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Parlamentarische Initiative. Obligatorische Bedenkfrist und Artikel 111 ZGB. Bericht vom 16. November 2007 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates. Stellungnahme des Bundesrates

zu 04.444

Parlamentarische Initiative Obligatorische Bedenkfrist und Artikel 111 ZGB Bericht vom 16. November 2007 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates

Stellungnahme des Bundesrates

vom 27. Februar 2008

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Zum Bericht vom 16. November 2007 der Kommission für Rechtsfragen des Natio- nalrates betreffend obligatorische Bedenkfrist nach Artikel 111 ZGB nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

27. Februar 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2008-0154 1975

Stellungnahme

1 Ausgangslage

Am 18. Juni 2004 reichte Nationalrat Erwin Jutzet eine parlamentarische Initiative ein. Dies mit dem Ziel, die Bedenkzeit nach Artikel 111 Absatz 2 des Zivilgesetz- buches (ZGB)1 zu flexibilisieren. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N) beschloss am 6. Sep- tember 2005, der Initiative Folge zu geben. Die Zustimmung der ständerätlichen Schwesterkommission erfolgte am 21. November 2005. Der Vorentwurf vom 1. Dezember 2006 der RK-N wurde im Vernehmlassungsver- fahren mit grosser Mehrheit begrüsst.

2 Stellungnahme des Bundesrates

2.1 Aufhebung der obligatorischen Bedenkzeit

und Möglichkeit mehrerer Anhörungen Der Bundesrat befürwortet die Aufhebung der obligatorischen Bedenkzeit im Schei- dungsverfahren auf gemeinsames Begehren. Dem berechtigten Anliegen, die Ehegatten vor einer übereilten Scheidung zu schüt- zen, wird mit der neu explizit erwähnten Möglichkeit der Anhörung in mehreren Sit- zungen durch das Gericht genügend Rechnung getragen. Dabei weist der Bericht der RK-N (vgl. Ziff. 3) zu Recht darauf hin, dass die Möglichkeit einer zweiten Anhö- rung schon nach geltendem Recht besteht2. Denkbar ist nämlich, dass im Rahmen einer ersten Sitzung bzw. Verhandlung die Zweifel betreffend den freien Willen und die reifliche Überlegung, was das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung betrifft, noch nicht ausgeräumt werden konnten.

2.2 Widerrufsmöglichkeit

(Minderheit Hubmann, Aeschbacher, Allemann, Heim, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary, Müller Thomas, Vermot-Mangold) Eine Minderheit bevorzugt eine Regelung, wonach die Parteien berechtigt sind, innert sieben Tagen nach der ersten gerichtlichen Anhörung die Vereinbarung schriftlich beim Gericht zu widerrufen. Der Bundesrat lehnt diese Lösung ab. Sie unterscheidet sich nicht grundlegend vom revisionsbedürftigen geltenden Recht, denn das Ausbleiben der Bestätigung nach Ablauf der zweimonatigen Bedenkzeit (Art. 111 Abs. 2 ZGB) ist materiell ein

1 SR 210

2 Botschaft Scheidungsrecht, BBl 1996 I 86

Widerruf des Scheidungswillens bzw. der Vereinbarung. Mit der Widerrufsmöglich- keit bliebe es dabei, dass annehmbare Vereinbarungen unnötig in Frage gestellt werden könnten.

2.3 Nichteintreten auf die Vorlage

(Minderheit Hubmann, Aeschbacher, Heim, Menétrey-Savary, Vermot-Mangold) Der Bundesrat lehnt es ab, die vorliegende parlamentarische Initiative abzuschrei- ben, nachdem die meisten Praktiker die obligatorische Bedenkzeit nach Artikel 111 Absatz 2 ZGB als Leerlauf empfinden3 und deren Aufhebung in der Vernehmlas- sung grossmehrheitlich befürwortet worden ist (vgl. Ziff. 1).

3 Vgl. Bericht vom Mai 2005 des Bundesamtes für Justiz über die Umfrage zum

Scheidungsrecht bei Richtern und Anwälten sowie Mediatoren (Zusammenfassung der Ergebnisse), S. 7 und 19.

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