' 50' 60' 70' 80' 90' 100' 150' 200' 300' 500' 1000' 2000'

B r u tto a r b e its e in k o m m e n in 1 0 0 0 F r a n k e n

M e h r-/M in d e rb e la s tu n g v o n Zw e iv e rd ie n e r-E h e p a a re n g e g e n ü b e r Zw e iv e rd ie n e r-K o n k u b in a ts p a a re n m it 2 K in d e rn (Ve rh ä ltn is a n d e r E rz ie lu n g d e s E rw e rb s e in k o m m e n s 5 0 :5 0 )

140

120 vo r M a s s na hm e

100 na c h M a s s na hm e

To le ra nzg re nze B und e s g e ric ht 80 60

M e h r-/M in d e rb e la s tu n g in % 40 20 10% 0 -20 -40 -60 -80 -100 -120 40' 50' 60' 70' 80' 90' 100' 150' 200' 300' 500' 1000' 2000'

B r u tto a r b e its e in k o m m e n in 1 0 0 0 F r a n k e n

4501

Belastungsvergleich Recht 2006 / ZVA 50%, max. 12'500, komb. mit Verheiratetenabzug 2'500

Geltendes Recht Massnahme Bruttoeinkommen Konkubinat- Verheirateter Konkubinat- Verheirateter in Fr. Alleinverdiener Alleinverdiener Mehr- oder Alleinverdiener Alleinverdiener Mehr- oder ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung 100% Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 141 33 -108 -76.5 141 0 -141 -100.0 50'000 243 121 -122 -50.1 243 96 -147 -60.4 60'000 475 209 -266 -56.0 475 184 -291 -61.3 70'000 727 397 -330 -45.4 727 332 -395 -54.3 80'000 983 655 -328 -33.3 983 580 -403 -41.0 90'000 1'453 940 -513 -35.3 1'453 840 -613 -42.2 100'000 2'014 1'280 -734 -36.5 2'014 1'180 -834 -41.4 150'000 5'559 4'002 -1'557 -28.0 5'559 3'784 -1'775 -31.9 200'000 10'645 9'550 -1'095 -10.3 10'645 9'225 -1'420 -13.3 300'000 22'512 21'237 -1'275 -5.7 22'512 20'912 -1'600 -7.1 500'000 46'259 44'624 -1'635 -3.5 46'259 44'299 -1'960 -4.2 1'000'000 102'579 102'396 -183 -0.2 102'579 102'109 -471 -0.5 2'000'000 206'022 205'839 -183 -0.1 206'022 205'551 -471 -0.2

Belastungsvergleich Recht 2006 / ZVA 50%, max. 12'500, komb. mit Verheiratetenabzug 2'500

Geltendes Recht Massnahme Bruttoeinkommen Zweiverdiener- Verheirateter Zweiverdiener- Verheirateter in Fr. Konkubinatpaar Zweiverdiener Mehr- oder Konkubinatpaar Zweiverdiener Mehr- oder ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung Verdienst 70 : 30 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 57 0 -57 -100.0 57 0 -57 -100.0 50'000 105 26 -79 -75.2 105 0 -105 -100.0 60'000 156 114 -42 -27.1 156 89 -67 -43.1 70'000 219 202 -17 -7.7 219 170 -49 -22.3 80'000 413 376 -37 -8.9 413 278 -135 -32.6 90'000 596 640 44 7.3 596 466 -130 -21.9 100'000 798 932 134 16.8 798 691 -107 -13.4 150'000 2'478 3'245 768 31.0 2'478 2'727 250 10.1 200'000 5'244 8'185 2'941 56.1 5'244 7'223 1'979 37.7 300'000 13'286 19'729 6'443 48.5 13'286 18'767 5'481 41.2 500'000 34'010 42'895 8'885 26.1 34'010 41'933 7'923 23.3 1'000'000 92'517 100'855 8'338 9.0 92'517 100'004 7'487 8.1 2'000'000 202'095 204'298 2'203 1.1 202'095 203'447 1'352 0.7

Belastungsvergleich Recht 2006 / ZVA 50%, max. 12'500, komb. mit Verheiratetenabzug 2'500

Geltendes Recht Massnahme Bruttoeinkommen Zweiverdiener- Verheirateter Zweiverdiener- Verheirateter in Fr. Konkubinatpaar Zweiverdiener Mehr- oder Konkubinatpaar Zweiverdiener Mehr- oder ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung Verdienst 50 : 50 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 0 0 0 0.0 0 0 0 0.0 50'000 74 26 -48 -64.8 74 0 -74 -100.0 60'000 142 114 -28 -19.5 142 42 -100 -70.4 70'000 209 202 -7 -3.5 209 128 -81 -38.9 80'000 281 376 95 33.7 281 220 -61 -21.8 90'000 359 640 281 78.5 359 418 59 16.6 100'000 485 932 447 92.0 485 685 200 41.1 150'000 1'716 3'304 1'588 92.6 1'716 2'783 1'067 62.2 200'000 4'029 8'146 4'117 102.2 4'029 7'184 3'155 78.3 300'000 11'117 19'508 8'391 75.5 11'117 18'546 7'429 66.8 500'000 33'170 42'895 9'725 29.3 33'170 41'933 8'763 26.4 1'000'000 92'517 100'855 8'338 9.0 92'517 100'004 7'487 8.1 2'000'000 205'158 204'298 -861 -0.4 205'158 203'447 -1'712 -0.8

4502

Belastungsvergleich Recht 2006 / ZVA 50%, max. 12'500, komb. mit Verheiratetenabzug 2'500

Geltendes Recht Massnahme Pensionseinkommen Rentner- Rentnerehepaar Rentner- Rentnerehepaar in Fr. Konkubinat Mehr- oder Konkubinat Mehr- oder ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung Verdienst 50 : 50 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 59 83 25 41.9 59 58 -1 -0.9 50'000 136 183 48 35.1 136 158 23 16.6 60'000 213 355 143 67.1 213 304 92 43.1 70'000 295 655 360 121.8 295 580 285 96.4 80'000 383 996 613 159.8 383 896 513 133.8 90'000 591 1'396 805 136.2 591 1'296 705 119.3 100'000 855 1'895 1'040 121.7 855 1'770 915 107.0 150'000 2'553 6'196 3'643 142.7 2'553 5'871 3'318 130.0 200'000 5'837 12'696 6'859 117.5 5'837 12'371 6'534 111.9 300'000 15'517 25'696 10'179 65.6 15'517 25'371 9'854 63.5 500'000 41'090 51'696 10'606 25.8 41'090 51'371 10'281 25.0 1'000'000 107'090 114'425 7'335 6.8 107'090 114'138 7'048 6.6 2'000'000 229'400 229'425 25 0.0 229'400 229'138 -263 -0.1

Belastungsvergleich Recht 2006 / ZVA 50%, max. 12'500, komb. mit Verheiratetenabzug 2'500

Geltendes Recht Massnahme

Bruttoeinkommen Konkubinat- Verheirateter Konkubinat- Verheirateter in Fr. Alleinverdiener Alleinverdiener Mehr- oder Alleinverdiener Alleinverdiener Mehr- oder mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung 100% Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 141 0 -141 -100.0 141 0 -141 -100.0 50'000 243 0 -243 -100.0 243 0 -243 -100.0 60'000 475 73 -402 -84.6 475 48 -427 -89.9 70'000 727 161 -566 -77.9 727 136 -591 -81.3 80'000 983 282 -701 -71.3 983 232 -751 -76.4 90'000 1'453 505 -948 -65.3 1'453 430 -1'023 -70.4 100'000 2'014 760 -1'254 -62.3 2'014 685 -1'329 -66.0 150'000 5'559 2'944 -2'615 -47.0 5'559 2'769 -2'790 -50.2 200'000 10'645 7'782 -2'863 -26.9 10'645 7'457 -3'188 -29.9 300'000 22'512 19'469 -3'043 -13.5 22'512 19'144 -3'368 -15.0 500'000 46'259 42'856 -3'403 -7.4 46'259 42'531 -3'728 -8.1 1'000'000 102'579 100'832 -1'747 -1.7 102'579 100'545 -2'035 -2.0 2'000'000 206'022 204'275 -1'747 -0.8 206'022 203'987 -2'035 -1.0

Belastungsvergleich Recht 2006 / ZVA 50%, max. 12'500, komb. mit Verheiratetenabzug 2'500

Geltendes Recht Massnahme

Bruttoeinkommen Zweiverdiener- Verheirateter Zweiverdiener- Verheirateter in Fr. Konkubinatpaar Zweiverdiener Mehr- oder Konkubinatpaar Zweiverdiener Mehr- oder mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung Verdienst 70 : 30 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 57 0 -57 -100.0 57 0 -57 -100.0 50'000 105 0 -105 -100.0 105 0 -105 -100.0 60'000 156 0 -156 -100.0 156 0 -156 -100.0 70'000 219 66 -153 -69.8 219 34 -185 -84.5 80'000 383 154 -229 -59.7 383 109 -274 -71.5 90'000 546 272 -274 -50.2 546 184 -362 -66.3 100'000 727 499 -228 -31.4 727 306 -421 -57.9 150'000 2'298 2'345 47 2.0 2'298 1'920 -378 -16.5 200'000 4'858 6'417 1'559 32.1 4'858 5'455 597 12.3 300'000 12'386 17'961 5'575 45.0 12'386 16'999 4'613 37.2 500'000 31'508 41'127 9'619 30.5 31'508 40'165 8'657 27.5 1'000'000 89'682 99'291 9'609 10.7 89'682 98'440 8'758 9.8 2'000'000 198'720 202'734 4'014 2.0 198'720 201'883 3'163 1.6

4503

Belastungsvergleich Recht 2006 / ZVA 50%, max. 12'500, komb. mit Verheiratetenabzug 2'500

Geltendes Recht Massnahme

Bruttoeinkommen Zweiverdiener- Verheirateter Zweiverdiener- Verheirateter in Fr. Konkubinatpaar Zweiverdiener Mehr- oder Konkubinatpaar Zweiverdiener Mehr- oder mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung Verdienst 50 : 50 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 0 0 0 0.0 0 0 0 0.0 50'000 37 0 -37 -100.0 37 0 -37 -100.0 60'000 71 0 -71 -100.0 71 0 -71 -100.0 70'000 105 66 -39 -37.0 105 0 -105 -100.0 80'000 141 154 13 9.5 141 80 -61 -43.1 90'000 179 272 93 51.7 179 168 -11 -6.3 100'000 243 499 256 105.6 243 302 59 24.5 150'000 1'088 2'393 1'305 120.0 1'088 1'960 872 80.2 200'000 2'822 6'378 3'556 126.0 2'822 5'416 2'594 91.9 300'000 8'615 17'740 9'125 105.9 8'615 16'778 8'163 94.8 500'000 30'425 41'127 10'702 35.2 30'425 40'165 9'740 32.0 1'000'000 89'323 99'291 9'968 11.2 89'323 98'440 9'117 10.2 2'000'000 203'595 202'734 -862 -0.4 203'595 201'883 -1'713 -0.8

Belastungsvergleich Recht 2006 / ZVA 50%, max. 12'500, komb. mit Verheiratetenabzug 2'500

Geltendes Recht Massnahme Bruttoeinkommen Verheirateter Verheirateter Verheirateter Verheirateter in Fr. Alleinverdiener Zweiverdiener Mehr- oder Alleinverdiener Zweiverdiener Mehr- oder ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung Verdienst 70 : 30 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 33 0 -33 -100.0 0 0 0 0.0 50'000 121 26 -95 -78.5 96 0 -96 -100.0 60'000 209 114 -95 -45.5 184 89 -95 -51.6 70'000 397 202 -195 -49.1 332 170 -162 -48.8 80'000 655 376 -279 -42.6 580 278 -302 -52.1 90'000 940 640 -300 -31.9 840 466 -374 -44.5 100'000 1'280 932 -348 -27.2 1'180 691 -489 -41.4 150'000 4'002 3'245 -757 -18.9 3'784 2'727 -1'057 -27.9 200'000 9'550 8'185 -1'365 -14.3 9'225 7'223 -2'002 -21.7 300'000 21'237 19'729 -1'508 -7.1 20'912 18'767 -2'145 -10.3 500'000 44'624 42'895 -1'729 -3.9 44'299 41'933 -2'366 -5.3 1'000'000 102'396 100'855 -1'541 -1.5 102'109 100'004 -2'105 -2.1 2'000'000 205'839 204'298 -1'541 -0.7 205'551 203'447 -2'105 -1.0

Belastungsvergleich Recht 2006 / ZVA 50%, max. 12'500, komb. mit Verheiratetenabzug 2'500

Geltendes Recht Massnahme Bruttoeinkommen Verheirateter Verheirateter Verheirateter Verheirateter in Fr. Alleinverdiener Zweiverdiener Mehr- oder Alleinverdiener Zweiverdiener Mehr- oder ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung Verdienst 50 : 50 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 33 0 -33 -100.0 0 0 0 0.0 50'000 121 26 -95 -78.5 96 0 -96 -100.0 60'000 209 114 -95 -45.5 184 42 -142 -77.2 70'000 397 202 -195 -49.1 332 128 -204 -61.4 80'000 655 376 -279 -42.6 580 220 -360 -62.1 90'000 940 640 -300 -31.9 840 418 -422 -50.2 100'000 1'280 932 -348 -27.2 1'180 685 -495 -41.9 150'000 4'002 3'304 -698 -17.4 3'784 2'783 -1'001 -26.5 200'000 9'550 8'146 -1'404 -14.7 9'225 7'184 -2'041 -22.1 300'000 21'237 19'508 -1'729 -8.1 20'912 18'546 -2'366 -11.3 500'000 44'624 42'895 -1'729 -3.9 44'299 41'933 -2'366 -5.3 1'000'000 102'396 100'855 -1'541 -1.5 102'109 100'004 -2'105 -2.1 2'000'000 205'839 204'298 -1'541 -0.7 205'551 203'447 -2'105 -1.0

4504

Belastungsvergleich Recht 2006 / ZVA 50%, max. 12'500, komb. mit Verheiratetenabzug 2'500

Geltendes Recht Massnahme Bruttoeinkommen Verheirateter Verheirateter Verheirateter Verheirateter in Fr. Alleinverdiener Zweiverdiener Mehr- oder Alleinverdiener Zweiverdiener Mehr- oder mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung Verdienst 70 : 30 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 0 0 0 0.0 0 0 0 0.0 50'000 0 0 0 0.0 0 0 0 0.0 60'000 73 0 -73 -100.0 48 0 -48 -100.0 70'000 161 66 -95 -59.0 136 34 -102 -75.0 80'000 282 154 -128 -45.4 232 109 -123 -53.0 90'000 505 272 -233 -46.1 430 184 -246 -57.2 100'000 760 499 -261 -34.3 685 306 -379 -55.3 150'000 2'944 2'345 -599 -20.3 2'769 1'920 -849 -30.7 200'000 7'782 6'417 -1'365 -17.5 7'457 5'455 -2'002 -26.8 300'000 19'469 17'961 -1'508 -7.7 19'144 16'999 -2'145 -11.2 500'000 42'856 41'127 -1'729 -4.0 42'531 40'165 -2'366 -5.6 1'000'000 100'832 99'291 -1'541 -1.5 100'545 98'440 -2'105 -2.1 2'000'000 204'275 202'734 -1'541 -0.8 203'987 201'883 -2'105 -1.0

Belastungsvergleich Recht 2006 / ZVA 50%, max. 12'500, komb. mit Verheiratetenabzug 2'500

Geltendes Recht Massnahme Bruttoeinkommen Verheirateter Verheirateter Verheirateter Verheirateter in Fr. Alleinverdiener Zweiverdiener Mehr- oder Alleinverdiener Zweiverdiener Mehr- oder mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung Verdienst 50 : 50 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 0 0 0 0.0 0 0 0 0.0 50'000 0 0 0 0.0 0 0 0 0.0 60'000 73 0 -73 -100.0 48 0 -48 -100.0 70'000 161 66 -95 -59.0 136 0 -136 -100.0 80'000 282 154 -128 -45.4 232 80 -152 -65.5 90'000 505 272 -233 -46.1 430 168 -262 -60.9 100'000 760 499 -261 -34.3 685 302 -383 -55.9 150'000 2'944 2'393 -551 -18.7 2'769 1'960 -809 -29.2 200'000 7'782 6'378 -1'404 -18.0 7'457 5'416 -2'041 -27.4 300'000 19'469 17'740 -1'729 -8.9 19'144 16'778 -2'366 -12.4 500'000 42'856 41'127 -1'729 -4.0 42'531 40'165 -2'366 -5.6 1'000'000 100'832 99'291 -1'541 -1.5 100'545 98'440 -2'105 -2.1 2'000'000 204'275 202'734 -1'541 -0.8 203'987 201'883 -2'105 -1.0

4505

ZVA 50%, max. 12'500, komb. mit Verheiratetenabzug 2'500

Bruttoeinkommen in Franken Alleinstehende mit 2 Kindern

Geltendes Recht Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% in Fr. in %

40'000 0 0 0 0.0 50'000 0 0 0 0.0 60'000 89 89 0 0.0 70'000 177 177 0 0.0 80'000 314 314 0 0.0 90'000 553 553 0 0.0 100'000 808 808 0 0.0 150'000 3'056 3'056 0 0.0 200'000 7'990 7'990 0 0.0 300'000 19'677 19'677 0 0.0 500'000 43'064 43'064 0 0.0 1'000'000 101'016 101'016 0 0.0 2'000'000 204'459 204'459 0 0.0

ZVA 50%, max. 12'500, komb. mit Verheiratetenabzug 2'500

Bruttoeinkommen in Franken Einverdienerkonkubinat mit 2 Kindern

Geltendes Recht Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% in Fr. in %

40'000 141 141 0 0.0 50'000 243 243 0 0.0 60'000 475 475 0 0.0 70'000 727 727 0 0.0 80'000 983 983 0 0.0 90'000 1'453 1'453 0 0.0 100'000 2'014 2'014 0 0.0 150'000 5'559 5'559 0 0.0 200'000 10'645 10'645 0 0.0 300'000 22'512 22'512 0 0.0 500'000 46'259 46'259 0 0.0 1'000'000 102'579 102'579 0 0.0 2'000'000 206'022 206'022 0 0.0

4506

ZVA 50%, max. 12'500, komb. mit Verheiratetenabzug 2'500

Bruttoeinkommen in Franken Verheirateter Alleinverdiener mit 2 Kindern

Geltendes Recht Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% in Fr. in %

40'000 0 0 0 0.0 50'000 0 0 0 0.0 60'000 73 48 -25 -34.2 70'000 161 136 -25 -15.5 80'000 282 232 -50 -17.7 90'000 505 430 -75 -14.9 100'000 760 685 -75 -9.9 150'000 2'944 2'769 -175 -5.9 200'000 7'782 7'457 -325 -4.2 300'000 19'469 19'144 -325 -1.7 500'000 42'856 42'531 -325 -0.8 1'000'000 100'832 100'545 -288 -0.3 2'000'000 204'275 203'987 -288 -0.1

ZVA 50%, max. 12'500, komb. mit Verheiratetenabzug 2'500

Bruttoeinkommen in Franken Zweiverdiener-Ehepaar mit 2 Kindern

Geltendes Recht Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 70 30 in Fr. in %

40'000 28'000 12'000 0 0 0 0.0 50'000 35'000 15'000 0 0 0 0.0 60'000 42'000 18'000 0 0 0 0.0 70'000 49'000 21'000 66 34 -32 -48.5 80'000 56'000 24'000 154 109 -45 -29.2 90'000 63'000 27'000 272 184 -88 -32.4 100'000 70'000 30'000 499 306 -193 -38.7 150'000 105'000 45'000 2'345 1'920 -425 -18.1 200'000 140'000 60'000 6'417 5'455 -962 -15.0 300'000 210'000 90'000 17'961 16'999 -962 -5.4 500'000 350'000 150'000 41'127 40'165 -962 -2.3 1'000'000 700'000 300'000 99'291 98'440 -851 -0.9 2'000'000 1'400'000 600'000 202'734 201'883 -851 -0.4

4507

ZVA 50%, max. 12'500, komb. mit Verheiratetenabzug 2'500

Bruttoeinkommen in Franken Zweiverdiener-Ehepaar mit 2 Kindern

Geltendes Recht Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 50 50 in Fr. in %

40'000 20'000 20'000 0 0 0 0.0 50'000 25'000 25'000 0 0 0 0.0 60'000 30'000 30'000 0 0 0 0.0 70'000 35'000 35'000 66 0 -66 -100.0 80'000 40'000 40'000 154 80 -74 -48.1 90'000 45'000 45'000 272 168 -104 -38.2 100'000 50'000 50'000 499 302 -197 -39.5 150'000 75'000 75'000 2'393 1'960 -433 -18.1 200'000 100'000 100'000 6'378 5'416 -962 -15.1 300'000 150'000 150'000 17'740 16'778 -962 -5.4 500'000 250'000 250'000 41'127 40'165 -962 -2.3 1'000'000 500'000 500'000 99'291 98'440 -851 -0.9 2'000'000 1'000'000 1'000'000 202'734 201'883 -851 -0.4

ZVA 50%, max. 12'500, komb. mit Verheiratetenabzug 2'500

Bruttoeinkommen in Franken Zweiverdiener-Konkubinat mit 2 Kindern

Geltendes Recht Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 70 30 in Fr. in %

40'000 28'000 12'000 57 57 0 0.0 50'000 35'000 15'000 105 105 0 0.0 60'000 42'000 18'000 156 156 0 0.0 70'000 49'000 21'000 219 219 0 0.0 80'000 56'000 24'000 383 383 0 0.0 90'000 63'000 27'000 546 546 0 0.0 100'000 70'000 30'000 727 727 0 0.0 150'000 105'000 45'000 2'298 2'298 0 0.0 200'000 140'000 60'000 4'858 4'858 0 0.0 300'000 210'000 90'000 12'386 12'386 0 0.0 500'000 350'000 150'000 31'508 31'508 0 0.0 1'000'000 700'000 300'000 89'682 89'682 0 0.0 2'000'000 1'400'000 600'000 198'720 198'720 0 0.0

4508

ZVA 50%, max. 12'500, komb. mit Verheiratetenabzug 2'500

Bruttoeinkommen in Franken Zweiverdiener-Konkubinat mit 2 Kindern

Geltendes Recht Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 50 50 in Fr. in %

40'000 20'000 20'000 0 0 0 0.0 50'000 25'000 25'000 37 37 0 0.0 60'000 30'000 30'000 71 71 0 0.0 70'000 35'000 35'000 105 105 0 0.0 80'000 40'000 40'000 141 141 0 0.0 90'000 45'000 45'000 179 179 0 0.0 100'000 50'000 50'000 243 243 0 0.0 150'000 75'000 75'000 1'088 1'088 0 0.0 200'000 100'000 100'000 2'822 2'822 0 0.0 300'000 150'000 150'000 8'615 8'615 0 0.0 500'000 250'000 250'000 30'425 30'425 0 0.0 1'000'000 500'000 500'000 89'323 89'323 0 0.0 2'000'000 1'000'000 1'000'000 203'595 203'595 0 0.0

ZVA 50%, max. 12'500, komb. mit Verheiratetenabzug 2'500

Bruttoeinkommen in Franken Alleinstehende ohne Kinder

Geltendes Recht Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% in Fr. in %

40'000 141 141 0 0.0 50'000 243 243 0 0.0 60'000 475 475 0 0.0 70'000 727 727 0 0.0 80'000 983 983 0 0.0 90'000 1'453 1'453 0 0.0 100'000 2'014 2'014 0 0.0 150'000 5'559 5'559 0 0.0 200'000 10'645 10'645 0 0.0 300'000 22'512 22'512 0 0.0 500'000 46'259 46'259 0 0.0 1'000'000 102'579 102'579 0 0.0 2'000'000 206'022 206'022 0 0.0

4509

ZVA 50%, max. 12'500, komb. mit Verheiratetenabzug 2'500

Bruttoeinkommen in Franken Einverdienerkonkubinat ohne Kinder

Geltendes Recht Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% in Fr. in %

40'000 141 141 0 0.0 50'000 243 243 0 0.0 60'000 475 475 0 0.0 70'000 727 727 0 0.0 80'000 983 983 0 0.0 90'000 1'453 1'453 0 0.0 100'000 2'014 2'014 0 0.0 150'000 5'559 5'559 0 0.0 200'000 10'645 10'645 0 0.0 300'000 22'512 22'512 0 0.0 500'000 46'259 46'259 0 0.0 1'000'000 102'579 102'579 0 0.0 2'000'000 206'022 206'022 0 0.0

ZVA 50%, max. 12'500, komb. mit Verheiratetenabzug 2'500

Bruttoeinkommen in Franken Verheirateter Alleinverdiener ohne Kinder

Geltendes Recht Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% in Fr. in %

40'000 33 0 -33 -100.0 50'000 121 96 -25 -20.7 60'000 209 184 -25 -12.0 70'000 397 332 -65 -16.4 80'000 655 580 -75 -11.5 90'000 940 840 -100 -10.6 100'000 1'280 1'180 -100 -7.8 150'000 4'002 3'784 -218 -5.4 200'000 9'550 9'225 -325 -3.4 300'000 21'237 20'912 -325 -1.5 500'000 44'624 44'299 -325 -0.7 1'000'000 102'396 102'109 -288 -0.3 2'000'000 205'839 205'551 -288 -0.1

4510

ZVA 50%, max. 12'500, komb. mit Verheiratetenabzug 2'500

Bruttoeinkommen in Franken Zweiverdiener-Ehepaar ohne Kinder

Geltendes Recht Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 70 30 in Fr. in %

40'000 28'000 12'000 0 0 0 0.0 50'000 35'000 15'000 26 0 -26 -100.0 60'000 42'000 18'000 114 89 -25 -21.9 70'000 49'000 21'000 202 170 -32 -15.8 80'000 56'000 24'000 376 278 -98 -26.1 90'000 63'000 27'000 640 466 -174 -27.2 100'000 70'000 30'000 932 691 -241 -25.9 150'000 105'000 45'000 3'245 2'727 -518 -16.0 200'000 140'000 60'000 8'185 7'223 -962 -11.8 300'000 210'000 90'000 19'729 18'767 -962 -4.9 500'000 350'000 150'000 42'895 41'933 -962 -2.2 1'000'000 700'000 300'000 100'855 100'004 -851 -0.8 2'000'000 1'400'000 600'000 204'298 203'447 -851 -0.4

ZVA 50%, max. 12'500, komb. mit Verheiratetenabzug 2'500

Bruttoeinkommen in Franken Zweiverdiener-Ehepaar ohne Kinder

Geltendes Recht Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 50 50 in Fr. in %

40'000 20'000 20'000 0 0 0 0.0 50'000 25'000 25'000 26 0 -26 -100.0 60'000 30'000 30'000 114 42 -72 -63.2 70'000 35'000 35'000 202 128 -74 -36.6 80'000 40'000 40'000 376 220 -156 -41.5 90'000 45'000 45'000 640 418 -222 -34.7 100'000 50'000 50'000 932 685 -247 -26.5 150'000 75'000 75'000 3'304 2'783 -521 -15.8 200'000 100'000 100'000 8'146 7'184 -962 -11.8 300'000 150'000 150'000 19'508 18'546 -962 -4.9 500'000 250'000 250'000 42'895 41'933 -962 -2.2 1'000'000 500'000 500'000 100'855 100'004 -851 -0.8 2'000'000 1'000'000 1'000'000 204'298 203'447 -851 -0.4

4511

ZVA 50%, max. 12'500, komb. mit Verheiratetenabzug 2'500

Bruttoeinkommen in Franken Zweiverdiener-Konkubinat ohne Kinder

Geltendes Recht Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 70 30 in Fr. in %

40'000 28'000 12'000 57 57 0 0.0 50'000 35'000 15'000 105 105 0 0.0 60'000 42'000 18'000 156 156 0 0.0 70'000 49'000 21'000 219 219 0 0.0 80'000 56'000 24'000 413 413 0 0.0 90'000 63'000 27'000 596 596 0 0.0 100'000 70'000 30'000 798 798 0 0.0 150'000 105'000 45'000 2'478 2'478 0 0.0 200'000 140'000 60'000 5'244 5'244 0 0.0 300'000 210'000 90'000 13'286 13'286 0 0.0 500'000 350'000 150'000 34'010 34'010 0 0.0 1'000'000 700'000 300'000 92'517 92'517 0 0.0 2'000'000 1'400'000 600'000 202'095 202'095 0 0.0

ZVA 50%, max. 12'500, komb. mit Verheiratetenabzug 2'500

Bruttoeinkommen in Franken Zweiverdiener-Konkubinat ohne Kinder

Geltendes Recht Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 50 50 in Fr. in %

40'000 20'000 20'000 0 0 0 0.0 50'000 25'000 25'000 74 74 0 0.0 60'000 30'000 30'000 142 142 0 0.0 70'000 35'000 35'000 209 209 0 0.0 80'000 40'000 40'000 281 281 0 0.0 90'000 45'000 45'000 359 359 0 0.0 100'000 50'000 50'000 485 485 0 0.0 150'000 75'000 75'000 1'716 1'716 0 0.0 200'000 100'000 100'000 4'029 4'029 0 0.0 300'000 150'000 150'000 11'117 11'117 0 0.0 500'000 250'000 250'000 33'170 33'170 0 0.0 1'000'000 500'000 500'000 92'517 92'517 0 0.0 2'000'000 1'000'000 1'000'000 205'158 205'158 0 0.0

4512

ZVA 50%, max. 12'500, komb. mit Verheiratetenabzug 2'500

Renteneinkommen Rentnerehepaar ohne Kinder

Geltendes Recht Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 50 50 in Fr. in %

40'000 20'000 20'000 83 58 -25 -30.1 50'000 25'000 25'000 183 158 -25 -13.7 60'000 30'000 30'000 355 304 -51 -14.4 70'000 35'000 35'000 655 580 -75 -11.5 80'000 40'000 40'000 996 896 -100 -10.0 90'000 45'000 45'000 1'396 1'296 -100 -7.2 100'000 50'000 50'000 1'895 1'770 -125 -6.6 150'000 75'000 75'000 6'196 5'871 -325 -5.2 200'000 100'000 100'000 12'696 12'371 -325 -2.6 300'000 150'000 150'000 25'696 25'371 -325 -1.3 500'000 250'000 250'000 51'696 51'371 -325 -0.6 1'000'000 500'000 500'000 114'425 114'138 -288 -0.3 2'000'000 1'000'000 1'000'000 229'425 229'138 -288 -0.1

ZVA 50%, max. 12'500, komb. mit Verheiratetenabzug 2'500

Renteneinkommen Rentner-Konkubinat ohne Kinder

Geltendes Recht Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 50 50 in Fr. in %

40'000 20'000 20'000 59 59 0 0.0 50'000 25'000 25'000 136 136 0 0.0 60'000 30'000 30'000 213 213 0 0.0 70'000 35'000 35'000 295 295 0 0.0 80'000 40'000 40'000 383 383 0 0.0 90'000 45'000 45'000 591 591 0 0.0 100'000 50'000 50'000 855 855 0 0.0 150'000 75'000 75'000 2'553 2'553 0 0.0 200'000 100'000 100'000 5'837 5'837 0 0.0 300'000 150'000 150'000 15'517 15'517 0 0.0 500'000 250'000 250'000 41'090 41'090 0 0.0 1'000'000 500'000 500'000 107'090 107'090 0 0.0 2'000'000 1'000'000 1'000'000 229'400 229'400 0 0.0

4513

4514