Anpassung der Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (VWIS) im Rahmen des Gesetzgebungsprojekts BWIS I
29.3.06, Mda - fedpol
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (VWIS)
1. Ausgangslage
Die vorliegenden Änderungen stützen sich auf die Revisionsvorlage zum Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120). Die vom Bundesrat am 17. August 2005 an das Parlament überwiesene Vorlage schafft die Rechtsgrundlagen für die Bekämpfung von Gewalt im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen sowie die nationale Erfassung von Gewalttätigkeiten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und verbessert die Möglichkeiten zur Beschlagnahme von zu Gewalt aufrufendem Propagandamaterial. Die nachfolgend erläuterten Normen sind die Ausführungsbestimmungen zur oben erwähnten Gesetzesvorlage.
2. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Ingress Die Ausführungsbestimmungen stützen sich auf den neuen Artikel 24a, Absätze 7 und 8 E-BWIS. Der Ingress wird deshalb ergänzt.
Art. 8 Allgemeine Informationsaufträge Der neue Buchstabe f ergänzt die Meldepflichten der eidgenössischen und kantonalen Behörden in Bezug auf Vorfälle im Zusammenhang mit Hooliganismus. Die Meldungen erfolgen an den Dienst für Analyse und Prävention (DAP) des Bundesamtes für Polizei (fedpol).
Art. 17a Sicherstellung, Einziehung und Vernichtung von Propagandamaterial Absatz 1 konkretisiert Artikel 13a Absatz 2 E-BWIS bezüglich der zu übermittelnden Informationen bei der Sicherstellung, von Propagandamterial. Zur Beurteilung umfangreicher Sendungen reicht es, wenn die sicherstellende Behörde ein Einzelmuster des Materials an den DAP übermittelt. In Absatz 2 wird ausgeführt, dass das Bundesamt das Propagandamaterial nach dessen Übermittlung beurteilt. Handelt es sich um einen genügend konkreten und ernst gemeinten Aufruf zur Gewalt, wird die Einziehung verfügt, andernfalls wird das Material frei gegeben. Absatz 3 regelt, wie mit eingezogenem Material zu verfahren ist.
Abschnitt 5a nimmt Bezug auf die neuen bundesrechtlichen Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (Abschnitt 5a E-BWIS). Dass die nationale Hooligandatenbank HOOGAN und die Massnahmen effizient gegen erkannte Gewalttäter im Sportbereich eingesetzt werden können, setzt eine enge Zusammenarbeit zwischen den hauptsächlich für den Vollzug der Massnahmen verantwortlichen kantonalen Polizeistellen, der Schweizerischen Zentralstelle Hooliganismus (SZH) und dem für den Betrieb der Datenbank und für die Verfügung von Ausreisebeschränkungen zuständigen DAP voraus. Der Vollzug der Ausreisebeschränkung (Art. 21e) setzt als zusätzliches Element einen zuverlässigen Informationsfluss zwischen dem DAP und den Grenzkontrollbehörden voraus. Das von den beteiligten Behörden entworfene Modell sieht vor, dass die kantonalen Polizeistellen die Informationen über die von ihnen verfügten Massnahmen (Rayonverbot, Meldeauflage, Polizeigewahrsam, Massnahmen nach kantonalem Recht) an die SZH weiterleiten. Die Informationen über ausgesprochene Stadionverbote gelangen von den Sportverbänden und –vereinen an die SZH. Die SZH nimmt eine erste Triage der gemeldeten Massnahmen vor (vor allem die Stadionverbote müssen auf ihren Bezug zu einer Gewalttat geprüft werden) und leitet die Daten an den DAP weiter. Die Weiterleitung über die SZH bezweckt, dass die beim DAP eingehenden Meldungen möglichst einheitlich sind. Der DAP prüft, ob die in den Artikeln 24a Absatz 1 und 2 E-BWIS bzw. 21a und 21b E-VWIS normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen gegeben, gibt er die Daten in das Informationssystem HOOGAN ein.
Art. 21a Gewalttätiges Verhalten Absatz 1 enthält eine nicht abschliessende Aufzählung, welche Verhaltensweisen als gewalttätig einzustufen sind. In den Artikeln 24a bis 24e E-BWIS kommt einerseits der Begriff des gewalttätigen Verhaltens, andererseits der Begiff der Gewalttätigkeit vor. Inhaltlich sind diese gleichbedeutend, d.h., die in Artikel 21a aufgezählten Verhaltensweisen umschreiben auch den Begriff der Gewalttätigkeit. Um den Begriffen möglichst präzise Konturen zu geben, wird in den Buchstaben a bis e auf Tatbestände des Strafgesetzbuches (StGB)1 verwiesen. Bei allen aufgezählten Strafbestimmungen ist die Anwendung oder die Androhung von Gewalt das zentrale Tatbestandsmerkmal. Aus dem sachlichen Zusammenhang ergibt sich, dass Gewalt hier als der Einsatz physischer Kraft gegen Personen oder Sachen zu verstehen ist. Der Einleitungssatz weist darauf hin, dass die Präventivmassnahmen auch in Bezug auf Personen angewendet werden können, die andere zur Gewalt anstiften. Die Praxis zeigt, dass gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Fangruppen z.T. von Personen ausgelöst werden, die andere zur Gewalt anstacheln, sich jedoch im Hintergrund halten, wenn die physische Auseinandersetzung beginnt. Als Auslöser der Gewalttätigkeiten müssen solche Personen auch dann von Sportveranstaltungen fern gehalten werden können, wenn sie selber nicht direkt an einer physischen Auseinandersetzung oder an Sachbeschädigungen teilgenommen haben.
1 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0.
Die Verwendung von Feuerwerkskörpern, Rauchpetarden und ähnlichen pyrotechnischen Gegenständen in Stadien und Hallen kann fatale Folgen haben. In den geschlossenen Räumen stehen oder sitzen die Zuschauer dicht gedrängt und haben keine unmittelbaren Fluchtmöglichkeiten, um den z.T. mehreren tausend Grad Celsius heissen Objekten auszuweichen. Einige der pyrotechnischen Mischungen brennen unter starker Rauchentwicklung ab und können bei den in der Nähe befindlichen Personen Atemprobleme und Panik auslösen. Es ist deshalb zweckmässig, dass der Begriff des gewalttätigen Verhaltens in Absatz
2 neben dem Mitführen und der Verwendung von Waffen auch auf das Mitführen
und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen u.ä. in geschlossenen Räumen wie Stadien oder Sporthallen ausgedehnt wird. Was eine Waffe ist, ergibt sich aus der Definition in Artikel 4 des Waffengesetzes2.
Art. 21b Nachweis gewalttätigen Verhaltens Die Massnahmen nach Artikel 24b bis 24e E-BWIS sollen unabhängig von Strafverfahren eingesetzt werden, um Gewalt im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen zu verhindern. Auch Personen, die als Gewalttäter erkannt wurden, deswegen jedoch (noch) nicht strafrechtlich verurteilt wurden, sollen von Sportveranstaltungen fern gehalten werden können. Im Absatz 1 wird deshalb ausgeführt, dass nicht nur gerichtliche Urteile, sondern auch polizeiliche Anzeigen (Bst. a), glaubwürdige Aussagen und Bildmaterial (Bst. b), von den Sportverbänden oder Sportvereinen erlassene Stadionverbote (Bst. c) sowie Meldungen ausländischer Behörden (Bst. d) ausreichen, um gestützt darauf eine Massnahme zu verfügen. Polizeiliche Anzeigen sind nicht zu verwechseln mit den Anträgen, mit denen Bürger ein Delikt zur Anzeige bringen. Eine polizeiliche Anzeige erfolgt von Seiten der Polizeibehörde und erst dann, wenn bereits Abklärungen über den Tathergang erfolgt sind und ein Strafdelikt als wahrscheinlich gilt. Mündliche Aussagen der Polizei, des Sicherheitspersonals der Sportveranstalter oder der Sportverbände und –vereine sind nach Absatz 2 schriftlich zu dokumentieren, um sie besser überprüfbar zu machen. Dies ist sowohl bezüglich des Eintrags in das elektronische Informationssystem HOOGAN (Art. 21f ff), als auch bezüglich einer Beschwerde gegen eine Massnahme von Bedeutung.
Art. 21c Rayonverbot Aus der Verfügung muss der zeitliche und räumliche Umfang des Verbots unmissverständlich hervorgehen. In räumlicher Hinsicht soll dies durch die Beilage eines Plans geschehen, in dem die Grenzen des oder der betroffenen Rayons ersichtlich sind (Abs. 1). Der Plan gibt der Adressatin oder dem Adressaten der Verfügung Aufschluss über die Gebiete, die sie oder er nicht betreten darf, wenn dort Sportveranstaltungen stattfinden. Nach Artikel 24b Absatz 1 E-BWIS kann ein Rayonverbot gegen Personen verfügt werden, die sich nachweislich an Gewalttätigkeiten beteiligt haben. In Absatz 3 wird auf den Artikel 21b verwiesen, der bestimmt, wie der Nachweis erbracht werden kann.
2 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Wafenzubehör und Munition, SR 514.54.
Art. 21d Rayons Die von den Kantonen bestimmten Rayons werden vom DAP im Informationssystem HOOGAN zusammengeführt. Damit können stossende Abweichungen der Grösse der Rayons festgestellt und von den einzelnen Kantonen gegebenenfalls angepasst werden.
Art. 21e Ausreisebeschränkung Um den zeitlichen Geltungsbereich der Ausreisebeschränkung zu bestimmen ist das Datum, an dem die Sportveranstaltung stattfindet, ausschlaggebend. Bei den meisten mehrtägigen Sportanlässen werden vor den eigentlichen Sportereignissen Eröffnungsfeierlichkeiten organisiert. Anlässlich dieser Feierlichkeiten kommt es zwischen gewaltbereiten Fans der beteiligten Mannschaften oft zu ersten Ausschreitungen. Bei mehrtägigen Sportveranstaltungen ist deshalb nicht der erste Spieltag, sondern der erste damit in Zusammenhang stehende offizielle Anlass ausschlaggebend für die Bemessung der Ausreisebeschränkung (Abs. 2). In Absatz 3 wird präzisiert, wann von einer Person angenommen werden muss, dass sie sich anlässlich einer im Ausland stattfindenden Sportveranstaltung an Ausschreitungen beteiligen wird (Art. 24c Abs. 1 Bst. b E-BWIS). Dabei wird an ihr bisheriges Verhalten an Sportanlässen angeknüpft. In Buchstabe a wird vorausgesetzt, dass sich die Person an Gewalttätigkeiten im Inland beteiligt hat oder Mitglied einer Fanorganisation ist, die bereits mehrfach an Ausschreitungen im In- oder Ausland beteiligt war (Bst. c). Eine Ausreisebeschränkung soll zudem auch gegen Personen verfügt werden können, gegen die bereits ein Rayonverbot besteht (Art. 24c Abs. 1 Bst. a) und die von einer ausländischen Behörde im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen als gewalttätig gemeldet wurden (Buchstabe b). Zu den in den Buchstaben a bis c beschriebenen Voraussetzungen müssen kummulativ Hinweise auf eine Ausreiseabsicht der betreffenden Person oder der Fanorganisation, der die Person zuzurechnen ist, bestehen (Absatz 4). Dabei sind die Informationen der polizeilichen Fachstellen, die mit den Fanbeauftragten der Sportvereine und in Kontakt stehen und die die lokalen Hooligans z.T. namentlich kennen, von zentraler Bedeutung. Die zuständige kantonale Stelle kann, wenn sie von den Reiseabsichten eines Hooligans erfährt, beantragen, dass gegen diesen eine Ausreisebeschränkung verfügt wird (Art. 24c Abs. 5 E-BWIS). In Absatz 5 werden die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen eine Ausreisebeschränkung verfügt werden kann, auch ohne dass gegen eine bestimmte Person ein Rayonverbot vorliegt. Die Regelung richtet sich gegen Hooligans, die bevorzugt im Ausland als Gewalttäter in Erscheinung treten und gegen die deshalb
kein Rayonverbot besteht. Im Gegensatz zu Absatz 4 muss in einem solchen Fall die Ausreiseabsicht konkret und aktuell sein. D.h., die Person muss die Reiseabsicht, etwa gegenüber einem Fanbeauftragten, geäussert haben, oder es liegen gesicherte Informationen (z.B. Buchung einer Carreise) vor, dass eine bestimmte gewaltbereite Hooligangruppe zu einer Sportveranstaltung reisen will. Die Wirksamkeit der Massnahmen hängt in hohem Masse davon ab, ob Verstösse von den Behörden bemerkt und zur Anzeige gebracht werden. Die Grenzbehörden
sowie die ausländischen Zoll- und Polizeibehörden werden deshalb gezielt über die verfügten Ausreisebeschränkungen informiert (Abs. 6).
Art. 21f Meldeauflage In Absatz 1 Buchstabe a wird gegenüber Artikel 24d Absatz 1 Buchstabe b E-BWIS konkretisiert, dass die Annahme, dass eine mildere Massnahme (Rayonverbot, Ausreisebeschränkung) nicht befolgt würde, auf aktuelle Aussagen oder Handlungen (Kauf eines Eintrittsbillets für ein Stadion innerhalb des verbotenen Rayons) der betreffenden Person abgestützt sein muss. Die Befolgung einer Meldeauflage ist bedeutend einfacher zu überprüfen als die Befolgung eines Rayonverbots oder gar einer Ausreisebeschränkung. Es ist deshab wahrscheinlicher, dass eine Meldeauflage von der betreffenden Person eingehalten wird. Es soll nicht abgewartet werden müssen, ob ein Hooligan, der von vornherein bekräftigt, er werde ein Rayonverbot oder eine Ausreisebeschränkung umgehen, dies auch tut. In Buchstabe b wird bestimmt, dass gegen einen Hooligan, der z.B. innerhalb eines von einem Rayon erfassten Gebietes wohnt oder arbeitet, eine Meldeauflage verfügt werden kann. Ein Rayonverbot wäre in einem solchen Fall nicht praktikabel. Eine Ausreisebeschränkung wäre etwa dann nicht anwendbar, wenn die betroffene Person aus beruflichen Gründen in ein bestimmtes Land ausreisen muss. Absatz 2 umschreibt, was die von einer Meldeauflage betroffene Person zu tun hat, wenn sie sich aus wichtigen Gründen nicht zum in der Verfügung genannten Zeitpunkt bei der Meldestelle einfinden kann. Wenn die verfügende Behörde am Wohnort der betreffenden Person nicht identisch ist mit der Meldestelle, muss letztere die verfügende Behörde über den (Miss)erfolg der Massnahme orientieren (Abs. 3). Wird die Massnahme nicht befolgt, kann die verfügende Behörde gestützt auf Artikel 292 StGB eine Strafanzeige erlassen.
Art. 21g Polizeigewahrsam Absatz 1 präzisiert Artikel 24e Absatz 1 Buchstabe a E-BWIS bezüglich der nationalen und internationalen Sportveranstaltungen. Die Definition erfasst alle Anlässe, an denen an die nationalen Sportverbände angeschlossene Sportvereine teilehmen oder die von nationalen Verbänden organisiert werden. Nicht erfasst werden demnach die Anlässe der regionalen Ligen. Absatz 2 präzisiert Artikel 24e Absatz 1 Buchstabe a E-BWIS bezüglich des Begriffs der schwerwiegenden Gewalttätigkeit. Darunter fallen etwa die vorsätzlichen Tötungsdelikte (Art. 111 - 113 StGB), die schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), die Sachbechädigung, die einen grossen Schaden zur Folge hat (Art. 144 Ziff. 1 und 2 StGB), oder die sog. gemeingefährlichen Delikte (Art. 221, Damit die betroffene Person ihr Recht auf richterliche Überprüfung nach Artikel 24e Absatz 5 E-BWIS wahrnehmen kann, muss das Rechtsmittel, die Beschwerdefrist und die zuständige richterliche Instanz in der Verfügung genannt werden (Absatz 5).
In Abschnitt 5b wird die Organisation der Datenbank HOOGAN und der Umgang mit den darin gespeicherten Daten geregelt. Die gesetzliche Grundlage für HOOGAN ist Artikel 24a E-BWIS.
Art. 21h Zweck der Datenbank HOOGAN Absatz 1 nimmt Bezug auf die Absätze 1 und 2 des Artikels 24a E-BWIS. Neben den Daten über Personen, gegen die präventive Massnahmen verfügt wurden, wird in der Datenbank auch die Übersicht über die von den Kantonen bestimmten Rayons (Art. 21d Abs. 2) gespeichert. Absatz 2 erwähnt dies der Vollständigkeit halber.
Art. 21i Zugang zur Datenbank HOOGAN Aus Gründen des Datenschutzes und der Datensicherheit werden die Zugriffsrechte der für die Bearbeitung der Datenbank HOOGAN zuständigen Mitarbeiter des DAP bestimmt werden müssen (Abs. 1). Die Kantone sind für den Vollzug des Rayonverbots, der Meldeauflage und des Polizeigewahrsams zuständig und müssen sich im Vorfeld von Sportveranstaltungen innerhalb nützlicher Frist über das Risikopotential eines bevorstehenden Anlasses und über potenzielle Gewalttäter informieren können. Die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus (SZH) ist ein Organ der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten. Sie übernimmt seit 1998 die Koordination zwischen den kantonalen Fachstellen bei der Bekämpfung des Hooliganismus und bedient diese mit Lageberichten, Vorwarnungen und Empfehlungen bezüglich den zu treffenden Präventivmassnahmen bei Sportveranstaltungen. Die SZH stellt zudem den Kontakt der Polizei mit den nationalen Sportverbänden und den Sportvereinen sicher. In der Praxis leistet die SZH einen wesentlichen Beitrag zur Beurteilung der nationalen Hooliganszene und zur Bestimmung der sicherheitspolizeilichen Massnahmen bezüglich der einzelnen Sportveranstaltungen. Die Zollbehörden, die kantonalen Fachstellen und die SZH sollen zur Untersützung ihrer Vollzugstätigkeiten einen direkten Zugriff auf die Daten von HOOGAN erhalten (Art. 24a Abs. 7 E-BWIS). In Absatz 2 wird festgehalten, dass die oben genannten Behörden nur dann Zugang zu HOOGAN erhalten, wenn sie die vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) festgelegten Vorschriften über die Datensicherheit und den Datenschutz erfüllen. Bezüglich der Datensicherheit wird in Artikel 21n auf die Bestimmungen des ISIS-Verordnung3 verwiesen. Detaillierte Vorschriften über den online-Anschluss und die Erteilung von Zugriffsbewilligungen sind in der sog. Online- Weisung des EJPD geregelt.
Art. 21k Verwendung und Weitergabe der Daten durch Organisatoren von Sportveranstaltungen
3 Verordnung über das Staatsschutz-Informations-System, SR 120.3.
Absatz 1: Gestützt auf Artikel 24a Absatz 8 E-BWIS können die Daten über Personen, gegen die eine Massnahme (nach den Artikeln 24b – e E-BWIS, nach kantonalem Recht oder Stadionverbot) verfügt wurde, an die Organisatoren von Sportveranstaltungen weitergegeben werden. Diese dürfen die Daten an die Sicherheitsverantwortlichen, die für die Zugangskontrolle und die Sicherheit der Zuschauer innerhalb der Stadien verantwortlich sind, weiterleiten. Die Daten bestehen aus Fotografien erfasster Personen, Personendaten und einem Hinweis auf die gegen die betreffende Person verfügten Massnahmen. Anhand dieser Angaben kann das Sicherheitspersonal Gewalttäter identifizieren und sie am Zutritt zu einer Sportveranstaltung hindern. Verstossen die betreffenden Personen durch ihre Anwesenheit am Sportanlass gegen Massnahmen nach Artikel 24b ff E-BWIS, können sie der Polizei gemeldet werden. Die weitergegebenen Daten dürfen ausschliesslich dazu verwendet werden, Gewalttäter von einer einzigen, im Voraus bestimmten Sportveranstaltung fern zu halten (Abs. 2). Werden die Daten missbräuchlich verwendet, müssen sich die Organisatoren der Sportveranstaltung wegen Verletzung der Datenschutzbestimmungen4 verantworten. Der zweite Satz hält fest, dass die Daten eingesetzt werden können, um z.B. die Eingangskontrollen mit technischen Mitteln (Videoüberwachung, Systeme zur Gesichtserkennung) durchzuführen. Nach einem Rechtsgutachten des Bundesamtes für Justiz sind solche Systeme aus rechtlicher Sicht unbedenklich, sofern sie nicht auf öffentlichem Grund eingesetzt werden. Um eine missbräuchliche Verwendung der Daten weitmöglichst auszuschliessen, müssen diese von den Organisatoren und den Sicherheitsverantwortlichen nach der Veranstaltung vernichtet werden (Absatz 3). Aus dem gleichen Grund wird der DAP in Absatz 4 verpflichtet, im HOOGAN- Bearbeitungreglement zuhanden der Organisatoren zu regeln, wie die Daten im Einzelnen verwendet werden dürfen.
Art. 21l Weitergabe der Daten an ausländische Behörden Sowohl der DAP als auch die SZH können Daten des Informationssystems HOOGAN an ausländische Behörden weitergeben (Art. 24a Abs. 9 E-BWIS). Bei im Ausland stattfindenden Spielen von Mannschaften der Nationalliga (etwa Cupspiele) ist vorgesehen, dass die Daten durch die SZH weitergegeben werden. Bei Spielen der Nationalmannschaften soll die Datenweitergabe durch den DAP erfolgen. In Absatz 1 sind die ausländischen Adressaten aufgeführt, an die Daten aus der HOOGAN weitergegeben werden dürfen. Die ausländischen Behörden können gestützt auf die Daten Massnahmen (etwa Einreisesperren) gegen schweizerische Hooligans, deren Anreise befürchtet wird, erlassen. Auch können die Daten dazu dienen, dass Hooligans, gegen die eine Ausreisebeschränkung nach Artikel 24c E- BWIS verfügt wurde, von den ausländischen Behörden identifiziert und dem DAP gemeldet werden. Ob die ausländischen Behörden die Hooligans melden dürfen, hängt von der jeweiligen ausländischen Gesetzgebung ab.
4 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz; SR 235.1.
Die Zweckbindung der Daten ist im Gesetz verankert (Art. 24a Abs. 9 E-BWIS) und wird in Absatz 2 konkretisiert. Nicht nur fedpol, sondern auch die SZH kann Daten an ausländische Behörden weitergeben. Um die Datenweitergabe kontrollierbar zu machen, muss sie jeweils im Datensatz aufgenommen werden (Abs. 3). Absatz 4: Artikel 20 regelt den internationalen Informationsaustausch des DAP. In Absatz 4 dieser Bestimmung ist neben der Zweckbindung und –beschränkung auch ein Auskunftsrecht des DAP bezüglich der weitergegebenen Daten normiert.
Art. 21m Aufbewahrungsdauer und Löschung der Daten Daten, die nicht mehr aktuell sind und damit nicht mehr dazu verwendet werden können, Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen zu verhindern, müssen gelöscht werden. Dies gibt sich aus dem Grundsatz der Zweckbindung der Daten (Art. 24a Abs. 6 E-BWIS). Die Daten einer bestimmten Person müssen drei Jahre nach Ablauf der zuletzt verfügten Massnahme gelöscht werden. Nach dieser „Bewährungszeit“ wird davon ausgegangen, dass die Person sich im Rahmen von Sportveranstaltungen nicht mehr gewalttätig verhält. Die absolute Löschungsfrist beträgt zehn Jahre.
Art. 21n Organisatorische Bestimmungen Die Artikel 21 ff. der ISIS-Verordnung5 enthalten Bestimmungen über die Datensicherheit, die Verpflichtung des DAP, ein Bearbeitungsreglement für die Datenbearbeitung zu erlassen, die Verantwortlichkeiten des DAP sowie andere organisatorische Bestimmungen bezüglich des Staatsschutz-Informations-Systems ISIS. Die Datenbank HOOGAN wird getrennt vom ISIS-System geführt. Die Vereinheitlichung der Vollzugsbestimmungen sind für den Betrieb der neuen Datenbank jedoch sinnvoll.
Art. 23a Übergangsbestimmungen Absatz 1 besagt, dass Daten über Hooligans aus bestehenden Datenbanken der Kantone oder der Sportverbände in die nationale Datenbank HOOGAN überführt werden können, sofern sie den Voraussetzungen von Artikel 24a E-BWIS genügen. Bestehende Datensätze müssen folglich vor einer Übernahme in die Datenbank HOOGAN vom DAP überprüft werden. Zentral ist bei dieser Überprüfung, dass die Massnahmen aufgrund eines gewalttätigen Verhaltens (in Art. 21a konkretisiert) verhängt wurden, und dass das Ereignis, auf das die Massnahme abgestützt wurde, hinreichend dokumentiert ist (Art. 21b). Im Zweifelsfall sind die Informationen durch Nachfrage bei den kantonalen Polizeibehörden zu verifizieren.
Ergänzung des Anhangs 1:
5 Verordnung über das Staatsschutz-Informations-System, SR 120.3.
Im Anhang I der Verordnung sind die Meldepflichten der eidgenössischen und kantonalen Behörden gegenüber dem DAP geregelt. Ziffer 6 regelt die Meldepflichten der Grenz- und Zollbehörden und wird in Buchstabe a bezüglich des zur Gewalt aufrufenden Propagandamaterials ergänzt. Ziffer 9 regelt die Meldepflichten der kantonalen Polizeibehörden und wird bezüglich des zur Gewalt aufrufenden Propagandamaterials ergänzt.