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Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer. Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates

07.492

Parlamentarische Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates

vom 12. August 2008

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,

Mit diesem Bericht unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einer Änderung des Gewässerschutzgesetzes. Gleichzeitig erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stel- lungnahme.

Die Kommission beantragt, dem beiliegenden Entwurf zuzustimmen.

12. August 2008 Im Namen der Kommission Der Präsident: Filippo Lombardi

2008-2081 8043

Übersicht

Am 3. Juli 2006 wurde die Volksinitiative «Lebendiges Wasser» (07.060) einge- reicht. Sie verlangt einen neuen Verfassungsartikel 76a «Renaturierung von Gewäs- sern». Im Initiativtext wird der Begriff Renaturierung als Oberbegriff für sämtliche Bereiche zur Aufwertung der Gewässer verwendet. Diese umfassen die Wiederher- stellung naturnaher Verhältnisse bei verbauten Gewässern (Revitalisierung), die Verminderung von schädlichen Einwirkungen von Schwall und Sunk unterhalb von Wasserkraftwerken, Massnahmen zur Reaktivierung des Geschiebehaushalts und zur Verbesserung der Fischgängigkeit sowie die Sanierungen von ungenügenden Rest- wassermengen. Die Kantone sollen in diesen Bereichen Massnahmen anordnen und zur Finanzierung Renaturierungsfonds errichten. Die Initiative will weiter, dass direkt betroffene Organisationen die Durchführung von Massnahmen auf dem Rechtsweg durchsetzen können (Antrags- und Beschwerderecht). Der Bundesrat hat am 8. Juni 2007 beschlossen, dem Parlament zu beantragen, die Volksinitiative ohne Gegenentwurf dem Volk zur Ablehnung zu empfehlen. Der Bundesrat anerkennt zwar den Sanierungsbedarf unserer Gewässer, er vertritt jedoch die Auffassung, dass diese Defizite im Rahmen der geltenden Gesetze beho- ben werden sollen. Am 4. Oktober 2007 bzw. am 6. Dezember 2007 haben die Räte einer Motion (07.3311. Epiney. Renaturierung von Fliessgewässern. Gegenentwurf zur Volksini- tiative «Lebendiges Wasser») zugestimmt. Diese fordert vom Bundesrat einen Ge- genvorschlag zur Volksinitiative «Lebendiges Wasser», in welchem die Finanzie- rung von Renaturierungen durch einen Zuschlag von 0,1 Rappen pro Kilowattstunde auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze sichergestellt werden soll. Im Rahmen der Prüfung der Volksinitiative hat die Kommission für Umwelt, Raum- planung und Energie des Ständerats beschlossen, einen indirekten Gegenentwurf zur Volksinitiative «Lebendiges Wasser» zu erarbeiten, welcher Gegenstand der vorlie- genden Kommissionsinitiative ist. Die Kommission anerkennt den Handlungsbedarf im Bereich des Gewässerschutzes, sie ist jedoch der Ansicht, dass die Volksinitiative zu weit gehe und ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen Schutz und Nutzung der Gewässer angestrebt werden solle. Die Kommission hält vor allem ein Antrags- und Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen für die Umsetzung der Mass-

nahmen für nicht gerechtfertigt. Der Gegenentwurf schlägt Gesetzesbestimmungen in verschiedenen Bereichen vor. Konkret sind das die Revitalisierung der Gewässer, die Verminderung der negativen Auswirkungen von Schwall und Sunk unterhalb von Wasserkraftwerken, Ausnahmen von den Mindestrestwassermengen bei Gewässerabschnitten mit geringem ökolo- gischem Potenzial, die Berücksichtigung schützenswerter Kleinwasserkraftwerke bei Restwassersanierungen und die Reaktivierung des Geschiebehaushalts. Zudem enthält er einen Vorschlag zur Finanzierung entsprechender Massnahmen.

Der Gegenentwurf wurde vom 30. April bis 30. Juni 2008 in die Vernehmlassung geschickt. Fast alle Vernehmlassungsteilnehmer sprachen sich dafür aus, der Volks- initiative einen indirekten Gegenentwurf gegenüberzustellen. Eine deutliche Mehr- heit stimmte den Vorschlägen in den Bereichen Revitalisierung, Schwall/Sunk und Geschiebe zu. Die Lockerung der Restwasserbestimmungen war umstritten. Den einen gingen die Lockerungen zu weit, den anderen zu wenig weit. Im weiteren wurde bemängelt, dass die wohlerworbenen Rechte zu wenig respektiert würden. Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerats hat am 12. August 2008 den Gegenentwurf auf Grund der Ergebnisse der Vernehmlassung teilweise angepasst.

Übersicht 8044

1 Entstehungsgeschichte 8048

1.1 Parlamentarische Initiative 8048

1.2 Arbeiten der Kommission 8049

1.3 Vernehmlassungsverfahren 8049

2 Grundzüge der Vorlage 8051

2.1 Übersicht 8051

2.2 Revitalisierung der Gewässer 8051

2.3 Verminderung der negativen Auswirkungen von Schwall und Sunk 8052

2.4 Reaktivierung des Geschiebehaushalts 8053

2.5 Ausnahmen von den Mindestrestwassermengen bei

Gewässerabschnitten mit geringem ökologischem Potenzial; Berücksichtigung von schützenswerten Kleinwasserkraftwerken bei der Restwassersanierung 8054

2.6 Kosten 8055

2.6.1 Kosten der prioritären Revitalisierungen 8055

2.6.2 Kosten der Sanierung der Wasserkraftnutzung 8055

2.6.3 Kosten der Sanierung im Bereich Geschiebe ohne Anteil

Wasserkraft 8056

2.6.4 Kosten der kantonalen Planungen der Sanierung der

Wasserkraftnutzung sowie des Geschiebehaushalts 8056

2.7 Finanzierung 8056

2.7.1 Übersicht 8056

2.7.2 Finanzierung der Revitalisierungen durch allgemeine Mittel 8056

2.7.3 Finanzierung der Wasserkraftsanierung durch einen Zuschlag

auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze (Motion 07.3311) 8057

2.7.4 Finanzierung der kantonalen Planungen der Sanierung

der Wasserkraftnutzung sowie des Geschiebehaushalts durch allgemeine Bundesmittel 8058

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen 8058

3.1 Änderung Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz

der Gewässer (GSchG) 8058

3.2 Änderung Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau

(WBG) 8065

3.3 Änderung Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG); Fassung gemäss

Anhang 1 des neuen Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (Änderung EnG) 8065

3.4 Änderung Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche

Bodenrecht (BGBB) 8067

4 Finanzielle und personelle Auswirkungen des Erlassentwurfs 8067

4.1 Auswirkungen auf den Bund 8067

4.1.1 Revitalisierung 8067

4.1.2 Sanierung der Wasserkraftnutzung 8067

4.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden 8068

4.2.1 Revitalisierung 8068

4.2.2 Sanierung der Wasserkraftnutzung 8068

4.3 Auswirkungen auf die Umwelt 8068

4.4 Auswirkungen auf den Hochwasserschutz 8068

4.5 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 8069

4.6 Auswirkungen auf die Energiewirtschaft 8069

4.7 Auswirkungen auf die Landnutzung 8070

5 Verhältnis zum europäischen Recht 8070

6 Rechtliche Grundlagen 8071

6.1 Verfassungsmässigkeit 8071

6.2 Erlassform 8071

6.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse 8072

6.4 Übereinstimmung mit dem Subventionsgesetz 8072

6.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen 8072

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Renaturierung) (Entwurf) 8073

Bericht

1 Entstehungsgeschichte

1.1 Parlamentarische Initiative

Die Volksinitiative «Lebendiges Wasser (Renaturierungs-Initiative)» (07.060) wurde am 3. Juli 2006 mit 161 836 gültigen Unterschriften1 eingereicht. Sie verlangt einen neuen Verfassungsartikel 76a «Renaturierung von Gewässern». Der Begriff Renaturierung wird als Oberbegriff für sämtliche Massnahmen verstanden, die zu einer Aufwertung beeinträchtigter Gewässer beitragen. Darunter fallen die Wieder- herstellung naturnaher Verhältnisse bei verbauten Gewässern (Revitalisierung) sowie Massnahmen zur Verminderung von schädlichen Einwirkungen durch Schwall und Sunk, zur Reaktivierung des Geschiebehaushalts, zur Verbesserung der Fischgängigkeit und zur Sanierung von Restwasserstrecken (Sanierung der Wasser- kraftnutzung). Die Kantone sollen Revitalisierungen fördern, durchführen und mittels kantonalen Fonds finanzieren. Für die Verminderung von schädlichen Ein- wirkungen durch Schwall und Sunk und für die Reaktivierung des Geschiebehaus- halts sollen die Kantone Massnahmen anordnen. Die gültigen Restwasserbestim- mungen sollen raschmöglichst umgesetzt werden. Die Initiative will weiter, dass direkt betroffene Organisationen die Durchführung von Massnahmen auf dem Rechtsweg durchsetzen können (Antrags- und Beschwerderecht). Der Bundesrat hat am 8. Juni 2007 beschlossen, dem Parlament zu beantragen, die Volksinitiative ohne Gegenentwurf dem Volk zur Ablehnung zu empfehlen. Am 27. Juni 2007 hat er eine entsprechende Botschaft2 an das Parlament verabschiedet. Für den Bundesrat ist zwar unbestritten, dass unsere Gewässer vielfach eingeengt und verbaut und durch die Wasserkraftnutzung stark beeinträchtigt sind und somit ein Handlungsbedarf besteht. Er vertritt jedoch die Auffassung, dass diese Defizite im Rahmen der geltenden Gesetze behoben werden sollen. Am 4. Oktober 2007 hat der Ständerat einer Motion (07.3311. Epiney. Renaturie- rung von Fliessgewässern. Gegenentwurf zur Volksinitiative «Lebendiges Wasser») zugestimmt. Diese fordert vom Bundesrat einen Gegenentwurf zur Volksinitiative «Lebendiges Wasser», in welchem die Finanzierung von Renaturierungen durch einen Zuschlag von 0,1 Rappen pro Kilowattstunde auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze sichergestellt werden soll. Der Nationalrat hat der Motion am 6. Dezember 2007 ebenfalls zugestimmt. Mit der Annahme der Motion wurde der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates ein Signal

gegeben, die Frage eines Gegenvorschlages vertieft zu prüfen. Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates hat im Rahmen der Debatte über die Abstimmungsempfehlung zur Volksinitiative «Leben- diges Wasser» die Initianten sowie die Vertreter der Konferenz kantonaler Energie- direktoren, der kantonalen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz und der Regierungskonferenz der Gebirgskantone angehört und sich über einen mög- lichen indirekten Gegenentwurf unterhalten.

Die Kommission anerkennt den Handlungsbedarf im Bereich des Gewässerschutzes, sie ist jedoch der Ansicht, dass die Volksinitiative zu weit gehe und ein ausgewoge- nes Verhältnis zwischen Schutz und Nutzung der Gewässer angestrebt werden soll. Vor allem ein Antrags- und Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen für die Umsetzung der Massnahmen sei nicht gerechtfertigt. Aus diesem Grund hat die Kommission am 23. November 2007 mit 10 zu 2 Stimmen beschlossen, einen indi- rekten Gegenentwurf zur Volksinitiative «Lebendiges Wasser» zu erarbeiten. Sie hat dazu die vorliegende parlamentarische Initiative «Schutz und Nutzung der Gewäs- ser» (07.492) eingereicht. Dieser Beschluss wurde gestützt auf Artikel 109 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG)3 der zuständigen Kommission des Nationalrates vorgelegt. Am 7. Januar

2008 hat die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates

die parlamentarische Initiative vorgeprüft und dem Beschluss ihr Folge zu geben mit

16 Stimmen zu 8 zugestimmt.

In Anbetracht des Beschlusses der Kommissionen der beiden Räte und aufgrund von Artikel 111 Absatz 1 ParlG hat die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates einen Erlassentwurf ausgearbeitet.

1.2 Arbeiten der Kommission

Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates hat den 18. April 2008 behandelt. Am 18. April 2008 hat die Kommission den Vorentwurf mit 10 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen. Am 12. August hat sie die Vernehmlassung, die vom 30. April bis zum 30. Juni 2008 dauerte, zur Kenntnis genommen, die Gesetzesänderungen zum Teil angepasst und mit 10 Stimmen bei

3 Enthaltungen den Entwurf angenommen.

1.3 Vernehmlassungsverfahren

Die Vernehmlassung wurde am 30. April eröffnet und dauerte bis 30. Juni 2008. Eingegangen sind 110 Stellungnahmen. Eine deutliche Mehrheit stimmt den Vor- schlägen zu, mit denen die Revitalisierung beschleunigt und Massnahmen in den Bereichen Schwall und Sunk sowie Geschiebehaushalt eingeführt werden sollen. Was die Lockerung der Restwasserbestimmungen und die Wahrung der wohlerwor- benen Rechte betrifft, sind die Meinungen weniger einheitlich. Die Stellungnahmen lassen sich in folgende Gruppen einteilen: – Während die meisten Stellungnahmen dafür sind, der Initiative einen indi- rekten Gegenentwurf gegenüberzustellen, plädieren die Kraftwerke und ihre Verbände (swisselectric, VSE) sowie zwei Kantone (SG, VD) und eine poli- tische Partei (SVP) für eine Ablehnung der Initiative ohne Gegenentwurf. – Dem vorliegenden Gegenentwurf stimmen 35 Vernehmlasser zu. Dazu ge- hören die Kantone BL, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NE, NW, SH, SO, TG, UR, ZG und ZH sowie die beiden Parteien CVP und FDP. 14 Vernehmlasser

3 SR 171.10

stimmen vollständig zu, 21 mit Einschränkungen (überwiegend weil ihnen die Lockerung der Restwasserbestimmungen zu weit geht). – 27 Stellungnahmen (darunter AI, BE und TI, die Parteien SP und GPS und die meisten Umweltorganisationen) begrüssen die Massnahmen in den Be- reichen Revitalisierung, Schwall/Sunk und Geschiebe, lehnen aber die Lo- ckerung der Restwasserbestimmungen ab. – 23 Vernehmlasser lehnen den Gegenentwurf in der vorliegenden Form ab, unter anderem die Kantone AR, GR, OW und VS, die Energiedirektorenkon- ferenz und die Regierungskonferenz der Gebirgskantone sowie die CSP und die meisten Vereinigungen der Elektrizitätswirtschaft und deren Mitglieder. Sie bemängeln insbesondere eine ungenügende Berücksichtigung der Nut- zungsinteressen der Wasserkraft und der wohlerworbenen Rechte der Kraft- werksinhaber sowie eine ungenügende Lockerung der Restwasserbestim- mungen. Auf Grund der Ergebnisse der Vernehmlassung wurden insbesondere folgende Anliegen in die Vorlage aufgenommen: – Stärkung und Beschleunigung der Revitalisierungen. Umgesetzt durch die Einführung einer Pflicht der Kantone zur Erstellung von Revitalisierungs- programmen. – Berücksichtigung des Gewässerraums bei jedem wasserbaulichen Eingriff. Umgesetzt durch die Schaffung eines neuen Artikels 36a des Bundesgeset- zes vom 24. Januar 19914 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutz- gesetz; GSchG) betreffend Gewässerraum. – Erleichterung des Landerwerbs für Revitalisierungs- und Hochwasser- schutzprojekte. Umgesetzt durch die Einführung einer Ausnahme von der Erwerbsbewilligungspflicht für landwirtschaftliche Böden im bäuerlichen Bodenrecht. – Einführung einer kantonalen Planung der Massnahmen zur Sanierung der Wasserkraftnutzung innert 4–5 Jahren und Mitfinanzierung der Planung durch den Bund. Umgesetzt durch die Einführung einer entsprechenden Verpflichtung der Kantone und eines Subventionstatbestandes. – Bessere Berücksichtigung der wohlerworbenen Rechte bei der Wasserkraft- sanierung. Umgesetzt durch die Festlegung des Beitragssatzes auf mindes- tens 80 % mit der Möglichkeit der Erhöhung bis auf 100 %, sofern dies zur Respektierung der wohlerworbenen Rechte notwendig ist. Ausserdem wird auf weitere Kriterien zur Bestimmung der Höhe der Beiträge verzichtet. – Verzicht auf eine unbestimmte, schwer vollziehbare Ausnahme von der Mindestrestwassermenge.

4 SR 814.20

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Übersicht

Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält fünf Stossrichtungen: – Revitalisierung der Gewässer: Die Gewässer sollen naturnaher gestaltet und der zur Erfüllung ihrer natürlichen Funktionen notwendige Raum soll zur Verfügung gestellt werden. – Verminderung der negativen Auswirkungen von Schwall und Sunk unterhalb von Wasserkraftwerken: Bei Wasserkraftwerken verändert sich der Wasser- pegel unterhalb der Wasserrückgabe durch kurzfristiges Anfahren (Schwall) und Abstellen (Sunk) der Turbinen (Produktion von Spitzenstrom) sehr stark. Dies hat starke negative Auswirkungen in den Gewässern. Diese sol- len durch eine gesetzliche Regelung vermindert werden. Dabei darf die Energieproduktion aus Wasserkraft mit Blick auf die Ziele gemäss Ener- giegesetz vom 26. Juni 19985 (EnG) nicht gefährdet werden und die wohl- erworbenen Rechte der Inhaber von Konzessionen zur Nutzung der Wasser- kraft müssen respektiert werden. Die Regelung soll gleichzeitig Rechts- sicherheit, Rechtsgleichheit und Investitionssicherheit schaffen. – Reaktivierung des Geschiebehaushalts: Die Beeinträchtigungen des Ge- schiebehaushalts in vielen Fliessgewässern sollen durch eine gesetzliche Re- gelung vermindert werden. Gleichzeitig soll die Regelung Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit schaffen. – Neue Ausnahmen von den Mindestrestwassermengen bei Gewässerabschnit- ten mit geringem ökologischen Potenzial; Berücksichtigung von schützens- werten Kleinwasserkraftwerken bei der Restwassersanierung: Mit neuen Ausnahmen von den Mindestrestwassermengen (Art. 32 GSchG) bei Gewäs- serabschnitten mit geringem ökologischem Potenzial sollen die Interessen der Wasserkraftnutzung berücksichtigt werden. Dabei dürfen die Restwas- sermengen nur so tief festgelegt werden, dass die von der Gewässerschutz- gesetzgebung vorgeschriebene Wasserqualität eingehalten wird. Zudem sol- len schützenswerte Kleinwasserkraftwerke bei Restwassersanierungen besonders berücksichtigt werden. – Die Finanzierung der Massnahmen soll gesichert werden.

2.2 Revitalisierung der Gewässer

Etwa 25 % aller Fliessgewässer der Schweiz sind hart verbaut (rund 15 000 km) und so stark begradigt und eingeengt, dass die Gewässersohlen mit über 90 000 künst- lichen Abstürzen stabilisiert werden mussten. Von den für die Grundwassererneue- rung bzw. Trinkwasserversorgung, die natürliche Vielfalt und die Landschaftsgestal- tung wertvollen Gewässer im Mittelland sind sogar 50 % der Fliessgewässer hart verbaut und begradigt. Dies hat negative Auswirkungen auf die Hochwassersicher- heit, weil der notwendige Gewässerraum fehlt; die natürliche Vielfalt in und entlang der Gewässer ist stark reduziert; die Fischwanderung ist oft unterbrochen und die

5 SR 730.0

Landschaften sind durch die fehlenden Gewässerstrukturen verarmt, was den Erho- lungswert der Gewässer für die Bevölkerung vermindert. Ausserdem wird die Selbstreinigungskraft der Gewässer vermindert. Mit der Vorlage soll die Revitalisie- rung dieser Gewässer gefördert werden. Innerhalb von etwa drei Generationen sollen bei den geschätzten 4000 prioritär zu revitalisierenden Gewässerkilometern die natürlichen Funktionen wiederhergestellt sein. Um dieses Ziel zu erreichen sollen die Kantone Revitalisierungsprogramme mit zeitlichen Vorgaben erstellen. Weiter soll die Vorlage den Raumbedarf der Gewässer gewährleisten, der für die Sicherstellung der natürlichen Funktionen der Gewässer, des Schutzes vor Hoch- wasser und der räumlichen Ansprüche der Gewässernutzung erforderlich ist (Gewässerraum). Dieser Gewässerraum soll naturnah gestaltet und bewirtschaf- tet werden. Dies betrifft ca. die Hälfte der Schweizer Fliessgewässer, d.h. rund

30 000 km.

Dort, wo Land für die Revitalisierungen erworben werden muss, vor allem für die Verbreiterung von eingeengten Gewässersohlen, kann dies heute, sofern nicht alle betroffenen Landeigentümer zustimmen, nur durch Enteignung geschehen. Als weniger einschneidende Alternative zur Enteignung soll mit dieser Vorlage die Möglichkeit der Durchführung eines Landumlegeverfahrens eingeführt werden. Weiter soll der Erwerb von Landwirtschaftsland durch den Kanton oder eine Ge- meinde zum Zweck des Hochwasserschutzes oder der Revitalisierung von Gewäs- sern durch eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht im Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19916 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) erleichtert werden.

2.3 Verminderung der negativen Auswirkungen

von Schwall und Sunk Rund 90 % unserer Gewässer, welche für die Stromproduktion genutzt werden können, sind genutzt. Dadurch sind schon viele und grosse Eingriffe in die Wasser- führung erfolgt. Folgen davon sind u.a. schwallartige Abflussschwankungen in den Gewässern unterhalb von rund 25 % der mittleren bis grossen Wasserkraftwerke, d.h. bei schätzungsweise 100 Wasserkraftwerken. Bei diesen kurzfristigen Abfluss- schwankungen kann der Maximalabfluss (Schwall) 10 bis 40 mal grösser sein als der Minimalabfluss (Sunk). Dies hat u.a. negative Auswirkungen auf die Wasser- tiere: beim Schwall werden sie abgeschwemmt und bei Sunk stranden sie. Heute ordnen die Kantone bei Neukonzessionen bzw. Konzessionserneuerungen gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 19917 über die Fischerei (BGF) zum Teil Mass- nahmen zur Minderung der Schwall und Sunk-Problematik an. Es werden jedoch sehr unterschiedliche Massnahmen angeordnet, welche oft zu langwierigen Streitig- keiten zwischen Gesuchstellern, Behörden und Umweltorganisationen führen. Bis heute haben nur ganz wenige Wasserkraftwerke wirksame Massnahmen zur Minde- rung von Schwall und Sunk umgesetzt. Zur Verhinderung neuer Beeinträchtigungen und zur Beseitigung bestehender Beeinträchtigungen durch Schwall und Sunk sowie zur Behebung von Rechtsungleichheit und Rechtsunsicherheit wird eine präzisieren- de, zielorientierte Regelung im Gewässerschutzgesetz vorgeschlagen. Welche Mass- nahmen zur Verminderung von schädlichen Einwirkungen von Schwall und Sunk zu

6 SR 211.412.11 7 SR 923.0

ergreifen sind, ist u.a. auf Grund der Verhältnismässigkeit des Aufwandes unter Berücksichtigung ihrer gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen festzulegen. Als Begleitmassnahme soll das für die Ausgleichsbecken sowie für Ersatzmassnah- men wie Ableitungskanäle oder Ersatzgewässer benötigte Land durch den Kanton oder die Gemeinde erleichtert erworben werden können. Nach heutigem Recht könnte dies nur durch Enteignung geschehen, soweit die betroffenen Landeigen- tümer nicht zustimmen. Zusätzlich zum Zweck der Verminderung von Schwall und Sunk können Ausgleichsbecken z.T. auch als Pumpspeicher- und Hochwasser- schutzbecken genutzt werden. In einem hydrologischen Einzugsgebiet beeinflussen sich die Wasserrückgaben gegenseitig. So können sich die Schwallspitzen verstärken oder auch mindern. Ausserdem gibt es besser und schlechter geeignete Flächen für bauliche Massnah- men wie z.B. Ausgleichsbecken, Ableitungskanäle oder Ersatzgewässer. Daher müssen die Art der Massnahmen sowie deren Ort und Dimensionierung bei allen betroffen Wasserkraftwerken im gleichen Einzugsgebiet unter Einbezug der Kraft- werksinhaber optimal aufeinander abgestimmt werden. Dies bedingt von den Kanto- nen einzugsgebietsweise geplante Massnahmen bei Konzessionserneuerungen und bei laufenden Konzessionen. Insbesondere die Sanierungen bei bestehenden Beein- trächtigungen sind vor Beginn der Umsetzungen langfristig und gesamthaft zu planen und Umsetzungsfristen vorzusehen. Nur so können kostengünstige und wirk- same Massnahmen optimal angeordnet werden. Die kantonalen Planungen werden vom Bund mitfinanziert. Bei der Anordnung der notwendigen Massnahmen bei laufenden Konzessionen werden die wohlerworbenen Rechte der Kraftwerkbetreiber respektiert, in dem die Kosten der Massnahmen entschädigt werden (siehe Ziff. 2.6 und 2.7). Im Gegensatz zur Restwassersanierung, wo die vollständige Sanierung erst bei der Konzessions- erneuerung stattfindet (Art. 29 ff. GSchG), wird aufgrund des erwähnten Sachzu- sammenhangs die Sanierung im Bereich Schwall und Sunk auch bei laufenden Konzessionen vollständig durchgeführt, so dass bei der nächsten Konzessions- erneuerung die Schwall- und Sunk-Problematik schon gelöst ist. Die Restwassersanierungen bei laufenden Konzessionen (Art. 80 ff. GSchG) sind bis

2012 abgeschlossen, so dass nach einer drei bis vierjährigen Planungsphase der

Schwall- und Sunk-Sanierungen (welche mit Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt) die entsprechenden Massnahmen umgesetzt werden können und damit ein zeitlich optimaler Vollzug erfolgen kann.

2.4 Reaktivierung des Geschiebehaushalts

Anlagen an Gewässern wie Flussverbauungen, Geschiebesammler und Wasser- kraftwerke beeinflussen deren Geschiebehaushalt. Eine Studie hat ergeben, dass der natürliche Geschiebehaushalt heute bei über 40 % der untersuchten Fliessgewässer stark reduziert ist. Dadurch können die einheimische Tier- und Pflanzenwelt, der Grundwasserhaushalt und der Hochwasserschutz wesentlich beeinträchtigt werden. Heute ordnen die Kantone gestützt auf das BGF zum Teil Sanierungsmassnahmen an. Es werden jedoch sehr unterschiedliche Massnahmen angeordnet, welche zum Teil zu langwierigen Streitigkeiten zwischen Gesuchstellern, Behörden und Um- weltorganisationen führen. Zur Verhinderung neuer Beeinträchtigungen und zur

Beseitigung bestehender Beeinträchtigungen durch einen unausgeglichenen Ge- schiebehaushalt sowie zur Behebung der Rechtsungleichheit und Rechtsunsicherheit wird eine präzisierende, zielorientierte Regelung im Gewässerschutzgesetz vorge- schlagen. Zur Planung und Festlegung von optimalen Sanierungsmassnahmen bei den einzelnen Anlagen ist es unerlässlich, dass die Kantone den Geschiebehaushalt im gesamten hydrologischen Einzugsgebiet berücksichtigen. Die Kantone planen in einer ersten Phase die zu ergreifenden Sanierungsmassnahmen unter Einbezug der Anlageninhaber und setzen Fristen für die Umsetzung der Massnahmen. Diese kantonalen Planungen werden vom Bund mitfinanziert. Welche Massnahmen zur Wiederherstellung eines ausgeglichenen Geschiebehaushalts getroffen werden, ist u.a. auf Grund des Grads der Beeinträchtigungen und dem ökologischen Potenzial des Gewässers und der Verhältnismässigkeit des Aufwandes festzulegen. Daneben werden die Gewässer durch kommerzielle Kiesentnahmen beeinträchtigt. Für diese besteht bereits eine spezialrechtliche Regelung im Gewässerschutzgesetz, welche von der Vorlage nicht berührt wird.

2.5 Ausnahmen von den Mindestrestwassermengen

bei Gewässerabschnitten mit geringem ökologischem Potenzial; Berücksichtigung von schützenswerten Kleinwasserkraftwerken bei der Restwassersanierung Die heutige Restwasserregelung ist ein Kompromiss zwischen Nutzung (94 % der Wassermenge) und Schutz (6 % der Wassermenge als Restwassermenge) im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung. Als Beitrag zur Zielerreichung von zusätzlich mindestens 2000 GWh aus Wasserkraft gemäss EnG soll mit neuen Ausnahmen von den Mindestrestwassermengen bei den Restwasserbestimmungen (Art. 32 GSchG) mehr Flexibilität erreicht werden. Um den Verlust für das Ökosystem Gewässer möglichst gering zu halten, sollen lediglich bei Gewässerabschnitten mit geringem ökologischem Potenzial zusätzliche Ausnahmen möglich sein. Diese neuen Aus- nahmen dürfen insbesondere nicht dazu führen, dass wegen unzureichenden Rest- wassermengen die von der Gewässerschutzgesetzgebung vorgeschriebene Wasser- qualität nicht eingehalten wird. Mit den heute geltenden Bestimmungen sind Ausnahmen gemäss Artikel 32 GSchG für ca. 30 % der Wasserentnahmen zur Wasserkraftnutzung möglich. Mit den zusätzlich vorgeschlagenen Ausnahmen erhöht sich diese Zahl auf ca. 40 %. Zur Beschleunigung der Genehmigung einer Schutz- und Nutzungsplanung (SNP), in deren Rahmen ebenfalls Ausnahmen von den Mindestrestwassermengen zugelassen werden können, soll neu nicht mehr der Bundesrat sondern die für das Hauptverfahren zuständige Behörde über die SNP entscheiden; materiell bleibt diese Bestimmung unverändert. Ein weiterer Handlungsbedarf besteht bei Kleinwasserkraftwerken, die aus denk- malpflegerischen Gründen schützenswert sind. Der heutige Artikel 80 Absatz 2 GSchG, der die Restwassersanierung in inventarisierten Landschaften oder Lebens- räumen regelt, kann in Einzelfällen den Betrieb solcher Kleinkraftwerke in Frage stellen. Mit der vorgesehenen Regelung kann in solchen Fällen im Sinne einer Ausnahme zu Artikel 80 Absatz 2 GSchG den Interessen des Denkmalschutzes gebührend Rechnung getragen werden.

2.6 Kosten

2.6.1 Kosten der prioritären Revitalisierungen

Die Kosten für die vorgeschlagene Revitalisierungspflicht werden auf knapp fünf Milliarden Franken geschätzt. Diese Kosten wurden ausgehend von den geschätzten 4000 prioritär zu revitalisierenden Gewässerkilometern mit durchschnittlichen Revi- talisierungskosten pro Kilometer (inkl. Landerwerb) plus den Sanierungskosten der künstlichen Hindernisse für die Fischwanderung hochgerechnet. Die Durchführung der notwendigen Revitalisierungen ist zeitaufwendig und daher eine Mehrgeneratio- nenaufgabe. Bei Investitionen von insgesamt 60 Millionen Franken pro Jahr dauern die Revitalisierungsarbeiten rund 80 Jahre.

2.6.2 Kosten der Sanierung der Wasserkraftnutzung

Die Kosten für die vorgeschlagenen Massnahmen zur Reduzierung der negativen Einflüsse von Schwall und Sunk sowie zur Wiederherstellung des natürlichen Ge- schiebehaushaltes und der Fischgängigkeit betragen etwa eine Milliarde Franken, wobei die Massnahmen im Bereich Schwall und Sunk den weitaus grössten Anteil dieser Kosten verursachen. Diese Annahme stützt sich auf Studien, welche die Kosten zur Sanierung der Schwall- und Sunkprobleme auf mindestens eine Milliarde geschätzt haben. Die Wiederherstellung der Fischgängigkeit bei bestehenden Anlagen ist bereits im geltenden Fischereigesetz (BGF) vorgesehen, allerdings nur soweit wirtschaftlich tragbar. Wegen des engen Sachzusammenhangs sollen diese Sanierungskosten im vorliegenden Gegenentwurf mitberücksichtigt werden. Für die Planung und Umsetzung der Massnahmen muss mit einer Sanierungsphase von 20 Jahren gerechnet werden. Daraus lässt sich eine durchschnittliche jährliche Investitionssumme von rund 50 Millionen Franken ableiten, wobei damit zu rechnen ist, dass diese Kosten nicht jährlich in gleichem Umfang, sondern über die 20 Jahre hinaus ungleichmässig anfallen. Insbesondere in den ersten Jahren der Planung werden geringere Kosten anfallen, in den Jahren der Umsetzung hingegen höhere. Die Massnahmen werden aus den in Ziffer 2.3 erwähnten Gründen bei Konzes- sionserneuerungen, aber auch bei laufenden Konzessionen getroffen. Dies gilt auch bei Massnahmen zur Wiederherstellung des natürlichen Geschiebehaushalts bei Wasserkraftwerken. Damit die wohlerworbenen Rechte der Kraftwerksbetreiber respektiert werden, sollen diese mit mindestens 80 % der ihnen anfallenden Kosten entschädigt werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Mitbeteiligung der Wasserkraftwerke von 20 % an den Kosten meist keinen Eingriff in ihre wohlerworbenen Rechte darstellt. Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in die wohlerworbenen Rechte stattfin- det, sind auch allfällige vom Kraftwerkbetreiber getragene Kosten einer Restwasser- sanierung, welche bis Ende 2012 durchgeführt werden muss, zu berücksichtigen. Der Kostenanteil, für den ein Beitrag gewährt wird, kann für die Gewährleistung der wohlerworbenen Rechte entsprechend höher ausfallen, gegebenenfalls bis zu 100 %, wenn ein Anteil von 20 % für den Konzessionsinhaber nachweislich wirtschaftlich nicht tragbar ist.

2.6.3 Kosten der Sanierung im Bereich Geschiebe

ohne Anteil Wasserkraft Zusätzlich zu den jährlichen Sanierungskosten der Wasserkraft im Bereich Geschie- be von rund 2 Millionen Franken, fallen Sanierungskosten in der gleichen Grössen- ordnung bei der öffentlichen Hand an (Flussverbauungen, Geschiebe-sammler).

2.6.4 Kosten der kantonalen Planungen der Sanierung der

Wasserkraftnutzung sowie des Geschiebehaushalts Die Kosten der kantonalen Planungen der Massnahmen in den Bereichen Schwall und Sunk, Fischgängigkeit bei Kraftwerken, sowie Geschiebe werden auf 1–2 % der Gesamtsanierungskosten geschätzt, d.h. insgesamt ca. 15 Millionen Franken.

2.7 Finanzierung

2.7.1 Übersicht

Der Vorschlag gemäss der Motion 07.3311 (vgl. Ziff. 1), wonach die Finanzierung von Renaturierungen durch einen Zuschlag von 0,1 Rappen pro Kilowattstunde auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze sichergestellt werden soll, kann aus verfassungsrechtlichen Gründen nur auf die Sanierung der Wasserkraftnutzung angewendet werden, weil nur bei der Verwendung zur Sanierung der Wasserkraft- nutzung der verfassungsrechtlich geforderte Zurechnungszusammenhang zwischen abgabepflichtigem Kreis und Verwendungszweck besteht (vgl. Ziff. 6.1). Somit können aus dem Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze keine Beiträge an Revitalisierungsmassnahmen an Gewässern, an die Planung der Kantone von Massnahmen zur Sanierung der Wasserkraftnutzung sowie des Ge- schiebehaushalts und an Massnahmen zur Wiederherstellung eines ausgeglichenen Geschiebehaushalts, die bei anderen Anlagen als Wasserkraftanlagen getroffen werden müssen, bezahlt werden. Für letztere müssen die Anlageinhaber gemäss dem Verursacherprinzip selber aufkommen. Für die Beiträge des Bundes an die Revita- lisierungen und die kantonalen Sanierungsplanungen müssen ordentliche Bundes- mittel eingesetzt werden. Im Folgenden wird umschrieben, wie die geschätzten mittleren Kosten pro Jahr für die Revitalisierungen (60 Millionen Franken pro Jahr) und die Sanierung der Was- serkraftnutzung (50 Millionen Franken pro Jahr), sowie die einmaligen Kosten für die Planungen der Wasserkrafts- und Geschiebehaushaltssanierungen (insgesamt 15 Millionen Franken) finanziert werden.

2.7.2 Finanzierung der Revitalisierungen durch

allgemeine Mittel Die Revitalisierungen werden wie bei Bundesaufgaben mit vergleichbar grossem nationalem Interesse zu durchschnittlich 65 % durch ordentliche Bundesmittel (40 Millionen Franken pro Jahr) und zu durchschnittlich 35 % entweder durch

allgemeine Kantonsmittel, schon vorhandene oder noch zu beschaffende Spezial- finanzierungen finanziert (20 Millionen Franken pro Jahr). Die Höhe der Abgeltungen des Bundes an die Kantone richtet sich nach der Bedeu- tung der Massnahmen für die Gewässer und nach deren Wirksamkeit. Die Subven- tionierung erfolgt somit wirkungsorientiert nach den Grundsätzen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA).

2.7.3 Finanzierung der Wasserkraftsanierung

durch einen Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze (Motion 07.3311) Bestehende Wasserkraftwerke müssen Sanierungsmassnahmen treffen, unabhängig davon, ob ihre Konzessionen noch laufen oder ob eine Konzessionserneuerung bevorsteht. Die Inhaber von Wasserkraftanlagen, die Sanierungsmassnahmen treffen müssen, erhalten für mindestens 80 % der Kosten der Massnahmen Beiträge von der nationalen Netzgesellschaft. Diese Beiträge werden durch einen maximalen Zu- schlag von 0,1 Rappen pro Kilowattstunde auf den Übertragungskosten der Hoch- spannungsnetze finanziert. Die Abgabe wird von der nationalen Netzgesellschaft bei den Netzbetreibern erhoben und in einen Fonds eingespiesen, aus welchem dann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt und nach Anhörung des betroffenen Kantons die Kostenbeiträge an die Wasserkraftwerke bezahlt werden. Der Mecha- nismus wird ähnlich dem mit der Einführung des neuen Bundesgesetzes vom 23. März 20078 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetzes, StromVG) einhergehenden Änderung vom 23. März 2007 des Energiegesetzes9 eingeführten Mechanismus für Risikoabsicherungen von Geothermieanlagen gestaltet. Der Fonds ist so auszugestalten, dass die eingelegten Mittel im Durchschnitt für die anstehen- den oder absehbaren Massnahmen zur Verfügung stehen. Durch die ganzheitlichen Planungen der Kantone werden optimale Lösungen erar- beitet und durch das bei der Beitragsgewährung geforderte Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt wird Rechtsgleichheit innerhalb der Schweiz gewährleistet. Der zusätzliche Aufwand auf der Erhebungsseite ist sehr gering, da bereits jetzt Zuschläge auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze erhoben werden. Bei neuen Anlagen tragen die Wasserkraftnutzer die Kosten gemäss Verursacher- prinzip zu 100 %. Bei einer Änderung einer bestehenden Anlage (z.B. Erhöhung der turbinierten Wassermenge bei einem Speicherkraftwerk) tragen die Wasserkraftnut- zer die Kosten zur Einhaltung der Umweltverträglichkeit dieser Anlageänderung wie die Inhaber von Neuanlagen selbst, erhalten jedoch wie die Inhaber anderer beste- hender Anlagen Beiträge für die Beseitigung bereits vor der Änderung bestehender Beeinträchtigungen.

8 SR 734.7

9 BBl 2007 2335

2.7.4 Finanzierung der kantonalen Planungen

der Sanierung der Wasserkraftnutzung sowie des Geschiebehaushalts durch allgemeine Bundesmittel Die kantonalen Planungen in den Bereichen Sanierung der Wasserkraftnutzung sowie Geschiebe werden wie bei früheren Planungspflichten im Bereich des Gewäs- serschutzes zu 35 % durch ordentliche Bundesmittel (5 Millionen Franken insge- samt) und zu 65 % entweder durch allgemeine Kantonsmittel, schon vorhandene oder noch zu beschaffende Spezialfinanzierungen finanziert (10 Millionen Franken insgesamt).

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.1 Änderung Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über

den Schutz der Gewässer (GSchG) Art. 4 Bst. m Revitalisierung im Sinne des Gesetzes ist die Wiederherstellung der natürlichen Funktionen von durch menschlichen Einfluss in ihrer Morphologie veränderten Gewässern durch bauliche Massnahmen. Darunter fallen beispielsweise auch Ge- wässer, die mit Schwellen, welche die Fischwanderung behindern, stabilisiert wor- den sind. Revitalisierungen stellen grundsätzlich eine ökologische und landschaftli- che Aufwertung der Gewässer und deren Gewässerräume dar. Massnahmen zur Revitalisierung sind insbesondere die Wiederherstellung des natürlichen Verlaufs und die naturnahe Gestaltung von Gewässern und Gewässerräumen. Nicht als Revi- talisierung gilt die Aufwertung von Gewässern durch Massnahmen zur Verbesse- rung der Wasserführung (Schwall und Sunk unterhalb von Wasserkraftwerken und Restwasser) sowie Massnahmen zur Reaktivierung des Geschiebehaushalts.

Art. 31 Abs. 2 Bst. d Die nach Artikel 31 Absatz 1 berechnete Restwassermenge muss heute erhöht wer- den, wenn die Anforderungen gemäss Artikel 31 Absatz 2 Buchstaben a–e nicht erfüllt sind und auch nicht durch andere Massnahmen erfüllt werden können. Buch- stabe d sieht eine solche Erhöhung der Restwassermenge vor, wenn die für die freie Fischwanderung erforderliche Wassertiefe nicht gewährleist ist. Neu wird präzisiert, dass diese nur dort gilt, wo die freie Fischwanderung natürlicherweise erfolgt. Dies entspricht der heutigen Praxis.

Art. 32 Bst. a, bbis und c Buchstabe a: Die heute möglichen Ausnahmen von den Mindestrestwassermengen bei Fliessgewässern oberhalb 1700 m ü. M. werden auf Fliessgewässer oberhalb

1500 m ü. M. ausgedehnt. Damit nur Gewässerabschnitte mit geringem ökologi-

schem Potenzial unter diese Ausnahme fallen, bleiben die Ausnahmen wie bisher auf kleine Gewässer bis maximal 50 l/s Niederwasserabflussmenge (Q347) be- schränkt. Kleine Gewässer in dieser Höhenlage beherbergen weniger Arten, insbe- sondere betreffend Fischfauna, als grössere Gewässer und haben damit auch ein geringeres ökologisches Potenzial.

Buchstabe bbis: Neu sollen bei Gewässerabschnitten mit geringem ökologischem Potenzial auf einer Strecke von 1000 m die Mindestrestwassermengen unterschritten werden können. Diese zusätzliche Ausnahme ist im Vergleich zu den in einem Schutz- und Nutzungsplanverfahren möglichen Ausnahmen (Art. 32 Bst. c GSchG), bei denen Ausgleichsmassnahmen getroffen werden müssen, einfacher und kosten- günstiger. Unter Gewässerabschnitten mit geringem ökologischen Potenzial sind insbesondere Abschnitte zu verstehen, die sich in steilem Gelände befinden oder stark verbaut sind (z.B. durch einen Betonkanal geleitet werden) und nur mit unverhältnismäs- igem Aufwand revitalisiert werden können. Die natürlichen Funktionen, welche das gesamte Gewässer trotz beispielsweise eingedolter oder kanaliserter Abschnitte erfüllen kann, dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Restwassermenge muss somit ausreichend sein, um beispielsweise eine ausreichende Population von Makroinvertebraten zu gewährleis- ten, welche den flussabwärts lebenden Fischen als Nahrung dienen, oder die Besie- delung der flussabwärts gelegenen Abschnitte zu gewährleisten, wenn oberhalb der Wasserentnahme Laichplätze vorhanden sind. Buchstabe c: Bereits im bisherigen Recht können Ausnahmen von der Mindest- estwassermenge im Rahmen einer Schutz- und Nutzungsplanung (SNP) für ein begrenztes, topographisch zusammenhängendes Gebiet gewährt werden, wenn ein entsprechender Ausgleich erfolgt. Im geltenden Recht bedarf diese SNP der Geneh- migung durch den Bundesrat. Neu soll zur Beschleunigung des Verfahrens die für das Hauptverfahren zur Bewilligung des Wasserkraftwerks zuständige Behörde selber über die SNP entscheiden. Inhaltlich bleibt die Bestimmung unverändert. Damit kann die vom Bundesrat bisher entwickelte Praxis zur Beurteilung einer SNP weitergeführt werden.

Art. 36a Gewässerraum Absatz 1: Bereits heute verpflichtet die Wasserbauverordnung vom 2. November

1994 (WBV)10 die Kantone in Artikel 21 Absatz 2, den Raumbedarf der Gewässer

(Gewässerraum) festzulegen. Diese Verpflichtung wird neu auch im GSchG fest- elegt. Nebst dem Raumbedarf für die Erfüllung der natürlichen Funktionen des Gewässers und für den Schutz vor Hochwasser ist auch der Raumbedarf zur Siche- rung der räumlichen Ansprüche von Gewässernutzungen festzulegen. Der Bundesrat bestimmt auf Verordnungsstufe den Rahmen, innerhalb dessen die Kantone den Raumbedarf der Gewässer festlegen müssen. Konkret soll der Raumbedarf für kleine Gewässer gemäss dem Leitbild Fliessgewässer Schweiz11 definiert werden. Für grössere Gewässer muss der Raumbedarf im Einzelfall bestimmt werden. Die Ausscheidung des Gewässerraums besteht unabhängig von einer allfälligen Pflicht, ein Gewässer zu revitalisieren oder Hochwasserschutzprojekte durchzufüh- ren. Ob sodann eine Revitalisierung durchzuführen ist oder nicht, entscheidet der Kanton unter Berücksichtigung der in Artikel 38a GSchG genannten Kriterien.

10 SR 721.100.1

11 Leitbild Fliessgewässer Schweiz, Für eine nachhaltige Gewässerpolitik,

Absatz 2: Die Kantone sorgen für die Berücksichtigung des notwendigen Gewässer- raums bei den Richt- und Nutzungsplanungen. Damit wird eine dem Gewässerraum angemessene Nutzung planerisch gesichert. «aturnahe Gestaltung und Bewirtschaftung»bedeutet für landwirtschaftlich genutztes Land, unabhängig seiner Zonenzuordnung, dass der Gewässerraum Lebensräume für eine vielfältige, standortheimische Tier- und Pflanzenwelt bietet und damit auch Teil einer attraktiven Landschaft bildet. Insbesondere soll die Bewirtschaftung extensiv und ohne Einsatz von Düngemitteln und Pestiziden erfolgen. Im Baugebiet sollen im Gewässerraum keine neuen Bauten und Anlagen erstellt werden sowie ausnahms- weise nach Hochwasserereignissen beschädigte Bauten abgebrochen und nicht wieder aufgebaut werden. In Einzelfällen kann die kantonale Behörde bei sehr hochwassergefährdeten Bauten auch den Abbruch verfügen.

Art. 37 Abs. 2 Einleitungssatz Bei Verbauungen und Korrektionen von Fliessgewässern soll nicht nur das Gewäs- ser, sondern auch der von den Kantonen gemäss Artikel 36a GSchG festgelegte Gewässerraum gemäss den Kriterien von Artikel 37 Absatz 2 GSchG gestaltet werden.

Art. 38a Revitalisierung von Gewässern Absatz 1: Durch die Einführung einer Revitalisierungspflicht der Kantone werden die Revitalisierungen von Gewässern beschleunigt. Der Nutzen einer Revitalisierung für die Natur und die Landschaft und die wirtschaftlichen Auswirkungen müssen dabei in einem guten Verhältnis stehen. Stark verbaute Gewässerabschnitte, deren Revitalisierung unverhältnismässige Kosten im Vergleich zum ökologischen und landschaftlichen Nutzen generieren würde, müssen somit nicht revitalisiert werden. Damit haben die Kantone einen grossen Ermessensspielraum bezüglich der zu ergreifenden Massnahmen. Der Bund hat gewisse Steuerungsmöglichkeiten im Rahmen der Subventionierung, die den Grundsätzen der NFA entspricht, indem Projekte mit hohem ökologischem Nutzen im Vergleich zu Projekten mit geringerer Wirksamkeit stärker gefördert werden. Dadurch haben die Kantone ein Interesse, möglichst wirksame Revitalisie- rungsprojekte durchzuführen. Die Kantone sorgen bei der Umsetzung der Bestimmung dafür, dass die Hochwas- sersicherheit und der Schutz des Grundwassers nicht beeinträchtigt werden. Absatz 2: Zur Planung der in den Kantonen zu ergreifenden Massnahmen erstellen die Kantone Revitalisierungprogramme, in denen sie festlegen, welche Gewässer innert welcher Frist zu revitalisieren sind. Sie priorisieren dabei Revitalisierungen, die ein gutes Verhältnis zwischen den ökonomischen Auswirkungen und dem öko- logischen Nutzen aufweisen. Die Revitalisierungsprogramme müssen, wie der Raumbedarf der Gewässer, in der kantonalen Richtplanung berücksichtigt werden. Damit werden die raumplanerischen Voraussetzungen für eine Revitalisierung frühzeitig geschaffen.

Art. 39a Schwall und Sunk Absatz 1: Die Inhaber von Wasserkraftwerken sind verpflichtet, wesentliche Beein- trächtigungen der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt durch Schwall und Sunk durch bauliche Massnahmen zu verhindern und zu beseitigen. Es geht dabei vor allem um die Wiederherstellung, Aufwertung und Erhaltung von Lebensräumen für die einheimischen Tiere und Pflanzen. Da in gewissen Fällen betriebliche Massnah- men wirksamer und kostengünstiger sein können als bauliche Massnahmen, können die Kraftwerksinhaber beantragen, dass die Behörde betriebliche Massnahmen anordnet. Hauptbetroffen sind die grossen Speicherkraftwerke mit Saisonspeicher in den Alpen, aber auch kleinere Kraftwerke mit Wochen- oder Tagesspeicher können problematische Abflussschwankungen verursachen. Weiter können Flusskraftwerke an grossen Flüssen mit kleinen Variationen des Wasserpegels im Stau ebenfalls grosse Abflussschwankungen unterhalb der Zentrale verursachen. Von der Pflicht betroffen sind sowohl Inhaber von Neuanlagen als auch Inhaber bestehender Kraftwerke mit laufenden Konzessionen. Dort, wo ein Fliessgewässer bereits durch Schwall und Sunk beeinträchtigt ist, muss es gemäss den Vorschriften von Artikel 83a GSchG saniert werden, unabhängig davon, ob es eine laufende Konzession besitzt oder ob die Anordnung der Massnahmen mit einer Konzessions- erneuerung zusammenfällt. Artikel 83a GSchG regelt als Übergangsbestimmung zu Artikel 39a GSchG die Massnahmen im Bereich Schwall und Sunk bei allen beste- henden Anlagen. Gemäss dieser Bestimmung ist das durch eine bestehende Anlage beeinträchtigte Fliessgewässer soweit zu sanieren, dass bei einer künftigen Kon- essionserneuerung beim betreffenden Kraftwerk keine zusätzlichen Massnahmen getroffen werden müssen. Das setzt voraus, dass bezüglich Umfang der notwendigen Massnahmen nicht zwischen neuen und bestehenden Anlagen unterschieden wird, sondern auch bei bestehenden Anlagen in einem Schritt der vorgesehene Schutz des Gewässers vor Schwall und Sunk erreicht wird. Die Sanierung erfolgt also auch bei bestehenden Kraftwerken nach den materiellen Grundsätzen von Artikel 39a GSchG. Wohlerworbene Rechte von Konzessionsinhabern werden dadurch gewahrt, dass so hohe Beiträge an die Kosten der Massnahmen gewährt werden, dass der Konzessionsinhaber nur das wirtschaftlich tragbare selber finanzieren muss. Die

wohlerworbenen Rechte müssen somit nicht schon bei der Anordnung der Mass- nahmen berücksichtigt werden, sondern erst bei deren Finanzierung. Die Pflicht, Massnahmen zu treffen, besteht grundsätzlich dann, wenn eine wesent- iche Beeinträchtigung durch Schwall und Sunk besteht. Es wird für die Frage, ob überhaupt Massnahmen zu treffen sind, somit nicht zwischen den Interessen des Schutzes und der Nutzung des Gewässers abgewogen. Diese Abwägung erfolgt jedoch bei der Bestimmung der Massnahmen. Dort sind die verschiedenen Schutz- und Nutzungsinteressen zu berücksichtigen und so die angemessenen Massnahmen auszuwählen (vgl. Art. 39a Abs. 2 GSchG). Absatz 2: Bei der Bestimmung der Massnahmen sind die in den Buchstaben a–e genannten Kriterien, die verschiedene Interessen des Schutzes und der Nutzung der Gewässer beinhalten, zu berücksichtigen. Buchstabe c fordert die Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit des Aufwandes, die Massnahmen sollen ein ausgewogenes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen. Dabei sind auch die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen indem trotz eines hohen Finanzierungsanteils Massnahmen mit einem schlechten Kosten-Nutzen-Verhältnis vermieden werden.

Buchstabe e schreibt die Berücksichtigung der energiepolitischen Ziele zur Förde- rung erneuerbarer Energien vor. Die Produktion von Energie aus Wasserkraft als erneuerbare Energie soll möglichst nicht beeinträchtigt werden. Dies wird sicherge- stellt, indem vor allem bauliche Massnahmen zum Schutz der Gewässer getroffen werden. Absatz 3: Mit der Pflicht, die Massnahmen im Gewässereinzugsgebiet nach Anhö- rung der betroffenen Kraftwerkseigentümer aufeinander abzustimmen, wird sicher- gestellt, dass optimale Lösungen über die einzelnen Wasserkraftwerkseinzugs- gebiete hinaus getroffen werden.

Art. 43a Geschiebehaushalt Absatz 1: Die Inhaber von Anlagen an Gewässern sind verpflichtet, durch Mass- nahmen einen ausgeglichenen Geschiebehaushalt in den Gewässern zu sichern. Es geht dabei vor allem um die Wiederherstellung, Aufwertung und Erhaltung von Lebensräumen für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt. Wie bei der Proble- matik von Schwall und Sunk handelt es sich hier um durch Anlagen verursachte Beeinträchtigungen von Fliessgewässern, allerdings ist das Ausmass der Proble- matik des unausgeglichenen Geschiebehaushalts um einiges geringer als das der Schwall- und Sunk-Beeinträchtigungen. Anlagen an Gewässern im Sinne der Bestimmung, bei denen Massnahmen not- wendig sind, sind insbesondere Wasserkraftanlagen, Geschiebesammler und Fluss- verbauungen. Für kommerzielle Kiesentnahmen gilt nach wie vor die bereits beste- hende Spezialregelung von Artikel 44 GSchG. Von der Pflicht betroffen sind sowohl Inhaber von Neuanlagen als auch Inhaber bestehender Anlagen. Dort, wo ein Fliess- gewässer bereits durch einen unausgeglichenen Geschiebehaushalt beeinträchtigt ist, muss dieses gemäss den Vorschriften von Artikel 83b GSchG saniert werden, wobei sich die Sanierung nach den materiellen Grundsätzen von Artikel 43a GSchG rich- tet. Wohlerworbene Rechte von Kraftwerksinhabern werden dadurch gewahrt, dass so hohe Beiträge an die Kosten der Massnahmen gewährt werden, dass der Konzes- sionsinhaber nur das wirtschaftlich tragbare selber finanzieren muss. Die wohler- worbenen Rechte müssen somit nicht schon bei der Anordnung der Massnahmen berücksichtigt werden, sondern erst bei deren Finanzierung. Die Pflicht, Massnahmen zu treffen, besteht grundsätzlich dann, wenn eine wesent- liche Beeinträchtigung durch einen unausgeglichenen Geschiebehaushalt besteht. Es wird für die Frage, ob überhaupt Massnahmen zu treffen sind, somit nicht zwischen den Interessen des Schutzes und der Nutzung des Gewässers abgewogen. Diese Abwägung erfolgt jedoch bei der Bestimmung der Massnahmen. Dort sind die verschiedenen Schutz- und Nutzungsinteressen zu berücksichtigen und so die ange- messenen Massnahmen auszuwählen (vgl. Art. 43a Abs. 2 GSchG). Absatz 2: Bei der Bestimmung der Massnahmen sind die in den Buchstaben a–e genannten Kriterien, die verschiedene Interessen des Schutzes und der Nutzung der Gewässer beinhalten, zu berücksichtigen. Buchstabe c fordert die Berücksichtigung

der Verhältnismässigkeit des Aufwandes. Dadurch wird ein ausgewogenes Kosten- Nutzen-Verhältnis erreicht. Buchstabe e schreibt die Berücksichtigung der energie- politischen Ziele zur Förderung erneuerbarer Energien vor. Die Produktion von Energie aus Wasserkraft als erneuerbare Energie soll möglichst nicht beeinträchtigt werden.

Absatz 3: Mit der Pflicht, die Massnahmen im Gewässereinzugsgebiet nach Anhö- rung der betroffenen Anlageinhabern aufeinander abzustimmen, wird sichergestellt, dass optimale Lösungen unter Berücksichtigung der betroffenen Anlagen im Ein- zugsgebiet des Gewässers gefunden werden.

Art. 62b Revitalisierung von Gewässern Absatz 1: Bisher sieht das Bundesgesetz vom 21. Juni 199112 über den Wasserbau (WBG) die Möglichkeit von Finanzhilfen für Renaturierungsprojekte vor. Bei Ein- führung des neuen Subventionstatbestandes in das Gewässerschutzgesetz wird der alte Subventionstatbestand im WBG gestrichen. Ausserdem werden neu Abgeltun- gen statt Finanzhilfen gewährt, da die Kantone nun die subventionierten Massnah- men im Rahmen einer bundesrechtlich vorgeschriebene Aufgabe (Art. 38a GSchG) treffen müssen. Die Abgeltungen an die Kantone werden auf der Grundlage von Programmvereinba- rungen zwischen dem Bund und den Kantonen gewährt (Ausnahme: besonders aufwendige Revitalisierungsprojekte, vgl. Abs. 2). Sie werden über allgemeine Mittel der öffentlichen Hand finanziert. Absatz 2: Bei besonders aufwendigen Revitalisierungsprojekten werden die Abgel- tungen im Einzelfall durch Verfügungen gewährt. Dies stimmt mit der heutigen Praxis der Subventionierung von Wasserbauprojekten überein. Dabei sollen durch- schnittlich 65 % der Kosten vom Bund übernommen werden. Im Vollzug wird hier eine Koordination mit der Ausrichtung von Bundesbeiträgen an Hochwasserschutz- projekte nötig sein. Absatz 3: Die Höhe der Abgeltungen für Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern richtet sich insbesondere nach der Länge und der Breite des revitalisier- ten Gewässerabschnittes, nach der Bedeutung der Massnahmen für die biologische Vielfalt, für die Vernetzung von Lebensräumen und für das Grundwasser, nach der Erholungsnutzung sowie nach dem Nutzen für den Tourismus. Die Kriterien für die Bemessung der Höhe der Abgeltungen werden auf Verordnungsstufe konkretisiert. Absatz 4: Ist der Inhaber einer Anlage, die ein Gewässer beeinträchtigt, verpflichtet, diese rückzubauen, so sind die Kosten vom Inhaber zu tragen und der Kanton erhält keine Abgeltungen für die Wiederherstellung der natürlichen Funktionen des beein- trächtigten Gewässers.

Art. 62c Planung der Sanierung bei Schwall und Sunk sowie des Geschiebehaushalts Absatz 1: Die Kantone erhalten Abgeltungen für die Planung der Massnahmen zur Sanierung von Schwall und Sunk, des Geschiebehaushalts und schlechter Fischgän- gigkeit, zu der sie gemäss Artikel 83b Absatz 1 GSchG verpflichtet sind. Abgeltun- gen werden jedoch nur an Planungen gewährt, die bis zum 31. Dezember 2014 beim Bund eingereicht werden. Absatz 2: Die Abgeltungen an die Planungskosten betragen 35 %. Dies entspricht dem Beitragssatz, der für die Erstellung der kommunalen und regionalen Entwässe- rungsplanung gewährt wurde.

12 SR 721.100

Art. 68 Sachüberschrift und Abs. 4 Um Land für den Vollzug dieses Gesetzes, z.B. zur Durchführung von Revitalisie- rungen, zur Verfügung zu haben, können die Kantone als mildere Variante zur heute schon möglichen Enteignung auch ein Landumlegungsverfahren durchführen. Denkbar ist insbesondere, dass sie dafür landwirtschaftliche Meliorationen durch- führen. Sie können die notwendigen Landumlegungen zwingend anordnen. Das Verfahren richtet sich dabei nach kantonalem Recht. Die Massnahmen der Landum- legung und der Enteignung zum Landerwerb sollen grundsätzlich erst zur Anwen- dung kommen, wenn ein freihändiger Erwerb des Landes ausser Betracht fällt, wobei die Landumlegung im Vergleich zur Enteignung prioritär ist.

Art. 80 Abs. 3 Artikel 80 Absatz 2 GSchG sieht bei der Restwassersanierung von Fliessgewässern in inventarisierten Landschaften oder Lebensräumen keine weitere Interessen- abwägung vor, sondern verlangt direkt weitergehende (auch entschädigungs- begründende) Sanierungsmassnahmen. Absatz 3 stellt eine Ausnahme zu Absatz 2 dar, indem bei der Sanierung von denkmalgeschützten Kleinwasserkraftwerken in inventarisierten Gebieten neu die Interessen des Denkmalschutzes gegen die Interes- sen des Inventarschutzes abzuwägen sind. Damit muss bei der Restwassersanierung den Anliegen des Denkmalschutzes Rechnung getragen werden.

Art. 83a Sanierung bei Schwall und Sunk sowie des Geschiebehaushalts Bei bestehenden Wasserkraftwerken und anderen Anlagen an Gewässern müssen die Inhaber der Anlagen gemäss ihren Pflichten nach den Artikeln 39a und 43a GSchG die notwendigen Massnahmen zur Sanierung von wesentlichen Beeinträchtigungen von Gewässern durch Schwall und Sunk sowie zur Sanierung eines unausgegliche- nen Geschiebehaushalts innert einer Frist von 20 Jahren treffen. Die übergangsrecht- liche Spezialregelung zu Artikel 39a und Artikel 43a GSchG gilt für alle bestehen- den Anlagen, unabhängig davon, ob sie laufende Konzessionen besitzen oder ob die Anordnung der Massnahmen mit einer Konzessionserneuerung zusammenfällt. Mit der Sanierung müssen die bestehenden wesentlichen Beeinträchtigungen der ein- heimischen Tiere und Pflanzen, deren Lebensräume sowie bei einem unausgegliche- nen Geschiebehaushalt die Beeinträchtigungen des Grundwasserhaushalts und der Hochwassersicherheit soweit beseitigt werden, wie dies die Artikel 39a und 43a GSchG verlangen. Die Umsetzungsfrist von 20 Jahren bedeutet in Fällen, wo die Massnahmen nicht einmal, sondern periodisch anfallen (z.B. periodische Stauabsenkungen bei Wasser- kraftwerken, Kiesentnahmen bzw. Kiesschüttungen, Bewirtschaftung von Geschie- besammlern), dass innert der genannten Frist mit der Umsetzung der Massnahme begonnen werden muss, die Massnahme aber darüber hinaus noch länger zu treffen ist.

Art. 83b Planung und Berichterstattung Absatz 1: Die Kantone erstellen eine Planung, worin sie die notwendigen Massnah- men zur Beseitigung der Beeinträchtigungen, die seitens der Anlageinhaber durch- geführt werden müssen, und die Fristen für deren Umsetzung festlegen. Gleichzeitig mit der Planung der Sanierungsmassnahmen in den Bereichen Schwall und Sunk

sowie Geschiebe, planen die Kantone auch Massnahmen, die zur Wiederherstellung der Fischgängigkeit gemäss Artikel 10 BGF von Inhabern von Wasserkraftwerken getroffen werden müssen. Die Dringlichkeit der Sanierungen richtet sich dabei nach dem Grad der Beeinträchtigungen der Tiere und Pflanzen, ihrer Lebensräume, sowie bei Sanierungen des Geschiebehaushalts nach dem Grad der Beeinträchtigungen des Grundwasserhaushalts und der Hochwassersicherheit. Die Kantone reichen diese Planung bis zum 31. Dezember 2014 beim Bund ein. Darauf folgt eine Umset- zungfrist von 16 Jahren. Das Ziel der Umsetzung der Sanierungen innert 20 Jahren muss bei der Planung von Anfang an massgeblich sein, die Kantone müssen somit die vorzunehmenden Sanierungen nicht nur kurz-, sondern auch langfristig planen. Bei Einhaltung der Planungsfrist erhalten die Kantone Abgeltungen für die erfolgte Planung (Art. 62c GSchG). Absatz 2: Der Bund als Aufsichtsbehörde soll über die Durchführung der Sanierun- gen informiert werden. Die Einzelheiten der Berichterstattung werden auf Verord- nungsstufe geregelt.

3.2 Änderung Bundesgesetz vom 21. Juni 1991

über den Wasserbau (WBG) Art. 4 Abs. 2 Einleitungssatz Bei Verbauungen und Korrektionen von Fliessgewässern soll nicht nur das Gewäs- ser, sondern auch der von den Kantonen gemäss Artikel 36a GSchG festgelegte Gewässerraum gemäss den Kriterien von Artikel 4 Absatz 2 WBG gestaltet werden.

Art. 7 und 8 Artikel 7 WBG, der Finanzhilfen an Renaturierungen vorsieht, wird mit Einführung des Subventionstatbestandes für Revitalisierungen im Gewässerschutzsgesetz (Art. 62b GSchG) aufgehoben. Dies hat die Anpassung von Artikel 8 zur Folge, der sich nach Aufhebung von Artikel 7 nur noch auf Abgeltungen, nicht auch Finanz- hilfen, beziehen kann.

3.3 Änderung Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG);

Fassung gemäss Anhang 1 des neuen Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (Änderung EnG)13 Art. 15abis Beiträge bei Wasserkraftanlagen Absatz 1: Die Inhaber von bestehenden Wasserkraftanlagen, die Sanierungsmass- nahmen im Bereich Schwall und Sunk, Geschiebehaushalt und Fischgängigkeit durchführen, erhalten von der nationalen Netzgesellschaft einen Beitrag an die Kosten der Massnahmen. Damit erhalten alle bestehenden Anlagen, bei denen Sanierungsmassnahmen getroffen werden, angemessene Kostenbeiträge und zwar unabhängig davon, ob sie eine laufende Konzession besitzen oder ob die Anordnung der Massnahmen mit einer Konzessionserneuerung zusammenfällt. An Massnahmen

13 BBl 2007 2335

zur Sanierung des nicht von Wasserkraftwerken beeinträchtigten Geschiebehaushalts (z.B. bei Geschiebesammlern und bei Flussverbauungen) werden keine Beiträge ausgerichtet. Die Gewährung der Beiträge erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt. Dies dient einerseits der Rechtsgleichheit in der Schweiz, andererseits wird dadurch das Einverständnis der Bundesfachbehörde für Gewässerschutz sicherge- stellt. Ausserdem muss vor Gewährung der Beiträge der betroffene Kanton angehört werden. Die Finanzierung der Abgeltungen wird über eine Abgabe auf die Übertragungskos- ten des Hochspannungsnetzes gesichert (vgl. Art. 15b EnG). Absatz 2: Die Höhe der Beiträge an die Kosten der Sanierungsmassnahmen beträgt

80 %, soweit nicht ein höherer Beitragssatz zur Wahrung der wohlerworbenen

Rechte der Konzessionsinhaber notwendig ist. Die 20 %-ige Mitfinanzierung durch die Kraftwerkbetreiber gewährleistet, dass optimale und kostengünstige Sanierungen durchgeführt werden. Im weiteren steigern die Investitionen in die Sanierungen den Wert des erzeugten Stromes, da er die Anforderungen an Ökostrom erfüllt. Dieser Mehrwert fällt bei den Konzessionsnehmern an. Der Kostenanteil, für den ein Bei- trag gewährt wird, kann jedoch im Einzelfall für die Gewährleistung der wohlerwor- benen Rechte entsprechend höher – bis zu 100 % – ausfallen, wenn der Konzes- sionsinhaber nachweist, dass ein Anteil von 20 % wirtschaftlich nicht tragbar ist. Absatz 3: Die Einzelheiten werden auf Verordnungsstufe geregelt. Insbesondere wird das Verfahren der Beitragsgewährung konkretisiert.

Minderheit (Inderkum, Bischofberger, Büttiker, Germann, Imoberdorf, Schweiger)

Artikel 15abis Entschädigung des Konzessionärs Die Minderheit möchte sicherstellen, dass die Inhaber von Konzessionen zur Nut- zung der Wasserkraft, die Sanierungsmassnahmen im Bereich Schwall und Sunk, Geschiebehaushalt und Fischgängigkeit durchführen, von der nationalen Netzgesell- schaft die vollständigen Kosten für den Entzug ihrer wohlerworbenen Rechte zu- rückerstattet erhalten. Die Erstattung der Kosten erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt und dem betroffenen Kanton. Dies dient einerseits der Rechtsgleichheit in der ganzen Schweiz, andererseits wird dadurch das Einverständ- nis der Bundesfachbehörde für Gewässerschutz sowie die Koordination mit dem betroffenen Kanton sichergestellt. Ausserdem muss vor Gewährung der Beiträge der Konzessionär angehört werden.

Absatz 1 Buchstabe d: Die von der nationalen Netzgesellschaft erhobenen Zuschläge auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze sollen auch für die Beiträge an Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen im Bereich Schwall und Sunk, Geschiebe und Fischgängigkeit, wie sie in Artikel 15abis EnG vorgesehen werden, verwendet werden können. Absatz 4: Für die Kostenbeiträge an Wasserkraftanlagen ist ein Zuschlag von höchs- tens 0,1 Rappen pro Kilowattstunde nötig, was ca. 50 Millionen Franken pro Jahr entspricht. Der Betrag soll in einen bedarfsgerecht geäufneten Fond fliessen. Weil

die Kosten der Massnahmen innert den 20 Jahren, in denen die Sanierungsmass- nahmen umgesetzt werden müssen, nicht jährlich gleichmässig anfallen, ist auch eine gewisse Äufnung des Fonds für zukünftigen Bedarf an Mitteln notwendig. Den genauen Betrag des Zuschlags sowie die Einzelheiten zur Bewirtschaftung des Fond wird der Bundesrat insbesondere aufgrund der kantonalen Sanierungsplanungen auf Verordnungsstufe festlegen.

3.4 Änderung Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über

das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) Art. 62 Bst. h Der Landerwerb durch einen Kanton oder eine Gemeinde zum Zweck des Hochwas- serschutzes, der Revitalisierung von Gewässern, des Baus von Ausgleichs- und Pumpspeicherbecken sowie des Realersatzes für diese Bedürfnisse wird vom Erfor- dernis einer Bewilligung für den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken ausgenommen. Damit kann ein Erwerb nicht mehr verweigert werden, weil der Erwerber nicht Selbstbewirtschafter ist oder einen höheren Preis für das Grundstück anbietet.

4 Finanzielle und personelle Auswirkungen

des Erlassentwurfs

4.1 Auswirkungen auf den Bund

4.1.1 Revitalisierung

Es entstehen für den Bund jährliche Kosten von rund 40 Millionen Franken (vgl.

Ziff. 2.6 und 2.7).

Die personellen Auswirkungen werden auf zwei bis drei zusätzliche Stellen ge- schätzt, insbesondere wegen der mit den vermehrten Revitalisierungsprojekten einhergehenden Subventionstätigkeit des Bundes, der Beratung der Kantone und der Gutachtertätigkeit bei allfälligen Gerichtsfällen.

4.1.2 Sanierung der Wasserkraftnutzung

Es entstehen für den Bund Kosten von insgesamt rund 5 Millionen Franken für die Mitfinanzierung der kantonalen Planungen. Die personellen Auswirkungen werden auf zwei bis drei zusätzliche Stellen ge- schätzt, insbesondere wegen der Beurteilung der Beitragsgesuche, der Beratung der Kantone und der Gutachtertätigkeit bei allfälligen Gerichtsfällen.

4.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden

4.2.1 Revitalisierung

Es entstehen jährliche Kosten von rund 20 Millionen Franken (siehe Ziff. 2.6 und 2.7). Die personellen Auswirkungen werden in den hauptbetroffenen Kantonen im Mittel- land auf je eine zusätzliche Stelle für die Planung und Umsetzung der Massnahmen geschätzt.

4.2.2 Sanierung der Wasserkraftnutzung

Es entstehen für die Kantone Planungskosten von insgesamt ca. 10 Millionen Fran- ken. Die personellen Auswirkungen werden in den hauptbetroffenen Gebirgskantonen vor allem während 4–5 Jahren nach dem Inkrafttreten der Vorlage auf je zwei bis drei zusätzliche Stellen für die Planung und Festlegung der Massnahmen geschätzt.

4.3 Auswirkungen auf die Umwelt

Die vorgeschlagenen Massnahmen ermöglichen es, die Situation der Gewässer in den bestehenden Problembereichen mit verhältnismässigen Kosten erheblich zu verbessern. Durch die Revitalisierungen gewinnt die Schweiz insgesamt rund 4000 km natur- nahe Fliessgewässer zurück, was sich positiv auf die Qualität der Lebensräume von Tieren und Pflanzen auswirkt und so zur Artenvielfalt beiträgt. Ebenfalls positiv sind die Auswirkungen auf das Landschaftsbild sowie auf die Selbstreinigungskraft der Gewässer. Mit der Sanierung der Wasserkraftnutzung verbessern sich die Le- bensbedingungen für Flora (Ufergewächs) und Fauna (Tiere im, am und auf dem Wasser) in den schweizerischen Gewässern deutlich. Dies wirkt sich ebenfalls positiv auf die Artenvielfalt aus. Revitalisierung und Sanierung der Wasserkraft verringern ausserdem die Gefahr von Überschwemmungen.

4.4 Auswirkungen auf den Hochwasserschutz

Durch die planerische Ausscheidung des Gewässerraumes zum Erhalt der natürli- chen Funktionen der Gewässer, des Hochwasserschutzes und der Wassernutzung wird der Hochwasserschutz gestärkt. Ebenfalls tragen revitalisierte Gewässer- abschnitte zum Hochwasserschutz bei, weil sie das Wasser etwas länger im Ein- zugsgebiet zurückhalten. Hochwasserspitzen werden damit aber nicht sehr stark vermindert. Die baulichen Massnahmen zur Beseitigung von Schwall und Sunk wie z. B. Ausgleichsbecken oder Ableitungskanäle können von den Kantonen ebenfalls in ihre Hochwasserschutzplanung einbezogen werden und zu kombinierten Schwall/Sunk –Hochwasserschutzbauten erweitert werden.

4.5 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Mit der Revitalisierung der Gewässer gewinnt die Schweiz auch wichtige Erho- lungsräume für die Bevölkerung. Forschungsergebnisse zeigen, dass die typischen Merkmale revitalisierter Gewässer den Erholungswert einer Gewässerlandschaft deutlich steigern. Der Erholungsnutzen für die Schweizer Bevölkerung und den Tourismus wird sich daher Jahr für Jahr erhöhen. Durch die Raumsicherung für Fliessgewässer und Ausgleichs- und Pumpspeicher- becken sinkt die Überschwemmungsgefahr, die Wasserkraft kann effizient saniert werden und es werden klare Rahmenbedingungen für die Ausbauten von Wasser- kraftwerken zu Pumpspeicherwerken geschaffen. Die Produktion von Spitzenstrom und Spitzenleistung wird durch die Sanierung der Wasserkraftwerke nicht tangiert, weil für die Sanierungen bauliche Massnahmen vorgesehen sind. Ausserdem profi- tiert die Wasserkraft von den zusätzlichen Ausnahmen bei den Restwassermengen. Verschiedene Wasserkraftwerke werden in der Lage sein, ihre Stromproduktion zu erhöhen. Mit einem maximalen Zuschlag von 0,1 Rp./kWh entstehen der Elektrizitätswirt- schaft geschätzte Kosten von durchschnittlich rund 50 Millionen Franken pro Jahr; diese Kosten werden zum grössten Teil auf die Konsumenten überwälzt. Bei einer vollständigen Überwälzung der Kosten auf die Stromkonsumenten würden sich die Strompreise um weniger als 0,5 % erhöhen. Von den Investitionen zur Revitalisierung der Gewässer und zur Sanierung der Wasserkraftnutzung profitiert ausserdem die Bauwirtschaft, was auch zur Schaffung neuer Arbeitsplätze führt.

4.6 Auswirkungen auf die Energiewirtschaft

Die Vorlage beinhaltet auf der einen Seite eine Ausdehnung bei den Ausnahmen von den Mindestrestwassermengen, was sich positiv auf die Wasserkraftnutzung aus- wirkt (ab Inkrafttreten der Bestimmungen werden laufend Mehrproduktionen mög- lich, die gesamte mögliche Mehrproduktion von 100–250 GWh/Jahr wird sodann ab 2070, wenn alle alten Konzessionen erneuert sind, erreicht). Auf der anderen Seite entstehen der Wasserkraft aufgrund der Massnahmen zur Verhinderung und Besei- tigung von Schwall und Sunk sowie zur Verbesserung des Geschiebehaushalts und der Fischgängigkeit Mehrkosten. Die Vorlage sorgt insgesamt für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Schutz und Nutzung. Die Stromproduktion aus Wasserkraft wird langfristig leicht erhöht, ohne die Natur zu stark zu beeinträchtigen. Gleichzei- tig wird die Wasserkraft saniert; die betroffenen Wasserkraftwerke tragen höchstens 20 % der Kosten, d.h. gesamthaft höchstens 10 Millionen Fr./Jahr, für den Rest der Kosten erhalten sie Beiträge von den Netzbetreibern. Die Investitionen in die Sanie- rungen von Schwall und Sunk, den ausgeglichenen Geschiebehaushalt und die Fischgängigkeit erhöhen den Wert des erzeugten Stromes, da er die Anforderungen an Ökostrom erfüllt. Von diesem Mehrwert profitiert die Energiewirtschaft.

4.7 Auswirkungen auf die Landnutzung

Auf Grund des angestrebten Revitalisierungszieles werden die Revitalisierungen in den allermeisten Fällen ausserhalb der Siedlungsgebiete durchgeführt werden. Die Revitalisierung begradigter Gewässer bedingt in vielen Fällen eine Verbreiterung der Gerinnesohlenfläche, was bei rund 4000 Gewässerkilometern einen Landbedarf von schätzungsweise 2000 ha ergibt. Die grosse Mehrheit der betroffenen Fliess- gewässer liegt in landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie in naturnahen Land- schaften und Erholungsräumen. Damit die Fliessgewässer ihre vielfältigen Funktionen erfüllen können, muss der dazu notwendige Gewässeraum gesichert und naturnah (d.h. extensiv) bewirtschaftet werden. Dies ist bei rund 30 000 km Fliessgewässern in landwirtschaftlich genutz- tem Gebiet notwendig. Der Gegenentwurf betrifft ca. 20 000 ha, bei welchen von einer intensiven auf eine naturnahe Bewirtschaftung umgestellt werden muss (zum Vergleich: die nutzbare Landwirtschaftsfläche in der Schweiz beträgt 1 Million ha). Ein grosser Teil dieser Flächen kann als Ökoausgleichsflächen gelten, was dazu beiträgt, das von der Landwirtschaftsgesetzgebung geforderte Kontingent solcher Flächen im Mittelland leichter zu erreichen. Diese Flächen können von der Öffent- lichkeit (Gemeinden, Kantone) gekauft werden oder im Besitz der Landwirte verbleiben. Die Landwirtschaft wird für ihre Landverluste durch Kauf, Realersatz oder Beiträge für ökologische Ausgleichsflächen entschädigt. Bestehende Fruchtfol- geflächen in den Gewässerräumen können weiterhin als Fruchtfolgeflächen beste- hen, müssen jedoch extensiv bewirtschaftet werden. Dort, wo Land durch eine Gerinnesohleverbreiterung verbraucht wird, verringert sich der Umfang der Frucht- folgeflächen in dem Mass, in welchem sich die Gerinnesohle verbreitert. Ist solches Land heute als Fruchtfolgefläche bezeichnet, verringert sich somit deren Fläche. Für diese Fälle sollte der Bundesrat für Revitalisierungen und Hochwasserschutzmass- nahmen eine Ausnahme von der Kompensationspflicht für Fruchtfolgeflächen in der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200014 (RPV) verankern. Die Sanierung der Wasserkraftnutzung hat nur geringe Auswirkung auf die Land- nutzung: ca. 200–400 ha werden für den Bau von Ausgleichsbecken zur Verminde- rung von Schwall und Sunk benötigt. Ebenfalls zur Verminderung von Schwall und

Sunk, aber in geringerem Umfang wird zusätzlich Land für Ableitungskanäle oder Ersatzgewässer benötigt.

5 Verhältnis zum europäischen Recht

Aus dem internationalen Recht ergeben sich keine Verpflichtungen der Schweiz, mit denen die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen nicht vereinbar sind. Im Jahre 2000 ist in der Europäischen Union (EU) die Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie15, WRRL) in Kraft getreten. Sie sieht die «Schaffung eines Gemeinschaftsrahmens für den Schutz der Binnen- und Oberflächengewässer, der Übergangs- und Küstengewässer sowie des Grundwassers» vor. Die WRRL ist für die Schweiz nicht verbindlich, es

14 SR 700.1

15 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

23. Oktober 2000

ergeben sich durch die Richtlinie also keine Verpflichtungen der Schweiz. Die Richtlinie enthält ein programmatisches Verbesserungsgebot für Gewässer in schlechtem Zustand. Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen zielen mit der Förde- rung von Revitalisierungen und Massnahmen im Bereich von Schwall und Sunk, Geschiebe und Fischgängigkeit ebenfalls auf die Verbesserung der Lebensräume für Flora und Fauna und sind somit mit dem EG-Recht kompatibel.

6 Rechtliche Grundlagen

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen stützen sich auf Artikel 76 der Bundes- verfassung (BV)16, welcher den Bund verpflichtet, für eine haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwir- kungen des Wassers zu sorgen. Die Bestimmung gibt dem Bund die Kompetenz, Grundsätze über die Erhaltung und Erschliessung der Wasservorkommen, über die Nutzung der Gewässer zur Energieerzeugung sowie über andere Eingriffe in den Wasserkreislauf festzulegen und unter anderem Vorschriften über den Gewässer- schutz, die Sicherung angemessener Restwassermengen und den Wasserbau zu erlassen. Diese Verfassungsbestimmung bildet eine ausreichende Grundlage für den Erlass der vom Gegenentwurf vorgeschlagenen materiellen Gesetzesvorschriften. Genauer geprüft wurde die Finanzierung von Massnahmen im Bereich Schwall und Sunk, Geschiebe und Fischgängigkeit über einen Zuschlag auf die Übertragungs- kosten der Hochspannungsnetze: Zwischen dem abgabepflichtigen Kreis (Netz- betreiber) und dem Verwendungszweck (Beiträge an die Kosten von Sanierungs- massnahmen bei Wasserkraftanlagen) besteht ein Zurechnungszusam-menhang. Die Abgabe gleicht Wettbewerbsnachteile eines Netzbetreibers aus, der Sonderlasten trägt, weil er Kostenbeiträge an die Sanierung von Wasserkraftwerken ausrichten muss. Sie ist somit eine Ausgleichsabgabe mit besonderem Verwendungszweck, die auf einem hinreichenden Zurechnungszusammenhang zwischen Abgabepflichtigen und Verwendungszweck basiert. Damit stellt die Sachkompetenz des Bundes im Bereich Gewässerschutz eine genügende Verfassungsgrundlage für die vorgeschla- gene Regelung dar.

6.2 Erlassform

Für die vorgeschlagenen Änderungen genügen wie in Ziffer 6.1 erläutert die beste- henden Verfassungsbestimmungen, es braucht daher keine Änderungen auf Stufe der Verfassung. Nach Artikel 22 Absatz 1 ParlG erlässt die Bundesversammlung alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes.

16 SR 101

6.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedarf die vorgeschlagene Regelung für Bundessubventionen (Art. 62b GSchG) der Zustimmung der Mehrheit der Mitglie- der beider Räte, da sie neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich zieht.

6.4 Übereinstimmung mit dem Subventionsgesetz

Bei der vom Gegenentwurf vorgesehenen finanziellen Unterstützung für die Revita- lisierung von Gewässern und für die Planung von Sanierungsmassnahmen in den Bereichen Schwall und Sunk sowie Geschiebehaushalt durch den Bund handelt es sich um Abgeltungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199017 (SuG). Die Bestimmungen entsprechen den Voraussetzungen und besonderen Grundsätzen der Gewährung von Abgeltungen nach den Artikeln 9 und

10 SuG.

6.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die vorliegenden Gesetzesänderungen führen keine Delegationsnormen zum Erlass von gesetzesvertretendem Verordnungsrecht ein.

17 SR 616.1

Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer. Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates | Lexipedia | Lexipedia