Lexipedia

Art. 1 Gegenstand und Zweck Dieser Artikel nennt zum einen den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich des Erlasses und umschreibt zum andern die Ziele, die der Gesetzgeber mit dem Erlass des neuen Postgesetzes anstrebt. In Absatz 1 wird der Geltungsbereich des Gesetzes einerseits durch den Prozess, andererseits durch die Produkte definiert. Als Postdienste gelten demnach das gewerbsmässige Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren sowie das Zustellen von adressierten Postsendungen. Dieser Prozess wird auch als Beförderung von Postsendungen verstanden. Unter Postsendungen sind Briefe, Pakete bis 30 kg sowie

17 SR 235.1

5209

Zeitungen und Zeitschriften zu verstehen (Produkte). Dabei spielt es keine Rolle, ob dies inländische, aus dem Ausland eingehende oder ins Ausland gehende Postsen- dungen sind. Es spielt für den Geltungsbereich grundsätzlich auch keine Rolle, zu welchem Preis und mit welcher Geschwindigkeit die Postsendungen zugestellt werden. Nicht unter den Geltungsbereich des Gesetzes fällt der sogenannte Stückguttrans- port. Darunter sind Transporte zu verstehen, bei denen in der Regel für jede Ladung ein Frachtschein mitgeführt und die einzelne Ladung − ausgeschieden nach dem jeweiligen Empfänger − transportiert wird. Im Einzelfall wird die zuständige Behörde zu entscheiden haben, ob und mit welchen Dienstleistungen ein Unterneh- men dem Postgesetz untersteht. Ebenfalls fallen die unadressierten Sendungen nicht in den Geltungsbereich. Neben diesen Voraussetzungen müssen die genannten Dienstleistungen gewerbs- mässig und für Dritte erbracht werden. Ob es sich um juristische oder natürliche Personen handelt, ist ohne Bedeutung. Gewerbsmässig handelt, wer Sendungen für Dritte befördert und damit einen wirt- schaftlichen Erfolg beabsichtigt. Bei der Frage nach dem Erbringen wird darauf abgestellt, ob ein Kundenverhältnis vorliegt: Wer den Kundinnen und Kunden gegenüber als Dienstleisterin auftritt, die Verträge abschliesst, die Dienstleistungen gewährleistet und dafür Rechnung stellt, ist eine Anbieterin von Postdiensten. Es spielt dabei keine Rolle, welche Prozessschritte der Wertschöpfungskette diese abdeckt und ob sie selbst alle Leistungen oder nur Teile davon erbringt. Die Wert- schöpfungskette besteht aus der Annahme, der Abholung, der Sortierung, dem Transport sowie der Zustellung. Es spielt für den Geltungsbereich keine Rolle, zu welchem Preis und mit welcher Geschwindigkeit die Postsendungen zugestellt werden. Hingegen ist der Preis eines Briefes von Bedeutung für die Abgrenzung des Monopolbereichs vom Bereich des Wettbewerbs. Schliesslich sind auch die Konsumentinnen und Konsumenten vom Gesetz erfasst. Sie können gestützt auf die Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Buch- stabe c nach den Bestimmungen über den Datenschutz und des Artikel 32 dieses Gesetzes Ansprüche geltend machen. In Absatz 2 sind die Ziele formuliert, die der Gesetzgeber mit dem Gesetz erreichen will. Der Absatz hat keine unmittelbar normative Bedeutung, dient aber als Richt- linie für die Auslegung und die in Artikel 3 vorgesehene periodische Evaluation des Erlasses. Das Postgesetz konkretisiert einen Teilgehalt des Verfassungsauftrages von Arti- kel 92 BV. Es stellt sicher, dass Bevölkerung und Wirtschaft in allen Landesgegen- den vielfältige, preiswerte und qualitativ hochwertige Postdienste (Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften) sowie die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs angeboten erhalten. In Absatz 3 Buchstabe a werden die beiden Arten von Dienstleistungen genannt, die Gegenstand der Grundversorgung sind. Postdienste einerseits, Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs andererseits. In Absatz 3 Buchstabe b wird ein weiterer Zweck des Erlasses genannt. Es sollen die Rahmenbedingungen für einen wirksamen Wettbewerb im Postmarkt geschaffen werden. Dazu gehören die Vorschriften über den Marktzugang und die Gewährleis-

5210

tung der Interoperabilität zwischen den Anbieterinnen sowie die Organisation und die Kompetenzen der Regulationsbehörde.

Art. 2 Begriffe Die Definitionen der Begriffe sind für verschiedene Regelungsbereiche von wesent- licher Bedeutung. Die Umschreibung der Produkte und der Prozesse definiert den Geltungsbereich des Gesetzes, die Umschreibung des Begriffs der Zeitungen und Zeitschriften ist insbesondere zur Bestimmung des Umfangs der Grundversorgung wie auch für die Preisgestaltung der Beförderung dieser Produkte und für die indi- rekte Presseförderung nötig (Art. 15 Abs. 3–6). Als Briefe gelten adressierte Mitteilungen mit einem bestimmten Format und bis zu einem bestimmten Gewicht, als Pakete gelten adressierte Sendungen, die das Maxi- malgewicht der Briefe überschreiten und höchstens 30 kg wiegen, und als Zeitungen und Zeitschriften gelten abonnierte Periodika. Der Bundesrat wird in der Verord- nung die Anforderungen an den Anteil des redaktionellen Inhaltes, an die Regelmäs- sigkeit und an die Zahl der erreichten Leserschaft näher definieren. Ob es sich um inländische, aus dem Ausland eingehende oder ins Ausland gehende Briefe, Pakete oder Zeitungen und Zeitschriften handelt, spielt für die Begriffs- definition keine Rolle.

Art. 3 Evaluationsbericht Gemäss Artikel 170 BV sind die Massnahmen des Bundes auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Dies gilt auch für die gesetzliche Regulierung des Postmarktes. Die Erfolgskontrolle von staatlichen Massnahmen zielt im Falle von Erlassen unter anderem auf eine Verhinderung der Überregulierung ab. Aus diesem Grund soll der Bundesrat regelmässig die Zweckmässigkeit (Befolgung und Durchsetzung der gesetzlichen Vorschriften), die Wirksamkeit (Grad der Erreichung des Zweckarti- kels) und die Wirtschaftlichkeit (Effizienz) des Postgesetzes evaluieren (Abs. 1). Er kann für diese Arbeiten auch mit externen Fachpersonen zusammenarbeiten. Insbesondere soll er dies für die Bereiche der Grundversorgung und der Regula- tionsaufgaben tun (Abs. 1 Bst. a und b): − Buchstabe a: Die Ansprüche an die Grundversorgung ändern sich im Laufe der Zeit. So ist beispielsweise die Entwicklung der Nachfrage im Zahlungs- verkehr und im Besonderen nach Bareinzahlungen und -auszahlungen im Moment rückläufig. Ob bzw. wie stark die Bareinzahlungen weiterhin abnehmen werden, ist zum heutigen Zeitpunkt nicht voraussehbar. Aus die- sem Grund wird der Bundesrat beauftragt, periodisch zu evaluieren, ob der Inhalt der Grundversorgung mit Postdiensten und mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in Gesetz und Verordnung den gesellschaftlichen, techno- logischen und wirtschaftlichen Entwicklungen angepasst werden muss. − Buchstabe b: Hauptelemente der Regulation im Postmarkt sind die Aufsicht über die Sicherstellung der Grundversorgung, insbesondere über deren Qua- lität, die Prüfung der Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes, die Überwachung der Arbeitsbedingungen in der Branche sowie die Ex-post- Regelung bei Streitigkeiten über den technischen Zugang. Mit zunehmender Entwicklung des Postmarktes respektive des Wettbewerbs kann die Not- wendigkeit gewisser Regulationsaufgaben abnehmen. Um zu verhindern,

5211

dass eine aus Sicht des Gesetzeszwecks nicht mehr notwendige Regulations- tätigkeit zu ungewollten Marktverzerrungen führt, sollen entsprechende Eva- luationen durchgeführt werden. Der Bundesrat erstattet dem Parlament alle vier Jahre Bericht und unterbreitet allen- falls erforderliche Gesetzesanpassungen (Abs. 2).

6.2 Postdienste 6.2.1 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 4 Meldepflicht Wer im Sinne von Artikel 1 Postdienste gewerbsmässig erbringt, ist grundsätzlich meldepflichtig. Die Meldepflicht dient dem Ziel der kontrollierten Marktöffnung: Sie gewährleistet einerseits, dass alle Anbieterinnen bei der Ausübung ihres Gewer- bes den gleichen Rechten und Pflichten unterstellt sind, anderseits soll sie sicherstel- len, dass die Anforderungen an die Anbieterinnen von Absatz 3 wirksam durchge- setzt werden können. Mit der in Absatz 2 verankerten Ausnahmemöglichkeit kann der Bundesrat bestim- men, dass beispielsweise Unternehmen, die nur Postdienste von geringer wirtschaft- licher Bedeutung anbieten, von der Meldepflicht ausgenommen werden. Dies kann bei Unternehmen der Fall sein, die gewisse Vorleistungen anbieten, die von der Meldepflicht erfasst werden, deren Haupttätigkeit aber andere Schwerpunkte hat. Nicht meldepflichtige Unternehmen fallen jedoch nicht aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, sie unterstehen aber nicht dem qualifizierten Melde- und Kontrollver- fahren und haben insbesondere nicht die Informationspflichten gemäss Artikel 8 zu erfüllen. Die Kompetenz, Ausnahmen von der Meldepflicht vorzusehen, beinhaltet auch die Möglichkeit, Ausnahmen von den Voraussetzungen zu gewähren. Dies ist bei- spielsweise bei der Pflicht für Anbieterinnen von Express- und Kurierdienstleistun- gen bezüglich ihres Sitzes respektive ihrer Niederlassung in der Schweiz der Fall. Meldepflichtig sind all diejenigen Anbieterinnen, die gegenüber dem Absender alle Elemente der Wertschöpfungskette zu vertreten haben bzw. den ganzen Prozess steuern. Es ist jedoch möglich, dass sich ein Unternehmen auf das Erbringen von postalischen Vorleistungen spezialisiert (sogen. Konsolidierer). Für diesen Fall tritt der Konsolidierer gegenüber der Anbieterin stellvertretend für den Absender auf und der Beförderungsvertrag entsteht zwischen Absender und Anbieterin. Bietet ein Konsolidierer nur diese Leistung an, ist er nicht meldepflichtig. Schliesst hingegen der Konsolidierer mit dem Absender den Beförderungsvertrag ab und zieht für die Erfüllung des Vertrages eine Anbieterin von Postdiensten bei, untersteht der Konso- lidierer der Meldepflicht. Das gleiche gilt, wenn er das Geschäft im Namen des Absenders, aber auf eigene Rechnung betreibt. Die Meldepflicht ermöglicht einen raschen und unkomplizierten Markteintritt und garantiert trotzdem eine Aufsicht über die Marktteilnehmenden. Kommt ein Unter- nehmen seiner Meldepflicht nach und reicht es die entsprechenden Unterlagen ein, so kann es seine Tätigkeit aufnehmen. Entsprechende Meldefristen sind vom Bun- desrat festzulegen. Die zuständige Behörde interveniert nachträglich nur dann, wenn

5212

die Anmeldung aus irgendwelchen Gründen unkorrekt war resp. die Anforderungen von Artikel 4 Absatz 3 bei der Ausübung der Geschäftstätigkeit nicht eingehalten werden. Die Wirksamkeit der Kontrolle nimmt damit im Vergleich zur heutigen Konzessionspflicht nicht ab. Die PostCom kann schon bei Feststellung von Unre- gelmässigkeiten im Zusammenhang mit der Meldung intervenieren. Im Gegensatz zu heute steht der Regulationsbehörde für ihre Intervention in Arti- kel 27 ein umfassender Katalog von Aufsichtsmassnahmen bei Verstössen zu Verfü- gung; so können beispielsweise zusätzliche Informationspflichten auferlegt werden oder in gewissen Fällen Gesetzesverletzungen von Unternehmen in geeigneter Form publiziert werden. Zieht die Anbieterin zur Erbringung der von ihr angebotenen Postdienste Dritte bei (beispielsweise Subunternehmer, Tochtergesellschaften und Franchisingnehmer), so muss sie diese Zusammenarbeit deklarieren. Der Dritte hat ebenfalls den Gesamtarbeitsvertrag der Anbieterin bzw. die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einzuhalten. Bei Abgrenzungsschwierigkeiten bezüglich der Meldepflichtigkeit eines Unterneh- mens im Speziellen zu Unternehmen der Logistikbranche ist sowohl die Art der vom Unternehmen beförderten Sendungen (adressierte Postsendung) wie auch der vom Unternehmen durchgeführte Prozess (insbesondere die Sortierung) zu berücksich- tigen. Die Anforderungen des Absatz 3 Buchstabe a bis e müssen während der Tätigkeit der Anbieterinnen im Postmarkt erfüllt sein. Eine Ausnahme gilt für diejenigen Unternehmen, welche der Bundesrat von der Meldepflicht ausgenommen hat. Diese können ihre Tätigkeit ausführen, ohne an die Voraussetzungen gebunden zu sein. Welche Anforderungen an den jeweiligen Nachweis gestellt werden bzw. welche Unterlagen in welcher Qualität verlangt werden sollen, regelt der Bundesrat. Zentrale Voraussetzungen sind die unter Buchstabe b und c genannten Bestimmun- gen. Es handelt sich dabei um Vorschriften, die verhindern sollen, dass Marktein- tritte mit Hilfe von Tiefstlöhnen zulasten der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erfolgen. Mit der Einführung einer Verhandlungspflicht über einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die meldepflichtigen Anbieterinnen von Postdiensten (Bst. c) soll erreicht werden, dass die Konkurrenten im Postmarkt unter möglichst gleichen Bedingungen anbieten können. Die Personalkosten sind ein wesentlicher Faktor in der Preiskalku- lation der Dienstleistungen im Postmarkt, so dass mit dieser Bestimmung eine wichtige Rahmenbedingung geschaffen wird. Die Überprüfung, ob die Verhand- lungspflicht erfüllt wurde, ist Sache der PostCom. Sind die Voraussetzungen nach dem AVG erfüllt, hat der Bundesrat die Möglich- keit, einen GAV allgemeinverbindlich zu erklären (vgl. Ziff. 5.3). Die zweite Sicherung gegen Niedrigstlöhne ist die Vorschrift in Buchstabe b, wonach meldepflichtige Anbieterinnen die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einzuhalten haben. Es wird Sache der PostCom sein gestützt auf den bisherigen Erfahrungen Modelle zur Ermittlung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen zu entwickeln. Im Fokus dieser Vorgaben werden insbesondere die Saläre, die Arbeits- zeit- und Überstundenregelung sowie Ferienregelungen stehen; weiter können auch soziale Absicherungen, vorgesehene Massnahmen beim Personalabbau sowie Mit- sprachemöglichkeiten für die Bewertung miteinbezogen werden. Ausserdem können

5213

die Inhalte bestehender Gesamtarbeitsverträge als Beurteilung dienen, ob die bran- chenüblichen Arbeitsbedingungen im Sinne dieses Gesetzes eingehalten werden. Die Prüfung der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen erfolgt einerseits jährlich im Rahmen der Auskunftspflichten nach Artikel 26, kann jedoch auch fallweise auf Verdacht hin ausgelöst werden. Bei Verletzung der Arbeitsbedin- gungen kann die PostCom gestützt auf Artikel 27 entsprechende Massnahmen ergreifen. Damit wird das heutige System zur Überprüfung der Einhaltung der Arbeitsbedingungen weitergeführt. Diese Verfahren haben sich allgemein bewährt und sollen künftig für einen noch grösseren Teil der Branche Gültigkeit haben. Weitere Pflichten der Anbieterinnen sind der Nachweis des Sitzes oder der Nieder- lassung der Firma in der Schweiz, die Abgabepflicht (vgl. Erläuterungen zu Art. 21) sowie die Informations- und Auskunftspflichten (vgl. Erläuterungen zu Art. 8 und zu

Art. 26 Abs. 2). Schliesslich können meldepflichtige Anbieterinnen von Postdiensten auch zu Dienstleistungen in ausserordentlichen Lagen verpflichtet werden.

Art. 5 Zugang zu den Postfachanlagen Bei der Regelung für den Zugang zu den Postfachanlagen und den Austausch von Adressdaten (vgl. Erläuterungen zu Art. 6) handelt es sich um sogenannte technische Zugangsregulierungen. Diese sind dann nötig, wenn die Interoperabilität, das heisst das Zusammenspiel der Prozesse der verschiedenen Anbieterinnen in einem bestimmten Markt, gewährleistet werden muss. Es soll damit verhindert werden, dass den Kundinnen und Kunden als Folge einer Marktöffnung mit zusätzlichen Anbieterinnen Nachteile und Erschwernisse entstehen. Technische Zugangsregelungen kann entweder bereits der Gesetzgeber zum Voraus vorsehen (Ex-ante-Regelung) oder er kann es vorerst den Anbieterinnen überlassen, eine Verhandlungslösung zu finden, und erst ein Eingreifen vorsehen, wenn sich die Beteiligten nicht einigen können (Ex-post-Regelung). Eine Zugangsregelung für Postfächer ist deshalb nötig, weil das Postfach, zustel- lungstechnisch gesehen, dem Empfänger ein zweites Zustelldomizil verschafft. Zu diesem Zustelldomizil muss jede Anbieterin von Postdiensten Zugang haben. Andernfalls ist für die Kundinnen und Kunden nicht sichergestellt, dass ihnen Post- sendungen, die nicht von der Anbieterin ihres Postfaches befördert werden, zuge- stellt werden können. Sie erleiden einen Nachteil oder müssten bei jeder Anbieterin von Postdiensten ein Postfach mieten. In Absatz 1 ist festgehalten, dass alle Anbieterinnen sich gegenseitig den Zugang zu ihren Postfachanlagen ermöglichen müssen. Dabei können sie einen Zustellservice zu ihren Postfachanlagen anbieten oder auf andere Weise die Nutzung gestatten. Der Zugang muss in jedem Fall auf transparente und nicht diskriminierende Weise erfolgen. Diskriminierende Zugangsbedingungen liegen beispielsweise dann vor, wenn Konkurrenzunternehmen zu unterschiedlichen Bedingungen, die sich nicht durch sachliche Gründe rechtfertigen lassen, Zugang erhalten. Eine weitere Form der Diskriminierung liegt dann vor, wenn Geschäftseinheiten des eigenen Unter- nehmens bzw. des Tochterunternehmens oder andere Partnerfirmen zu unterschied- lichen Bedingungen als Drittunternehmen Zugang erhalten.

5214

Der Bundesrat konkretisiert in der Verordnung die Rahmenbedingungen für den Zugang, insbesondere bezüglich der Preisgestaltung, wie er dies auch in der Verord- nung vom 9. März 200718 über Fernmeldedienste (FDV) gemacht hat. Der Bundesrat kann ausserdem der PostCom weitere Regelungskompetenzen, insbe- sondere technischer Art, übertragen. Einigen sich die beteiligten Parteien über die Bedingungen des Zugangs, so stellen sie gemäss Absatz 2 der PostCom eine Kopie dieser Vereinbarung zu. Dies ermög- licht der PostCom bei Verfügungen im Falle von strittigen Zugangsbedingungen die Gleichbehandlung aller Anbieterinnen zu garantieren. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, so verfügt die PostCom den Vertragsabschluss in den strittigen Punkten (Abs. 3). Bei der Festlegung der Zugangsbedingungen hat sie neben dem Ziel eines möglichst reibungslosen Funktionierens des Postmarktes auch die Aus- wirkungen auf die Finanzierung der Grundversorgung zu berücksichtigen. Da der Zugang zu den Postfachanlagen für ein funktionierendes Zustellungssystem elementar ist, werden in den Absätzen 3 und 4 Fristen verankert. Dies hat zwar den Nachteil, dass die Unternehmen einen geringeren Anreiz haben, sich zu einigen, weil innert relativ kurzer Zeit ohnehin ein Verfahren vor der Regulationsbehörde vorgesehen ist. Die eingangs erwähnten Vorteile der Fristen für die Verhandlung zwischen den Anbieterinnen und den Behandlungsfristen für die PostCom überwie- gen jedoch diesen Nachteil. Letztendlich ist für die Konsumentinnen und Konsu- menten wichtig, dass eine Regelung vorliegt, unabhängig davon, ob sie auf dem Verhandlungsweg oder mittels Verfügung zustande gekommen ist. Im Weiteren wird ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, einstweiligen Rechts- schutz im Rahmen des betrieblich möglichen zu gewähren. Damit kann beispiels- weise eine provisorische Zugangsregelung verfügt werden, die während der Dauer des Verfahrens Gültigkeit hat. Ferner wird bestimmt, dass in Abweichung zu den allgemein gültigen Verfahrensregeln einer Beschwerde gegen einen erstinstanz- lichen Entscheid die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen entzogen wird. Sowohl der einstweilige Rechtsschutz wie auch die Nichtgewährung der aufschie- benden Wirkung haben ihren Grund im wichtigen öffentlichen Interesse an einer raschen Regelung. Ohne diese Bestimmung besteht die Gefahr, dass jahrelange Verfahren das zuverlässige Funktionieren der Zugangsregelung gefährden.

Art. 6 Austausch von Adressdaten Das Funktionieren von Nachsendungs- und Umleitungsaufträgen ist zentral für den reibungslosen Ablauf der Zustellung von Postsendungen. Eine Regelung über den Austausch bzw. die Bearbeitung von Adressdaten ist deshalb nötig, weil sonst die Nachsendungs- und Umleitungsaufträge für Sendungen, welche durch andere Anbie- terinnen zugestellt werden sollten, nicht oder nur erschwert ausgeführt werden können. In Absatz 1 soll deshalb der Grundsatz von Artikel 4 DSG auf die spezifischen Schutzbedürfnisse der Kundinnen und Kunden im Postmarkt angewendet werden: Daten dürfen bearbeitet werden, sofern dies für die ordnungsgemässe Zustellung von Postsendungen notwendig ist. Diese Daten dürfen zu diesem Zweck auch an andere Anbieterinnen weitergegeben werden. Absatz 1 enthält diese Bearbeitungsgrundsät-

18 SR 784.101.1

5215

ze für die Adressdaten. Unter Adressdaten werden diejenigen Daten verstanden, die für eine korrekte Erfüllung des Grundversorgungsauftrages erforderlich sind: Name, genaue Anschrift, Ort und Postleitzahl, ferner weitere Daten wie die Dauer eines Umleitungsauftrages etc. Der Bundesrat wird gestützt auf Artikel 37 Absatz 1 die Details regeln. In Absatz 2 wird der gegenseitige Datenaustausch geregelt. Zwar wäre es für die Gewährleistung der Nachsendungs- und Umleitungsaufträge in der Regel ausrei- chend, wenn die Konkurrenten der Post die entsprechenden Daten einseitig erhalten würden. Dies deshalb, weil die Post als Anbieterin der Grundversorgung verpflichtet ist, eine aktuelle Adressdatenbank zu führen. Es ist aber im Interesse der Kundinnen und Kunden, wenn sie ihre Adressänderung einer beliebigen Anbieterin von Post- diensten mitteilen können und Gewähr haben, dass die Post diese Mutation ebenfalls abgleichen kann. Absatz 3 sieht vor, dass die Weitergabe von Adressdaten an Dritte nur mit Einwilli- gung der betroffenen Person zulässig ist. Mit Dritten sind Private und Unternehmen gemeint, die nicht unter das Postgesetz fallen. Damit soll verhindert werden, dass die Anbieterinnen von Postdiensten Adressdaten gegen den Willen der betroffenen Person weiterverkaufen. Dies soll insbesondere auch die Verwendung der Adressen zu Werbezwecken kontrollierbar machen. Das Prozedere über die Vereinbarungen über den Austausch, das Vorgehen beim Scheitern der Vertragsverhandlungen der Parteien sowie die Kompetenzen des Bundesrates entsprechen denjenigen in Artikel 5 über den Zugang zu den Postfach- anlagen. Absatz 5 enthält einen Vorbehalt im Hinblick auf den Datenaustausch gemäss Regis- terharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 200619.

Art. 7 Streitigkeiten Streitigkeiten aus den Regelungen über den Zugang zu den Postfachanlagen bzw. den Adressdatenbanken sind durch die Zivilgerichte zu beurteilen – unabhängig davon, ob die Regelung durch freiwillige Vereinbarung oder durch Verfügung der PostCom zustande gekommen ist.

Art. 8 Informationspflichten Die transparente und zugängliche Information über die Dienstleistungen, Angebote und Preise ist eine wesentliche Voraussetzung für souveränes Konsumentenverhal- ten. Die Vervielfachung der Angebote und Tarife im Bereich der Postdienste bringt es mit sich, dass die Auswahl für die Kundinnen und Kunden grösser ist, aber auch, dass die Gefahr von Missbräuchen steigt. Aus diesem Grund sind die meldepflichti- gen Anbieterinnen verpflichtet, mit angemessenen Mitteln für diese Transparenz zu sorgen und ihre Kundschaft ausreichend zu informieren. Dazu gehört insbesondere auch, dass die Postsendungen oder deren Überbringer derart gekennzeichnet sind, dass die Kundschaft jederzeit erkennen kann, welche Unternehmung eine Sendung zugestellt hat (Abs. 1 Bst. b).

19 SR 431.02

5216

Speziell erwähnt werden die Datenschutzrechte der Konsumentinnen und Konsu- menten, insbesondere der Hinweis auf das Recht, die Einwilligung zur Weitergabe der Adressdaten an Dritte zu verweigern. Damit kann der Adressdatenhandel und als Folge davon die unerwünschte Zustellung von adressiertem Werbematerial verhin- dert werden (Bst. c).

Art. 9 Hausbriefkästen und Zustellanlagen Unter diesen Bedingungen sind zu verstehen: die Lage der Hausbriefkästen und Zustellungsanlagen sowie deren Zugänglichkeit, Abmessung und ähnliche Parame- ter. Sie sind auf Verordnungsstufe zu regeln. Streitigkeiten aus dieser Bestimmung richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensrecht.

Art. 10 Haftung Den Anbieterinnen von Postdiensten soll gestattet werden, in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Haftung für uneingeschriebene Postsendungen zu beschränken oder auszuschliessen. Als uneingeschriebene Postsendungen gelten solche ohne Zustellnachweis. Diese Sonderregelung rechtfertigt sich im Hinblick auf die besonderen Beweisprobleme bei der Beförderung von uneingeschriebenen Postsendungen in grossen Mengen. Falls die diesbezüglichen vertraglichen Verein- barungen eines Postbeförderungsvertrages nicht gültig sein sollten, haften die Anbieterinnen nach Frachtvertragsrecht resp. Auftragsrecht im Sinne von Arti- kel 440 Absatz 2 OR − soweit eine analoge Anwendung der Bestimmungen möglich ist. Bezüglich der Haftungsansprüche geht der Verfügungsanspruch über die Sen- dung demzufolge bei der Zustellung oder bei deren Avisierung über. Die Kenntnis- nahme der AGB ist, insbesondere bei der Aufgabe von Einzelsendungen an einem Schalter oder Briefkasten, im Streitfall regelmässig schwer nachzuweisen. Um die Anwendbarkeit und Verbindlichkeit der AGB zu erhöhen, kann der Bundesrat in Konkretisierung der Informationspflichten vorsehen, dass die meldepflichtigen Anbieterinnen ihre AGB entsprechend zu publizieren haben. Dieser Haftungsausschluss stand bis anhin gestützt auf Artikel 455 Absatz 3 OR nur der Schweizerischen Post zu. Im Zuge der Marktöffnung sollen künftig alle Anbiete- rinnen von Postdiensten davon profitieren können. Artikel 455 Absatz 3 OR wird in den Änderungen bisherigen Rechts entsprechend angepasst.

Art. 11 Postverkehr in ausserordentlichen Lagen Zur Sicherstellung des Postverkehrs in ausserordentlichen Lagen kann der Bundesrat gestützt auf Absatz 1 erster Satz alle meldepflichtigen Anbieterinnen von Postdiens- ten verpflichten, die in diesen Lagen als nützlich und notwendig erachteten Leistun- gen zu erbringen. Ausserdem kann er Einfluss auf die Erbringung der Postdienstleis- tungen nehmen, indem er sie beschränkt oder untersagt (beispielsweise bei Seuchengefahr). Welche Ereignisse als ausserordentliche Lage im Sinne dieses Gesetzes zu betrachten sind, bestimmt ebenfalls der Bundesrat. Bis anhin konnte er nur die Schweizerische Post dazu verpflichten. Die Ausweitung der Pflicht auf alle Anbieterinnen ist sachgemäss: Einerseits wird damit zum Ausdruck gebracht, dass in Krisenfällen alle Marktteilnehmerinnen gewisse Verpflichtungen wahrnehmen müssen, anderseits ermöglicht die grössere Anzahl Anbieterinnen auch in ausseror- dentlichen Lagen die Nutzung eines breiteren Dienstangebots. Massgeblich zur

5217

Festlegung der Dienste sind insbesondere die Kommunikationsbedürfnisse der Armee, des Zivilschutzes aber auch der Polizei, der Feuerwehr sowie der Rettungs- dienste. Zudem können auch Bedürfnisse der wirtschaftlichen Landesversorgung sowie der zivilen Führungsstäbe ausschlaggebend sein. Der Bundesrat ist gemäss Absatz 1 zweiter Satz für die Regelung der Finanzierung der angeforderten Dienste zuständig. Er berücksichtigt dabei auch die Eigeninteres- sen der Anbieterinnen. Absatz 2 ist Grundlage dafür, dass der Bundesrat in ausserordentlichen Lagen auch das notwendige Personal rekrutieren kann. Diese Massnahme kann durchgeführt werden, bevor der Entscheid über den Aktivdienst gefallen ist. Es braucht nach dem Entwurf also kein Kriegsfall vorzuliegen. Vorbehalten bleiben gemäss Absatz 3 die Bestimmungen über die Verfügungsgewalt des Generals nach Artikel 91 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199520 (MG).

6.2.2 Grundversorgung

Art. 12 Auftrag der Post Mit diesem gesetzlichen Auftrag wird die Schweizerische Post verpflichtet, die Grundversorgung mit Postdiensten gemäss den Artikeln 13–16 sicherzustellen. Damit wird eine Bundesaufgabe ausgelagert, welche die Erbringung von Dienstleis- tungen am Markt beinhaltet. Der Staat bleibt dabei in der Gewährleistungsverant- wortung21, welche er einerseits im Postgesetz mit einer aufgabenseitigen Aufsicht durch die PostCom, anderseits durch seine Mehrheitsbeteiligung an der Unterneh- mung Post nach dem neuen POG wahrnimmt. Die Post ist gegenüber der Aufsichtsbehörde verantwortlich für die gesetzmässige Sicherstellung der Grundversorgung (vgl. dazu auch Art. 25 Abs. 2 Bst. e). Sie muss sie jedoch nicht selber erbringen. Sie kann sowohl mit Dritten zusammenarbeiten als auch Teile ihres Auftrages integral auf Tochtergesellschaften übertragen. Dabei muss sie jeweils garantieren, dass die Steuerungs- und Eingriffsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde nicht reduziert werden. Beim Beizug Dritter für Hilfstätigkeiten, welche gestützt auf entsprechende Dienstleistungsaufträge ausgelagert werden (Agenturen, SBB im Transport, Informatik etc.), reicht eine vertragliche Sicherstel- lung von entsprechenden Weisungs- und Kontrollrechten; bei einer integralen Über- tragungen müssen die Kontroll- und Weisungsrechte gegenüber dem Leistungs- erbringer umfassender sein. Bei den Tochtergesellschaften ist dies der Fall, wenn die Post über eine Mehrheitsbeteiligung verfügt. Damit wird einerseits der Aufsicht über die Grundversorgung durch den Bund Rechnung getragen, anderseits wird die Post − im Unterschied zu heute − diejenigen unternehmerischen Freiheiten haben, welche ihr ermöglichen, im voll liberalisierten Markt die Grundversorgung effizient zu erbringen.

20 SR 510.10 21 Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 11 Rz. 7, 2 Aufl., Bern 2005.

5218

Kundinnen und Kunden, welche Dienstleistungen aus dem Grundversorgungsauftrag beanspruchen, stehen mit der Post in einem zivilrechtlichen Verhältnis. Sie können ihre Ansprüche aus dieser Kundenbeziehung in einem ersten Schritt vor der Schlich- tungsstelle (vgl. Art. 32), danach auf dem zivilrechtlichen Weg geltend machen. Es ist ihnen unbelassen, im Sinne einer Anzeige die Aufsichtsbehörde auf allfällige Verletzungen des Grundversorgungsauftrages aufmerksam zu machen (vgl. dazu ebenfalls Ausführungen zu Art. 25 Abs. 2 Bst. e).

Art. 13 Umfang In Artikel 13 wird der Umfang der Grundversorgung festgelegt. Der Grundversor- gungsauftrag enthält eine Pflicht zur Annahmen von Briefen und Paketen (Abs. 1), eine Pflicht zu Transport und Zustellung von Postsendungen (Abs. 2) sowie eine Verpflichtung, mit einem Netz von Poststellen den Zugang zu den Dienstleistungen der Grundversorgung zu gewährleisten (Abs. 3). In Absatz 6 wird der Bundesrat beauftragt, das Grundversorgungsangebot in der Verordnung detailliert festzuschrei- ben. In Absatz 1 wird die Annahmepflicht der Post in den Zugangspunkten festgehalten. Sie umfasst die Einzelsendungen nach Buchstabe a bestehend aus Briefen im Inland und im grenzüberschreitenden Verkehr sowie Paketen im Inland und im grenzüber- schreitenden Verkehr. Der Bundesrat wird die einzelnen Angebote bezeichnen und festlegen, zu welchen Konditionen diese befördert werden (vgl. dazu Tabelle 1. S. 41). Als Einzelsendungen werden die am Schalter aufgegebene Sendungen oder die vorfrankierte, im Briefeinwurf deponierten Sendungen verstanden. Gibt eine Absenderin oder ein Absender eine Mehrzahl von Sendungen am Schalter ab, wird dies dennoch als Einzelsendung behandelt, sofern die Bezahlung der Taxe mit der Aufgabe erfolgt. Für die Sendungen aus dem Ausland gelten die Bestimmungen des Weltpostvertra- ges, d.h. die Schweizerische Post ist im Bereich Import verpflichtet, alle Sendungen aus dem Weltpostvertrag zu befördern. Im Bereich Export beschränkt sich die Beförderungspflicht der Post auf die Sendungen, welche gemäss der schweizeri- schen Gesetzgebung zur Grundversorgung gehören. Die Zustellung von Postsendungen erfolgt gestützt auf Absatz 2 grundsätzlich an fünf Werktagen in der Woche, abonnierte Tageszeitungen werden an allen sechs Werktagen zugestellt. Zugestellt wird in alle ganzjährig bewohnten Siedlungen an das in der Anschrift angegebene Wohn- oder Geschäftsdomizil; die Post ist somit zu einer Hauszustellung verpflichtet. Der Bundesrat wird in der Verordnung festzule- gen haben, unter welchen Bedingungen Ausnahmen vom Grundsatz der Hauszustel- lung gemacht werden können. Er wird sich dabei an den bis heute geltenden Grund- satz halten, wonach dort, wo die Hauszustellung nur unter unverhältnismässigen Schwierigkeiten möglich ist, Einschränkungen gemacht werden können. Teil der Zustellungsverpflichtung werden auch die vom Bundesrat gestützt auf Absatz 6 noch festzulegenden Zusatzdienstleistungen sein wie Nachsende-, Umleitungs- und Rück- sendeaufträge oder auch die Beförderung von Gerichtsurkunden. In Absatz 3 wird die Verpflichtung zum Betrieb eines Netzes von Zugangspunkten verankert (Infrastrukturauftrag). Die Post stellt landesweit ein flächendeckendes Netz von Zugangspunkten sicher. Dieses Netz besteht aus bedienten Zugangspunk- ten (Bst. a) sowie aus öffentlichen Briefeinwürfen (Bst. b). Unter bedienten Zugangspunkten versteht man sowohl die von der Post als auch die in Zusammen-

5219

arbeit mit Dritten betriebenen Einrichtungen − also Poststellen und Agenturen. Gemäss Buchstabe a, 2. Halbsatz müssen die bedienten Zugangspunkte grundsätz- lich alle Postdienste der gesetzlich umschriebenen Grundversorgung anbieten. Der Bundesrat kann vorsehen, unter welchen Bedingungen das Dienstleistungsangebot an einem Zugangspunkt eingeschränkt werden darf. Dabei ist beispielsweise an den Verzicht auf die Entgegennahme von Gerichtsurkunden in einer Gemeinde ohne gerichtliche Behörde zu denken. Bezüglich der Dichte der bedienten Zugangspunkte enthält das Gesetz folgende Vorgaben: Die ausreichende Versorgung ist dann gewährleistet, wenn die Dienst- leistungen der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen in allen Regionen in angemessener Distanz erreichbar sind. Was als ausreichend zu bezeichnen ist, wird der Bundesrat im Rahmen der Qualitätsvorgaben gestützt auf Artikel 14 in der Verordnung festlegen. Er wird sich dabei an der bisherigen Zielvorgabe orientieren, wonach ein Netz, in dem ca. 90 % der Bevölkerung im Durchschnitt innert 20 Minu- ten zu Fuss oder mit dem öffentlichen Verkehr den nächsten Zugangspunkt errei- chen können, als «ausreichend» erachtet wird. Zudem wird er den Begriff der Flä- chendeckung so auslegen, dass pro Raumplanungsregion mindestens eine Poststelle mit allen Postdiensten der Grundversorgung vorhanden sein muss. Ebenfalls kann er Vorgaben bezüglich der Öffnungszeiten eines Zugangspunktes machen. Es ist der Post unbelassen, ob sie diese Zugangspunkte selbst betreibt oder in Zusammenarbeit mit Dritten. Die Ausgestaltung des Netzes von öffentlichen Briefeinwürfen ist grundsätzlich Sache der Post. Der Bundesrat wird, gestützt auf Absatz 6 in der Verordnung kon- kretere Vorgaben machen, wenn die Versorgung als nicht mehr ausreichend erachtet wird. Wenn die Post einen bedienten Zugangspunkt verlegen oder schliessen will, muss sie zuvor die Behörde der betroffenen Gemeinde anhören. Kommt es nicht zu einer einvernehmlichen Lösung, so besteht die Möglichkeit, die Sache der PostCom vorzulegen und von ihr eine Empfehlung zuhanden der Post zu verlangen (vgl.

Art. 25 Abs. 2 Bst. f). Der Entscheid verbleibt letztlich im Autonomiebereich der Post. Bei einer Verletzung des Infrastrukturauftrages kann die PostCom im Rahmen der ordentlichen Aufsicht intervenieren. Der Bundesrat regelt dieses Verfahren vor der PostCom in der Verordnung. Das Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 22 (BehiG) verlangt, 17F

dass Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu öffent- lich erbrachten Dienstleistungen verhindert, verringert oder beseitigt werden müs- sen. In den Geltungsbereich des BehiG fallen insbesondere grundsätzlich von allen beanspruchbare Dienstleistungen Privater, der SBB, weiterer konzessionierter Unternehmen und des Gemeinwesens. Darunter fällt auch die Grundversorgung des Postbereichs. Die Post wird gemäss Absatz 5 Buchstabe a verpflichtet, beim Zugang zum Netz und zu den Dienstleistungen niemanden aufgrund seiner Behinderung zu diskriminieren. Insbesondere ist sie verpflichtet, die Zugangspunkte baulich so auszugestalten, dass sensorisch oder bewegungsbehinderte Menschen nicht benach- teiligt sind. Dabei sind, auch in zeitlicher Hinsicht, die Vorgaben des BehiG mass- geblich. Aufgrund des Weltpostvertrages ist die Schweiz verpflichtet, sogenannte Blindensendungen gebührenfrei zu befördern. Dieser Auftrag wird in Buchstabe b

22 SR 151.3

5220

ebenfalls der Grundversorgungsanbieterin übertragen. Unter Blindensendungen fallen alle an Blinde und Blindeninstitute adressierten oder von diesen aufgegebenen Sendungen, sofern sie Schriftstücke in Blindenschrift oder Tonaufnahmen enthalten und nicht Erwerbszwecken dienen. Gestützt auf die Vorgaben in Absatz 1 Buchsta- ben a und b wird der Bundesrat in der Verordnung folgende Postsendungen als Sendungen der Grundversorgung bezeichnen (E+1 bedeutet dabei «zugestellt an dem dem Aufgabetag folgenden Tag», E+2 «zugestellt zwei Arbeitstage nach dem Aufgabetag»).

Tabelle 1 Sendungen der Grundversorgung Die Transport- und Zustellungspflicht aus Absatz 2 wird folgendermassen konkreti- siert:

Produkt Annahme Beförderungs- Preis und Qualität geschwindigkeit

A-Brief Inland Zugangspunkt E+1 Gemäss Vorgabe BR B-Brief Inland Zugangspunkt E+2 Gemäss Vorgabe BR A-Paket Inland Zugangspunkt E+1 Gemäss Vorgabe BR B-Paket Inland Zugangspunkt E+2 Gemäss Vorgabe BR Brief mit Zustell- Zugangspunkt E+1 Gemäss Vorgabe BR nachweis (Einschreiben) Brief Export Zugangspunkt Je nach Land Gemäss Vorgabe BR Paket Export Zugangspunkt Je nach Land Gemäss Vorgabe BR

Tabelle 2 Zustellungspflicht der Post

Produkt Zustellung Qualität

Briefe und Pakete Domizil, resp. Fach Gemäss Vorgabe BR aus dem Inland und Import 5x pro Woche Abonnierte Tageszeitungen Domizil, resp. Fach Gemäss Vorgabe BR 6x pro Woche Abonnierte Zeitungen und Domizil, resp. Fach Gemäss Vorgabe BR Zeitschriften aus 5x pro Woche dem Inland und aus Import

In der Verordnung wird festgehalten, dass für alle diese Dienste in der Zustellung ein Angebot für Nachsendung, Umleitung oder Rücksendung bestehen muss. Des Weiteren werden zusätzliche Produkte wie Einschreibesendungen oder Gerichtsur- kunden in der Verordnung geregelt.

5221

Schnellpostdienstleistungen (Express- und Kurierdienste) sowie die Frühzustellung von Zeitungen und Zeitschriften gehören auch künftig nicht zur Grundversorgung, ebenso wenig wie das Annehmen, das Sortieren, der Transport und die Zustellung von Massensendungen (mit Ausnahme der Sendungen im Monopol, vgl. dazu

Art. 17).

Art. 14 Qualität Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in der vom Bundesrat vorgegebenen Qualität erbracht werden. Zur Bestimmung der Qualität legt er in der Verordnung die zu messenden Qualitätskriterien fest. Diese werden die Beförde- rungspflicht (Vorgaben zu den Laufzeiten resp. Prozentsatz der Briefe und Pakete, die ihr Ziel innerhalb der vorgegebenen Zeit erreichen) sowie den Zugang (Erreich- barkeit der Zugangspunkte pro Einwohner) umfassen. Für diese Kriterien wird der Bundesrat Zielwerte festlegen, welche die Post erreichen muss. Nebst den Vorgaben zur Erreichbarkeit des Poststellennetzes wird er also auch festlegen, welcher prozen- tuale Anteil der Briefe rechtzeitig ankommen muss. Ebenfalls wird der Bundesrat ein Verfahren festlegen, wonach die Post jährlich die Qualität von einer unabhängi- gen Fachstelle zuhanden der PostCom überprüfen lässt. Die PostCom prüft anschliessend diese Resultate und wird sie veröffentlichen. Werden die Qualitäts- vorgaben nicht eingehalten, so stehen der PostCom die aufsichtsrechtlichen Mass- nahmen nach Artikel 27 zur Verfügung. Der Bundesrat regelt auch die Auskunfts- pflichten, welche die Post gegenüber der PostCom im Rahmen der Qualitätsprüfung hat gestützt auf Artikel 26 Absatz 3.

Art. 15 Preise Der Gesetzgeber gibt der Post Grundsätze zur Preisgestaltung für die Grundversor- gung vor. Die Post legt ihre Preise wie jedes andere Unternehmen nach wirtschaft- lichen Grundsätzen fest. Das heisst, sie sind in der Regel kostendeckend. Die Kos- tendeckung soll es der Post erlauben, die Preise so festzusetzen, dass die Grund- versorgung möglichst eigenwirtschaftlich erbracht werden kann und dass mit den Preisen ein angemessener Gewinn erwirtschaftet werden kann. Dieser Grundsatz ist im ordentlichen Verfahren vor dem Preisüberwacher im Rahmen der Beurteilungs- elemente nach Artikel 13 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 198523 (PüG) zu berücksichtigen (Abs. 1). Die Sendungen der Grundversorgung nach Artikel 13 Absatz 1 müssen distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt sein, insbesondere muss die Gleichbehandlung aller Kundinnen und Kunden gewährleistet sein. Bei Preisanpassungen muss die Post gegenüber der PostCom die Einhaltung dieser Grundsätze nachweisen. Eine weitergehende Über- prüfung der Preise ist Sache des Preisüberwachers sowie der WEKO. Absatz 4 entspricht dem heutigen Artikel 15 PG, indem er festhält, dass die Preise für abonnierte Zeitungen und Zeitschriften zu distanzunabhängigen Preisen beför- dert werden müssen. Für die Tageszustellung von abonnierten Tags- und Wochen- zeitungen der Regional- und Lokalpresse sowie für die Mitgliedschaftspresse wer- den Ermässigungen gewährt. Der Bundesrat genehmigt diese ermässigten Preise. Im Gegenzug leistet der Bund Beiträge zur Gewährung dieser Ermässigung in der Höhe von insgesamt 30 Millionen Franken. Diese indirekte Presseförderung wurde letzt-

23 SR 942.20

5222

mals im Jahre 2007 durch das Parlament beschlossen und soll deshalb bestehen bleiben. Neu ist auch der Betrag an die Regional- und Lokalpresse befristet (bis Ende 2014), gleich wie bisher schon derjenige an die Mitgliedschaftspresse (bis Ende 2011). Der Bundesrat legt in der Verordnung fest, welche Zeitungen und Zeitschriften von dieser Ermässigung profitieren. Er übernimmt dabei die heute in Artikel 15 Absatz 2 und 3 PG verwendeten Definitionen. Im Einzelfall entscheidet die Post wie heute mittels einer Verfügung über die Berechtigung. Absatz 6 enthält eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat zur Regulierung der Preise. Der Bun- desrat kann von seiner Befugnis Gebrauch machen, wenn er dies im Hinblick auf die Sicherstellung des in Artikel 92 BV verankerten Grundsatzes der preiswerten Grundversorgung als notwendig erachtet. In diesen Fällen kann er beispielsweise mittels Festlegung fester Preise für die Produkte der Grundversorgung oder mittels eines sogenannten Pricecaps (Festlegung eines durchschnittlichen Preises, der inner- halb eines zu bestimmenden Warenkorbs nicht überschritten werden darf) eine spezialgesetzliche Preisregulierung einführen. Er kann den Vollzug sowie den Erlass der notwendigen administrativen und technischen Vollzugsbestimmungen an die PostCom übertragen. Wenn der Bundesrat von seiner Kompetenz Gebrauch macht, entfällt automatisch die Zuständigkeit des Preisüberwachers, respektive wird dieser im Rahmen seiner Rechte nach Artikel 14 PüG angehört.

Art. 16 Weitere Rechte und Pflichten der Post Wertzeichen sind ein wesentlicher Bestandteil der Grundversorgung, indem sie allen eine unkomplizierte Aufgabe von Briefen zu jeder Zeit und an vielen Orten ermög- lichen. Das Recht resp. die Pflicht zur Herausgabe, Vervielfältigung, Verwendung und Ungültigerklärung von Postwertzeichen mit dem Aufdruck «Helvetia» ist gemäss Weltpostvertrag Sache der Mitgliedstaaten. Dieses Recht und die Pflicht sollen als Teil des gesetzlichen Auftrages in Absatz 1 ausschliesslich auf die Post übertragen werden. Es ist dieser unbelassen, weitere Wertzeichen herauszugeben. Wie bis heute schon kann der Bundesrat bestimmen, dass Wertzeichen mit einem Zuschlag herausgegeben werden (Beispielsweise. Pro Juventute-Marken). Der Post wird zudem gestützt auf Absatz 2 das Recht übertragen, den öffentlichen Grund unentgeltlich zu benutzen. Dieses Recht steht in erster Line im Zusammen- hang mit dem Auftrag zum Betrieb von öffentlichen Briefeinwürfen (Art. 13 Abs. 3 Bst. b), es kann aber auch für andere zur Erfüllung der Grundversorgung erforderli- chen Einrichtungen gelten. Absatz 3 entspricht dem heutigen Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a, 2. Teilsatz PG. Um die Grundversorgungsanbieterin den anderen Anbieterinnen bezüglich Wegbe- dingung der Haftung für leichtes Verschulden gleichzustellen, bedarf es diesem spezialgesetzlichen Vorbehalt zu Artikel 100 Absatz 2 OR. Mit der Vorschrift in Absatz 4, dass die Post bei der Organisation ihres Unterneh- mens den Anliegen der Kantone Rechnung tragen soll, wird zwar vom Grundsatz, allen Anbieterinnen von Postdiensten möglichst gleiche Rahmenbedingungen zu schaffen, gegenüber der Post abgewichen. Das Anliegen wurde aber vom Parlament erst vor Kurzem in das geltende Postorganisationsgesetz eingefügt und ist am 1. November 2007 in Kraft getreten. Die Bestimmung soll daher übernommen werden.

5223

Wird die Grundversorgungsanbieterin verpflichtet, in der ganzen Schweiz Postsen- dungen zu transportieren − insbesondere anderntags, d.h. über Nacht − zuzustellen (vgl. Art. 13 Abs. 2), so muss sie vom Sonntags- und Nachtfahrverbot für schwere Motorwagen gemäss Artikel 2 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195824 (SVG) ausgenommen werden. Diese Ausnahme gilt bereits heute und ist in Artikel 91 Absatz 4 Buchstabe f der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 196225 (VRV) verankert. Der Bundesrat regelt an derselben Stelle, in welchem Umfang es aus betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gründen zuläs- sig sein kann, im Rahmen dieser Fahrten auch Sendungen ausserhalb der Grundver- sorgung zu befördern. Dabei muss er auch das Gebot der Gleichbehandlung der Konkurrenten berücksichtigen.

6.2.3 Finanzierung der Grundversorgung vor der vollständigen Marktöffnung In Artikel 17 wird das Briefmonopol der Post verankert. Ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Bundesrat dem Parlament einen Bundesbeschluss vorlegen, womit die Bestimmungen zum Monopol ausser Kraft gesetzt werden sollen.

Art. 17 Reservierter Dienst Während der Dauer des Monopols sollen die Kosten aus der Grundversorgungsver- pflichtung finanziert werden. Das Monopol umfasst nebst den Einzelsendungen der Grundversorgung gemäss Artikel 13 Absatz 1 bis zu 50 g auch alle Brief-Massen- sendungen, die leichter als 50 g sind. Als Massensendungen gelten diejenigen Sen- dungen, für die dem Absender gestützt auf einen schriftlichen Vertrag oder Beleg Rechnung gestellt wird (vgl. in Abgrenzung dazu die Definition von Einzelsendun- gen in Art. 13 Abs. 1); es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um inhaltsgleiche Massensendungen oder um grosse Mengen von verschiedensten Sendungen handelt. Massensendungen machen heute einen grossen Teil der Sendeaufträge aus. Würde man sie aus dem Monopol herausnehmen, so käme dies einer vorgezogenen fak- tischen Liberalisierung des Briefmarktes gleich. Wie bis anhin sollen gemäss Absatz 2 auch künftig die Brief-Schnellsendungen vom Monopol ausgenommen werden. Diese werden im Gesetz definiert als Sendungen, für deren Beförderung das Zweieinhalbfache des Preises der Post für die Beförde- rung der schnellsten Kategorie, das heisst eines A-Briefes, der ersten Gewichts- und Formatstufe bezahlt wird. Ebenfalls nicht unter das Monopol fällt die ins Ausland abgehende Briefpost. Da im Monopolbereich der Wettbewerb fehlt, welcher für volkswirtschaftlich opti- male Preise sorgen könnte, werden die Preisobergrenzen für Einzelsendungen in den reservierten Diensten gestützt auf Absatz 3 vom Bundesrat festgelegt. Diese Preise müssen den von der Verfassung vorgegebenen Kriterien der Angemessenheit (preiswert) und der Berechnung nach gleichen Grundsätzen entsprechen. Darüber hinaus müssen sie distanzunabhängig und kostendeckend sein. Ersteres entspricht einem anerkannten Anliegen der Grundversorgungspolitik. Zweiteres legt die untere

24 SR 741.01 25 SR 741.11

5224

Preislimite fest, untersagt aber nicht, dass mit den Preisen ein angemessener Gewinn erwirtschaftet werden darf. Bei der Festlegung der Preisobergrenzen berücksichtigt der Bundesrat auch die Entwicklungen des Marktes. Wie bis anhin soll es der Post möglich sein, für Absender, welche Massensendungen aufgeben, entsprechende Lösungen anzubieten und die Preise im Einzelfall nach den entstehenden Kosten festzulegen. Es handelt sich dabei primär um Geschäftskunden, die unterschiedliche postalische Bedürfnisse − wie z.B. Druckdienstleistungen, Abholungen etc. − haben. Im Unterschied zum Schalterkunden beziehen sie ihre Dienstleistungen der Post gestützt auf eine vertragliche Basis gegen Fakturierung. Dabei muss die Post darauf achten, dass sie für vergleichbare Leistungen dieselben Kalkulationsgrundsätze anwendet und alle Absender rechtsgleich behandelt werden.

Art. 18 Finanzierung, Quersubventionierung und Rechnungslegung Absatz 1 hält fest, dass die Einnahmen aus dem Monopol nur zur Deckung der Kosten aus der Grundversorgung mit Postdiensten und Dienstleistungen des Zah- lungsverkehrs verwendet werden dürfen. Gleichzeitig gibt er vor, dass diese Einnahmen nicht zur Quersubventionierung von anderen Diensten, insbesondere Postdiensten, verwendet werden dürfen, welche ausserhalb der Grundversorgungs- verpflichtungen erbracht werden. Das Quersubventionierungsverbot stützt sich auf den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit nach Artikel 94 Absatz 1 BV und soll verhin- dern, dass mit gesetzlich gewährten Monopolgeldern der Wettbewerb verzerrt wird. Damit unzulässige Quersubventionierungen zwischen den Diensten geprüft werden können, muss die Post ihr betriebliches Ergebnis für die einzelnen Dienste getrennt ausweisen (Abs. 2). Gemäss Absatz 3 ist die Post angewiesen, von Amtes wegen oder auf Anzeige hin sowie jährlich im Rahmen des regulatorischen Ausweises darzulegen, dass sie das Quersubventionierungsverbot nicht verletzt. Der Bundesrat wird gestützt auf Absatz 4 das Verfahren im Detail regeln sowie die Mitwirkungspflichten der Post konkretisieren. Die PostCom ist zuständig für die Überprüfung der Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes und verfügt gege- benenfalls Massnahmen gestützt auf Artikel 27 oder 28. Im Rahmen ihrer Vollzugs- zuständigkeit kann sie technische und administrative Bestimmungen erlassen. Die Gebühren für dieses Verfahren richten sich nach Artikel 33; keine Gebühren werden fällig, wenn es mangels Anhaltspunkten nicht zum Abschluss eines Verfahrens kommt resp. das Verfahren eingestellt wird.

6.2.4 Finanzierung der Grundversorgung nach der vollständigen Marktöffnung

Art. 19 Grundsatz Nach Abschaffung des Monopols wird davon ausgegangen, dass die Post die Grundversorgung im vollständig geöffneten Markt eigenwirtschaftlich erbringen können soll. Ob ihr das möglich ist, hängt sowohl von den gesetzlichen Rahmenbe- dingungen als auch von der Ausschöpfung vorhandener Rationalisierungsmöglich- keiten seitens der Post ab. Dieser Grundsatz soll deshalb als programmatischer

5225

Orientierungspunkt zur Auslegung des Gesetzes sowie zur Ausgestaltung der Grund- versorgung in Gesetz und Verordnung dienen.

Art. 20 Abgeltung Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur Erbringung der Grundversorgung hat die Post jedoch nicht in allen Fällen die Möglichkeit, unrentable Dienste einzustel- len. Sie ist sowohl bei der Bestimmung ihres Angebotes wie auch bei der Festlegung der Preise zumindest teilweise eingeschränkt. Damit unterscheidet sich die Situation der Post von den anderen Anbieterinnen im Wettbewerb, welche völlige unterneh- merische Freiheit geniessen. Falls diese gesetzliche Verpflichtung zu einer Last und letztlich zu Wettbewerbsnachteilen führt, hat die Post Anspruch auf die Abgeltung dieser sogenannten Nettokosten aus der Grundversorgungsverpflichtung. Diese Nettokosten ergeben sich aus der Differenz zwischen dem Ergebnis, das die Post mit der Grundversorgungsverpflichtung erzielt, und demjenigen Ergebnis, das die Post ohne diese Verpflichtung erzielt. Die Post hat jährlich die Möglichkeit, gegenüber der PostCom eine Abgeltung gemäss Absatz 1 geltend zu machen. Die PostCom beurteilt die beantragten Netto- kosten. Die Post ist verpflichtet, der PostCom alle für diese Prüfung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Bundesrat regelt in der Verordnung die Grundsätze zur Berechnung dieser Nettokosten sowie das Verfahren zu deren Prü- fung. Er wird festlegen, wer für die Berechnung und die Überprüfung der Kosten zuständig ist, welche Informationen die Post zu liefern hat sowie nach welchem Verfahren Differenzen zwischen der PostCom und der Post beigelegt werden. Den Erlass von technischen und administrativen Bestimmungen zur Ausführung der gesetzlichen Ordnung wird der Bundesrat in der Verordnung an die PostCom über- tragen.

Art. 21 Abgabe zur Finanzierung der Grundversorgung Sind die Nettokosten aus der Grundversorgungsverpflichtung gestützt auf Artikel 20 nachgewiesen, so erhebt die PostCom gestützt auf Absatz 1 bei allen meldepflichti- gen Anbieterinnen eine Abgabe zur Finanzierung dieser Nettokosten. Die Abgabe wird gemäss Absatz 2 entweder auf allen Umsätzen aus den Postdiens- ten oder aufgrund der Anzahl zugestellter Sendungen erhoben. Der Abgeltungsbe- trag wird proportional zu ihren Umsätzen oder zur Anzahl zugestellter Sendungen auf die Anbieterinnen verteilt. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Höhe der Nettokosten (Kostendeckungsprinzip), sie darf jedoch die Anbieterinnen nicht unverhältnismässig belasten (Äquivalenzprinzip). Es ist Sache des Bundesrates, die Einzelheiten zur Erhebung der Abgabe (Höhe, Auskunftspflichten, Zeitpunkte der Erhebung) gestützt auf Absatz 3 festzulegen. Er wird sich für eine in der Praxis umsetzbare Berechnungsvariante zu entscheiden haben. Erhebt er die Abgabe auf den Umsätzen, so dürfte sich an der Limite von 3 % des Umsatzes, wie sie im geltenden Postgesetz gilt, orientieren. Den Erlass von technischen und administrativen Bestimmungen zur Ausführung der gesetzlichen Ordnung wird der Bundesrat in der Verordnung an die PostCom übertragen. Bei der Abgabe handelt es sich um eine Kausalabgabe. Sie dient als Ausgleich für die Nettokosten aus der Grundversorgungsverpflichtung und somit der Errichtung eines fairen Wettbewerbs zwischen allen Marktteilnehmerinnen. Ihre Erträge werden

5226

ausschliesslich zur Finanzierung der gesetzlichen Grundversorgung verwendet. Sie leitet sich aus Artikel 92 BV ab und entspricht der Abgabe zur Finanzierung der Grundversorgung gemäss Artikel 38 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199726 (FMG). Auch die Grundversorgerin untersteht dieser Abgabepflicht.

Art. 22 Bundesbeiträge Reicht der Fonds zur Finanzierung der Grundversorgung nicht aus, weil beispiels- weise die Lücke nur unter unverhältnismässiger Belastung der Anbieterinnen gedeckt werden könnte, so entrichtet der Bund gestützt auf Artikel 22 die zusätzlich notwendige Abgeltung an die Grundversorgerin. Der Bundesrat beantragt dem Parlament die notwendigen Mittel im Rahmen des jährlichen Voranschlages.

6.2.5 Die Postkommission In diesem Abschnitt werden Organisation und Aufgaben der Regulierungsbehörde festgelegt. Die heute bestehende PostReg soll nach dem Vorbild der bereits beste- henden Regulierungskommissionen, ComCom und ElCom, durch eine unabhängige Behördenkommission mit Fachsekretariat, die Postkommission (PostCom), ersetzt werden.

Art. 23 Organisation Nach Absatz 1 wählt der Bundesrat die Mitglieder der Kommission. Diese müssen unabhängige Sachverständige sein und sie dürfen in keiner Weise rechtliche Verbin- dungen zu einer Unternehmung haben, welche Postdienste erbringt. Das in Absatz 2 verankerte Prinzip der Unabhängigkeit der Kommission beinhaltet die Weisungsungebundenheit. Das heisst, dass die Kommission unabhängig ist von Bundesrat und dem Departement, dem sie administrativ zugeordnet ist. Der PostCom steht ein Fachsekretariat zur Verfügung (vgl. Art. 24). Der Bundesrat übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung der Kom- mission aus. Im Rahmen dieser Aufsicht genehmigt er nach Absatz 3 ihr Organisa- tions- und Geschäftsführungsreglement. Er nimmt jährlich Kenntnis vom Tätigkeits- bericht. Zudem erlässt die PostCom eigene strategische Ziele, welche sie dem Bundesrat zur Kenntnis unterbreitet (Abs. 4). Die Kosten der PostCom werden weitgehend aus der Branche selbst gedeckt werden (vgl. dazu Art. 33).

Art. 24 Fachsekretariat Der Kommission, welche ein Milizorgan ist, wird ein vollzeitlich besetztes Sekreta- riat zur Seite gestellt. Es soll die Geschäfte zu Handen der Kommission vorbereiten, Untersuchungen durchführen sowie die notwendigen verfahrensleitenden Verfügun- gen erlassen (Abs. 1). Ebenso ist das Fachsekretariat für den Vollzug der Entschei- dungen zuständig.

26 SR 784.10

5227

Der Bundesrat kann dem Sekretariat in der Verordnung den Vollzug bestimmter Aufgaben übertragen (Abs. 2). Er orientiert sich dabei an der Wichtigkeit der Ent- scheide und am Grundsatz der Verfahrensökonomie. Entscheidungsorgan ist in allen wesentlichen Fragen die Kommission. Für die Verfahren der Kommission wie auch des Fachsekretariates ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 (VwVG) anwendbar.

Art. 25 Aufgaben Gemäss Absatz 1 hat die PostCom die Vollzugs- und damit auch die Verfügungsbe- fugnis für die Aufgaben, welche ihr im Postgesetz und in der Verordnung übertragen werden. Für die Durchsetzung ihrer Aufsicht stehen ihr die in Artikel 27 vorgesehe- nen aufsichtsrechtlichen Mittel zur Verfügung. Soweit der Bundesrat ihr in der Verordnung entsprechende Kompetenzen überträgt (vgl. Art. 18 Abs. 4, Art. 20 Abs. 2, Art. 21 Abs. 3 sowie Art. 37 Abs. 2), ist die PostCom berechtigt, im Rahmen des übergeordneten Rechts Vollziehungsverordnungen zu erlassen. Die Aufgabe der Regulationsbehörde besteht vorrangig darin, das Geschehen im Postmarkt zu regulieren und zu beaufsichtigen. Ihre Zuständigkeiten sind dabei auf Fragen, die sich aus der Anwendung der Postgesetzgebung ergeben, beschränkt. Für Fragen des allgemeinen Wettbewerbsrechts, insbesondere in Fällen unzulässiger Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen, sind die allgemeinen Wett- bewerbsbehörden, die WEKO sowie der Preisüberwacher, zuständig. In Absatz 2 werden die Aufgaben der Postkommission abschliessend aufgezählt. Dabei handelt es sich um eine Wiederholung der Aufgaben, welche im Gesetz in den jeweiligen Bestimmungen erwähnt sind. Die Aufzählung folgt der Reihenfolge der Bestimmungen. Die PostCom registriert die meldepflichtigen Anbieterinnen, wenn diese die gesetz- lichen Bedingungen erfüllen (Bst. a). Eine wesentliche Aufgabe im Rahmen der Meldepflicht, ist die Aufsicht über die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbe- dingungen sowie die Kontrolle der Pflicht zur Verhandlung über einen Gesamtar- beitsvertrag (Bst. b). Die Aufsicht über die meldepflichtigen Anbieterinnen wird die PostCom im Wesentlichen im Rahmen der jährlichen Reportings vornehmen. Dabei prüft die PostCom, ob die Anbieterinnen ihre Informations- und Auskunftspflichten einhalten (Bst. d). Bei Verstössen gegen die Meldepflicht und die damit verbunde- nen Auflagen kann die PostCom insbesondere Massnahmen nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe d verfügen. Weiter entscheidet die Kommission bei Streitigkeiten über den technischen Zugang nach den Artikeln 5 und 6 (Bst. c). Im Bereich der Grundversorgung ist die PostCom zuständig für die Einhaltung des gesetzlichen Auftrages (Bst. e). In ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde über die Grundversorgung nimmt sie jährlich den Nachweis der Post entgegen, dass diese die Grundversorgung im Umfang der gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Sie kann aber auch jederzeit von Amtes wegen oder aufgrund einer entsprechenden Anzeige untersu- chen, ob der gesetzliche Grundversorgungsauftrag verletzt wird. Im Fall einer Ver- letzung ergreift sie die aufsichtsrechtlichen Massnahmen, welche ihr nach den Artikel 27 und 28 zustehen. Des Weiteren stellt sie Qualitätsprüfungen der Grund-

27 SR 172.021

5228

versorgung (Bst. g) sowie die Prüfung der rechtlichen Vorgaben zu den Preisen (Bst. h, vgl. dazu Kommentierung Art. 15 Abs. 2). Sie führt ein Verfahren durch und gibt eine Empfehlung ab bei geplanten Schliessungen und Verlegungen von bedien- ten Zugangspunkten (Bst. f). Solange ein Restmonopol besteht, leitet sie die Ver- fahren zur Überprüfung der Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes (Bst. i). Nach der vollständigen Marktöffnung ist es die PostCom, welche die von der Post geltend gemachten Nettokosten prüft und allfällige Abgaben zur Finanzierung dieser Kosten verfügt (Bst. j und k). Der Bundesrat regelt die Verfahren zur Aufsicht über die Grundversorgung, insbesondere die jährliche Berichterstattung, in der Verord- nung im Detail. Die PostCom hat weiter die Aufgabe dafür zu sorgen, dass eine Schlichtungsstelle gemäss Artikel 32 errichtet wird (Bst. l). Die Postkommission hat nach Buchstabe n auch die Aufgabe, die Entwicklungen des Postmarktes zu beobachten. Zu diesem Zweck sammelt sie Informationen und wertet diese im Hinblick auf die Erfüllung des Gesetzeszwecks einer vielfältigen, preiswer- ten und qualitativ hochstehenden Versorgung aller Landesteile aus. Gestützt auf ihre Erkenntnisse kann sie ihrer Pflicht gemäss Absatz 3 nachkommen, d.h. den Bundes- rat und Öffentlichkeit informieren und allenfalls im Rahmen ihres Tätigkeitsberich- tes auf allfälligen gesetzgeberischen Handlungsbedarf hinweisen. Die dafür notwen- digen Auskünfte sind von den Anbieterinnen zur Verfügung zu stellen (vgl. Art. 26 Abs. 2). Wenn Anbieterinnen ihren Auskunftspflichten nicht nachkommen, hat die PostCom die Möglichkeit, eine entsprechende Verfügung zu erlassen. Die Postkommission ist nicht zuständig für die Evaluation, d.h. für die Überprüfung der Wirksamkeit des Postgesetzes. Dies ist Aufgabe des Bundesrates gemäss Arti- kel 3. respektive. des damit beauftragten Fachdienstes. Die PostCom ist aber ver- pflichtet, zu diesem Zweck mit dem Fachdienst zusammenzuarbeiten.

Art. 26 Auskunftspflichten Grundsätzlich müssen alle diesem Gesetz unterstellten Personen, juristische oder natürliche, der PostCom alle nötigen Auskünfte erteilen, die diese für die Wahrneh- mung ihrer Aufgaben benötigt. Einer erhöhten Auskunftspflicht unterliegen die meldepflichtigen Anbieterinnen. Sie haben im Rahmen jährlicher Reportings alle Unterlagen zur Prüfung der Einhal- tung der Anforderungen aus Artikel 4 vorzulegen. Die PostCom ist verpflichtet, bei der Bearbeitung der Daten das Geschäftsgeheimnis zu respektieren. Weiter müssen die Anbieterinnen die zur Erstellung einer Postdienststatistik notwendigen Auskünfte erteilen. Die Erstellung einer solchen Statistik gehört zur Aufgabe der Marktbeobachtung durch die PostCom. Ziel der Öffnung des Postmarktes sind nachhaltige Markteintritte und nicht eine kurzfristige Explosion der Anzahl von Anbieterinnen auf dem Postmarkt, die dann nach wenigen Monaten oder Jahren wieder vom Markt verschwinden. Mit der kontinuierlichen Beobachtung des Post- marktes können derartige Entwicklungen erkannt werden und es können gegebenen- falls Massnahmen getroffen werden. Zusätzlich zu diesen Auskunftspflichten kann der Bundesrat gestützt auf Artikel 21 Absatz 3 weitere Auskünfte von den Anbiete- rinnen verlangen, die für die Berechnung der Abgabe zur Finanzierung der Grund- versorgung notwendig sind.

5229

Die Schweizerische Post als Grundversorgerin muss der PostCom diejenigen Auskünfte erteilen, welche diese für die Aufsicht benötigt (Abs. 3). Dies sind insbesondere Auskünfte im Rahmen der Aufsicht über den gesetzlichen Grundver- sorgungsauftrag und der Qualitätsprüfung, zur Überprüfung des Quersubventionie- rungsverbotes (während der Zeit des Restmonopols) sowie bei allfälliger Geltend- machung von Nettokosten.

Art. 27 Aufsicht und Massnahmen Ohne wirksame Massnahmen zur Durchsetzung der Marktordnung kann das Ziel des fairen Wettbewerbs nicht erreicht werden. Der PostCom stehen daher Instrumente zur Verfügung, die der Erreichung dieses Zieles dienen. Sie kommen dann zur Anwendung, wenn eine Rechtsverletzung festgestellt wird. Die zu treffende Auf- sichtsmassnahme muss sich dabei an den Grundsätzen der Zweckmässigkeit und Verhältnismässigkeit orientieren. Die Massnahmen sind – wo nicht ausdrücklich anders festgehalten – auf alle Anbieterinnen von Postdiensten anwendbar. Im Rah- men ihrer Aufsichtsfunktion ist die PostCom auch gehalten, auf entsprechende Anzeigen von Dritten einzugehen. In Belangen der Grundversorgung wird die im geltenden Recht verankerte aufsichtsrechtliche Anzeige in diesem Sinne auch künf- tig zulässig sein. Der Umfang der Aufsicht ergibt sich aus dem Gesetz und der Verordnung. Absatz 1 enthält den Grundsatz der Zuständigkeit der PostCom bei der Aufsicht über die Anbieterinnen von Postdiensten im Hinblick auf die Einhaltung des geltenden Postrechts. Absatz 2 legt administrative Massnahmen fest, die die PostCom ergreifen kann, wenn sie in einer entsprechenden Untersuchung eine Rechtsverletzung festgestellt hat. Im Vordergrund steht die Behebung des festgestellten (Rechts-)Mangels und die Vorkehren, die zu treffen sind, damit sich die Rechtsverletzung nicht wiederholt (Bst. a). Die Behörde ist darüber zu informieren, ob und wie der Mangel behoben wurde bzw. was vorgekehrt wurde, damit sich die Verletzung nicht wiederholt. Die Veröffentlichung einer Verfehlung nach Buchstabe b hat eine negative Publizi- tät für das betroffene Unternehmen zur Folge. Die bisherigen Erfahrungen der Postregulationsbehörde haben gezeigt, dass sich Massnahmen in der Branche und bei Konsumenten und Konsumentinnen herumsprechen und damit auch eine gewisse präventive Funktion haben. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhält- nismässigkeit soll diese Massnahme nur in Fällen angewendet werden, in denen sich das Unternehmen nach ersten Massnahmen nicht kooperativ erweist oder wenn Kunden und Kundinnen vom Fehlverhalten des Unternehmens betroffen sein könn- ten. Die Buchstaben c und d enthalten repressive Verwaltungssanktionen gegenüber den fehlbaren Unternehmen. Die Sanktionen nach Buchstabe c richten sich gegen die Post als Grundversorgerin. Die Einhaltung des gesetzlichen Auftrages kann mit der Verfügung notwendiger Massnahmen erzwungen werden. Die Sanktionen nach Buchstabe d richten sich gegen die Anbieterinnen. Es kann sich dabei um Auflagen handeln, wie beispielsweise vorübergehende zusätzliche Informationspflichten, oder um Einschränkungen der Tätigkeit bis hin zur Streichung aus dem Register. Somit kann die Tätigkeit der für die Verletzung verantwortlichen natürlichen oder juristi- schen Personen eingeschränkt oder im äussersten Fall ganz verboten werden.

5230

Schliesslich ermöglicht Buchstabe e die Einziehung des Gewinns, den das Unter- nehmen dadurch erlangt hat, dass es eine Rechtsverletzung begangen hat. Die Bestimmung bezweckt zu verhindern, dass die Anbieterinnen aus rechtswidrigen Handlungen einen finanziellen Vorteil ziehen können. Sie ist zu unterscheiden von den Verwaltungssanktionen gemäss Artikel 28 und der Busse gemäss Artikel 34. Die Feststellung einer Rechtsverletzung sowie die entsprechenden Massnahmen erlässt die PostCom in Form einer Verfügung. Zur vorläufigen Sicherung der Durchsetzung des materiellen Rechts kann die Kom- mission im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens auf Antrag oder von Amtes wegen auch vorsorgliche Massnahmen anordnen. Diese Kompetenz steht ihr auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zu, weshalb darauf verzichtet wird, eine ent- sprechende Bestimmung im vorliegenden Gesetz aufzuführen.

Art. 28 Verwaltungssanktionen Die Wirksamkeit der Regulierung hängt entscheidend von den Durchsetzungsmitteln der PostCom ab. Ergänzend zu den Aufsichtsmassnahmen von Artikel 27 soll es der PostCom möglich sein, Verwaltungssanktionen zu verhängen. Das Unternehmen kann dann mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten 3 Geschäftsjah- ren durchschnittlich in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet werden (Abs. 1). Mögliche Anwendungsfälle für Verwaltungssanktionen sind beispielsweise die Verletzung der Meldepflicht oder von Auskunftspflichten sowie die Nichteinhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen. Die Verwaltungssanktionen sollen auch eine präventive Wirkung entfalten. Für Aufsichts- und Sanktionsverfahren gilt das VwVG (Abs. 2). Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips sind bei geringfügigen und erstmaligen Verstössen zunächst weniger schwerwiegende Massnahmen nach Artikel 27 anzuordnen. Erst bei deren Missachtung bzw. bei Wiederholung des Verstosses kämen in einem zweiten Schritt die Verwaltungssanktionen zur Anwendung. Im Verhältnis zur Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe e (Einziehung von unrechtmässig erzielten Gewin- nen) ist demgegenüber von einer alternativen Anwendbarkeit auszugehen. Welche der beiden Bestimmungen im Einzelfall zur Anwendung kommt, hat die PostCom − namentlich gestützt auf prozessökonomische Erwägungen − zu entscheiden. Der Entscheid, ob eine Verwaltungssanktion oder eine strafrechtliche Sanktion zu treffen ist, dürfte im Einzelfall eher zugunsten der Verwaltungssanktionen ausfallen: Dafür sprechen einerseits prozessökonomische Gründe, anderseits können juris- tische Personen nur mit Verwaltungssanktionen belegt werden, handelt es sich bei den Strafbestimmungen doch lediglich um Übertretungen, wofür grundsätzlich nur natürliche Personen deliktsfähig sind.

Art. 29 Amtshilfe Die Absätze 1 und 2 umschreiben die Voraussetzungen, unter denen die PostCom und andere mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragten Behörden im Rahmen der Amtshilfe Daten an andere Behörden in der Schweiz oder im Ausland übermitteln dürfen. Absatz 3 hält fest, dass auch Behörden des Bundes und der Kantone eine Mitwir- kungspflicht im Rahmen der gesetzlichen Schranken bei Abklärungen der PostCom haben.

5231

Art. 30 Geschäfts- und Berufsgeheimnis Die PostCom darf keine geheimhaltungsbedürftigen innerbetrieblichen Informatio- nen oder Daten bekannt geben. Die Verletzung dieser Bestimmung kann nach Arti- kel 162 des Strafgesetzbuches28 (StGB) bestraft werden.

Art. 31 Bearbeitung von Personendaten Die vorliegende Bestimmung dient als Rechtsgrundlage für das Bearbeiten von Daten über administrative und strafrechtliche Verfahren durch die PostCom sowie durch die Schlichtungsstelle. Bei diesen Daten handelt es sich um besonders schüt- zenswerte Daten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c DSG, deren Bearbeitung gemäss Artikel 17 Absatz 2 DSG einer formellgesetzlichen Grundlage bedarf.

6.2.6 Schlichtungsstelle

Art. 32 Kommt es zu Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Postdiensten steht den Kundinnen und Kunden ein Verfahren zur Verfügung, in dem sie auf einfache und kostengünstige Weise Streitigkeiten mit Anbieterinnen vorbringen können. Diese Schlichtungsstelle ist ein Element des Konsumenten- schutzes und soll die in der Regel schwächere Position der Kundinnen und Kunden im Markt stärken. Die Vorschrift ist deshalb auf Kundinnen und Kunden anwendbar, die Einzelsendungen aufgeben; Absender von Massensendungen (vgl. zur Definition Kommentar zu Art. 17 Abs. 3) sind auf den Konsumentenschutz nicht angewiesen. In Absatz 1 erhält die PostCom den Auftrag, diese Schlichtungsstelle einzurichten oder. Dritte damit zu beauftragen. Es soll so die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Branche die Schlichtungsstelle im Auftrag der PostCom selber gründen und sie auf privater Basis, beispielsweise mit einer Stiftung als Trägerschaft, organisie- ren kann. Die Schlichtungsstelle muss jedoch personell und fachlich unabhängig sein, sowohl von der Regulationsbehörde als auch von den Anbieterinnen von Post- diensten. Sollte eine Branchenlösung nicht zustande kommen, ist es Sache der PostCom, die nötige Organisation bereitzustellen. Die Absätze 2 und 3 legen die Grundsätze des Verfahrens fest. Die Schlichtungs- stelle ist nur zuständig im Sinne eines Vorverfahrens für zivilrechtliche Streitig- keiten. Zivilrechtlicher Natur sind insbesondere auch die Verhältnisse zwischen Kundinnen und Kunden von Dienstleistungen der Grundversorgung. Überall dort, wo bereits heute spezialgesetzliche Verfahren bestehen, sind diese anwendbar (z.B. Datenschutz, Preisüberwachung). In der Regel wird die Kundin oder der Kunde die Schlichtungsstelle anrufen, jedoch steht das Recht auch der Anbieterin zu. Wer das Verfahren einleitet, zahlt eine Behandlungsgebühr, die Verfahrenskosten bezahlt in jedem Fall die Anbieterin, unabhängig davon, ob die Kundin oder der Kunde die Schlichtungsstelle angerufen hat und unabhängig davon, wie das Verfahren ausgeht. Dieser Grundsatz ist gerecht-

28 SR 311.0

5232

fertigt, weil die Anbieterin aufgrund ihrer finanziellen Potenz in der Regel über mehr Mittel verfügt. Um ein missbräuchliches Anrufen zu minimieren muss jedoch die Kundin oder der Kunde wie auch die Anbieterin eine Behandlungsgebühr bezahlen. Diese Gebühr wird dann der Kundin oder dem Kunden zurückerstattet, wenn der Schlichtungsent- scheid zu ihren oder seinen Gunsten ausfällt. Die Anbieterinnen von Postdiensten müssen am Schlichtungsverfahren teilnehmen, die Kundinnen und Kunden müssen sich darauf nicht einlassen. Die Parteien sind durch den Schlichtungsentscheid nicht gebunden; anschliessend bzw. anstelle, wenn die Anbieterin die Schlichtungsstelle anruft, der oder die Kundin sich aber darauf nicht einlässt, steht der zivilgerichtliche Weg offen.

6.2.7 Gebühren und Aufsichtsabgaben

Art. 33 Verwaltungsgebühren sind von denjenigen natürlichen oder juristischen Personen geschuldet, welche Adressatinnen oder Adressaten einer Verfügung sind oder einen entsprechenden Verwaltungsakt ausgelöst haben. Die Gebühren müssen angemessen und kostendeckend sein. Damit soll sichergestellt werden, dass mit dem Vollzug des Postgesetzes verbundenen Regulierungskosten weitgehend durch den Sektor selber getragen werden. Zur Deckung von Aufsichtskosten, die nicht durch Gebühren gedeckt sind, kann die PostCom bei den meldepflichtigen Anbieterinnen eine Auf- sichtsabgabe erheben. Sie bemisst sich nach der Grösse des Unternehmens, die anhand der erbrachten Postdienstleistungen bestimmt wird (Abs. 2). Gemäss Absatz 3 regelt der Bundesrat die Einzelheiten. Er kann insbesondere für die Anzeigeverfahren zum Quersubventionierungsverbot Gebührenfreiheit vorsehen, wenn es mangels Anhaltspunkten nicht zum Abschluss eines Verfahrens kommt oder das Verfahren eingestellt wird. Sofern die Gebühren von untergeordneter Bedeutung sind, können sie von der zuständigen Behörde bestimmt werden. Die Aufwendungen und Erlöse der PostCom werden im Voranschlag des Bundes brutto ausgewiesen. Die Kosten im Zusammenhang mit den Dienstleistungen, wel- che die PostCom gegenüber dem Staat erbringt, gehen zulasten des Bundeshaushal- tes. Solche Kosten fallen beispielsweise an bei der Erledigung parlamentarischer Vorstösse oder Beratungsarbeiten gegenüber einer Bundesstelle.

6.2.8 Übertretungen

Art. 34 Als zusätzliche Massnahme zu den Aufsichtsinstrumenten nach Artikel 27 und 28 sind Strafbestimmungen als Sanktion vorgesehen. Es handelt sich durchwegs um Übertretungstatbestände. Neben den allgemeinen Voraussetzungen der Strafbarkeit ist Bedingung, dass die Tat vorsätzlich begangen wurde und einer der in Buch- stabe a und b erwähnten Tatbestände erfüllt ist. Deliktsfähig sind im Falle von Übertretungen nur natürliche Personen; in Ausnahmenfällen kann gestützt auf Arti-

5233

kel 7 Absatz 1 des Verwaltungsstrafrechts vom 22. März 197429 (VStR) eine Busse von bis zu 5000 Franken an eine juristische Person übertragen werden.

6.3 Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs

Art. 35 Grundversorgung Gestützt auf Absatz 1 ist die Post verpflichtet, landesweit eine Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs sicherzustellen. Der Bundesrat legt gestützt auf Absatz 4 die einzelnen Dienstleistungen fest. Bezüglich der Zusammenarbeit mit Dritten gelten dieselben Voraussetzungen wie bei der Grundversorgung mit Post- diensten (vgl. Kommentar zu Art. 12). Insbesondere die Übertragung des Auftrages an die PostFinance AG ist zulässig, da die Post gemäss neuem POG verpflichtet wird, eine Mehrheitsbeteiligung an der PostFinance AG zu halten. Die Grundversorgung im Zahlungsverkehr muss gemäss Absatz 2 für alle Bevölke- rungsgruppen in allen Regionen in angemessener Weise zugänglich sein. Die Post muss diese Zugangsverpflichtung kostendeckend und folglich flexibel ausgestalten. Sie kann den Zugang mittels bedienten Poststellen, Geldausgabeautomaten, Brief- verkehr sowie über ein System für den elektronischen Zahlungsverkehr sicherstel- len. Dabei richtet sie sich sowohl an den Kundenbedürfnissen, und an der technolo- gischen Entwicklung als auch an betriebswirtschaftlichen Grundsätzen aus. Stellt der Bundesrat fest, dass die bestehenden gesetzlichen Vorgaben nicht ausreichend sind, so kann er gestützt auf Absatz 3 der Post insbesondere vorschreiben, die Dienstleis- tungen des Zahlungsverkehrs über eine bestimmte Zahl von bedienten Zugangs- punkten anzubieten. Dabei muss er jedoch darauf achten, dass die eigenwirtschaftli- che Erbringung des Zahlungsverkehrs nicht gefährdet wird. Für Menschen mit Behinderungen stellt die Post den barrierefreien Zugang zum elektronischen Zahlungsverkehr sicher (Abs. 2 dritter Satz).

Art. 36 Berichterstattung Die Post erstattet dem Bundesrat periodisch Bericht über die Einhaltung der gesetz- lichen Verpflichtungen. Gestützt auf diese Daten wird der Fachdienst auch seinen Evaluationsauftrag gemäss Artikel 3 wahrnehmen können.

6.4 Schlussbestimmungen

Art. 37 Vollzug Der Bundesrat erlässt die notwendigen Vollzugsbestimmungen. Er kann auch Voll- zugsbestimmungen erlassen, welche aufgrund der im Anhang zu diesem Gesetz geänderten Bundesgesetze notwendig werden. Insbesondere kann er die Anforde- rungen für die Zustellung gerichtlicher Urkunden durch Anbieterinnen von Post- diensten festlegen. Den Erlass von Vorschriften technischer oder administrativer Natur, die von untergeordneter Bedeutung sind, kann der Bundesrat in der Verord-

29 SR 313.0

5234

nung auf die PostCom oder den Fachdienst übertragen. Dazu verpflichtet wird er in den Artikeln 18 Absatz 4, 20 Absatz 2 sowie 21 Absatz 3.

Art. 38 Internationale Vereinbarungen Der Bundesrat schliesst die internationalen Vereinbarungen über das Postwesen ab (Abs. 1). Wo es um Vereinbarungen von untergeordneter Wichtigkeit geht, zum Beispiel technischer oder administrativer Art, kann er diese Kompetenz gemäss Absatz 2 fallweise auch auf die zuständige Behörde oder auf die Schweizerische Post übertragen. Diese Ordnung zielt insbesondere auf den Abschluss von Verein- barungen im Rahmen des Weltpostvereins (UPU, Union postale universelle) ab: Der internationale Postverkehr erfolgt nach den Regeln des Weltpostvertrages. Die Ausarbeitung dieser Regeln obliegt der UPU. Die Organisation der UPU ist darauf ausgelegt, dass die Mitgliedstaaten sowohl durch ihre Verwaltungsvertreterinnen und -vertreter wie auch durch das von ihr bezeichnete Grundversorgungsunterneh- men vertreten sind. Aus diesem Grund wird in dieser Bestimmung − entsprechend der heutigen Aufgabenteilung − die Möglichkeit geschaffen, sowohl der zuständigen Behörde wie auch der Post als Grundversorgerin Kompetenzen zum Abschluss von internationalen Vereinbarungen zu übertragen. Die Behörde ist diesfalls für die Fragen des Verwaltungsrates und die Post für Fragen des Rates für Postbetriebe zuständig. Für die Vorbereitung des Weltpostkongresses arbeiten die jeweiligen Instanzen zusammen. Bei Divergenzen entscheidet das Departement bzw. der Bun- desrat, soweit es sich um die Verabschiedung des Mandates der Schweiz für den Weltpostkongress handelt. Gemäss Absatz 3 kann der Bundesrat eine Anbieterin von Dienstleistungen der Grundversorgung verpflichten, die Vertretung der Schweiz in internationalen Orga- nisationen des Postverkehrs und des Zahlungsverkehrs wahrzunehmen. Er erfüllt damit die Vorgabe des Weltpostvertrages, eine Grundversorgungsbeauftragte zu bezeichnen, welche in den entsprechenden Gremien vertreten ist. Die Kosten für die Mitgliedschaft der Schweiz in den Organisationen werden durch den Bund getragen. Die Kosten für die Ausübung der Vertretung werden durch die Post übernommen, sie können als Kosten der Grundversorgungsverpflichtung angerechnet werden. Die Post spricht die Wahrnehmung der schweizerischen Interessen mit dem zuständigen Departement ab.

Art. 39 Altrechtliche Konzessionen Die gemäss Artikel 5 des aufzuhebenden Postgesetzes erteilten Konzessionen für die Erbringung von Postdienstleistungen behalten ihre Gültigkeit bis zu deren Ablauf. Absatz 2 bringt zum Ausdruck, dass auch für die Inhaberinnen von altrechtlichen Konzessionen das neue Gesetz Geltung hat. Eine Ausnahme ist dort vorgesehen, wo altrechtliche Konzessionen Bestimmungen enthalten, die der neuen Gesetzgebung widersprechen. Hier soll die Inhaberin der Konzession in ihren Rechten, die sie aus der Konzession geltend machen kann, geschützt werden. Dieser Schutz greift aber nur dort, wo die altrechtliche Konzession tatsächlich eine Regelung trifft. Bringt beispielsweise das neue Recht Rechte und Pflichten mit sich, die in der Konzession nicht geregelt sind, so gelten diese mit Inkrafttreten des Gesetzes auch für die Inha- berinnen altrechtlicher Konzessionen.

5235

Art. 40 Hängige Verfahren Die Bestimmung sieht vor, dass die Zuständigkeitsordnung mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts geändert wird. Hängige Verfahren gestützt auf das noch geltende alte Postgesetz sind deshalb denjenigen Behörden zu übertragen, die nach neuem Recht zuständig sind.

Art. 41 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 42 Referendum und Inkrafttreten Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum, über das Inkrafttreten ent- scheidet der Bundesrat. In Absatz 2 wird verbindlich festgehalten, dass der Bundesrat ein Jahr nach Inkraft- treten des Gesetzes einen Bundesbeschluss vorlegen muss, der die vollständige Marktöffnung vorsieht. In diesem Bundesbeschluss werden diejenigen Bestimmun- gen aufgehoben, die nur solange gelten als die Post über ein Briefmonopol bis zu einem Briefgewicht von 50 g verfügt. Gleichzeitig werden diejenigen Artikel in Kraft gesetzt, die für eine vollständige Marktöffnung erforderlich sind. Diese Vor- gehensweise hat den Vorteil, dass das Parlament bei der Beratung des Gesetzesent- wurfs einen vollständigen Überblick über alle Bestimmungen hat, auch über die- jenigen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden. Der Bundesbeschluss ist dem fakultativen Referendum unterstellt.

6.5 Änderungen bisherigen Rechts 6.5.1 Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200530

Art. 83 Bst. p Einleitungssatz und Ziff. 3 Der Einleitungssatz wird ergänzt mit dem Verweis auf das Postgesetz für die Strei- tigkeiten, die sich aus dessen Vollzug ergeben. Die Ziffer enthält den Verweis auf Artikel 27 des neuen PG. In der neuen Ziffer 3 des Bundesgerichtsgesetzes sind diejenigen Fälle aufgelistet, in denen das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

30 SR 173.110

5236

6.5.2 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)31

Art. 455 Abs. 3 Nach Artikel 10 des neuen PG können neu nicht nur die Post, sondern auch die anderen Anbieterinnen von Postdiensten in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung für uneingeschriebene Postsendungen einschränken oder ausschliessen. In Artikel 455 Absatz 3 OR muss deshalb der bisherige Vorbehalt bezüglich der Post auf alle Anbieterinnen ausgedehnt werden.

6.5.3 Strafgesetzbuch32 (StGB) Artikel 359 Absatz 5 erster Satz StGB verweist auf die Bestimmungen über Gerichtsurkunden in den gestützt auf Artikel 11 des alten Postgesetzes erlassenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schweizerischen Post zur Briefpost. In Anpassung an das neue Recht ist stattdessen generell auf die Postgesetzgebung zu verweisen. In diesem Zusammenhang hat der Bundesrat geprüft, ob nicht auch Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen geändert werden sollen, die sich auf die Zustellung von Gerichtsurkunden und Prozesseingaben beziehen. Dies betrifft in erster Linie Ver- fahrensbestimmungen wie z.B. Artikel 21 Absatz 1 VwVG. Nach dieser Bestim- mung müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweize- rischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Damit können die gesetzten Fristen eingehalten werden. In dieser Hinsicht stellt sich die Frage, ob der Übergabe solcher Dokumente an andere Anbieterinnen von Postdiens- ten nicht die gleiche Rechtswirkung zukommen sollte. Hierzu müssten zahlreiche Prozessgesetze entsprechend angepasst werden. Der Bundesrat sieht momentan von einer Gleichstellung der anderen Anbieterinnen mit der Post ab, da noch unklar ist, ob sie solche Dienste mit vergleichbaren Modalitäten anbieten werden, die einen rechtsgenüglichen Nachweis des Übergabezeitpunkts gewährleisten. Die Frage wird bei künftigen Revisionen von Prozessgesetzen in Zusammenarbeit mit gerichtlichen Instanzen zu prüfen sein.

6.5.4 Luftfahrtsgesetz vom 21. Dezember 194833 Diese Anpassung ist Folge der Zulassung von privaten Anbieterinnen von Post- dienstleistungen.

31 SR 220 32 SR 311.0 33 SR 748.0

5237

7 Auswirkungen 7.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen für den Bund Reichen die Fondsbeiträge nach Artikel 21 zur Finanzierung der Grundversorgung nicht aus, kommt es zu einem Antrag der PostCom auf Abgeltung durch den Bund. Die entsprechenden Beträge sind im Voranschlag einzustellen und mit dem Budget zu genehmigen. Eine indirekte finanzielle Auswirkung könnte sich dadurch ergeben, dass die Gewinnausschüttung der Post in die Bundeskasse in den Jahren nach der Aufhebung des Monopols zurückgehen könnte. Grund dafür ist der Wegfall der Erträge aus dem Monopol und der Verlust von Marktanteilen an private Anbieterinnen von Post- dienstleistungen. Für die indirekte Presseförderung leistet der Bund der Post weiterhin jährlich 20 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse34 und CHF 10 Millionen Franken für die Mitgliedschaftspresse35. Der Bundesrat kann alle Anbieterinnen von Postdiensten verpflichten, in ausseror- dentlichen Lagen die zur Sicherstellung des Postverkehrs als nützlich und notwendig erachteten Leistungen zu erbringen bzw. er kann die Postdienstleistungen beschrän- ken oder untersagen. Entstehen den Unternehmen aufgrund der Ausübung dieser Kompetenz durch den Bundesrat Kosten, werden sie ihnen – unter Berücksichtigung des Eigeninteresses – vom Bund abgegolten. Die Höhe derartiger Kosten können jedoch im jetzigen Zeitpunkt nicht beziffert werden. Die neu zu schaffende Regulationsbehörde (PostCom) muss mit den notwendigen Ressourcen ausgestattet werden. Verglichen mit der heutigen Postregulations- behörde (PostReg) wird sie anders organisiert sein und weitergehende Aufgaben und Kompetenzen haben. Neben der eigentlichen Kommission, bestehend aus 5–7 nebenamtlich tätigen Mitgliedern, muss ein Fachsekretariat bestellt werden. Wie viele Stellen dafür benötigt werden, ist noch nicht genau bezifferbar. Es ist davon abhängig, in welchem Umfang das Fachsekretariat selbständig, ohne Mitwirkung der Kommmission, Verfügungen erlässt und vollzieht, ferner, ob das Sekretariat auto- nom organisiert wird oder ob es einem bestehenden Fachsekretariat angegliedert oder in einer Verwaltungseinheit integriert wird. Zieht man das Fach- und Kommis- sionssekretariat der ComCom (ca. 12,5 Stellen, davon 3 im Kommissionssekretariat) und dasjenige der ElCom (insgesamt 30 Stellen, davon 3 im Kommissionssekreta- riat) als Vergleich heran, dürfte etwa ein Bedarf von 8–10 Stellen entstehen. Die im Vergleich zu den übrigen Sekretariaten geringere Zahl ist darauf zurückzuführen, dass die Regulationsbehörde im Postmarkt mit wesentlich weniger Aufgaben betraut ist. Beispielsweise fehlt die personalintensive Aufgabe der Überwachung des Netz- zugangs. Hinzu kommen im Postsektor ca. 2–3 Stellen beim Fachdienst, der die Arbeiten und Entscheide zu Handen des Bundesrates (Gesetzgebung, Evaluation) ausführt. Diese Aufgaben werden heute von der PostReg wahrgenommen. Demgegenüber werden die 7,2 Stellen der heutigen Regulationsbehörde in die beiden vorgenannten Behör- den integriert.

34 Gilt bis zum 31. Dez. 2014 35 Gilt bis zum 31. Dez. 2011

5238

7.2 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden Für die Kantone und Gemeinden ergeben sich in finanzieller und personeller Hin- sicht keine signifikanten Auswirkungen. Die Kantone erhalten keine Vollzugsauf- gaben, diese werden vom Bundesrat und von der neu zu schaffenden PostCom wahrgenommen.

7.3 Auswirkungen auf die Schweizerische Post Der Post wird ein gesetzlicher Grundversorgungsauftrag im Bereich der Postdienste und der Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs erteilt. Die Aufträge sind bezüglich Inhalts auf Gesetzes- bzw. Verordnungsstufe definiert und enthalten für den Zugang zur Dienstleistung und der Preisgestaltung gewisse Vorgaben. Sie schränken dem- nach die unternehmerische Freiheit im Bereich der Grundversorgung ein. Nach der vollständigen Marktöffnung werden der Post keine Erträge aus dem Monopol mehr zufliessen, sondern sie müssen vollumfänglich im Wettbewerb generiert werden. Dazu muss die Grundversorgung möglichst eigenwirtschaftlich erbracht werden. Diese Vorgabe kann die Post gemäss der Studie Plaut/Frontier nur dann umsetzen, wenn sie ihre Kosten im Zeitverlauf reduzieren und Rationalisierun- gen in einem unter Wettbewerbsbedingungen üblichen Mass (Lohn- und Personal- bestandsanpassungen) vornehmen kann36. Mittel- und längerfristig wird die Post daher den Personalbestand eher reduzieren müssen und die Erträge, die die Post in die Bundeskasse abliefert, dürften geringer ausfallen.

7.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft im Allgemeinen 7.4.1 Notwendigkeit der Regulation Während der Dauer des Monopols bedarf es für die Preisregulation einer speziellen Regulierung, weil für den monopolgeschützten Bereich die Marktmechanismen nicht spielen. In der Anfangsphase der vollständigen Marktöffnung ist eine sektorielle Regulierung angezeigt. Dies zeigen die Entwicklungen in bereits liberalisierten Märkten wie dem der Kommunikation und der Elektrizität. Der Entwurf des Postgesetzes beschränkt jedoch die Sektorregulierung im Interesse von möglichst geringen staatlichen Ein- griffen auf das absolut Notwendige. Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf Fragen der Interoperabilität, auf die Marktaufsicht und die Aufsicht über die Grundversor- gung. Eine Preisregulation ist nicht vorgesehen, es kommen gegebenenfalls die bereits vorhandenen Einrichtungen der WEKO und des Preisüberwachers zum Zug.

36 «Auswirkungen Postmarktliberalisierung 2011», Plaut Economics/Frontier Economics, London, Dezember 2007.

5239

Eine Evaluationsklausel verpflichtet den Bundesrat periodisch zu überprüfen, ob und in welchem Umfang eine sektorielle Regulierung noch erforderlich ist.

7.4.2 Zweckmässigkeit im Vollzug Anstelle der bisherigen Konzessionspflicht für die Anbieterinnen von Postdienstleis- tungen der Grundversorgung tritt neu eine Meldepflicht für alle Anbieterinnen von Postdiensten. Für die bisherigen Konzessionsinhaberinnen bedeutet dies eine wesentliche Vereinfachung. Für bisher nicht meldepflichtige Unternehmen ist dies eine Änderung, die jedoch durch das einfache Verfahren der Meldepflicht nicht ins Gewicht fällt. Hinzu kommt, dass der Bundesrat Ausnahmen von der Meldepflicht vorsehen kann. Er wird diese Ausnahmen in einer Verordnung regeln. Geprüft wurde auch eine generelle Bewilligungspflicht, die jedoch aus Gründen des administrativen Aufwands und wegen möglicher Verzögerungen von Markteintritten nicht weiterverfolgt wurde. Ein über die Interoperabilitätsregel hinausgehender Zugang wurde ebenfalls geprüft. Zugunsten einer möglichst zurückhaltenden Regu- lation und möglichst wenig staatlichen Eingriffen wurde auf gesetzliche Vorgaben für den Zugang zur Infrastruktur verzichtet. Die für die Regulation zuständigen Instanzen müssen noch aufgebaut und die heu- tige Regulationsbehörde muss in die zukünftige PostCom überführt werden. Die zukünftige Struktur und Organisation wird sich an diejenige im Fernmelde- und Elektrizitätsmarkt anlehnen.

7.4.3 Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft Die Auswirkungen auf die Volkswirtschaft werden in der Studie Plaut/Frontier dargelegt37. Sie enthält insbesondere Aussagen zur Entwicklung des Wettbewerbs auf dem Postmarkt, zur Entwicklung der Preise sowie des Arbeitsmarktes. In der Zeit des Restmonopols von 50 g ist davon auszugehen, dass es kaum Markteintritte von neuen Anbieterinnen von Briefpostdiensten geben wird und die Marktanteile der Post sich nicht wesentlich verändern. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass − auch mit der Senkung des Monopols − nur ca. 25 % des Briefmarktes im Wettbewerb ist. Nach der vollständigen Marktöffnung rechnet die Studie in erster Linie mit Wettbewerb bei den nicht prioritären und den prioritären Einzelsendungen sowie bei unadressierten Sendungen mit einem langfristigen Gesamtmarktanteil von 15–30 %. Weniger Wettbewerb wird sich bei den adressier- ten Massensendungen entwickeln, weil es sich dabei um den Markt mit Vertrags- kundinnen und Vertragskunden handelt. Hier hat die Post bereits heute Flexibilität und kann mit ihren Kundinnen und Kunden Sonderkonditionen vereinbaren. Der Wettbewerb nach der vollständigen Marktöffnung kann sich relativ rasch entwickeln und zwar deshalb, weil sich potentielle Anbieterinnen darauf vorbereiten können. Die im Gesetz festgeschriebene Übergangsfrist gibt ihnen die nötige Planungssi- cherheit.

37 «Auswirkungen Postmarktliberalisierung 2011», Plaut Economics/Frontier Economics, London, Dezember 2007.

5240

Die Grösse des Marktanteilsverlustes der Post hängt insbesondere damit zusammen, wie sie ihre Kosten an die Wettbewerbssituation anpasst. Je mehr Kostenrationalisie- rungen sie vornimmt, desto eher kann sie den Verlust von Marktanteilen eindäm- men. Bei den Preisen geht die Studie davon aus, dass sich durch die Marktöffnung im Durchschnitt ein Preiseffekt zugunsten der Kundinnen und Kunden ergibt. Dies bedeutet also ein Sinken des durchschnittlichen Preisniveaus. Zu beachten ist jedoch, dass ein Sinken des Niveaus im Durchschnitt auch steigende Preise für gewisse Kundinnen und Kunden bedeuten kann.

Bezüglich der Arbeitsmarktsituation rechnet die Studie langfristig mit einem nega- tiven Beschäftigungseffekt im Postmarkt. In erster Linie ist dies darauf zurückzu- führen, dass aufgrund der fortschreitenden Liberalisierung ein sinkender Personal- bestand bei der Post zu erwarten ist. Dies zeigt auch deren Personalentwicklung in den letzten Jahren, die auch ohne Rationalisierungen unter dem Aspekt der Konkur- renzsituation rückläufig ist. Demgegenüber geht ein von der EU in Auftrag gegebener Expertenbericht davon aus, dass im gesamten (europäischen) Postsektor eine positive Beschäftigungsent- wicklung einsetzt.38 Die Vergleichszahlen für Deutschland für die Jahre 1999–2005 zeigen, dass die von den Wettbewerbern neu geschaffenen Stellen die vom ehema- ligen Monopolisten abgebauten Stellen in etwa kompensieren.39

8 Verhältnis zur Legislaturplanung Die Vorlage ist in der Botschaft vom 23. Januar 200840 über die Legislaturplanung 2007–2011 und im Bundesbeschluss vom 18. September 200841 über die Legislatur- planung 2007–2011 angekündigt.

9 Gesetzliche Grundlagen 9.1 Verfassungsmässigkeit Der Gesetzesentwurf stützt sich auf Artikel 92 BV und konkretisiert den Verfas- sungsauftrag zur Sicherstellung der landesweiten Versorgung mit Dienstleistungen des Post- und Zahlungsverkehrs. Die der Post eingeräumte Möglichkeit für die Erfüllung des Grundversorgungs- auftrages Dritte beizuziehen ist verfassungsmässig, weil die Post ein genügendes Aufsichts- und Weisungsrecht über diesen Dritten hat (vgl. Erläuterungen zu

Art. 12).

38 PricewaterhouseCoopers, Die Auswirkungen der Vollendung des Binnenmarkts für Postdienste im Jahr 2009 auf den Universaldienst, 2006. 39 Tätigkeitsbericht PostReg, 2007, S. 35. 40 BBl 2008 792 820 41 BBl 2008 8545

5241

9.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen Delegationen von Rechtsetzungskompetenzen an den Bundesrat, die über die allge- meine Vollzugskompetenz hinausgehen, sind in folgenden Artikeln enthalten:

Art. 4 Abs. 2 Ausnahmen von der Meldepflicht Welche Ausnahmen von der Meldepflicht angemessen sind, ist einerseits abhängig von der technologischen Entwicklung der Prozesskette, anderseits ist die Bestim- mung des Umsatzes «von geringer wirtschaftlicher Bedeutung» einem raschen Wandel unterworfen. Dies verlangt eine Delegation an den Bundesrat.

Art. 8 Abs. 2 Informationen zur Qualität Welche Informationen aussagekräftig sind bezüglich der Qualität von Postdiensten, insbesondere welche Messmethoden einen für die Konsumentinnen und Konsumen- ten sinnvollen Vergleich erlauben, ist Gegenstand internationaler Standardisierungs- prozesse und wird ständig weiterentwickelt. Sinnvollerweise regelt der Bundesrat dies mit der angebrachten Flexibilität in der Verordnung.

Art. 9 Bedingungen für Hausbriefkästen und Zustellanlagen Es handelt sich hierbei um detailreiche technische Vorgaben zu Standort, Masse und Beschriftung von Briefkästen. Aufgrund der Technizität ist es zweckmässiger, die Regelung dem Bundesrat zu übertragen.

Art. 11 Abs. 1 Ausserordentliche Lagen Welche Ereignisse zu einer ausserordentlichen Lage führen, ist abhängig von sich wandelnden politischen, ökologischen sowie gesundheitspolitischen Entwicklungen. Aus diesem Grund wird diese Kompetenz und die damit zusammenhängende Abgel- tungsregelung an den Bundesrat übertragen.

Art. 11 Abs. 2 Verpflichtung von Personal in ausserordentlichen Lagen Ausserordentliche Lagen sind nicht planbar und brauchen flexible Lösungen. Auch hier muss auf die technische Entwicklung Rücksicht genommen werden können. Je nach Art der ausserordentlichen Lage muss von den jeweiligen Dienstanbieterinnen das notwendige und technisch versierte Personal verpflichtet werden.

Art. 13 Abs. 2 Ausnahmen von der Zustellung Die Bedingungen, unter welchen die Hauszustellung nicht mehr verhältnismässig ist, müssen in Abhängigkeit von der Siedlungsentwicklung aber auch zur Entwicklung des Sendungsvolumens festgelegt werden. Es ist deshalb zweckmässig, diese Festle- gung dem Bundesrat zu übertragen.

Art. 13 Abs. 4 Schlichtungsverfahren bei der Schliessung von Poststellen Die Verfahrensbestimmungen sind als Ausführungsbestimmungen auf Stufe der Verordnung zu regeln.

5242

Art. 13 Abs. 6 Umfang der Grundversorgung Die Festschreibung der Postdienste der Grundversorgung im Einzelnen bedarf einer periodischen Evaluation und muss den gesellschaftlichen Entwicklungen angepasst werden können. Damit die dafür notwendige Flexibilität gewährleistet ist, wird dem Bundesrat die Befugnis übertragen, den Umfang der Grundversorgung im Einzelnen in der Verordnung zu bezeichnen.

Art. 14 Qualitätskriterien und Zielwerte Die Festlegung der Kriterien, nach denen die Versorgung mit Postdiensten, insbe- sondere die Dichte der Zugangspunkte, als ausreichend betrachtet wird, unterliegt einer ständigen Entwicklung und muss mit Flexibilität gehandhabt werden können. Die Zielwerte wiederum stehen in Abhängigkeit technologischer Entwicklungen und müssen anpassungsfähig sein.

Art. 15 Abs. 4 Voraussetzungen für Presseförderung Die Kriterien, welche ein Verlag erfüllen muss, um seine Publikation vergünstigt transportieren zu können, sind detailreich und sinnvollerweise im Rahmen der Stossrichtung des Gesetzgebers vom Bundesrat zu bezeichnen.

Art. 15 Abs. 6 Preisregulierung für die Grundversorgung Sollte die Marktöffnung negative Auswirkungen auf die Preisentwicklung in der Grundversorgung haben, so muss der Bundesrat entsprechend reagieren können. Der Gesetzgeber möchte die Preisentwicklung in erster Linie dem Markt überlassen, im Sinne einer Ex-post-Regelung jedoch dem Bundesrat die Möglichkeit übertragen, entsprechende Preisvorgaben falls nötig in der Verordnung vorzunehmen.

Art. 16 Abs. 1 Sondermarken Die Herausgabe von Sondermarken und die Zusammenarbeit mit den betroffenen Institutionen soll der Bundesrat in einer Verordnung regeln können.

Art. 17 Abs. 3 Preisregulierung im Monopol Die Festsetzung der Preise im Monopol ist eine Aufgabe des Gesetzgebers. Eine Festlegung der Preise im Gesetz würde jedoch die aufgrund wirtschaftlicher Ent- wicklungen notwendige periodische Anpassung verhindern. Es ist deshalb zweck- mässig, den Bundesrat zu verpflichten, die Preise in der Verordnung festzusetzen.

Art. 18 Abs. 4 Verfahren Quersubventionierung Der Bundesrat soll verpflichtet werden, ein Verfahren zu regeln, welches eine effi- ziente und effektive Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes gewährleistet.

Art. 20 Abs. 1 Einzelheiten zur Berechnung der Nettokosten Die Berechnung der Nettokosten ist im Detail eine sehr technische Angelegenheit und unterliegt einer ständigen Weiterentwicklung. Auch in den bereits liberalisierten Märkten der Mitgliedstaaten der EG gibt es noch wenigen Erfahrungen. Damit

5243

diesen Anforderungen Rechnung getragen werden kann, ist es der Bundesrat, wel- cher die Nettokostenberechnung in der Verordnung konkretisiert.

Art. 20 Abs. 2 Verfahren und Anforderungen an den Nachweis von Nettokosten Der Bundesrat soll verpflichtet werden, ein Verfahren zu regeln, welches eine effi- ziente und effektive Prüfung geltend gemachter Nettokosten erlaubt.

Art. 21 Abs. 3 Erhebung der Abgabe zur Finanzierung der Grundversorgung Die Abgabe muss schnell und einfach der Teuerung und dem Bedarf an Mitteln für die Deckung der Nettokosten der Grundversorgungsverpflichtung angepasst werden können.

Art. 24 Abs. 2 Übertragung von Kompetenzen auf das Fachsekretariat Der Bundesrat muss in der Verordnung dafür sorgen, dass die PostCom wirkungs- voll und effizient arbeiten kann. Sind zu diesem Zweck Aufgabendelegationen an das Fachsekretariat notwendig, welche einer entsprechenden formell-gesetzliche Grundlage bedürfen, so kann der Bundesrat diese vornehmen.

Art. 33 Gebührenordnung Die Verwaltungs- und Aufsichtsgebühren sind so festzulegen, dass die entstehenden Kosten vollständig gedeckt werden können. Dabei soll auch die Möglichkeit beste- hen, für bestimmte Tätigkeiten pauschalisierte Gebühren zu erheben.

Art. 34 Abs. 3 Bestrafung bei Widerhandlungen gegen die Ausführungsvorschriften Besteht auf Verordnungsebene die Notwendigkeit von Bussen, so erhält der Bundes- rat hiermit die Kompetenz zum Erlass von Bussen in eingeschränktem Umfang.

Art. 35 Abs. 3 Umfang der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs Die Festschreibung der Postdienste der Grundversorgung im Einzelnen bedarf einer periodischen Evaluation und muss den gesellschaftlichen Entwicklungen angepasst werden können. Damit die dafür notwendige Flexibilität gewährleistet ist, wird dem Bundesrat die Befugnis übertragen, den Umfang der Grundversorgung im Einzelnen in der Verordnung zu bezeichnen.

Art. 38 Abs. 1 Abschluss von internationalen Vereinbarungen Wichtige internationale Vereinbarungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind durch den Bundesrat abzuschliessen. Für Verträge mit rein administrativen oder technischen Inhalten, d.h. ohne politischen Gehalt, soll der Bundesrat im Sinne von Artikel 48a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199742 die Kompetenz sachgerecht an die zuständige Behörde oder an die Post

42 SR 172.010

5244

delegieren können. Solche Verträge werden erfahrungsgemäss in raschen Abständen der Entwicklung angepasst.

Art. 38 Abs. 3 Mandatierung einer Anbieterin von Grundversorgungsdiensten in internationalen Organisationen Der Weltpostverein arbeitet zumindest derzeit noch mehrheitlich unter starkem Einbezug der Grundversorgungsanbieterinnen der einzelnen Mitgliedstaaten. Aus diesem Grund soll der Bundesrat eine Anbieterin von Grundversorgungsdiensten mandatieren können, die Interessen der Schweiz in dieser internationalen Organisa- tion und ihren Gremien vertreten zu können.

Weitere Delegationen an die PostCom Eine ausdrückliche Delegation zum Erlass von technischen und administrativen Bestimmungen an die PostCom findet sich in den Artikel 18 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 2, sowie im Artikel 21 Absatz 3. Es handelt sich hierbei um Themen, in welchen für den ordnungsgemässen Vollzug detaillierte technische und organisato- rische Bestimmungen als notwendig erachtet werden. Der Bundesrat kann in diesem Bereich in der Verordnung Konkretisierungen vornehmen, muss gleichzeitig den Erlass weiterer Vollzugsbestimmungen an die PostCom delegieren.

9.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse Die in Artikel 15 Absatz 3 vorgesehenen Beiträge an die Post für die Ermässigung der Preise für Zeitungstransporte überschreiten die in Artikel 159 Absatz 3 BV aufgeführten Grenzwerte. Es handelt sich dabei jedoch lediglich um die Weiterfüh- rung einer in Artikel 15 des geltenden Postgesetzes vorgesehenen Subvention, wel- che die erforderliche Mehrheit jedes der beiden Räte erzielte. Demnach ist Artikel 17 des Postgesetzes der Ausgabenbremse nicht nochmals zu unterstellen.

9.4 Subventionsgesetz Die in Artikel 15 Absatz 3 vorgesehenen Beiträge an die Post für die Ermässigung der Preise für die Zeitungstransporte wurde von den Räten mit der Änderung des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199043 auf den 1. Januar 2008 beschlossen. Es handelt sich um eine Übernahme des Artikels 15 des heutigen Postgesetzes. Die Subvention für die Mitgliedschaftspresse und neu auch für die Lokal- und Regional- presse sind befristet bis längstens 31. Dezember 2011 bzw. 31. Dezember 2014. Es sind für die Tages- und Wochenzeitungen jährlich 20 Millionen Franken, für die Mitgliedschaftspresse jährlich 10 Millionen Franken vorgesehen. Inhaltlich ändert sich im Vergleich zur heutigen Regelung nichts. Der Bundesrat wird in der Verordnung festlegen, welche Zeitungen und Zeitschriften von der Ermässigung profitieren und dabei die heute gültigen Definitionen übernehmen. Im Einzelfall entscheidet die Post wie heute mittels Verfügung über die Berechtigung zur Ermässigung.

43 SR 616.1

5245

9.5 Verhältnis zum europäischen Recht Die Postpolitik der Europäischen Gemeinschaft basiert auf der Richtlinie 97/67/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember44, welche durch die Richtlinie 2002/39/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 200245, die Verordnung 1882/200346 und die Richtlinie 2008/6/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 200847 Änderungen erfahren hat. Die Europäische Gemeinschaft verfolgt mit ihrer Postpolitik und der Öffnung der Märkte im Grundsatz gleiche Ziele wie die Schweiz. Die Schweiz ist rechtlich nicht verpflichtet, sich im Bereich der Postgesetzgebung an die Richtlinien der EU zu halten. Es bestehen keine bilateralen Abkommen. Hingegen ist die Schweiz Mitglied des Weltpostvereins (UPU) und hat sich an dessen Vorgaben zu halten. Bezüglich der zentralen Elemente der Postpolitik der EG (Marktzugang, Umfang, Steuerung und Finanzierung der Grundversorgung) bewegt sich der Entwurf des Postgesetzes im Rahmen der Richtlinien.

Marktzugang Die EG-Richtlinie 97/67/EG verlangt einen freien, nicht diskriminierenden Zugang zum Markt. Sie lässt jedoch zu, dass die Marktteilnehmenden gewisse Vorausset- zungen (z.B. bezüglich Einhaltung von Arbeitsbedingungen) erfüllen müssen. Die Voraussetzungen müssen für alle gleichermassen gelten. Die Ausgestaltung des Entwurfs des Postgesetzes entspricht diesen Bedingungen.

Umfang des Universaldienstes Die EG definiert einen Rahmen für den Umfang des Universaldienstes, überlässt es jedoch den Mitgliedstaaten, die Dienstleistungen innerhalb dieses Rahmens im Detail zu definieren. Der Entwurf des Postgesetzes bewegt sich in diesem Rahmen.

Steuerung des Universaldienstes Die Vergabe des Auftrages mittels gesetzlichen Auftrags an die Post ist nach den EG-Richtlinien zulässig.

44 Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung des Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S.14). 45 Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft (ABl. L 176 vom 5.7.2002, S. 21). 46 Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in Rechtsakten vorgesehen sind, für die das Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). 47 Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG über die Vollendung des Binnenmarktes für Post- dienste (ABl L 52 vom 27. Februar 2008, S.3).

5246

Finanzierung des Universaldienstes Die EG-Richtlinie 97/67/EG lässt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, allfällige Nettokosten des Universaldienstes mittels eines Fonds oder mittels staatlicher Bei- träge zu decken. Der Entwurf des Postgesetzes sieht eine Kombination dieser Mög- lichkeiten vor. Die Berechnung der Nettokosten richtet sich ebenfalls nach den Vorgaben der EG.

5247

5248