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Reglement Teilliquidation der Pensionskasse des Bundes PUBLICA betreffend das Vorsorgewerk Bund

Anhang IV Reglement Teilliquidation der Pensionskasse des Bundes PUBLICA betreffend das Vorsorgewerk Bund

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1 Zweck

1 Dieses Reglement regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquida-

tion des Vorsorgewerkes Bund nach Artikel 32d Absatz 2 des Bundespersonalgeset- zes vom 24. März 20001 (BPG).

2 Das vorliegende Reglement bildet Bestandteil des Anschlussvertrages vom

15. Juni 2007 für das Vorsorgewerk Bund.

2. Abschnitt: Definitionen

Art. 2 Destinatäre und Destinatärinnen Destinatäre und Destinatärinnen sind die versicherten und die rentenbeziehenden Personen, die von der Teilliquidation betroffen sind.

Art. 3 Bestand Als Bestand gilt die Gesamtheit der versicherten und der rentenbeziehenden Perso- nen, die von der Teilliquidation betroffen sind.

Art. 4 Individueller Austritt beim Tatbestand Teilliquidation Treten im Rahmen einer Teilliquidation versicherte Personen aus dem Vorsorgewerk aus und einzeln in ein anderes Vorsorgewerk von PUBLICA über oder in eine andere Vorsorgeeinrichtung ein, liegt ein individueller Austritt vor.

Art. 5 Kollektiver Austritt beim Tatbestand Teilliquidation Treten im Rahmen einer Teilliquidation Destinatäre und Destinatärinnen aus dem Vorsorgewerk aus und gemeinsam als Gruppe in ein anderes Vorsorgewerk von PUBLICA über oder in eine andere Vorsorgeeinrichtung ein, liegt ein kollektiver Austritt vor.

1 SR 172.220.1

2007-1965 5995

3. Abschnitt: Tatbestände für die Teilliquidation

Art. 6 Teilliquidation Muss ein Teil der Destinatäre und Destinatärinnen als Folge von Entscheiden des Arbeitgebers das Vorsorgewerk verlassen und ist einer der Tatbestände nach Artikel

7 oder 8 erfüllt, erfolgt eine Teilliquidation des betreffenden Vorsorgewerkes.

Art. 7 Erhebliche Verminderung des Bestandes Eine Verminderung des Bestandes gilt als erheblich, wenn der Gesamtbestand der versicherten Personen des Vorsorgewerkes innerhalb von zwei Jahren um mehr als

15 Prozent abnimmt.

Art. 8 Vertragsauflösung und Restrukturierung 1 Eine Auflösung des Anschlussvertrages oder eine Restrukturierung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber, eine Verwaltungseinheit oder eine Dienststelle: a. eine eigene Rechtspersönlichkeit und eine eigene Rechnung sowie gestützt auf ein Spezialgesetz ein vom BPG abweichendes (öffentlich-rechtliches oder privatrechtliches) Personalstatut oder gemäss Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 3 BPG eigene Arbeitgeberbefugnisse erhält und deshalb aus dem Vorsorgewerk Bund austritt; oder b. im Sinne von Artikel 32f BPG aus der Bundesverwaltung ausgelagert wird. 2 Die von der Vertragsauflösung oder der Restrukturierung betroffenen rentenbezie- henden Personen werden von der Teilliquidation auch dann miterfasst, wenn sie gemäss Artikel 32f Absatz 2 BPG ausnahmsweise bei PUBLICA bzw. beim bisheri- gen Vorsorgewerk zurückgelassen werden (Austritt und Wiedereintritt). Die Zustän- digkeit zur Finanzierung der Arbeitgeberpflichten für die zurückgelassenen renten- beziehenden Personen richtet sich nach Artikel 32f Absatz 3 oder Absatz 4 BPG. 3 Auf eine Teilliquidation aufgrund der Tatbestände nach Absatz 1 wird verzichtet, wenn: a. weniger als 50 Personen austreten; oder b. zwischen 50 und 200 Personen austreten und der Deckungsgrad des Vorsor- gewerkes am Bilanzstichtag gemäss Anhang zu Artikel 44 Absatz 1 der Ver- ordnung vom 18. April 19842 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) zwischen 95 Prozent und 105 Prozent liegt.

2 SR 831.441.1

4. Abschnitt: Rahmenbedingungen der Teilliquidation

Art. 9 Abgrenzung des infolge erheblicher Bestandesreduktion ausgetretenen Destinatärkreises

1 Der ausgetretene Destinatärkreis wird mit der Festlegung des Beginns und des

Endes des Ereignisses, welches zum Tatbestand der Teilliquidation nach Artikel 8 geführt hat, zeitlich abgegrenzt. 2 Der ausgetretene Destinatärkreis kann auch durch eine explizite Umschreibung des betroffenen Bestandes aufgrund sachgerechter Kriterien abgegrenzt werden.

Art. 10 Bilanzstichtag Der Stichtag für die Erstellung der Teilliquidationsbilanz und damit für die Fest- stellung der freien Mittel, der versicherungs- bzw. anlagetechnischen Rückstel- lungen und Reserven bzw. der Unterdeckung (= Fehlbetrages) ist in der Regel der 31. Dezember nach dem Enddatum des massgebenden Ereignisses.

Art. 11 Finanzielle Gleichbehandlung und Fortbestandsinteressen Die Bilanz wird so erstellt, dass der austretende im Vergleich zum verbleibenden Bestand der Destinatäre und Destinatärinnen finanziell weder nachteilig noch bevor- zugt behandelt wird; dabei werden die Fortbestandsinteressen des bisherigen Vor- sorgewerkes angemessen berücksichtigt.

Art. 12 Erstellung der Bilanz Die Teilliquidationsbilanz wird nach den Grundsätzen des Reglements Rückstellun- gen und Reserven der Pensionskasse des Bundes PUBLICA erstellt.

Art. 13 Behandlung von hängigen Schadenfällen

1 Hängige Schadenfälle (Invalidität und Todesfall), welche erst nach dem Bilanz-

stichtag der Teilliquidationsbilanz abschliessend geregelt werden, werden nach einem der beiden folgenden Verfahren behandelt:

a. Mitgabe der Rückstellungen für hängige Schadenfälle (IBNR) Tritt die Mehrheit der Austretenden wieder kollektiv in ein Vorsorgewerk von PUBLICA über und sieht eine gesetzliche Bestimmung oder eine ver- tragliche Abrede vor, dass das übernehmende Vorsorgewerk die finanzielle Verpflichtung zur Regulierung der hängigen Schadenfälle übernimmt, so werden ihm auch die entsprechenden Rückstellungen risikoproportional wei- ter gegeben. Das abgebende Vorsorgewerk stellt für die Schadenregulierung die notwendigen Informationen zur Verfügung.

b. Keine Mitgabe der Rückstellungen für hängige Schadenfälle (IBNR) Übernimmt das übernehmende Vorsorgewerk von PUBLICA die finanzielle Verpflichtung zur Regulierung der hängigen Schadenfälle nicht, bleiben die entsprechenden Rückstellungen beim abgebenden Vorsorgewerk.

2 Das Vorgehen bei Übertritt in ein anderes Vorsorgewerk von PUBLICA nach

Absatz 1 gilt analog bei Übertritt in eine andere Vorsorgeeinrichtung.

Art. 14 Behandlung von Rentenbeständen Erreicht infolge der Teilliquidation der Rentenbestand im abgebenden Vorsorgewerk einen überproportionalen Anteil am Vermögen, legt der Experte für berufliche Vorsorge im Rahmen der Erstellung der Teilliquidationsbilanz eine dem Risiko entsprechende Rückstellung fest. Die Pflicht zum Ausgleich finanzieller Nachteile durch den zuständigen Arbeitgeber nach Artikel 32f Absatz 3 BPG bleibt vorbe- halten.

Art. 15 Behandlung von Rückstellungen

1 Die Rückstellungen auf Stufe Vorsorgewerk werden dem austretenden Bestand

anteilsmässig unter angemessener Berücksichtigung der Gleichbehandlung und der Fortbestandsinteressen nach den Grundsätzen des Reglements für Rückstellungen und Reserven der Pensionskasse des Bundes PUBLICA aufgrund der vom Experten für berufliche Vorsorge erstellten Teilliquidationsbilanz mitgegeben.

2 Die Rückstellungen auf Stufe Vorsorgeeinrichtung PUBLICA, bestehend aus den

Rückstellungen nach Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 22 des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 20063, werden aus Gründen der Fortbestandsinteressen nicht aufgeteilt.

Art. 16 Behandlung von Wertschwankungsreserven einschliesslich der Reserven technischer Zinssatz

1 Bestehen nach der Äufnung der notwendigen Rückstellungen gemäss Reglement

Rückstellungen und Reserven der Pensionskasse des Bundes PUBLICA Wert- schwankungsreserven, so werden diese dem kollektiv austretenden Bestand der Destinatäre und Destinatärinnen anteilsmässig kollektiv mitgegeben. Die Mitgabe ist nicht abhängig von der Übertragungsform des Vermögens.

2 Erfolgen die Austritte individuell, werden die vom bisherigen Vorsorgewerk

allenfalls nicht benötigten Wertschwankungsreserven zu freien Mitteln (Art. 18).

Art. 17 Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teilliquidation des Vorsorgewerkes durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde.

3 SR 172.222.1

Art. 18 Behandlung von freien Mitteln Sind für das bisherige Vorsorgewerk und den austretenden Bestand der Destinatäre und Destinatärinnen je die Teilliquidationsbilanzen erstellt und bestehen gemäss den Grundsätzen des Reglements Rückstellungen und Reserven der Pensionskasse des Bundes PUBLICA freie Mittel, werden diese anteilsmässig dem austretenden Bestand wie folgt verteilt:

a. Kollektiver Austritt: Bei einem kollektiven Austritt werden die freien Mittel dem übernehmenden Vorsorgewerk von PUBLICA oder der neuen Vorsorgeeinrichtung in der Regel kollektiv übertragen; b. Individueller Austritt: Bei einem individuellen Austritt werden die freien Mittel individuell verteilt. Die Überweisung erfolgt als zusätzliche Austrittsleistung an die Vorsorge- einrichtung des neuen Arbeitgebers, auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice oder, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 5 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 19934 (FZG) erfüllt sind, als Bar- auszahlung.

Art. 19 Behandlung von Fehlbeträgen

1 Sind für das bisherige Vorsorgewerk und den austretenden Bestand je die Teil-

liquidationsbilanzen erstellt und bestehen gemäss den Grundsätzen des Reglements Rückstellungen und Reserven der Pensionskasse des Bundes PUBLICA Fehl- beträge, werden diese anteilsmässig dem austretenden Bestand individuell belastet. 2 Ein allfälliger Abzug eines Fehlbetrages erfolgt durch individuellen Abzug von der Austrittsleistung. Wurde die ungekürzte Austrittsleistung bereits überwiesen, muss die versicherte Person den zuviel überwiesenen Betrag zurückerstatten.

Art. 20 Verteilplan

1 Das paritätische Organ des bisherigen Vorsorgewerkes legt aufgrund der Empfeh-

lungen des Experten für berufliche Vorsorge einen Verteilplan fest.

2 Als Verteilschlüssel für Fehlbeträge bzw. freie Mittel müssen insbesondere die

Dauer der Zugehörigkeit zum Vorsorgewerk und das vorhandene Altersguthaben der betroffenen Destinatäre und Destinatärinnen berücksichtigt werden.

Art. 21 Vermögensübertragung Die Anwendung des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 20035 (FusG) bleibt vorbehal- ten. Sie setzt eine ausdrückliche Willensäusserung der betroffenen Parteien voraus. Bei der Beschlussfassung sind auch die Zustimmungs- und Genehmigungserforder-

4 SR 831.42 5 SR 221.301

nisse des Arbeitgebers und des Bundesrates nach BPG zu beachten (Art. 94 Abs. 2 und 100 Abs. 3 FusG; Art. 32a Abs. 2 zweiter Satz und Art. 32c Abs. 1 und 3 BPG).

Art. 22 Anpassungen

1 Bei wesentlichen Veränderungen der Aktiven oder Passiven zwischen dem Bilanz-

stichtag der Teilliquidation und der Übertragung der Mittel erfolgt eine entsprechen- de Anpassung. 2 Als wesentlich gilt eine Änderung, wenn sich die freien oder fehlenden Mittel um mehr als 10 Prozent der ursprünglichen Beträge verändern.

5. Abschnitt: Besondere Verfahrensfragen

Art. 23 Zuständigkeit

1 Das paritätische Organ des betroffenen Vorsorgewerkes hat das Vorliegen des

Tatbestandes einer Teilliquidation festzustellen und die Durchführung des entspre- chenden Verfahrens zu beschliessen. 2 Es stellt insbesondere das Ereignis, das zur Teilliquidation geführt hat, dessen genauen Eintritt, sowie den massgebenden Zeitrahmen gemäss Artikel 9 Absatz 1 fest. 3 Erfolgt die Abgrenzung des infolge Teilliquidation ausgetretenen Destinatärkreises gestützt auf Artikel 9 Absatz 2, ist das paritätische Organ für die Umschreibung zuständig.

Art. 24 Informationspflichten – Grundsatz Das paritätische Organ des Vorsorgewerkes ist verantwortlich für: a. das Informationskonzept; b. die rechtzeitige und sachgerechte Information der Destinatäre und Destina- tärinnen über das laufende Verfahren; c. die korrekte Darstellung der möglichen Rechtsmittel der Destinatäre und Destinatärinnen; d. die sofortige Meldung an die Arbeitgeber, wenn es feststellt, dass der Tat- bestand einer Teilliquidation vorliegt.

Art. 25 Information und Rechtsmittel

1 Sämtliche Destinatäre und Destinatärinnen werden rechtzeitig und in geeigneter

Weise informiert. Die Information betrifft namentlich das Vorliegen des Tatbestan- des der Teilliquidation, das Verfahren und den Verteilplan. 2 In der Regel erfolgt die Information über die Teilliquidation durch Publikation im SHAB.

3 Die Destinatäre und Destinatärinnen können ab Erhalt der Information am Sitz von PUBLICA Einsicht in die massgebende Bilanz und in das versicherungstechnische Gutachten nehmen.

4 Die Destinatäre und Destinatärinnen können innert 30 Tagen nach Erhalt der

Information beim paritätischen Organ bezüglich der Voraussetzungen für die Teil- liquidation sowie gegen das Verfahren und den Verteilplan Einsprache erheben.

5 Das paritätische Organ hat die Einsprachen nach Anhörung der Einsprechenden zu

behandeln und schriftlich zu beantworten. Werden Einsprachen gutgeheissen, erfolgt eine Anpassung des Verfahrens bzw. des Verteilplanes und eine erneute Information aller Destinatäre und Destinatärinnen.

6 Das paritätische Organ informiert die Einsprechenden in der Einspracheantwort,

dass sie innert 30 Tagen die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilplan bei der Aufsichtsbehörde überprüfen lassen können.

7 Der Entscheid der Aufsichtsbehörde kann innert einer Frist von 30 Tagen mit

Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin des Bundesverwaltungsge- richts dies von Amtes wegen oder auf Begehren der beschwerdeführenden Person verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten der beschwerdeführen- den Person.

8 Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kann innert einer Frist von 30 Tagen

mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Eine Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Bundesgerichts dies von Amtes wegen oder auf Begehren der beschwerdeführenden Person verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten der beschwerdeführenden Person.

Art. 26 Vollzug der Teilliquidation Die Teilliquidation wird erst vollzogen, wenn: a. innerhalb der rechtlich gegebenen Fristen kein Destinatär und keine Destina- tärin mit einem Überprüfungsgesuch an die Aufsichtsbehörde gelangt ist; b. im Falle einer Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde von dieser ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt; c. im Falle eines Übertragungsvertrages der Eintrag im Handelsregister erfolgt ist.

Art. 27 Verzinsung

1 Der individuelle Anspruch wird ab dem Austrittsdatum zum gleichen Zinssatz wie

die Freizügigkeitsleistungen verzinst.

2 Der kollektive Anspruch wird nicht verzinst.

Art. 28 Kosten der Teilliquidation

1 Die aus der Durchführung des Teilliquidationsverfahrens entstehenden Kosten

werden von PUBLICA im Sinne einer Sonderleistung nach Aufwand dem die Teil- liquidation verursachenden Arbeitgeber in Rechnung gestellt.

2 Wird in Form einer dezentralen Verwaltungseinheit mit eigener Rechnung ein

neuer Arbeitgeber geschaffen, trägt dieser die Kosten, es sei denn, sie werden aus- nahmsweise vom Bund übernommen.

3 Geht der Teilliquidationstatbestand auf Entscheide verschiedener Arbeitgeber

zurück, so tragen sie die Kosten im Verhältnis zum Deckungskapital ihres austreten- den Bestandes.

Art. 29 Nicht geregelte Fälle Durch dieses Reglement nicht ausdrücklich geregelte Fälle werden von PUBLICA unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften durch sinngemässe Anwendung erledigt.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 30 Änderungen des Reglements Änderungen dieses Reglements stellen eine Änderung des Anschlussvertrags dar. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Vertragspartner des Anschluss- vertrags und des paritätischen Organs sowie der Genehmigung durch die Aufsichts- behörde.

Art. 31 Übergangsbestimmung Wird der Eintritt eines Teilliquidationstatbestandes vor Inkrafttreten dieses Regle- ments nach bisherigem Recht festgestellt und ist das Verfahren bei Inkrafttreten dieses Reglements noch nicht abgeschlossen, so wird es nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

Art. 32 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde mit dem Anschlussvertrag in Kraft.